Nr 9; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18/20 R - BSGE 133, 24 =
Nr 7) ist begründet. Der mit der Klage geltend gemachte, nach Grund und Höhe nicht bestrittene Vergütungsanspruch aus der Behandlung eines anderen Versicherten der Beklagten ist nicht durch Aufrechnung mit einem aus der Septorhinoplastik-Revision bei der Versicherten resultierenden Erstattungsanspruch in Höhe von 1414,86 Euro erloschen (vgl zur Zugrundelegung von Vergütungsansprüchen bei unstrittiger Berechnungsweise BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 26/18 R - juris RdNr 11 mwN, stRspr; vgl zur Aufrechnung BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 9/16 R - SozR 4-5562 § 11 Nr 2 RdNr 8 ff und - B 1 KR 7/16 R - SozR 4-7610 § 366 Nr 1 RdNr 9 ff). Der Beklagten stand ein mit anderen Vergütungsforderungen aufrechenbarer Erstattungsanspruch aus der Behandlung vom
Nr 21; BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 32/20 R - BSGE 132, 143 =
Nr 20). Danach ist die KK durch § 8 Satz 1 PrüfvV 2016 an die von ihr mitgeteilte abschließende Entscheidung zur Wirtschaftlichkeit der Leistung und/oder zur Korrektur der Abrechnung gebunden. Sie ist mit rechtlichen und tatsächlichen Einwänden hinsichtlich derjenigen in das Prüfverfahren einbezogenen Prüfgegenstände ausgeschlossen, die sie mit der abschließenden Entscheidung nicht beanstandet hat. Auf andere als die mitgeteilten und durch die wesentlichen Gründe nach § 8 Satz 2 PrüfvV 2016 ggf näher spezifizierten Beanstandungen der durch Anzeige gegenüber dem Krankenhaus in das Prüfverfahren einbezogenen Prüfgegenstände (§ 6 Abs 3 Satz 1 bis 4, 6 PrüfvV 2016) kann sie sich in der Folge nicht mehr berufen. 14
Nr 21, 24; BSG vom 12.6.2025 - B 1 KR 8/24 R - RdNr 25, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Der KK ist es daher auch zur Wahrung der zeitlichen Grenzen für die Einleitung des Prüfverfahrens verwehrt, nach dessen Abschluss zur Begründung anderer oder weitergehender Erstattungsansprüche erneut auf während des Prüfverfahrens bereits bekannt gewordene oder zumindest verfügbare Erkenntnisse zurückzugreifen. 18 bb) Ziel des in der PrüfvV vereinbarten Prüfverfahrens ist nach der Ermächtigungsgrundlage des § 17c Abs 2 KHG die Regelung eines effizienten, konsensorientierten Verfahrens der Prüfungen nach § 275 Abs 1c SGB V aF (§ 1 Satz 1 PrüfvV 2016; ähnlich § 1 Satz 1 PrüfvV 2014; vgl BT-Drucks 17/13947 S 38 zu § 17c Abs 2 Satz 1 KHG idF des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013, BGBl I 2423; Gerlach in BeckOK KHR, § 17c KHG RdNr 5, Stand 1.12.2024; Ossege in NK-GesundhR, 2. Aufl 2018, § 275 SGB V RdNr 6). Die nach § 17c Abs 2 Satz 2 KHG zu treffenden Regelungen "über die Prüfungsdauer" sollen eine Beschleunigung des Prüfverfahrens ermöglichen (vgl BT-Drucks 17/13947 S 38). Die auf Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 17c Abs 2 KHG vereinbarten Regelungen der PrüfvV dienen dem angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der KK sowie der Versichertengemeinschaft an der Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots (der wirtschaftlichen Erbringung der Leistung und der sachlich-rechnerischen Richtigkeit des darauf bezogenen Vergütungsanspruchs) einerseits und dem Interesse des Krankenhauses an einem zügigen Abschluss des Prüfverfahrens sowie der Rechtssicherheit andererseits (vgl BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 43/20 R -
