Rspr, zB BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 64/17 B - RdNr 8; BSG vom 12.9.2019 - B 9 V 53/18 B - RdNr 14). 8 Von der Frage, ob dem Antrag stattgegeben werden muss zu unterscheiden ist die Verpflichtung des Vorsitzenden (§
Abs 4 Satz 1 ZPO), einen Antrag auf Terminaufhebung bzw -verlegung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung förmlich kurz zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist (vgl BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 64/17 B - RdNr 8; BSG vom 17.2.2010 - B 1 KR 112/09 B - RdNr 7; zum fairen Verfahren BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 69/16 B - RdNr 7; BSG vom 15.10.2021 - B 5 R 152/21 B - RdNr 11). Der Schwerpunkt liegt hier auf dem Recht des Beteiligten auf Information über das Schicksal des Verlegungsantrags (zum Recht auf Information als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör BVerfG vom 8.6.1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28, 35 = SozR 3-1500 § 60 Nr 2 S 7, juris RdNr 26; vgl BSG vom 25.11.2008 - B 5 R 308/08 B- RdNr 8). Infolge dieser Information kann sich der Beteiligte darauf einrichten, dass eine Entscheidung des Gerichts aufgrund der angesetzten mündlichen Verhandlung möglich ist. Die - kurz begründete - Entscheidung über den Verlegungsantrag kann formlos mitgeteilt werden (§
Nr 6 mwN). 9 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt hier schon in der Nichtbescheidung des Antrags vor dem Termin. Der zeitliche Rahmen von mehr als zwei Stunden hätte es der Berichterstatterin als Vorsitzende gestattet, vor dem Termin über den Antrag zu entscheiden. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Kläger, wie ihm das LSG im Urteil vorgehalten hat, dort hätte anrufen und sich nach der Entscheidung über die Terminverlegung erkundigen müssen. Kehrseite der Beachtlichkeit auch eines kurzfristig gestellten Terminverlegungsantrags ist zwar die Obliegenheit des Beteiligten sicherzustellen, dass ihn die Information über eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag erreichen kann (vgl BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - RdNr 8; BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 129/10 B - RdNr 7). Das ist aber von der hier maßgeblichen Frage zu trennen, ob das Gericht über den Antrag überhaupt rechtzeitig - vor dem Termin - entscheidet. Denn bei einem Anruf des Klägers hätte ihm auch nur mitgeteilt werden können, über den Verlegungsantrag sei noch nicht entschieden worden. 10 Ob das LSG dem Terminverlegungsantrag hätte stattgeben müssen, weil der Kläger erhebliche Gründe für eine Verlegung geltend gemacht hat, kann daher dahingestellt bleiben. Die Beschwerdebegründung stellt insoweit auf eine im Attest der Hausärztin vom 29.10.2021 bescheinigte derzeitige "psychiatrische Situation bei einer chronischen psychiatrischen Erkrankung" ab, nach der der Kläger "heute und in den nächsten Monaten nicht verhandlungsfähig" gewesen sein soll. Wegen der bescheinigten Chronifizierung sei nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass Verhandlungsunfähigkeit bestanden habe. Indes ist nach dem Wortlaut des Attests vom 29.10.2021, der sich auf die "derzeitige" Situation bezieht, offen, ob die Grunderkrankung des Klägers nach Aktenlage zum dritten Mal zur Verlegung des Termins am 15.3.2022 hätte führen müssen. Insofern ist das dem zweiten - erfolgreichen - Verlegungsantrag des LSG nachfolgende Vorgehen, über die Einholung einer Schweigepflichtentbindungserklärung Näheres über die Fähigkeit des Klägers zu erfahren, seine Rechte in einer mündlichen Verhandlung wahrnehmen zu können, nicht zu beanstanden. Der Kläger hat hier aber eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht (zum Nebeneinander von chronischer Erkrankung und akuter Einschränkung BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 69/16 B - RdNr 9). Ob das insoweit wenig aussagekräftige Vorbringen des Klägers hierzu die Ablehnung des erneuten Terminverlegungsantrags wegen einer rechtsmissbräuchlichen Verzögerungsabsicht (zu den Anforderungen BGH vom 24.1.2019 - VII ZR 123/18 - RdNr 28) hätte tragen können oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Aufhebung des Termins, verbunden mit einer Aufforderung zur Glaubhaftmachung des - neuen - Verhinderungsgrunds (§
Nr 7) hätte erfolgen müssen, bedarf keiner weiteren Bewertung. 11 Nach 160a Abs 5 SGG kann das Revisionsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. 12 Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten. S. Knickrehm Siefert Neumann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE157810627&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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