Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V abgegeben hat, ist § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 SGB V (in der Normfassung des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes vom 28.11.2018, BGBl I 2016).
Abs 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das Regelentgelt wird ua
Abs 4 berechnet (§ 47 Abs 1 Satz 5 SGB V).
Abs 4 Satz 2 SGB V gilt für Versicherte, die - wie der Kläger - nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Als Arbeitseinkommen definiert § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV den
den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
G ist maßgeblicher Veranlagungszeitraum für die Einkommensteuer das abgelaufene Kalenderjahr. Referenzzeitraum für die Berechnung der Höhe des Krankengelds
SGB V ist damit im Regelfall das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossene Kalenderjahr. 10 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte bei ihrer Krankengeldberechnung zutreffend auf den Einkommensteuerbescheid für 2019 zurückgegriffen, obgleich das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 9.12.2019 abgeschlossene Kalenderjahr das Jahr 2018 gewesen ist. Für den Kläger lag - in Abweichung vom typischen Fall - bereits dieser Einkommensteuerbescheid als letzter Bescheid über das Arbeitseinkommen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor und auf diesen war auch schon der noch vor der Krankengeldberechnung bestandskräftig gewordene Beitragsbescheid der Beklagten gestützt (vgl demgegenüber zur vorläufigen und endgültigen Beitragsfestsetzung § 240 Abs 4a SGB V und zu deren möglichen krankengeldrechtlichen Wirkungen für freiwillig versicherte hauptberuflich selbständig Erwerbstätige LSG Berlin-Brandenburg vom 21.11.2024 - L 4 KR 392/22, juris; Revision anhängig unter B 3 KR 6/25 R). Entsprechend dem Grundsatz der Entgeltersatzfunktion des Krankengelds
den letzten tatsächlichen Verhältnissen ist es krankengeldrechtlich geboten, in einer solchen Konstellation auf den Einkommensteuerbescheid für das dem Bezug von Krankengeld vorangegangene abgelaufene Kalenderjahr zurückzugreifen. Hier streitet der Entgeltersatzcharakter des Krankengelds im Sachzusammenhang der Krankengeldberechnung für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige für die Anknüpfung an diese zeitlich letzte wirtschaftliche Lebensgrundlage (vgl dazu bereits BSG vom 21.7.2025 - B 3 KR 12/24 B - juris RdNr 7; BSG vom 30.5.2025 - B 3 KR 20/24 B - juris RdNr 8; BSG vom 15.1.2020 - B 3 KR 21/19 B - juris RdNr 10 f mwN; vgl nunmehr BSG vom 18.9.2025 - B 3 KR 8/24 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4). 11 4. Für die Bemessung des Beitrags war durch die Beklagte das tatsächliche Jahresarbeitseinkommen des Klägers ausweislich des Einkommensteuerbescheids für 2019 durch die beitragspflichtigen Tage des Klägers im Jahr 2019 geteilt worden. Beitragsfreiheit bestand
An den Tagen der Arbeitsunfähigkeit in 2019 ohne Anspruch auf Krankengeld in der Wartezeit war dagegen weder unmittelbar gesetzlich noch
den vom GKV-Spitzenverband auf Grundlage von § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V geregelten Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler eine Beitragsfreiheit bestimmt. 12 5. Von diesem beitragsrechtlichen gesetzlichen Regelfall für die Krankengeldberechnung abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Die für die Beitragsbemessung geltende Aufteilung in beitragspflichtige und beitragsfreie Zeiten ist auch für die Berechnung der Höhe des Krankengelds
zuvollziehen. Zwar enthält § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V eine widerlegbare Vermutung ("gilt"). Diese ist hier aber nicht widerlegt. 13 a) Die gesetzliche Vermutung des § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V ist ausnahmsweise ua dann widerlegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beitragsbemessung erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war (vgl BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R - BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7, RdNr 9, 11 f, 14). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BSG, dass die Krankengeldberechnung bei einem hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen in einem solchen Fall nicht anhand des
Abs 4 Satz 1 SGB V fiktiv der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Mindestarbeitseinkommens, sondern - wegen der Entgeltersatzfunktion des Krankengelds - anhand des aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Arbeitseinkommens zu erfolgen hat (vgl BSG vom 15.1.2020 - B 3 KR 21/19 B - juris RdNr 10 f mwN). Dies gilt auch im umgekehrt gelagerten Fall und ermöglicht daher - bei entsprechend hohem Arbeitseinkommen - im Einzelfall auch ein Krankengeld oberhalb des sich aus dem der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Arbeitseinkommen ergebenden Krankengelds (vgl BSG vom 22.2.2017 - B 3 KR 47/16 B - juris RdNr 13). Somit kann sich die Durchbrechung der Äquivalenz von Beitragsaufwendung und Leistungshöhe durch die Berücksichtigung des dem Gesetz zugrunde liegenden krankengeldrechtlichen Entgeltersatzprinzips auch in vorliegendem Zusammenhang sowohl zugunsten als auch zulasten des Versicherten auswirken (vgl BSG vom 21.7.2025 - B 3 KR 12/24 B - juris RdNr 7 mwN). 14
