Nr 10 f). Diese Vorschrift wird für Renten der gesetzlichen Unfallversicherung durch § 73 SGB VII ergänzt. Nach § 73 Abs 3 SGB VII ist eine Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Höhe der MdE nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vH beträgt. Für eine vollständige Aufhebung der Bewilligung einer Verletztenrente muss die verbliebene MdE schließlich weniger als 20 vH betragen. 9 Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist jede Änderung des für die getroffene Regelung relevanten Sachverhalts. In Betracht kommen für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere Änderungen im Gesundheitszustand des Betroffenen, wobei es auf die zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung tatsächlich bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse ankommt, die ursächlich auf dem Unfall beruhen. Diese durch Bescheid vom 6.11.2008 mit Wirkung ab 1.3.2007 festgestellten tatsächlichen Umstände sind mit den unfallbedingten Gesundheitsverhältnissen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheides der Beklagten am 23.5.2013 (mit Wirkung ab 1.6.2013) vorgelegen haben (vgl BSG Urteile vom 13.2.2013 - B 2 U 25/11 R - NZS 2013, 464 mwN und vom 22.6.2004 - B 2 U 14/03 R - BSGE 93, 63 =
Nach dem Bewilligungsbescheid vom 6.11.2008 lag beim Kläger als Folge des Arbeitsunfalls vom 28.3.2002 eine PTBS vor, die zu einer MdE iHv 30 vH seit 1.1.2005 und iHv 70 vH ab 1.3.2007 führte. Aufgrund der Feststellungen des LSG kann der Senat nicht beurteilen, ob seit dem 23.5.2013 eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem Zustand am 1.3.2007 iS der § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm § 73 Abs 3 SGB VII eingetreten ist, die es rechtfertigt, die gewährte Verletztenrente zum 1.6.2013 aufzuheben. 10 Das LSG stützt sein Urteil vom 18.7.2018 im Wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen F. Die auf diesem Gutachten beruhenden tatsächlichen Feststellungen des LSG binden den Senat jedoch nicht, weil in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 163 Halbsatz 2 SGG). Der Kläger hat in seiner Revisionsbegründung hinreichende Umstände aufgezeigt, aus denen zu schließen ist, dass diese Feststellungen unter Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs getroffen wurden. Eine solche Gehörsverletzung liegt auch vor. Gemäß § 62 Halbsatz 1 SGG, der einfachrechtlich das durch Art 103 Abs 1 GG garantierte prozessuale Grundrecht wiederholt, ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren. Dies gilt insbesondere für eine Instanz abschließende Entscheidung. Demgemäß darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 iVm § 153 Abs 1 SGG; BSG Beschluss vom 31.8.2017 - B 2 U 74/17 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 19). Dies setzt voraus, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen hatten und ihnen dazu angemessene Zeit eingeräumt wurde (stRspr; vgl BSG Beschlüsse vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6 mwN; vom 22.9.2009 - B 2 U 182/09 B - juris RdNr 4 und vom 21.1.2020 - B 13 R 190/19 B - juris RdNr 10). 11 Hat das Gericht - wie hier - eine schriftliche Begutachtung angeordnet, kann es den Beteiligten gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO eine richterliche Frist (§ 65 Satz 1 SGG) setzen, innerhalb derer die Beteiligten ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen haben (§ 411 Abs 4 Satz 1 ZPO iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
Nr 15; vom 18.1.2011 - B 2 U 5/10 R -