Nr 10). Sie sind von dem Gedanken getragen, durch Bündelung des Streitstoffs (Konzentration) die Effektivität des Prüfverfahrens zu erhöhen und wiederholte Prüfungen derselben Abrechnung weitgehend zu vermeiden. Dem entspricht es, durch eine abschließende Entscheidung zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, ob und ggf in welchem Umfang die geprüfte Vergütungsforderung weiterhin streitig bleibt (näher dazu nachfolgend unter dd). 19 cc) Der Senat hat ausgehend vom Regelungszweck bereits entschieden, dass die Mitteilung der abschließenden Entscheidung das Prüfverfahren beendet und die KK damit auf den weiteren Lauf der Frist für die Durchführung der Prüfung aus § 8 Satz 3 PrüfvV 2016 verzichtet (BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 36/20 R - BSGE 133, 126 =
Nr 26). Damit ist eine Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Prüfverfahrens ausgeschlossen. Die Wirkung der abschließenden Entscheidung ist zwar auf das eingeleitete Prüfverfahren nach § 275 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 1c SGB V aF beschränkt. Sie umfasst aber die mit der Prüfanzeige des MDK (§ 6 Abs 3 Satz 1 bis 4 PrüfvV 2016) benannten und ggf später durch Anzeige an das Krankenhaus erweiterten (§ 6 Abs 3 Satz 6 PrüfvV 2016) Prüfgegenstände. Hinsichtlich dieser Prüfgegenstände hatte die KK Zugriff auf die im Prüfverfahren vom Krankenhaus vorgelegten Unterlagen und die vom MDK gewonnenen Erkenntnisse. Mit dem Abschluss des Prüfverfahrens endet dieser Zugriff (vgl BSG vom 12.6.2025 - B 1 KR 8/24 R - RdNr 17, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). 20 dd) Die Mitteilung der abschließenden Entscheidung beendet nicht nur formell das Prüfverfahren. Sie schafft auch Klarheit, welche der benannten Prüfgegenstände von der KK nach der Prüfung beanstandet und der Vergütungsforderung entgegengehalten werden. Damit wird nicht nur eine Beschleunigung der Abrechnungsprüfung insgesamt erreicht, in dem mit der abschließenden Entscheidung weitere Elemente der Prüfung entzogen werden und der Umfang einer ggf nachfolgenden gerichtlichen Überprüfung beschränkt wird. Die Verbindlichkeit der abschließenden Entscheidung für die KK bewirkt vor allem Rechtssicherheit für das Krankenhaus. Dieses muss mit Zugang der abschließenden Entscheidung nicht mehr damit rechnen, dass die KK in der Folgezeit einen (weiteren) Erstattungsanspruch aus Gründen geltend macht, die bereits im Prüfverfahren geprüft und nicht beanstandet worden sind. Im Umfang der Nichtbeanstandung der in das Prüfverfahren einbezogenen Prüfgegenstände sind bestehende Zweifel der KK an der Richtigkeit der Vergütungsforderung ausgeräumt (dazu <1>). Tatsächliche oder rechtliche Einwände, die sich auf nicht beanstandete Prüfgegenstände beziehen, kann die KK in der Folgezeit zur Begründung eines Erstattungsanspruchs nicht mehr wirksam geltend machen (dazu <2>). 21
Nr 22). Gleiches gilt, wenn die Benennung der Prüfgegenstände zur Durchführung eines Vorverfahrens bereits von der KK gegenüber dem Krankenhaus mit der Einleitung des Prüfverfahrens nach § 4 Satz 1 PrüfvV 2016 erfolgt und diese vom MDK ggf konkretisiert werden. Prüfgegenstände sind nach § 4 Satz 1 und 2 PrüfvV 2016 die von der KK festgestellten Auffälligkeiten der Abrechnung, die sie nach § 275 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V zur Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des MDK verpflichten. Die der KK und dem Krankenhaus bekannte Ungewissheit über das Bestehen und die