Nr 12; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - FEVS 72, 340 RdNr 12). Das trifft auch auf das Schreiben des Beklagten vom 2.2.2016 zu. Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass sich dieser Verwaltungsakt durch spätere Aufforderungsschreiben des Beklagten unter Setzung neuer Fristen mit Wirkung für die Zukunft erledigt hat (dazu schon BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - NZS 2016, 831 RdNr 10). Denn der Klägerin geht es gerade darum, die Regelungswirkung für Februar 2016 zu beseitigen, weil der Beklagte bereits unter dem 19.2.2016 - gestützt auf § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II - einen Rentenantrag für die Klägerin gestellt hat. Dass dieser vom Rentenversicherungsträger inzwischen beschieden worden ist, führt ebenfalls nicht dazu, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat, weil das Rentenverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist (vgl dazu schon BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 =
Nr 13; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - FEVS 72, 340 RdNr 12). Vor diesem Hintergrund ist im gerichtlichen Verfahren die Sach- und Rechtslage bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2016 zu berücksichtigen. 12 Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Einer echten notwendigen Beiladung des Rentenversicherungsträgers nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG bedurfte es nicht (vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 =
Nr 14; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - FEVS 72, 340 RdNr 13). 13 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 2.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2016 ist rechtmäßig. 14 Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Sozialleistung ist § 12a Satz 1 iVm § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II (jeweils idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850). Nach § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Ausnahmen gelten ua für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente bis zur Vollendung des
Nr 12), im Vorverfahren ordnungsgemäß angehört worden (vgl zu diesem Erfordernis BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - NZS 2016, 831 RdNr 16). § 24 Abs 1 SGB X bestimmt, dass einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern; hierzu gehören auch alle Umstände, die für die Ermessensentscheidung der Behörde relevant sind (BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - FEVS 72, 340 RdNr 16 mwN). Dies ist im vorliegenden Fall nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), nicht geschehen. Ein diesbezüglicher Mangel ist - soweit er wie hier nicht nach § 40 SGB X zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt - unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird (§ 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X). Die Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit, ihre Einwände und besondere Einzelfallgesichtspunkte vorzutragen, wodurch eine Heilung des Anhörungsmangels eingetreten ist. Der Bescheid vom 2.2.2016 lässt für die Klägerin erkennen, dass der Beklagte eine Abwägungsentscheidung zu treffen hat, bei der ihre Interessen zu berücksichtigen sind. Das beigefügte Antwortformular benennt die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen von einer Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung einer Rente abgesehen wird, und lässt Raum für die Angabe sonstiger Gründe, die aus der Sicht des Leistungsberechtigten der Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen entgegenstehen. Unschädlich ist es, dass der Beklagte nicht dargelegt hat, dass entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG relevante Ermessensgesichtspunkte nur solche sein können, die einen atypischen Fall begründen und auf besonderen Härten im Einzelfall beruhen. Er hat jedenfalls deutlich gemacht, dass es sich bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht um eine gebundene Entscheidung handelt. Auch konnte die Klägerin der Begründung des Bescheids entnehmen, dass nach Prüfung der im Einzelnen bezeichneten Ausnahmetatbestände weitere, von ihr ggf vorzutragende Gesichtspunkte im Rahmen einer Ermessensentscheidung einbezogen werden konnten (siehe zu diesen Kriterien schon BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - FEVS 72, 340 RdNr 17). 16 Der angefochtene Verwaltungsakt erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG waren die oben genannten tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfüllt. 17 Die Klägerin zählte 2016 zum Kreis der nach dem SGB II Leistungsberechtigten und war über 63 Jahre alt, ohne bereits vor dem 1.1.2008 das 58. Lebensjahr vollendet zu haben. Sie hätte ihre bestehende Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte beenden können (§ 7 Abs 4 Satz 1 SGB II), wofür ein Rentenantrag erforderlich war (§ 99 Abs 1 SGB VI). Dass der Bescheid des Beklagten vom 2.2.2016 eine Fristsetzung bis zum 19.2.2016 enthält, macht ihn ebenfalls nicht rechtswidrig (ebenso im Ergebnis, aber ohne Ausführungen zur Frist, BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - FEVS 72, 340; vgl ferner BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - NZS 2016, 831 RdNr 20: "Frist von circa 3 Wochen ist nicht zu beanstanden"). Zwar erscheint die Anordnung einer Umsetzungsfrist, die die Rechtsbehelfsfrist unterschreitet, grundsätzlich problematisch (vgl Breitkreuz, ASR 2015, 2, 6; für "Regelfrist" von "mindestens vier Wochen" Luik in Gagel, SGB II/SGB III, § 5 SGB II RdNr 117, Stand: Juni 2018). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird, entfalten aber abweichend von § 86a Abs 1 Satz 1 SGG keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs 2 Nr 4 SGG iVm § 39 Nr 2 SGB II), sodass der Bescheid des Beklagten schon mit seiner Bekanntgabe (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB X) vollziehbar war (zu diesem Zusammenhang Jüttner in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 5 SGB II RdNr 32, Stand: April 2022). 