R 3-2200 § 581 Nr 8; vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R - HVBG-INFO 2001, 499; vom 27.6.2000 - B 2 U 14/99 R - SozR 3-2200 § 581 Nr 7; vom 23.4.1987 - 2 RU 42/86 - HV-INFO 1988, 1200 und vom 24.5.1984 - 2 RU 12/83 - HV-INFO 1984, Nr 13, 18). Hierzu gehört auch die Überprüfung der Authentizität der von einem Probanden geklagten Beschwerden, die eine Kernaufgabe jeder psychiatrischen Begutachtung ist, um Simulation und Aggravation auszuschließen (s bereits BSG Urteil vom 31.7.1958 - 9 RV 536/57 - BSGE 8, 72, juris RdNr 33). Nur wenn sich bei der exakten Feststellung der Funktionsbeeinträchtigungen und der hieraus jeweils resultierenden MdE seit dem 1.3.2007 eine Verbesserung von mehr als 5 vH bis hin zu einer verbliebenen MdE von weniger als 20 vH ergibt, lägen unter diesem Gesichtspunkt die Voraussetzungen einer Komplettaufhebung der Rentenbewilligung vor (§ 56 SGB VII). Das LSG wird diese Feststellungen noch nachzuholen haben, weil nur dann eine Prüfung möglich ist, ob sich in den Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X eingetreten ist. 20 2. Sofern das LSG hierbei zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass verglichen mit dem Zustand, der zur Anerkennung der PTBS und einer MdE iHv 70 vH im Jahre 2008 geführt hat, zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung im Jahre 2013 nach Art und Intensität identische Funktionsbeeinträchtigungen beim Kläger vorlagen, was in dem angefochtenen Urteil zumindest anklingt, so wird das LSG dann weiter zu prüfen haben, ob die bereits anerkannte PTBS durch eine andere - entweder bereits vor dem Unfallereignis bestehende oder zeitlich nachfolgend hinzugetretene - Erkrankung vollständig ersetzt wurde oder so weit in den Hintergrund getreten ist, dass letztere alleine rechtlich wesentlich die vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen bewirkt (sog "Verschiebung der Wesensgrundlage"). 21 Insbesondere im Bereich psychischer Störungen sind dabei die Gesundheitsschäden genau zu definieren (Spellbrink, SozSich 2019, 18, 20), was nach der Senatsrechtsprechung zwingend voraussetzt, dass die Störung durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme (zB ICD-10, DSM-5) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen exakt beschrieben wird (s zu diesem Erfordernis zuletzt BSG Urteile vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R -
Nr 19; vom 15.5.2012 - B 2 U 31/11 R - NZS 2012, 909, RdNr 18 sowie vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 =
Nr 22 und - B 2 U 26/04 R - juris RdNr 26). Denn je genauer und klarer die Gesundheitsstörungen bestimmt sind, umso einfacher sind ihre Ursachen zu erkennen und zu beurteilen. Dies schließt begründete Abweichungen von diesen Diagnosesystemen, zB aufgrund ihres Alters und des zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Fortschritts, nicht aus (BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R -
Nr 19). 22 Dieses Erfordernis gilt sowohl für die im Jahre 2008 wie auch für die im Jahre 2013 vorliegenden Störungsbilder. Sofern das LSG als nun bestehende Hauptgesundheitsstörung eine "rezidivierende depressive Störung schweren Grades" annehmen sollte, was aufgrund seiner bisherigen Feststellungen unklar bleibt, benennt es ohnehin bereits keinen der ICD-10 bzw DSM-5 entsprechenden Diagnoseschlüssel für diese Krankheitsbeschreibung. Selbst wenn man eine Bezeichnung ohne Benennung des Diagnoseschlüssels ausreichen lassen würde, wäre damit keine tatrichterliche Feststellung iS des § 163 SGG verbunden, weil das LSG zugleich in der Urteilsbegründung alternative Erkrankungsbilder wie die "posttraumatische Verbitterungsstörung" und auch die Möglichkeit eines "sekundären Krankheitsgewinns" als in den Sachverständigengutachten "diskutiert" wiedergibt, ohne klar zu erkennen zu geben, welches dieser Krankheitsbilder iS des § 163 SGG als festgestellt gelten soll. 23
Nr 19; vom 15.5.2012 - B 2 U 31/11 R - NZS 2012, 909, RdNr 18 sowie vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 =
Nr 22 und - B 2 U 26/04 R - juris RdNr 26) die Kausalität wie bei jeder anderen Gesundheitsstörung zu prüfen ist (Spellbrink, MedSach 2020, 114, 117 f). Die haftungsbegründende Kausalität verlangt, dass neben der Unfallkausalität zwischen versicherter Verrichtung und Unfallereignis das versicherte Unfallereignis den Gesundheitsschaden objektiv sowie rechtlich wesentlich verursacht hat (vgl BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 34/17 R - BSGE 128, 104 =