Höhe des Vergütungsanspruchs wird durch die abschließende Entscheidung nach § 8 Satz 1 PrüfvV 2016 in der Regel insoweit beseitigt, als die KK zu einzelnen ins Prüfverfahren einbezogenen Prüfgegenständen die Abrechnung ausdrücklich bestätigt oder keine Beanstandung und keine Korrektur der Abrechnung mitteilt. Die KK bringt in beiden Fällen zum Ausdruck, dass sie nach Durchführung des Prüfverfahrens ihre auf den festgestellten Auffälligkeiten beruhenden Zweifel hinsichtlich einzelner Elemente der Begründung des Vergütungsanspruchs als geklärt ansieht und darauf einen Erstattungsanspruch nicht stützt. 22
Nr 33; BSG vom 12.6.2025 - B 1 KR 8/24 R - RdNr 27, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). 23 c) Die Begrenzung des für das gerichtliche Verfahren verbleibenden Prüfungsumfangs durch die abschließende Entscheidung der KK ist die folgerichtige Konsequenz des Systems des durch die PrüfvV 2016 geregelten Prüfverfahrens, das auch in erheblichem Umfang das Krankenhaus bei der Geltendmachung seiner Ansprüche beschränkt. Sowohl das Krankenhaus als auch die KK werden den Geboten der Beschleunigung, Konzentration und Rechtssicherheit unterworfen (vgl nur BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 36/20 R - BSGE 133, 126 =
Nr 21, dort zu Datenänderungen durch das Krankenhaus und zur Anforderung von Unterlagen durch den MDK einschließlich der Berücksichtigung sonstiger rechtmäßig erlangter Erkenntnisse durch die KK während des noch nicht abgeschlossenen Prüfverfahrens). 24 Die Konzentration und Beschleunigung des Prüfverfahrens wird durch die materiellen Präklusionsregelungen zu Lasten des Krankenhauses in § 7 Abs 2 PrüfvV 2016 betreffend die Unterlagenübermittlung (vgl zur PrüfvV 2014 BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 32/20 R - BSGE 132, 143 =
Nr 17 f) und in § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 betreffend die zeitlich nur beschränkt zulässige Datenkorrektur nach Einleitung des Prüfverfahrens (vgl zur PrüfvV 2014 BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 34/20 R - BSGE 132, 152 =
Nr 14 f; zur PrüfvV 2016 BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37/20 R -
Nr 16) erreicht. Demgegenüber setzt § 8 PrüfvV 2016 dem Recht der KKn Grenzen, die Abrechnung des Krankenhauses auf der Grundlage des Ergebnisses des Prüfverfahrens zu beanstanden. Zum einen sind die KKn nach § 8 Satz 1 und 3 PrüfvV 2016 verpflichtet, das Prüfverfahren innerhalb der dort genannten Frist durch Mitteilung ihrer Entscheidung abzuschließen (vgl dazu BSG vom 12.6.2025 - B 1 KR 8/24 R - RdNr 18 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) und zum anderen den fortdauernden Streitstoff zu definieren. 25 d) Der Verbindlichkeit der abschließenden Entscheidung der KK steht das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs 1, § 70 Abs 1 Satz 2 SGB V) nicht entgegen. 26 Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der KK entgegen ihrer mitgeteilten abschließenden Entscheidung ein Erstattungsanspruch aufgrund eines in das Prüfverfahren einbezogenen Prüfgegenstandes zusteht. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verknüpft die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung, ihre Vergütung und die Kontrolle des Vorliegens ihrer Voraussetzungen durch die KKn und den MDK untrennbar miteinander. Damit ist die Verpflichtung der KKn zu rechtsgrundlosen Zahlungen an Leistungserbringer und der Ausschluss von Erstattungsansprüchen allein aufgrund des Ablaufs materiell-rechtlicher Ausschlussfristen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage unvereinbar (vgl BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R - BSGE 112, 156 =