Abs 4 Satz 2 SGB V streitet nicht zuletzt der Gesamtzusammenhang des Regelungssystems, in dem sich der freiwillig Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld befindet. 20 a) Die Rechtsordnung schreibt Personen in der Situation des Klägers die Art ihres Krankenversicherungsschutzes nicht verbindlich vor, sondern eröffnet ihnen weitgehend die Möglichkeit, die Vor- und
teile des privaten und gesetzlichen Krankenversicherungssystems gegeneinander abzuwägen und sich für dasjenige System zu entscheiden, das ihnen in ihrer konkreten Situation am besten geeignet erscheint (vgl BSG vom 30.3.2004 - B 1 KR 32/02 R - BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr 1, juris RdNr 25). Zudem besteht für den Selbständigen die Möglichkeit, durch steuerrechtlich relevante unternehmerische Entscheidungen Einfluss auf die Berücksichtigung von finanziellen Mitteln als Arbeitseinkommen zu nehmen (vgl für die Ansparrücklage BSG vom 6.11.2008 - B 1 KR 28/07 R - SozR 4-2500 § 47 Nr 10 RdNr 25). 21 b) Innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung nimmt § 44 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V die freiwillig versicherten hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen dem Grunde
vom Krankengeldanspruch aus; sie haben jedoch die Möglichkeit, sich durch Abgabe einer Wahlerklärung mit einem Krankengeldanspruch zu versichern. In Abweichung vom Grundsatz in § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V, wonach der Krankengeldanspruch vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an entsteht, regelt § 46 Satz 4 SGB V für die hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen, die eine Wahlerklärung abgegeben haben, ein Entstehen des Anspruchs (erst) von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an.
Vm § 53 Abs 6 SGB V besteht die Möglichkeit, durch Abschluss eines satzungsrechtlichen Wahltarifs von diesem späten Beginn des Krankengeldanspruchs abzuweichen. 22 Entsprechende Wahltarife, die - gegen entsprechende höhere Beiträge - einen früheren Krankengeldanspruch durch Verkürzung der Wartezeit und damit auch eine Verringerung der beitragspflichtigen Tage ermöglicht hätten, hatte die Beklagte ausweislich der Feststellungen des LSG hier vorgehalten; indes hat der Kläger von ihnen keinen Gebrauch gemacht. Zudem bestand die Möglichkeit, privat außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung neben der freiwilligen Versicherung dort durch Zusatzversicherungen für die Tage ohne Anspruch auf Krankengeld vorzusorgen. 23 c) Die unterbliebene Nutzung dieser Gestaltungsmöglichkeiten ist hier nicht durch eine gegenüber der Beitragsbemessung höhere Berechnung des Krankengelds zu kompensieren. Denn das dargestellte Regelungssystem für den freiwillig versicherten hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen in der gesetzlichen Krankenversicherung zeigt, dass zum einen ihm ein gewisses Maß an Eigenvorsorgeverantwortung verbleibt und verbleiben soll, und zum anderen, dass der Zuerwerb umfassenderer Leistungen wie ein früheres Krankengeld an die Beteiligung hieran durch höhere Beiträge geknüpft ist. Während der Selbständige, der dem Grundsatz des § 44 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V folgend keinen Anspruch auf Krankengeld hat, nur einen ermäßigten Beitragssatz
SGB V zu tragen hat, ist bei Abgabe einer Wahlerklärung der allgemeine, im Vergleich dazu höhere Beitragssatz
Noch höhere Beiträge wegen Abschlusses eines Wahltarifs mit einem früheren Krankengeldbeginn durch freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung kämen nur hinzu. Eine Ausdehnung des Krankengeldanspruchs, die nicht mit einer Entsprechung auf der Beitragsseite verbunden sein, sondern dementgegen auf einer gegenüber der Beitragsbemessung höheren Berechnungsgrundlage beruhen soll, widerspricht grundsätzlich diesem System. 24 8. Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte auch bei der Krankengeldberechnung zutreffend das steuerliche Jahresarbeitseinkommen des Klägers in 2019 auf seine beitragspflichtigen Tage in 2019 aufgeteilt, zu denen die Tage der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ohne Anspruch auf Krankengeld zählen. Nur auf das auf dieser Grundlage berechnete Krankengeld hat der Kläger einen Rechtsanspruch, den die Beklagte ihm unverkürzt gewährt hat. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE157960118&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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