← Deutschland

BSG B 7 AL 43/08 R

KSRE157671505 ECLI:DE:BSG:2010:180510UB7AL4308R0 BSG 7. Senat 20100518 B 7 AL 43/08 R Urteil § 33 S 1 SGG, § 105 SGG, § 155 Abs 3 SGG, § 155 Abs 4 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, Art 101 Abs 1 S 2 GG vorge

§ 155Nr 2, jeweils Rd

Nr 11; BSG

§ 105Nr 1 Rd

Nr 13). 9 Nach § 33 Satz 1 SGG werden die Senate des LSG jeweils in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung zählt zu den tragenden Grundsätzen des sozialgerichtlichen Verfahrens (BSGE 7, 230, 234 = SozR Nr 1 zu § 108 SGG; BSGE 99, 189 =

§ 155Nr 2, jeweils Rd

Nr 14). Abweichungen von diesem Grundsatz sind daher nur in Ausnahmefällen gestattet. Einen solchen regelt § 155 Abs 3, 4 SGG, wonach der Vorsitzende oder Berichterstatter eine (auch verfahrensabschließende) Entscheidung anstelle des Senats ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter treffen kann, wenn die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. 10 Das dem Vorsitzenden/Berichterstatter hiernach eingeräumte Ermessen ist in gleicher Weise wie bei einer Entscheidung des erstinstanzlichen Richters - ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) in der Weise begrenzt, dass es sich um eine Sache ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art handeln muss (angedeutet in BSG

§ 155Nr 1 Rd

Nr 45 f; BSGE 99, 189 =

§ 155Nr 2, jeweils Rd

Nr 22). Ist die Rechtssache mit besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, muss der konsertierte Einzelrichter eine Entscheidung des Senats herbeiführen. 11 Von besonderen rechtlichen Schwierigkeiten ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Einzelrichter einer zu entscheidenden Rechtsfrage - subjektiv - grundsätzliche Bedeutung beimisst (BSG

§ 105Nr 1 Rd

Nr 19; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,

  1. Aufl 2008, § 105 RdNr 6; Roller in Lüdtke, SGG,
  2. Aufl 2009, § 105 RdNr 2). Will er mithin die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulassen, weist die Sache regelmäßig "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" auf und schließt eine Entscheidung als Einzelrichter aus (BSG

§ 105Nr 1 Rd

Nr 17). So liegt der Fall hier, wobei der Senat indes die Richtigkeit der materiell-rechtlichen Prüfung durch das LSG zum Erfordernis einer Arbeitsuchendmeldung trotz Vorlage des befristeten Arbeitsvertrags nicht in Zweifel zieht. 12 Eine von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zugelassene Ausnahme liegt nicht vor. Das Urteil des LSG bezieht sich weder auf eine ständige Rechtsprechung des eigenen Senats (vgl BSGE 99, 189 =

§ 155Nr 2 Rd

Nr 22) noch auf eine vorhandene, verfahrensfehlerfrei in vollständiger Senatsbesetzung getroffene Leitentscheidung oder bereits beim BSG anhängige Parallelfälle (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11) noch ist das Einverständnis des Klägers mit der Entscheidung durch den Einzelrichter auch für den Fall der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache protokolliert (hierzu: BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 38/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris, RdNr 14). 13 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE157671505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.