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BSG B 7/14 AS 11/21 R

KSRE157290227 ECLI:DE:BSG:2022:081222UB714AS1121R0 BSG 7. Senat 20221208 B 7/14 AS 11/21 R Urteil § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 1 SGB

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Nr 15 ff; BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 7/17 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 55 RdNr 15). 14 Zu prüfen ist deshalb, ob die ausländische Rente von Funktion und Struktur mit einer deutschen Altersrente vergleichbar ist. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine Vergleichbarkeit dann vor, wenn die ausländischen Leistungen in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entsprechen, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig sind. Entscheidende Kriterien für die Vergleichbarkeit sind demnach die Leistungsgewährung durch einen öffentlichen Träger, das Anknüpfen der Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und der Lohnersatz nach einer im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption (BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/

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Nr 24 mwN; BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 7/17 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 55 RdNr 15 mwN). 15 Hinter dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II steht dabei die typisierende Annahme, dass Bezieher von Altersrenten bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden müssen (BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 7/17 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 55 RdNr 16 mwN; vgl im Zusammenhang mit § 12a SGB II BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 22, 47). Sie sollen von der Förderung zur Integration in den Arbeitsmarkt durch eine steuerfinanzierte Leistung ausgeschlossen sein (BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/

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Nr 35). Der Leistungsausschluss führt allerdings nicht dazu, dass bei Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen besteht. Wer nach § 7 Abs 4 SGB II wegen Altersrentenbezugs keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält, ist iS des § 21 Satz 1 SGB XII dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II und kann bei Hilfebedürftigkeit die auf gleicher Grundlage wie im SGB II bemessenen und vom Umfang im Wesentlichen identischen existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung des Renteneinkommens beanspruchen (BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 7/17 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 55 RdNr 16 mwN; vgl zur Verurteilung des beigeladenen Sozialhilfeträgers im Streit um SGB II-Leistungen BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43, RdNr 13, 36 ff). Ob ein solcher alternativer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegend bestand, kann dahinstehen, weil er nicht Streitgegenstand der vorliegend erhobenen Anfechtungsklage ist. 16 Bei der vorzunehmenden rechtsvergleichenden Qualifizierung der Renten sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende Rechtsauslegung grundsätzlich bindend, weil es sich insoweit nicht um revisibles Recht handelt (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 560 ZPO und § 162 SGG; vgl BSG vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R - BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14; BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/

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Nr 27; BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 3/15 R - BSGE 121, 283 = SozR 4-3500 § 82 Nr 11, RdNr 22; BSG vom 4.6.2019 - B 3 KR 15/18 R - BSGE 128, 179 = SozR 4-2500 § 50 Nr 3, RdNr 34). 17 Die von der Klägerin bezogene russische Altersrente erfüllt nach den bindenden Feststellungen des LSG die Kriterien für eine nach § 7 Abs 4 SGB II zum Ausschluss von Alg II führende Altersrente. 18

  1. a)Die Rente wird von dem Rentenfonds der Russischen Föderation als öffentlich-rechtlichem Träger gewährt. Zudem knüpft sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze an. Voraussetzung für den Bezug einer russischen Altersarbeitsrente waren nach den Feststellungen des LSG auch unter Berücksichtigung verschiedener Reformen des Rentenrechts stets bestimmte Beschäftigungs- und Wartezeiten sowie das Erreichen des Renteneintrittsalters, das im Regelfall für Männer bei Vollendung des 60. Lebensjahres und für Frauen des 55. Lebensjahres lag. Hiervon bestanden zahlreiche Ausnahmen, die einen früheren Renteneintritt ermöglichten. Bei der Klägerin erfolgte der Rentenbezug nach russischem Recht regulär mit dem Renteneintrittsalter für Frauen ab Vollendung des 55. Lebensjahres. Für den Bezug einer anderen Rentenform wie einer Invalidenrente ergeben sich nach den Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte. 19
  2. b)Des Weiteren erfüllte die russische Rente der Klägerin die Funktion des Lohnersatzes nach einer im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption. 20 Der für die Vergleichbarkeit wesentliche Zweck dieser Leistung nach ihrer Gesamtkonzeption, den Lebensunterhalt sicherzustellen, ergibt sich aus ihrer Stellung im System der Alterssicherung im Herkunftsstaat. Dies entsprach bereits der arbeitsförderungsrechtlichen Rechtsprechung des BSG zu § 118 AFG (vgl § 118 Nr 4 AFG vom 25.6.1969, BGBl I 582; hierzu BSG vom 3.11.1976 - 7 RAr 104/75 - BSGE 43, 26 = SozR 4100 § 118 Nr 3), an den sich der Wortlaut des § 7 Abs 4 SGB II erkennbar anlehnt, weshalb das BSG an diese Rechtsprechung im SGB II anknüpft (BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/

