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BSG B 4 AS 6/22 R

KSRE157620108 ECLI:DE:BSG:2023:200923UB4AS622R0 BSG 4. Senat 20230920 B 4 AS 6/22 R Urteil § 41a Abs 3 S 1 SGB 2, § 41a Abs 4 S 1 SGB 2 vom 26.07.2016, § 41a Abs 6 S 1 SGB 2, § 41a Abs 6 S 2 SGB 2, §

§ 11bNr 15 Rd

Nr 23 ff). Die mit dieser gesetzlichen Bestimmung beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung (vgl BT-Drucks 18/8041 S 53; s auch BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 2 RdNr 24

  1. ff)liegt in der Vereinfachung der Einkommensanrechnung durch Berücksichtigung von Durchschnittsbeträgen auf der Stufe der Berechnung, erfordert aber keine monatsübergreifende Regelung im Außenverhältnis. 20
  2. b)Bezogen auf den Bescheid vom 8.11.2019 folgt daraus, dass nur für April und Mai 2016 auf der Grundlage von § 44 SGB X für alle Kläger die Rücknahme der Verwaltungsakte im Bescheid vom 9.5.2017 erfolgen durfte, weil nur insoweit rechtswidrige nichtbegünstigende Verwaltungsakte betroffen waren. Der Beklagte hat entsprechend den Voraussetzungen dieser Vorschrift für diese Monate zunächst einen zu niedrigen Leistungsanspruch zuerkannt, dadurch zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht und dies zugunsten der Kläger korrigiert. Im Gegensatz dazu sind für Juni bis September 2016 mit dem Bescheid vom 9.5.2017 zu Unrecht jeweils höhere als den Klägern materiell-rechtlich zustehende monatliche Leistungsansprüche zuerkannt worden. Die Korrektur dieser Verwaltungsakte, die einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet hatten, ist deshalb an § 45 SGB X zu messen. 21 Die materielle Rechtmäßigkeit der abschließenden Entscheidung über die Leistungsansprüche bestimmt sich nach § 41a SGB II aF. Bei der Rücknahme eines anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kommt es - in Abgrenzung zu § 48 Abs 1 SGB X - darauf an, ob der Fehler der Rechtsanwendung dem Verwaltungsakt von Anfang an anhaftet (vgl nur BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R -SozR 4-1300 § 45 Nr 23 RdNr 22; Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 6). Dies kann - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - nicht anders als anhand der anwendbaren ursprünglichen Rechtsgrundlage beurteilt werden. Es handelt sich auch bei der Änderung bzw Rücknahme einer abschließenden Festsetzung nach vorläufiger Bewilligung in der Sache weiterhin um eine abschließende Festsetzung nach vorläufiger Bewilligung. 22
  3. c)Daran gemessen waren die in dem ersetzten Bescheid über die abschließende Festsetzung vom 9.5.2017 enthaltenen Verwaltungsakte rechtswidrig. Nach § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II aF entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs ist nach § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, soweit keine Ausnahmetatbestände nach § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF vorliegen. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist nach § 41a Abs 4 Satz 3 SGB II aF für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Damit stellt § 41a Abs 4 SGB II aF eine spezialgesetzliche Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften zur Einkommensberücksichtigung dar. Die Vorschrift erfasst alle Arten von Einkommen im Bewilligungszeitraum und bezieht alle Monate des Bewilligungszeitraums in die Bildung des Durchschnittseinkommens ein (vgl BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 2 RdNr 18 ff). Rechtsgrundlage für die vom Beklagten vorgenommene Saldierung der sich für die einzelnen Monate des Bewilligungsabschnitts ergebenden Nachzahlungs- und Überzahlungsbeträge ist § 41a Abs 6 Satz 2 SGB II. Danach sind, soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Weil eine Saldierung damit also voraussetzt, dass die abschließend festgestellten Leistungen feststehen, kann sie erst in einem zweiten Schritt vorgenommen werden und hat im Übrigen auch wegen des individuellen Charakters der Leistungsansprüche personenbezogen zu erfolgen (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 41a RdNr 495, Stand Juli 2023). 23 Der Beklagte hatte im Bescheid vom 9.5.2017 das Recht unrichtig angewandt, indem er auf die Leistungsansprüche der grundsätzlich leistungsberechtigten Kläger eine im November 2015 der Klägerin zu 2 zugeflossene Einmalzahlung noch im April 2016, also im hier streitbefangenen Zeitraum, teilweise als Einkommen berücksichtigt hat. Dem stand nach dem Gesamtzusammenhang der für den Senat bindenden Feststellungen des LSG entgegen, dass im November und Dezember 2015 unabhängig von der Einmalzahlung schon wegen anderer Einkünfte keine Hilfebedürftigkeit vorlag, deshalb in diesen Monaten schon kein Leistungsanspruch der Kläger bestand und deshalb auch weiteres Einkommen nicht von Belang war. Wegen dieser unzutreffenden Einkommensberücksichtigung war der Beklagte zu dem unrichtigen Ergebnis gelangt, dass jedenfalls im April 2016 der Leistungsanspruch durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfallen sei und damit der Ausnahmetatbestand des § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 2 SGB II aF vorgelegen habe, der der Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens entgegenstehe. Stattdessen haben die Voraussetzungen von § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 2 SGB II aF für eine monatsgenaue Berechnung nicht vorgelegen, denn ein Leistungsanspruch für April 2016 hat bestanden. Auch die Ausnahmetatbestände des § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 1 SGB II aF (verletzte Mitwirkungsobliegenheit) und § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 3 SGB II aF (Antrag auf monatsgenaue Abrechnung) lagen nicht vor. Die Sach- und Rechtslage bot insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Beratungspflicht des Beklagten gegenüber den Klägern über ein solches Antragsrecht, sodass diese auch über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl dazu im Hinblick auf § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 3 SGB II aF nur Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 41a RdNr 57
  4. f)nicht so zu behandeln sind, als ob sie einen Antrag auf monatsgenaue Abrechnung gestellt hätten. Im Ergebnis war deshalb nach § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. 24
  5. d)Allerdings kann der Senat nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 8.11.2019 befinden, denn bezogen auf die Leistungsansprüche für Juni bis September 2016 fehlt es zunächst an Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X. Eine Rücknahme nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit ist nur unter besonderen Einschränkungen rechtmäßig, die sich aus den Abs 2-4 ergeben. Bisher hat das LSG keine Tatsachen festgestellt, die eine Beurteilung zulassen, ob hier solche Einschränkungen vorliegen. Diese Feststellungen sind im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen. Anders als das LSG meint, kommt in diesem Zusammenhang dem Grundsatz von Treu und Glauben keine eigenständige Bedeutung zu. Die §§ 45 ff SGB X enthalten in ihrem Anwendungsbereich eine spezielle und abschließend gedachte Regelung des Vertrauensschutzes bei der Korrektur von Verwaltungsakten. Der Gesetzgeber hat damit ein abgestuftes Vertrauensschutzkonzept geschaffen und zugleich eine gesetzliche Interessenabwägung, die die Sozialgerichte nicht pauschal durch allgemeine, aus der Generalklausel von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitete Vertrauensschutzerwägungen ersetzen können (vgl BSG vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 31 RdNr 23). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird das LSG zu beurteilen haben, ob eine Anhörung erforderlich oder nach § 24 Abs 2 Nr 3 SGB X entbehrlich war und ob eine solche ggf stattgefunden hat oder nachgeholt wurde. 25 Sollte das LSG von einer Berechtigung des Beklagten zur Rücknahme nach § 45 SGB X ausgehen, hätte es im Übrigen weitere Feststellungen jedenfalls zu dem Ende Februar 2016 ausgezahlten Betrag iHv "netto" 105,36 Euro zu treffen. Ob es sich bei dieser Zahlung um eine aufzuteilende Einmalzahlung handelt, lässt sich nicht ohne weiteres beurteilen. Aus der Bezeichnung Leistungsprämie oder "LOB"-Prämie und dem festgestellten Zahlungszeitpunkt ergibt sich nicht, ob die Zahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt, ggf sogar als Teil davon, ausgezahlt worden und diesem möglicherweise noch zuzurechnen ist. Es ist auch offen, aus welchem Rechtsgrund (vgl dazu BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 72 RdNr 16
  6. ff)und in welchen zeitlichen Abständen diese Zahlung erfolgte sowie, ob sie als Nachzahlung anzusehen ist, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wurde. Die genannten Umstände, die das LSG in erster Linie anhand der arbeitsrechtlichen Grundlagen für die Zahlung und uU auch unter Berücksichtigung der Zahlungspraxis aufzuklären haben wird, sind für die Beurteilung maßgebend, ob eine Aufteilung als Einmalzahlung iS von § 11 Abs 3 SGB II in der hier anwendbaren bis zum 30.6.2023 geltenden Fassung überhaupt in Betracht kommt. 26 Sollten die Feststellungen ergeben, dass eine aufzuteilende Einmalzahlung vorliegt, könnte im Übrigen die Rechtsprechung des 7. Senats des BSG zur gleichzeitigen Berücksichtigung von laufendem und aufzuteilendem Erwerbseinkommen von Bedeutung sein. Danach kommen Erwerbstätigenfreibeträge auch kumulativ in Betracht (vgl BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 9/

