BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R – Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Verletzung von…
KSRE157340227 ECLI:DE:BSG:2022:291122UB4AS6421R0 BSG 4. Senat 20221129 B 4 AS 64/21 R Urteil § 41a Abs 3 S 1 SGB 2, § 41a Abs 3 S 2 SGB 2, § 41a Abs 3 S 3 SGB 2, § 41a Abs 3 S 4 SGB 2, § 60 Abs 1 SGB 1, § 157a Abs 1 SGG, § 157a Abs 2 SGG, § 106a Abs 1 SGG, § 106a Abs 3 SGG vorgehend SG Hamburg, 7. Juli 2020, Az: S 29 AS 2751/19, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Hamburg, 5. August 2021, Az: L 4 AS 189/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Verletzung von Nachweispflichten - ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung - Nullfestsetzung - Nachreichen von Unterlagen im Berufungsverfahren - Präklusion Bei auf vorläufige Bewilligungen von Arbeitslosengeld II folgenden abschließenden Entscheidungen über den Leistungsanspruch sind auch erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen zu berücksichtigen.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. August 2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren zu erstatten.
1 Der Rechtsstreit betrifft die abschließende Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II noch für die Zeit vom 1.4. bis 30.6.2017.
2 Der Beklagte bewilligte der im streitbefangenen Zeitraum selbständig tätigen Klägerin für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 709 Euro monatlich, ohne dabei Einkommen zu berücksichtigen (Bescheid vom 21.4.2017). Zum 1.7.2017 nahm die Klägerin ein Studium auf.
3 Sodann forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten, abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit etc (Anlage EKS) für den streitbefangenen Zeitraum mit Nachweisen über die gemachten Einnahmen und Ausgaben bis zum 30.11.2017 auf (Schreiben vom 19.9.2017). Dieses Schreiben enthält den Hinweis, der Beklagte werde feststellen müssen, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, wenn die Klägerin bis zum genannten Termin keine Nachweise vorlege.
4 Nachdem die angeforderten Unterlagen bis zur gesetzten Frist nicht eingegangen waren, stellte der Beklagte fest, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe (Bescheid vom 17.9.2018 und Widerspruchsbescheid vom 15.7.2019).
5 Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der vorläufigen Bewilligung begehrt. Das SG hat die Klägerin unter Hinweis auf § 106a SGG aufgefordert, Nachweise zu ihren Betriebseinnahmen und -ausgaben zu erbringen (Schreiben vom 10.3.2020), und nach erfolglosem Verstreichen der Frist die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 7.7.2020).
6 Im Berufungsverfahren hat die Klägerin Unterlagen vorgelegt, wonach sie im April 2017 Betriebseinnahmen in Höhe von 570 Euro erzielt hatte. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärt hat, ihre Berufung für Juli bis September 2017 nicht weiterzuverfolgen, hat das LSG den Gerichtsbescheid abgeändert und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 17.9.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2019 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1.4. bis 30.6.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 637 Euro monatlich zu bewilligen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 5.8.2021). Eine verfahrensrechtliche Präklusion sei mangels einer ordnungsgemäßen Fristsetzung nicht eingetreten. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien auch nach Erlass der abschließenden Entscheidung durch den Beklagten zu berücksichtigen. Bei der Regelung des § 41a Abs 3 Sätze 2 bis 4 SGB II handele es sich nicht um eine materielle Präklusionsnorm.
7 Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 41a Abs 3 SGB II. Ausgehend von Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Regelung trete mit der abschließenden Verwaltungsentscheidung, also im Zeitpunkt der Entscheidung im Widerspruchsverfahren, eine materielle Präklusionswirkung ein.
8 Der Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. August 2021 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Juli 2020 zurückzuweisen.
9 Die nicht vertretene Klägerin stellt keinen Antrag.
10 Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zwar waren die angegriffenen Bescheide zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig (dazu unter 3.a). Jedoch ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin erst im Berufungsverfahren vorgelegten Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Arbeit bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sind (dazu unter 3.b).