18 Die streitgegenständliche Aufforderung der Klägerin zur Rentenantragstellung ist auch nicht als unbillig anzusehen. Die insoweit maßgebenden Ausnahmetatbestände ergeben sich abschließend aus der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung <UnbilligkeitsV> vom 14.4.2008, BGBl I 734). Durch diese Regelungen soll verhindert werden, dass Hilfebedürftige eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen müssen, wenn dies unbillig wäre (§ 13 Abs 2 SGB II iVm § 1 UnbilligkeitsV, der selbst keinen eigenständigen - generalklauselartigen - Ausnahmetatbestand darstellt). Nicht von den einzelnen Unbilligkeitstatbeständen in den §§ 2 ff UnbilligkeitsV erfassten unzumutbaren Härten kann demgegenüber nur im Rahmen der Ermessensausübung begegnet werden (siehe zum Ganzen BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - FEVS 72, 340 RdNr 20 mit Hinweis auf BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 =
Nr 24). Keiner der normierten Unbilligkeitstatbestände ist hier erfüllt. 19 Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist im Fall der Klägerin nicht unbillig, weil sie zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) führen würde (§ 2 UnbilligkeitsV). Denn der Klägerin stand 2016 kein Alg-Anspruch zu. Der bloße Erwerb einer dementsprechenden Anwartschaft (hier aufgrund der Aufnahme des BFD zum 1.3.2016) unterfällt dem Schutz der Ausnahmevorschrift nicht. Das ergibt sich aus dem Normtext des § 2 UnbilligkeitsV ebenso wie aus der systematischen Gegenüberstellung zu §§ 3 und 5 UnbilligkeitsV, die gerade noch nicht bestehende, aber in nächster Zukunft zu erwartende Umstände erfassen. Die Begründung des Referentenentwurfs der UnbilligkeitsV (im Internet abzurufen unter https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/unbilligkeitsverordnung.html) bestätigt ebenfalls dieses Auslegungsergebnis, weil danach in § 2 UnbilligkeitsV der Fall normiert wird, "dass Hilfebedürftige Arbeitslosengeld beziehen" (S 8 des Referentenentwurfs). Auch Sinn und Zweck der Regelung, den Verlust eines eigentumsrechtlich geschützten Anspruchs zu vermeiden (vgl ebenda), gebieten entgegen der Ansicht der Klägerin keine erweiternde Auslegung bzw eine analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall. Denn der Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG erfasst den Erwerb eines Alg-Anspruchs durch Versicherungszeiten im BFD nicht. Sozialversicherungsrechtliche Anwartschaften unterfallen ihm nur, soweit sie Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung des Versicherten an den Versicherungsträger sind; nicht geschützt sind demnach Rechtspositionen, die vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen (BVerfG vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90 <101>). So liegt der Fall aber hier, weil der Arbeitgeber nach § 20 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB IV (in der vom 1.1.2013 bis 30.6.2019 geltenden Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012, BGBl I 2474) den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen hat, wenn Versicherte einen BFD leisten. Der damit verbundene finanzielle Aufwand wird der Einsatzstelle sodann nach Maßgabe von § 17 Abs 3 Satz 1 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) vom Bund erstattet. 20 Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist im Fall der Klägerin auch nicht unbillig, weil diese andernfalls in nächster Zukunft berechtigt gewesen wäre, die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch zu nehmen (§ 3 UnbilligkeitsV). Ob diesem Ausnahmetatbestand eine feste Obergrenze zu entnehmen ist, kann der Senat weiter offenlassen (zuletzt BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - FEVS 72, 340 RdNr 21 mwN; vgl auch BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 26/20 B - juris RdNr 8; ablehnend BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 1/18 R - juris RdNr 21). Das LSG hat festgestellt, dass die Klägerin erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.9.2017 Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente gehabt hätte. Ausgehend vom maßgebenden Beurteilungszeitpunkt ist die Zwischenzeit von über einem Jahr jedenfalls zu lang, um einen in nächster Zukunft bevorstehenden Anspruch annehmen zu können (so auch Kühl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
Nr 37 ff; BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - NZS 2016, 831 RdNr 24 ff; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - FEVS 72, 340 RdNr 26 ff). Die Beurteilung, ob ein atypischer Fall gegeben ist, ist nicht Teil der (gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert. Die dafür relevanten Tatsachen sind im Verwaltungsverfahren (§ 20 SGB X) ebenso wie im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 103 SGG) von Amts wegen zu ermitteln (vgl schon BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - FEVS 72, 340 RdNr 30 mwN). 26 Diese gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung hat der Beklagte in seinen Verwaltungsentscheidungen nachvollzogen. Er hat dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsbescheid ausreichend Rechnung getragen, indem er zunächst geprüft hat, ob das Interesse der Klägerin, die Rente nicht zu beantragen, das Interesse der Allgemeinheit, welche die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus Steuermitteln erbringt, überwiegt. Einen außergewöhnlichen Fall, der nicht in der UnbilligkeitsV geregelt ist, hat der Beklagte nicht erkennen können. Das ist nicht zu beanstanden. 27 Der Senat hat bislang nur solche besonderen Umstände des Einzelfalls als geeignet angesehen, das Vorliegen eines atypischen Falls zu begründen, die sich wegen ihres Ausnahmecharakters einer generellen Erfassung als Unbilligkeitstatbestände durch den Verordnungsgeber entziehen (abweichend etwa Armborst in Münder/Geiger, SGB II,
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