§ 41aNr 5 Rd

Nr 30). Hierfür wäre zudem der dann ebenfalls noch zu ermittelnde "Bruttobetrag" der Einmalzahlung maßgebend. Denn die Höhe des Erwerbstätigenfreibetrags ist ausgehend vom Bruttobetrag zu errechnen (vgl dazu BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 24/

§ 11bNr 15 Rd

Nr 29) und erst dann neben den weiteren Absetzbeträgen von der Einnahme in Abzug zu bringen (vgl BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 9/

§ 41aNr 5 Rd

Nr 29 f). 27 Soweit sich danach der monatliche Verteilbetrag für April bis September 2016 abweichend darstellen sollte, hätte das LSG auf dieser Grundlage das zu berücksichtigende Durchschnittseinkommen zu errechnen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche der Kläger für die einzelnen Monate zu ermitteln. Dies wiederum hätte Einfluss auf die auf der Grundlage von § 41a Abs 6 Satz 2 SGB II im weiteren vorzunehmende Saldierung (vgl Šušnjar, jurisPR-SozR 11/2022 Anm 1), die Auswirkungen auf die Höhe der mit der Leistungsklage geltend gemachten Zahlungsforderung für April und Mai 2016 haben kann. Für diese Monate kommen indessen höhere Leistungsansprüche als durch die Verfügungen im Bescheid vom 8.11.2019 zuerkannt nicht in Betracht, denn die Kläger haben diese Verfügungen ausdrücklich nicht angefochten. 28 Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. Burkiczak B. Schmidt Söhngen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE157620108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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