Nr 31 ff, dort zur Ausschlussfrist durch Schiedsspruch in einem landesvertraglichen Sicherstellungsvertrag nach § 112 SGB V; BSG vom 12.6.2025 - B 1 KR 8/24 R - RdNr 13 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). 27 Mit der Verbindlichkeit der abschließenden Entscheidung wird ein Erstattungsanspruch der KK nicht ausgeschlossen, sondern nur dessen Geltendmachung durch Klage oder Aufrechnung eingeschränkt. Dies betrifft insbesondere die von vornherein nicht in das Prüfverfahren einbezogenen möglichen Prüfgegenstände (siehe RdNr 22) und die Rechtsfolgen bei nicht fristgemäß erklärter abschließender Entscheidung (vgl dazu BSG vom 12.6.2025 - B 1 KR 8/24 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Auch beruht der aus der Verbindlichkeit der abschließenden Entscheidung folgende Ausschluss nachträglicher Beanstandungen bereits geprüfter Prüfgegenstände nach dem Regelungskonzept nur ausnahmsweise auf dem Ablauf von Fristen. § 8 PrüfvV 2016 erwartet gerade von den KKn, dass sie sich aktiv mit dem Ergebnis des Prüfverfahrens, das sie veranlasst und mitbestimmt haben, auseinandersetzen. 28 e) Einer verbindlichen Wirkung der abschließenden Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass die KK diese Entscheidung in der Regel nur anhand der gutachtlichen Stellungnahme des MDK, nicht aber aus eigener Kenntnis der vom Krankenhaus im Prüfverfahren übermittelten Daten treffen kann. 29 Die Einbeziehung des MDK in die Abrechnungsprüfung ist gerade dem Umstand geschuldet, dass die mit der Abrechnungsprüfung betrauten Mitarbeiter der KKn zwar in Abrechnungsfragen versiert sind und ggf auch - aufgrund Erfahrung - über ein gewisses medizinisches Grundverständnis verfügen, es ihnen aber an der medizinischen Fachkunde zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit von Leistungen und den der Kodierung vorgelagerten medizinischen Fragen fehlt (vgl BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 14/12 R -
Nr 29). Ist nach § 275 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 276 Abs 2 SGB V allein der MDK berechtigt, Behandlungsunterlagen des Krankenhauses anzufordern, hat die KK ihre das Prüfverfahren abschließende Entscheidung gerade in Unkenntnis dieser Unterlagen zu treffen. Erachtet die KK die gutachtliche Stellungnahme des MDK für diesen Zweck als nicht ausreichend, liegt es an ihr, den MDK mit der Klärung offener Fragen zu Prüfgegenständen oder sich aus der gutachtlichen Stellungnahme neu ergebenden Fragen zu beauftragen. Macht sie davon keinen Gebrauch, muss es dabei sein Bewenden haben. 30 3. Auf die im Jahr 2019 durchgeführte Krankenhausbehandlung der Versicherten ist die aufgrund § 17c Abs 2 KHG erlassene und am 1.1.2017 in Kraft getretene PrüfvV 2016 anwendbar (§ 13 Abs 1 PrüfvV 2016). Danach kann die Beklagte einen Erstattungsanspruch aufgrund einer primären Fehlbelegung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend machen. Sie ist nach der erfolgten Mitteilung ihrer abschließenden Entscheidung, es liege eine sekundäre Fehlbelegung vor, mit dem Einwand einer primären Fehlbelegung ausgeschlossen (dazu a). Es bedurfte keiner Beweiserhebung zur Frage, ob eine primäre Fehlbelegung vorlag (dazu b). 