Nr 33; vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -
Nr 55; vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 =
Nr 16; vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -
Nr 11 und - B 2 U 7/13 R -
Nr 11 sowie vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =
Nr 32 ff mwN). Bei der haftungsausfüllenden Kausalität, die nicht Bestandteil des Begriffs Arbeitsunfall ist, wird sodann geprüft, ob aus dem Arbeitsunfall weitere, psychische Folgeschäden resultieren, für die ein unmittelbarer und rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang mit dem festgestellten Unfallereignis besteht (vgl BSG Beschlüsse vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B - juris RdNr 7 und vom 30.3.2017 - B 2 U 181/16 B - juris RdNr 8; BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 31/11 R - juris RdNr 22). 26 Das LSG wird ggf feststellen müssen, welche konkreten - in dem angefochtenen Urteil angedeuteten - nach dem Unfallereignis eingetretenen "externen, schädigungsunabhängigen psychischen Belastungsfaktoren" hinzugekommen sind, die den Kausalzusammenhang zwischen dem anerkannten Unfallereignis und der festgestellten PTBS haben entfallen lassen, oder ob es sich um die Verschlimmerung eines Grundleidens basierend auf - ebenfalls im Urteil genannten - "narzisstischen Persönlichkeitszügen" handelt. In letzterem Fall wäre bei Annahme eines prozesshaften Fortschreitens einer unfallfremden Grunderkrankung eine Verlaufsanalyse für die Zeit vor dem Unfall vorzunehmen, um im Abgleich mit der späteren Entwicklung eine Verschiebung der Wesensgrundlage begründen zu können (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl 2017, S 141; s zur Verschlimmerung P. Becker, MedSach 2016, 6). In jedem Fall erfordert die Ermittlung von unfallunabhängigen Faktoren eine umfangreiche biografische Anamnese (Ullmann/Drechsel-Schlund, MedSach 2020, 120, 123). 27 b) Bei der Beurteilung von Kausalzusammenhängen zwischen äußeren Einwirkungen und der Entstehung von Gesundheitsschäden iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII sowie ggf von später hinzutretenden weiteren Gesundheitsfolgeschäden ist stets der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand zugrunde zu legen. Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht (vgl zuletzt BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 28; vom 23.4.2015 - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 RdNr 22; vom 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R - BSGE 120, 230 =
Nr 17 und vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 =
Nr 20). Dem Tatsachengericht ist es bei fehlender Sachkunde verwehrt, medizinische Beurteilungen selbst vorzunehmen, sondern es muss sich regelmäßig sachverständiger Hilfe bedienen, um den medizinischen Sachverhalt zu ermitteln (BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, RdNr 45; Müller in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 103 RdNr 24; Bieresborn in Francke/Gagel/Bieresborn, Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, 2. Aufl 2017, § 2 RdNr 11). 28 Für eine Aufhebung der Bewilligung der Verletztenrente wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bei bestandskräftig anerkannter PTBS und unveränderter Minderung der Erwerbsfähigkeit genügt der bloße routinemäßige Hinweis auf den Zeitablauf nicht. Für die Annahme einer Auswechslung der Verursachungsfaktoren reicht nicht die Behauptung, dass sich die Folgen einer PTBS mit zunehmendem Zeitablauf regelmäßig zurückentwickeln und daher automatisch nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine Verschiebung der Wesensgrundlage stattgefunden habe, so dass andere, unfallfremde Faktoren nunmehr allein wesentlich für die Aufrechterhaltung der psychischen Symptomatik und der daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen seien (vgl BSG Urteile vom 18.10.1960 - 11 RV 52/60 - BSGE 13, 89, 90 f = SozR Nr 9 zu § 62 BVG; vom 23.5.1969 - 10 RV 273/66 - juris RdNr 20 f und vom 27.1.1966 - 10 RV 731/63 - juris RdNr 15). 29 Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang klargestellt, dass die Grundsätze der Heilungsbewährung des sozialen Entschädigungsrechts nur sehr eingeschränkt auf die gesetzliche Unfallversicherung übertragbar sind (BSG Urteil vom 22.6.2004 - B 2 U 14/03 R - BSGE 93, 63 =