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Nr 25 f). Dementsprechend nicht entscheidend ist, ob die Höhe der Leistung ausreicht, um im Aufenthaltsstaat den Lebensunterhalt sicherzustellen (BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/

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Nr 25). Unerheblich ist auch, ob sie im Einzelfall ausreichen würde, um den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu sichern. Die Leistung muss nur ihrer Gesamtkonzeption nach so bemessen sein, dass sie den Unterhalt des Berechtigten in der Regel gewährleisten soll (BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/

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Nr 26 mwN; vgl zum AFG nur BSG vom 3.11.1976 - 7 RAr 104/75 - BSGE 43, 26 = SozR 4100 § 118 Nr 3, juris RdNr 33; BSG vom 8.7.1993 - 7 RAr 64/92 - BSGE 73, 10 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4, juris RdNr 26). 21 Der Lohnersatzfunktion zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts im Alter steht die geringe Rentenhöhe, die erst im Jahr 2009 einen Betrag von umgerechnet 100 Euro im Monat überstieg, nicht entgegen. Den vom LSG nachgeholten Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Rente der Klägerin um ca 25 % geringer als die Durchschnittsrente war. Nach den Feststellungen des LSG hat die russische Durchschnittsrente zudem nur wenig (etwa 10 %) über dem Existenzminimum der Rentner gelegen. Die durchschnittliche Rente belief sich danach auf ca 30 % des Durchschnittslohns. Aufgrund des niedrigen Rentenniveaus und des Arbeitskräftemangels ist es häufig vorgekommen, dass Rentenbezieher einer Erwerbstätigkeit nachgingen, wenn es auch nicht der Regelfall war. Soweit das LSG auf der Grundlage dieser nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen ist, es handele sich bei der von der Klägerin bezogenen Rente um eine Regelaltersrente für Erwerbstätige, die nach ihrer Konzeption den Lebensunterhalt im Alter sicherstellen soll, ist dies nicht zu beanstanden. 22