11 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 17.9.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2019 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte festgestellt hat, dass für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2017 ein Leistungsanspruch der Klägerin nicht bestanden habe. Die vorläufige Entscheidung über den Leistungsanspruch der Klägerin im Bescheid vom 21.4.2017 wurde hierdurch ersetzt und erledigte sich iS des § 39 Abs 2 SGB X (stRspr; vgl etwa BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 36/16 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 3 RdNr 15 mwN). In zeitlicher Hinsicht streitig ist nur noch der Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2017, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärt hat, ihre Berufung für Juli bis September 2017 nicht weiterzuverfolgen. Hierin liegt eine teilweise Berufungsrücknahme (§ 156 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 156 RdNr 37 f mwN).
12 2. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren auf Gewährung abschließender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der vorläufig festgestellten und ausgezahlten Leistungen zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG; vgl BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr 1, RdNr 10 f; BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 14 RdNr 11).
13 3. Das LSG hat zu Recht den angefochtenen Leistungsbescheid abgeändert und den Beklagten zur Bewilligung abschließender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 637 Euro monatlich verpflichtet. Rechtsgrundlage eines Anspruchs der Klägerin auf abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den streitbefangenen Zeitraum ist in materiell-rechtlicher Hinsicht § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung (vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f), die das SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl I 3159) mit Wirkung zum 1.1.2017 erhalten hat.
14 Die Klägerin erfüllte nach den Feststellungen des LSG die Anspruchsvoraussetzungen für Alg II (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II), denn sie hatte die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig, nach Maßgabe der weiteren Ausführungen hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 ff SGB II lag im noch streitbefangenen Zeitraum nicht vor.
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20 Die der Klägerin mit Aufforderungsschreiben vom 19.9.2017 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügte diesen Anforderungen. Denn in ihr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestand, soweit die Klägerin ihrer Nachweis- und Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht.
21 Demgegenüber bedurfte es keiner Belehrung dahingehend, dass die vorläufig erbrachten Leistungen ggf nach § 41a Abs 6 Sätze 3 und 4 SGB II teilweise zu erstatten sind (aA etwa Grote-Seifert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 41a RdNr 51 mwN; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 41a RdNr 350 mwN, Stand Juni 2022). Hierbei handelt es sich nicht um die primäre und spezifische Rechtsfolge des § 41a Abs 3 Sätze 3 und 4 SGB II, sondern um die sekundäre und allgemeine Rechtsfolge, die stets - unabhängig von der Anwendung des § 41a Abs 3 Sätze 3 und 4 SGB II - eintritt, wenn zwischen der abschließenden und der vorläufigen Bewilligung eine Differenz zu Lasten des Leistungsberechtigten besteht.
22 Ebenso bedurfte es keiner Belehrung darüber, dass Unterlagen noch im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren (dazu unten) vorgelegt werden können. Auch dies betrifft nicht die Rechtsfolgen des § 41a Abs 3 Sätze 3 und 4 SGB II, auf die sich die Belehrungspflicht bezieht, sondern die Handlungsoptionen des Leistungsberechtigten. Im Übrigen wäre eine Belehrung dahingehend, dass die angeforderten Unterlagen innerhalb einer gesetzten Frist, im Übrigen aber auch noch später vorgelegt werden können, in sich widersprüchlich. Die Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung (BSG vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 8 RdNr 28) würde hierdurch gerade nicht erfüllt, sondern unterlaufen.
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26 Dass das LSG die erst im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht nach § 157a Abs 1 SGG zurückgewiesen hat, kann von vornherein keinen vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden Verfahrensmangel darstellen. Die Entscheidung nach § 157a Abs 1 SGG steht im Ermessen des LSG, sodass kein Anspruch eines Beteiligten auf Zurückweisung nach § 157a Abs 1 SGG besteht (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 157a RdNr 9; so zu § 106a Abs 3 SGG auch B. Schmidt, ebenda, § 106a RdNr 14), dessen Verletzung im Revisionsverfahren gerügt werde könnte (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 157a RdNr 9; B. Schmidt, ebenda, § 106a RdNr 18; im Ergebnis ebenso BVerwG vom 11.1.2008 - 9 B 54/07 - Buchholz 310 § 128a VwGO Nr 2 = juris RdNr 9 zu § 128a Abs 1 VwGO, weil diese Norm nicht drittschützend sei; BGH vom 22.1.2004 - V ZR 187/03 - juris RdNr 11 zu § 531 Abs 2 ZPO).