Nr 14). Eine Verschiebung der Wesensgrundlage kann vielmehr nur dann bejaht werden, wenn im gesundheitlichen Sachverhalt tatsächliche Änderungen eingetreten und eindeutig festgestellt sind. Werden aber dieselben Erscheinungen und Beschwerden - dh dieselben Zustände einer Normabweichung - festgestellt, dann spricht zunächst die Identität der Zustände dafür, dass sich auch an der Ursache dieser Krankheitserscheinungen nichts geändert hat. Hat der Unfallversicherungsträger eine bestimmte Tatsache (schädigendes Ereignis) als Ursache für einen Zustand festgestellt und zur Grundlage für seine Entscheidung (Anerkennung des Gesundheitsschadens iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII) gemacht, dann kann er diese Feststellung, die zu einem den Verletzten begünstigenden Bescheid geführt hat, nicht allein durch die Behauptung, diese Ursache bestehe jetzt nicht mehr, ersetzen. Solange nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine solche automatische Zurückentwicklung der Krankheit nicht anzunehmen ist, kann eine Aufhebungsentscheidung nicht allein auf die bloße Behauptung eines solchen wissenschaftlichen Erfahrungssatzes gestützt werden. Ebenso wenig ist es deshalb zulässig, ohne weitere wissenschaftliche Erfahrungssätze zu nennen, den Umstand, dass der Kläger bereits vor dem Unfallereignis unter Schwindelattacken gelitten habe, als Beleg dafür zu werten, dass seit 2012 und spätestens seit dem Zeitpunkt der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung eine PTBS nicht mehr bestehe. Sofern die Rechtsprechung vereinzelt davon ausgegangen ist, dass bei länger anhaltenden psychoreaktiven Gesundheitsstörungen ergänzend zu prüfen sei, ob und inwieweit auch der weitere Verlauf der Erkrankung noch rechtlich wesentlich auf die ursprünglichen Reaktionen zurückzuführen ist und nicht Begehrungsvorstellungen oder sonstige aus der Psyche wirkende Kräfte so weit in den Vordergrund treten, dass sie für den weiteren Verlauf die rechtlich allein wesentliche Ursache bilden (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 11.7.2018 - L 3 U 3108/17 - juris RdNr 67; s auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, aaO, S 165; insbesondere zur PTBS, S 154) entbindet dies die Gerichte nicht davon, die wissenschaftliche Basis solcher "Alltagstheorien" zu benennen. 30 Mithin wird das LSG darzulegen haben, auf welcher wissenschaftlichen Erkenntnisquelle seine Annahme eines typischen degressiven Verlaufs einer PTBS beruht, zumal nach F43.1 des ICD-10 zwar in der Mehrzahl der Fälle eine Heilung erwartet werden könne, in wenigen Fällen aber die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf nehme und dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) übergehe. Gerade im vorliegenden Falle bedurfte es der näheren Prüfung und Begründung, warum der Kläger nicht einen dieser Fälle abbildet (s zur Bedeutung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands zuletzt BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 28; vom 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R - BSGE 120, 230 =
Nr 17; vom 23.4.2015 - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 RdNr 20 und vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 =