  1. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil die ihr gegenüber ergangenen Leistungsbewilligungen auf Angaben beruhten, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw unvollständig gemacht hat (vgl § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X). Die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit stellt eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigung dar (BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 76/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 27 RdNr 20; BSG vom 4.4.2017 - B 11 AL 19/16 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 25 RdNr 41; BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R - BSGE 125, 301 = SozR 4-4200 § 40 Nr 14, RdNr 22). Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob das LSG den revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Entscheidungsspielraum bei der groben Fahrlässigkeit überschritten, insbesondere den Begriff der groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt hat (BSG vom 13.7.2006 - B 7a AL 16/05 R - SozR 4-4300 § 122 Nr 5 RdNr 14). 23 Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Das LSG hat unter Berücksichtigung der intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin sowie des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung maßgeblich darauf abgestellt, dass sie sich von der - wegen der Sprachprobleme - hinzugezogenen Hilfsperson nicht alle Fragen in den Antragsformularen vollständig übersetzen ließ, sondern sich auf deren Einschätzung verlassen hat, eine russische Rente müsse nicht angegeben werden. Entscheidend war für das LSG zudem, dass die Klägerin gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten weder auf eigene Verständnis- oder Verständigungsprobleme hingewiesen noch Nachfragen gestellt hat. 24 Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe ihre fehlenden Sprachkenntnisse nicht ausreichend berücksichtigt, hat das Berufungsgericht seinen tatrichterlichen Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Die Klägerin war gehalten, sich durch die Hinzuziehung einer für die Übersetzung der Antragsformulare ausreichend sprachkundigen Person (BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 77/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 18 RdNr 33 mwN; Schütze in Schütze, SGB X,
  2. Aufl 2020, § 45 RdNr 70; Roller in Schütze, SGB X,
  3. Aufl 2020, § 19 RdNr 6) und unter Inanspruchnahme der die Behörde treffenden Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung (§§ 13, 14 SGB I, vgl BSG vom 24.4.1997 - 11 RAr 89/96 - juris RdNr 23) hinreichende Klarheit über deren Inhalt zu verschaffen. Wenn sie aufgrund fehlender Sprachkenntnisse den Leistungsantrag im Hinblick auf entscheidungserhebliche Angaben "blind" unterschreibt, entschuldigt sie dies nicht (vgl Schütze in Schütze, SGB X,
  4. Aufl 2020, § 45 RdNr 61). Soweit die Klägerin zuletzt geltend macht, sie hätte darauf vertrauen dürfen, dass insbesondere die Angabe der Rente gegenüber dem deutschen Generalkonsulat vor ihrer Ausreise ausreichend gewesen sei, wendet sie sich nur (erfolglos) gegen die Beweiswürdigung des LSG. Im Übrigen erklärt sich auch nicht, warum diese Angabe im Hinblick auf ihre spätere Erklärung gegenüber dem Sozialamt, kein Einkommen zu erzielen und über keine Rentenansprüche zu verfügen, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entkräften könnte. 25
  5. Der Rücknahme der Leistungsbewilligung steht zuletzt nicht die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X entgegen. Gemäß § 107 Abs 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch (nach §§ 102 ff SGB X) besteht. Folge ist, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger die rechtswidrig erfolgten Leistungsbewilligungen gegenüber dem Leistungsempfänger nicht gemäß §§ 44 ff SGB X aufheben darf (vgl BSG vom 29.4.1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr 10, juris RdNr 17, 18; BSG vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr 12; BSG vom 26.4.2005 - B 5 RJ 36/04 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 2; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 203/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 5 RdNr 19; BSG vom 8.4.2020 - B 13 R 80/18 B - RdNr 10). Der erstattungsberechtigte Leistungsträger ist dann gehalten, seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem erstattungspflichtigen Leistungsträger durchzusetzen. Er hat kein Wahlrecht, die Erstattung entweder vom anderen Leistungsträger oder vom Leistungsempfänger zu verlangen (BSG vom 29.4.1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr 10, juris RdNr 19). Die von dem Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie mit der Erfüllungsfiktion geschaffene unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen ist für den vorleistenden Träger mit einer Befreiung von dem Risiko der Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 45, 48 SGB X iVm § 50 SGB X verbunden (BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 203/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 5 RdNr 19 mwN). Der Leistungsberechtigte kann insofern nicht mehr gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger vorgehen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BT-Drucks 9/95 S 26). 26