27 Der Senat kann vor diesem Hintergrund dahinstehen lassen, welche formalen Anforderungen an die Fristsetzung nach § 106a Abs 1 SGG zu stellen sind, insbesondere ob insofern die gleichen Anforderungen an die Unterschriften des zuständigen Richters gelten wie bei Betreibensaufforderungen nach § 102 Abs 2 SGG und § 156 Abs 2 SGG (vgl dazu BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr 1, RdNr 48 f mwN; BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B - SozR 4-1500 § 156 Nr 1 RdNr 6; insofern kritisch Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 102 RdNr 89; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 102 RdNr 8c).
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29 Ob und ggf inwieweit einer Regelung materielle Präklusionswirkung zukommt, ist anhand der allgemeinen Auslegungsregeln zu bestimmen (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 34/20 R - BSGE 132, 152 = SozR 4-2500 § 301 Nr 10, RdNr 20; BVerwG vom 6.8.1982 - 4 C 66/79 - BVerwGE 66, 99 [100 f] - juris RdNr 14 f). Der Gesetzgeber kann sowohl im öffentlichen Interesse, insbesondere um einer Überlastung der Leistungsverwaltung vorzubeugen, als auch im Interesse der Allgemeinheit der Rechtsschutzsuchenden durch Präklusionsvorschriften Vorkehrungen dagegen treffen, dass Verwaltungsverfahren und gerichtliche Verfahren unangemessen verzögert werden (vgl BVerfG vom 2.3.1993 - 1 BvR 249/92 - BVerfGE 88, 118 [124]). Es ist Sache des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung des Verfahrens die einander widerstreitenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen (BVerfG vom 2.3.1993 - 1 BvR 249/92 - BVerfGE 88, 118 [124]). Aufgrund der einschneidenden Folgen für den Säumigen haben Präklusionsvorschriften jedoch strengen Ausnahmecharakter und müssen sich durch ein besonderes Maß an Rechtsklarheit auszeichnen (vgl - jeweils zu prozessualen Präklusionen - BVerfG vom 9.2.1982 - 1 BvR 1379/80 - BVerfGE 60, 1 [6]; BVerfG vom 30.1.1985 - 1 BvR 99/84 - BVerfGE 69, 126 [136]; BVerfG vom 19.3.2003 - 2 BvR 1540/01 - BVerfGK 1, 87 [90]). Eine solche hinreichend eindeutige Auslegung des § 41a Abs 3 Sätze 2 bis 4 SGB II als Präklusionsregelung ist nicht möglich.
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Dass § 41a Abs 3 Sätze 3 und 4 SGB II die Leistungsträger zur abschließenden Entscheidung berechtigt und verpflichtet, wenn die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Nachweis- oder Auskunftspflichten "bis zur abschließenden Entscheidung" nicht nachgekommen sind, enthält keine Aussage darüber, ob in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen noch berücksichtigt werden können. Auch die fehlende Anwendbarkeitserklärung des § 67 SGB I durch § 41a Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II und eine im Regime des § 41a Abs 3 SGB II fehlende dementsprechende Regelung lässt nicht den sicheren Schluss zu, eine Nachholung der Mitwirkung sei nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens im gerichtlichen Verfahren nicht (mehr) möglich.