Nr 20). 31 c) Das LSG wird auch zu berücksichtigen haben, dass im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung eine "hypothetische" Kausalität nicht anerkannt wird (Krasney in Krasney/Becker/Heinz/ Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung-SGB VII, § 8, Stand 2/2020, RdNr 685 mit zahlreichen Nachweisen). Es berührt die Leistungspflicht eines Versicherungsträgers nicht, wenn der durch einen Arbeitsunfall verursachte Schaden durch ein anderes Ereignis in gleicher oder sogar noch erschwerender Weise entstanden wäre. Ein Gesundheitsschaden ist nach der sozialrechtlichen Theorie der wesentlichen Bedingung nicht anders zu beurteilen, wenn sich nachträglich feststellen lässt, dass der unfallbedingte Erfolg zu einem späteren Zeitpunkt auch durch eine andere Bedingung und einen anderen Kausalablauf ausgelöst worden wäre (BSG Urteile vom 28.6.1988 - 2/9b RU 28/87 - BSGE 63, 277 = SozR 2200 § 548 Nr 91, juris RdNr 19; vom 25.4.1961 - 11 RV 1340/60 - BSGE 14, 172 = SozR Nr 11 zu § 62 BVG = SozR Nr 10 zu § 30 BVG und vom 19.6.1962 - 11 RV 1188/60 - BSGE 17, 114 = SozR Nr 15 zu § 30 BVG). 32 Vielmehr ist zu prüfen, ob ein tatsächlich durch einen Versicherungsfall verursachter Gesundheitsschaden auch in der Folgezeit (noch) von diesem verursacht wird oder ob eine andere - vorbestehende oder zeitlich nachfolgende - Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht durch andere Faktoren als allein rechtlich wesentlich an dessen Stelle getreten ist. Welche Ursache im Einzelfall rechtlich wesentlich ist und welche nicht, muss nach der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs vom Rechtsanwender (Juristen) wertend entschieden werden (zuletzt für das BK-Recht: BSG Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1103 Nr 1, RdNr 23; grundlegend BSG Urteile vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 =
Nr 17 und vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R -
Nr 12). Die Wesentlichkeit einer (Mit-)Ursache ist eine reine Rechtsfrage, die sich nach dem Schutzzweck der Norm beantwortet (grundlegend Spellbrink, MedSach 2017, 51, 55; P. Becker, MedSach 2007, 92). 33 Die rechtliche Wesentlichkeit ist zusätzlich und eigenständig zu prüfen und zu bejahen, wenn die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr ist (BSG Urteile vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =
Nr 37 und vom 30.1.2007 - B 2 U 15/05 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4104 Nr 2 RdNr 23). Dabei kann auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat (BSG Urteile vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1103 Nr 1, RdNr 23 und vom 30.1.2007 - B 2 U 15/05 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4104 Nr 2 RdNr 22; vgl P. Becker, MedSach 2005, 115 und ders, ZblArbeitsmed 2015, 301; Spellbrink, BPUVZ 2012, 360, 365). 34
Nr 39). Bei bereits bestandskräftig anerkannten Gesundheitsschäden, wie im vorliegenden Fall, kehrt sich das in der Gesetzlichen Unfallversicherung geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip, demzufolge die Aufteilung eines Schadens nach Verursachungsanteilen fremd ist und die Kausalität für den gesamten Schaden jeweils einheitlich bewertet werden muss (G. Wagner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl, Stand 26.5.2020, § 8, RdNr 163), insoweit um, als bei einer nichtabgrenzbaren Beteiligung eines unfallfremden Gesundheitsschadens es bei der Entschädigung des anerkannten versicherten Unfallereignisses verbleiben muss. 37 In diesem Zusammenhang wird das LSG auch zu beachten haben, dass die von ihm erwogene "Aggravationstendenz" des Klägers nicht zwingend ein Abklingen der festgestellten unfallbedingten Gesundheitsbeschwerden belegt, sondern allenfalls ein "Aggravationsanteil" abzuziehen sein könnte. Im Übrigen wird das LSG in diesem Zusammenhang zu würdigen haben, ob feststellbare Aggravationstendenzen das objektive Bestehen einer Gesundheitsstörung gänzlich oder teilweise in Frage stellen oder ob diese nur einer Erhöhung der bereits bewilligten Rente - die hier nicht streitgegenständlich ist - entgegenstehen. 38 Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE157880222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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