31 a) Nach Mitteilung der abschließenden Entscheidung war die Begründung des Erstattungsanspruchs mit einer primären Fehlbelegung ausgeschlossen. Die Beklagte hat mit ihrer abschließenden Entscheidung vom 24.3.2020 nur eine Vergütungskürzung wegen sekundärer Fehlbelegung geltend gemacht. Zu dem angezeigten Prüfgegenstand der primären Fehlbelegung hat sie sich nicht geäußert und damit den Vergütungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach als bestehend anerkannt. 32 Auch wenn hinsichtlich des Vergütungsumfangs zwischen primärer und sekundärer Fehlbelegung Überschneidungen bestehen, handelt es sich um unterschiedliche Prüfgegenstände. Diese können nicht beliebig gegeneinander ausgetauscht werden. Zwar zielen die Prüfgegenstände der primären und sekundären Fehlbelegung jeweils auf die Wirtschaftlichkeit der abgerechneten Behandlung ab (vgl zu einem Fall primärer Fehlbelegung BSG vom 14.10.2014 - B 1 KR 27/13 R - BSGE 117, 82 =
Nr 40; zu einem Fall sekundärer Fehlbelegung BSG vom 21.4.2015 - B 1 KR 6/15 R - BSGE 118, 219 =
Nr 43; Lungstras/Bockholdt, NZS 2021, 1, 3 f; ausführlich zur primären und sekundären Fehlbelegung Greiser/Rielage, SGb 2022, 78, 79 ff). Aus der beispielhaften Aufzählung der Prüfgegenstände in § 4 Satz 2 PrüfvV 2016 ergibt sich aber bereits, dass es sich um unterschiedliche Prüfgegenstände handelt. Auch inhaltlich sind primäre und sekundäre Fehlbelegung klar voneinander abgegrenzt: Die Prüfung der primären Fehlbelegung ist auf die Feststellung gerichtet, ob stationäre Krankenhausbehandlung von Beginn an erforderlich war. Nur dann bestand ein Leistungsanspruch des Versicherten nach § 39 Abs 1 SGB V und konnte ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses entstehen. Die Prüfung der sekundären Fehlbelegung setzt das grundsätzliche Bestehen eines Leistungs- und Vergütungsanspruchs voraus. Sie fragt danach, ob die Behandlungsdauer erforderlich und die grundsätzlich angefallene Fallpauschalenvergütung um den sog Kurzliegerabschlag zu mindern ist oder der Überliegerzuschlag zu reduzieren ist oder zu entfallen hat (vgl § 1 Abs 2 und 3 FPV 2019). 33 Mit der Mitteilung ihrer abschließenden Entscheidung vom 24.3.2020 hat die Beklagte den im gerichtlichen Verfahren noch beachtlichen Prüfgegenstand wirksam auf die sekundäre Fehlbelegung beschränkt. Sie hat in der abschließenden Entscheidung allein eine Kürzung um zwei Belegungstage mitgeteilt. Damit hat sie das Prüfverfahren hinsichtlich des angezeigten Prüfgegenstandes "primäre Fehlbelegung" ohne Beanstandung abgeschlossen. Ihr ist damit der Einwand abgeschnitten, dass ein Vergütungsanspruch wegen primärer Fehlbelegung überhaupt nicht bestand. Es kann offenbleiben, ob der KK auch im umgekehrten Fall der Beanstandung einer tatsächlich nicht vorliegenden primären Fehlbelegung der Einwand der sekundären Fehlbelegung verwehrt ist. 34 b) Hier jedenfalls bestand im Hinblick auf die primäre Fehlbelegung kein ungeklärter, entscheidungserheblicher Sachverhalt, der eine Verpflichtung des Gerichts zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 103 SGG) begründet hätte. Das vom SG eingeholte Gutachten ist insoweit unerheblich. Denn selbst wenn aus den vom Sachverständigen genannten Gründen eine primäre Fehlbelegung vorliegen würde, kann die Beklagte daraus keinen Erstattungsanspruch begründen. 35 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE157720118&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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