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32 Zwar hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege eV im Gesetzgebungsverfahren ausgeführt, die ihrer Auffassung nach eintretenden Rechtsfolgen der Nullfestsetzung würden die leistungsberechtigte Person härter treffen als bei einer Leistungsversagung, denn bei letzterer könne die Mitwirkung nach § 67 SGB I nachgeholt werden (BT-Ausschussdrucks 18(11)649 S 19 vom 27.5.2016). Hierbei handelt es sich aber nicht um die Äußerung eines Gesetzgebungsorgans oder eines Mitglieds eines solchen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege eV hat ihre Stellungnahme vielmehr als sachverständiger Verband im Rahmen der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages abgegeben. Dafür, dass die dort geäußerte Deutung der Entwurfsfassung Rückhalt im Willen des Gesetzgebers gehabt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Sie ist auch im Gesetzgebungsverfahren selbst nicht affirmativ aufgegriffen worden.
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Da im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X auf die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des zur Überprüfung gestellten Bescheids bzw ggf des Widerspruchsbescheids abzustellen ist (ständige Rechtsprechung; zuletzt etwa BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R - juris RdNr 16 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1100 Art 1 Nr 20 vorgesehen), könnte schließlich auch ein Überprüfungsantrag keinen Erfolg haben, wenn die Bescheide nach § 41a Abs 3 Sätze 3 und 4 SGB II im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen sind. Auch hierin realisiert sich die vom Gesetzgeber intendierte Verwaltungsvereinfachung.
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36 Die Klägerin hatte nach den Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2017 einen monatlichen Bedarf in Höhe von insgesamt 709 Euro. Dieser Bedarf mindert sich um das berücksichtigungsfähige Einkommen aus der von ihr im streitigen Zeitraum ausgeübten selbständigen Tätigkeit. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II). Zur Bestimmung der Höhe des bedarfsmindernd zu berücksichtigenden Einkommens ist bei Selbständigen in einem ersten Schritt für jeden Monat der Teil des nach § 3 Abs 1 bis 3 Alg II-V (in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung) ermittelten Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (Durchschnittseinkommen, vgl § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-V). Von diesem Einkommen sind sodann in einem zweiten Schritt die Beträge nach § 11b SGB II abzusetzen (§ 3 Abs 4 Satz 3 Alg II-V).
37 Abweichend von der Festlegung des Bewilligungszeitraums auf regelmäßig sechs Monate bei vorläufiger Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 41 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB II) ist hier der Bewilligungszeitraum mit einer Dauer von drei Monaten (April bis Juni 2017) anzusetzen. Jedenfalls dann, wenn während des Zeitraums der vorläufigen Bewilligung ein Leistungsausschluss dem Grunde nach eintritt, ist der Verteilzeitraum nach § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-V auf den davor liegenden Zeitraum begrenzt. Nach dem Gesamtzusammenhang der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war die Klägerin ab 1.7.2017 nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen der Aufnahme eines Studiums, das im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, ausgeschlossen, sodass der maßgebliche Bewilligungszeitraum vom 1.4. bis 30.6.2017 dauert.
38 In diesem Zeitraum sind der Klägerin nach den Feststellungen des LSG Betriebseinnahmen in Höhe von 570 Euro zugeflossen, aber keine Betriebsausgaben entstanden. Nach Drittelung des Gewinns (190 Euro) und monatlicher Absetzung des Pauschbetrags von 100 Euro (§ 11b Abs 2 Satz 1 SGB II) sowie des Erwerbstätigenfreibetrags von 18 Euro (§ 11b Abs 3 Satz 1 und 2 Nr 1 SGB II) verbleibt ein bedarfsminderndes Einkommen in Höhe von 72 Euro monatlich, sodass der Anspruch der Klägerin auf abschließend festzusetzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 637 Euro monatlich beträgt.
39 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. Sie berücksichtigt, dass die angegriffenen Bescheide bei ihrem Erlass und auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG rechtmäßig gewesen sind, sodass der Beklagte weder Anlass zur Klageerhebung noch zur Berufungseinlegung gegeben hat (vgl zu den Kriterien für die Kostenentscheidung BSG vom 22.9.2022 - B 4 AS 60/21 R - noch nicht veröffentlicht). Der Senat hat daher keinen Anlass gesehen, die Kostenentscheidung des LSG zu verändern.
Meßling B. Schmidt Burkiczak http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE157340227&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public