  6. Dem Beklagten steht kein Erstattungsanspruch gegen die Beigeladene nach §§ 102 ff SGB X zu. 27 Von den möglichen Anspruchsgrundlagen nach §§ 102 ff SGB X kommt allein ein Anspruch des Jobcenters als unzuständiger Träger in Betracht (§ 105 SGB X). Insbesondere scheidet ein Anspruch nach § 104 SGB X aus (Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers), weil hinsichtlich der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 7 ff, 19 ff SGB II einer- und derjenigen auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff SGB XII andererseits kein Vorrang-/Nachrangverhältnis besteht (vgl § 5 Abs 2 Satz 1 SGB II, § 21 Satz 1 SGB XII). 28 Nach § 105 Abs 1 Satz 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 SGB X vorliegen, soweit der zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Vorliegend kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 105 Abs 1 Satz 1 SGB X vorliegen. Dem Erstattungsanspruch steht jedenfalls § 105 Abs 3 SGB X entgegen. Gemäß § 105 Abs 3 SGB X (hier idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) gelten die Absätze 1 und 2 gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Hieran fehlt es. Die Beigeladene hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keine (positive) Kenntnis von den Voraussetzungen ihrer Leistungspflicht (a). Die Kenntnis des Beklagten von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin kann ihr im Erstattungsverhältnis nicht zugerechnet werden (b). 29 a) Die Beigeladene hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keine eigene Kenntnis von den Voraussetzungen ihrer Leistungspflicht. Für eine solche positive Kenntnis der Leistungspflicht - hier auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
  7. Kapitel des SGB XII (§§ 27 ff SGB XII) - reichen ein Kennenmüssen oder auch eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht aus (BVerwG vom 2.6.2005 - 5 C 30.04 - NVwZ 2005, 1196, juris RdNr 11; vgl auch BVerwG vom 15.6.2000 - 5 C 35.99 - ZFSH/SGB 2000, 673, juris RdNr 9, 14; BVerwG vom 31.5.2018 - 5 C 1.17 - BVerwGE 162, 224 RdNr 63). Die Beigeladene hatte keine Kenntnis darüber, dass die Klägerin im Zeitraum Januar 2005 bis April 2010 weiterhin hilfebedürftig war. Sie wusste auch nicht von dem Rentenbezug, der aufgrund des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 SGB II einen Anspruch nach dem
  8. Kapitel des SGB XII erst eröffnen konnte. 30 b) Im Gegensatz zur Beigeladenen hatte das beklagte Jobcenter im Zeitraum ab Januar 2005 Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin, wenn auch nach wie vor nicht vom Bezug der Rente. Ob dies für die nach § 105 Abs 3 SGB X erforderliche Kenntnis von der Leistungspflicht nach dem
  9. Kapitel des SGB XII ausreichen würde, kann offenbleiben. Anders als im Leistungsfall ermöglicht es § 105 Abs 3 SGB X nicht, die Kenntnis eines anderen Leistungsträgers zuzurechnen. Dies gilt insbesondere für die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers, weil für die Regelung dann kein Anwendungsbereich verbliebe. Soweit eine solche Zurechnung im Leistungsverhältnis auf der Grundlage von § 16 Abs 2 Satz 2 SGB I und § 18 Abs 2 SGB XII allgemein anerkannt ist (BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 18/07 R - SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 22 ff; BSG vom 13.2.2014 - B 8 SO 58/13 B - SozR 4-3500 § 25 Nr 4 RdNr 8; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 66/13 R - BSGE 117, 303 = SozR 4-4200 § 7 Nr 42, RdNr 25; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43, RdNr 39), ist dies auf das Erstattungsverhältnis im Rahmen des § 105 Abs 3 SGB X nicht übertragbar. Dies entspricht der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG vom 15.6.2000 - 5 C 35.99 - ZFSH/SGB 2000, 673, juris RdNr 14; BVerwG vom 2.6.2005 - 5 C 30.04 - NVwZ 2005, 1196, juris RdNr 11 f; vgl auch BVerwG vom 31.5.2018 - 5 C 1.17 - BVerwGE 162, 224 RdNr 63), der das BSG insoweit folgt. 31 Zwar mag zweifelhaft sein, ob die in § 105 Abs 3 SGB X zum Ausdruck kommende Privilegierung der Sozialhilfeträger noch zeitgemäß ist. Sie geht bereits zurück auf das Gesetz vom 4.11.1982 (BGBl I 1450) und diente ausweislich der Gesetzesbegründung seinerzeit - Bedenken des Bundesrats aufgreifend (BT-Drucks 9/95 S 39) - dem Zweck, dass "der bisherige Rechtszustand (§ 5 BSHG) aufrechterhalten wird" (BT-Drucks 9/1753 S 44), also der sozialhilferechtliche Kenntnisgrundsatz (jetzt § 18 SGB XII) auch im Erstattungsverhältnis wirksam sein sollte. § 105 Abs 3 SGB X blieb seitdem unverändert. Weder trug die Regelung der späteren Änderung des § 5 BSHG - Einfügung des § 5 Abs 2 BSHG (jetzt § 18 Abs 2 SGB XII) durch Gesetz vom 23.7.1996 (BGBl I 1088) - Rechnung noch der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung, wonach der Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" zahlreiche Ausnahmen kennt (grundlegend bereits BVerwG vom 18.5.1995 - 5 C 1.93 - BVerwGE 98, 248, juris RdNr 24; vgl zusammenfassend etwa BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20, RdNr 14; zuletzt zB BSG vom 24.6.2021 - B 7 AY 2/20 R - BSGE 132, 224 = SozR 4-1300 § 44 Nr 43, RdNr 17 f). Ob insoweit Anlass besteht, § 105 Abs 3 SGB X zu ändern, obliegt indes der Entscheidung des Gesetzgebers. Die Voraussetzungen für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift im Sinne einer teleologischen Reduktion sind jedenfalls nicht erfüllt (so bereits BVerwG vom 2.6.2005 - 5 C 30.04 - NVwZ 2005, 1196, juris RdNr 11). 32
  10. Die Erstattungsverpflichtung der Klägerin für die bezogenen SGB II-Leistungen iHv insgesamt 39 845,07 Euro ergibt sich aus § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 SGB X, die Erstattungspflicht für die erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv 8334,80 Euro aus § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II iVm § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III. Ein Forderungserlass (§ 44 SGB II) ist nicht Streitgegenstand (vgl BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R - BSGE 125, 301 = SozR 4-4200 § 40 Nr 14, RdNr 33). 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.Siefert Neumann Harich http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE157290227&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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