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BSG B 11 AL 192/09 B

KSRE157221005 ECLI:DE:BSG:2010:260310BB11AL19209B0 BSG 11. Senat 20100326 B 11 AL 192/09 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 vom 10

§ 160aNr 19).

Der Einwand des Klägers, sein Fall werde durch diese Gesetzesänderung wegen der fehlenden Rückwirkung nicht erfasst, und die Behauptung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass noch eine Vielzahl weiterer, vergleichbarer Fälle anhängig sei, die nach bisherigem Recht zu entscheiden seien, ersetzen nicht die schlüssige Darlegung eines fortbestehenden Klärungsbedarfs (

§ 160aNr 19; Kummer, aa

O, RdNr 347). Fehl geht auch der Vortrag der Beschwerdebegründung, die Gesetzesänderung betreffe nur den Fall nicht gezahlter Beiträge für eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds im Rahmen einer Entgeltumwandlung, nicht aber die "Grundsatzfrage", ob Prämien an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds Arbeitsentgelt iS der §§ 183 ff SGB III bzw der einschlägigen europarechtlichen Insolvenzrichtlinien darstellten. Dabei verkennt der Kläger offensichtlich, dass das Revisionsverfahren nicht dazu da ist, Rechtsfragen abstrakt zu klären. Vielmehr muss die mit der Beschwerde herausgestellte Rechtsfrage für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich und klärungsbedürftig sein. Die hiernach erforderlichen Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht (

§ 160aNr 31; st

Rspr). 11 Soweit der Kläger zugleich eine inhaltliche Kritik an der Entscheidung des LSG vornimmt, eröffnet dies die Revisionsinstanz nicht (

§ 160aNr 7; st

Rspr). 12 Die somit unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG). 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE157221005&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.