Nr 10 mwN). Der durch das GKV-VSG neu eingefügte § 46 Satz 2 SGB V bestimmt, dass der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. 10
Nr 12 ff mwN). 12
Nr 18). 14 Das vom BSG aufgestellte Erfordernis einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund unmittelbar persönlicher Untersuchung entsprach den zeitlich jeweils maßgebenden untergesetzlichen Regelungen. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der notwendigen ärztlichen Feststellung einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit am 18.2.2019 bestimmte § 4 Abs 1 der auf gesetzlicher Grundlage des § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 7 SGB V erlassenen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (in der am 20.10.2016 geänderten Fassung, BAnz AT 23.12.2016 B5), dass bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der körperliche, geistige und seelische Gesundheitszustand der oder des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen waren und die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund ärztlicher Untersuchungen erfolgen durfte. Nach § 31 Bundesmantelvertrag-Ärzte (in der vom 1.1. bis 5.8.2019 geltenden Fassung) durfte die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen (Satz 1). Näheres bestimmten nach Satz 2 der Vorschrift die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Dass die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie in der hier maßgeblichen Fassung als Voraussetzung einen unmittelbar persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt festlegte, diente nicht nur der Krankenkasse zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, sondern zugleich dem Schutz der Versicherten vor unerwarteten Beendigungen von Krankengeld-Zahlungen (vgl Knorr, VSSAR 2021, 125, 154). 15
Eine Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen ist danach nicht nur bei medizinischen Fehlbeurteilungen, sondern auch bei nichtmedizinischen Fehlern eines Vertragsarztes im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeits-Feststellung für den Versicherten unschädlich, wenn sie der betroffenen Krankenkasse zuzurechnen ist. Insofern hat der Senat anerkannt, dass es einem "rechtzeitig" erfolgten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gleich steht, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat und rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw -erhaltenden zeitlichen Grenzen versucht hat, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenkasse zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist (vgl BSG vom 21.9.2023 - B 3 KR 11/22 R - BSGE 137, 16 =
Nr 16 ff mwN). 23 b) Entgegen ihrer danach bestehenden Obliegenheit hat die Klägerin schon nicht alles in ihrer Macht Stehende und ihr Zumutbare getan, um rechtzeitig eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung zu erlangen, weil sie am 18.2.2019 ihre behandelnde Ärztin nicht persönlich aufgesucht hat. 24 Es kann hier dahinstehen, ob sich Obliegenheiten von Versicherten im Rahmen der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld verändern können, wenn der Gesetzgeber eine Fernbehandlung und ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese zulässt (vgl insofern nur BSG vom 30.11.2023 - B 3 KR 23/22 R - BSGE 137, 135 =
Nr 11 zum Wegfall der Obliegenheit des Versicherten, der Krankenkasse zur Vermeidung des Ruhens des Krankengeldanspruchs zeitgerecht die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, durch die seit 1.1.2021 eingeführte Pflicht der Vertragsärzte zur unmittelbaren elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse). Jedenfalls war im hier maßgeblichen Zeitpunkt ein Bemühen der Klägerin um einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt unverzichtbar. 25 Ausgangspunkt der Verteilung von Obliegenheiten und Risiken zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger war vorliegend insofern weiterhin, dass der kraft Mitgliedschaftsverhältnis hierzu berechtigte Versicherte einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt aufzusuchen und seine Beschwerden zu schildern hatte, um die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen (vgl BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R - BSGE 95, 219 =
Nr 23; BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - BSGE 129, 20 =
Nr 24). Die Klägerin hat jedoch nicht um einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zur Feststellung ihrer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit nachgesucht, sondern es dabei bewenden lassen, am 18.2.2019 als letzten noch rechtzeitigen Tag nach der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeits-Feststellung bis Freitag, 15.2.2019, eine Telefonsprechstunde ihrer Ärztin wahrzunehmen. Ein bloßes Abholen der nicht rechtskonform zustande gekommenen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung - hier am 19.2.2019 - genügte auch nicht zur Erfüllung der Obliegenheiten der Klägerin (vgl BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R - juris RdNr 12). Weil die Klägerin selbst ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen war, konnte sie nicht darauf vertrauen, dass das nicht rechtskonforme Handeln ihrer Ärztin ihren Krankengeldanspruch wahren würde. 26 c) Zudem wäre das vertragsarztrechtswidrige Handeln der nach einem nur telefonischen Arzt-Patienten-Kontakt eine Arbeitsunfähigkeit feststellenden und bescheinigenden Ärztin als ein nichtmedizinischer Fehler der Krankenkasse nicht zuzurechnen gewesen (vgl zum Zurechnungserfordernis BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - BSGE 129, 20 =
Nr 30, 32). 27 Eine - wie hier - objektive Fehlbeurteilung eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes zulasten des Versicherten im nichtmedizinischen Bereich kann in den Verantwortungsbereich der Krankenkassen ua dann fallen, wenn ein Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie besteht. Insofern hat der Senat bereits entschieden, dass die hinter der Vergabe eines verspäteten Termins für einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stehende (naheliegende) Fehlvorstellung, dass rückwirkende Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen für Versicherte nicht leistungsschädlich seien, von den Krankenkassen mitzuverantworten ist, weil sie als maßgebliche Mitakteure im Gemeinsamen Bundesausschuss an dessen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beteiligt sind, diese jedoch eine begrenzte rückwirkende ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung zulässt (vgl nur BSG 21.9.2023 - B 3 KR 11/22 R - BSGE 137, 16 =
Nr 24). An einem solchen Zusammenhang fehlt es hier schon deshalb, weil es auch zu einem verspäteten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt nicht gekommen ist. 28 Die Beklagte hat die Klägerin hier zudem weder unzutreffend beraten noch sonst in einer Weise einen Anschein gesetzt, etwas geduldet oder sich treuwidrig verhalten, aufgrund der sie sich das vertragsarztrechtswidrige Handeln der Ärztin im nichtmedizinischen Bereich zurechnen lassen müsste. Allein die Einbindung der Vertragsärzte in das System der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 2 Abs 2, § 72 Abs 1 und 2, § 73 Abs 2, § 75 Abs 1, § 76 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB V) begründet keine Haftung der Beklagten für jegliche nichtmedizinische Fehler von Ärzten. 29 d) Anderes folgt hier nicht aus einer verfassungsrechtliche Vorgaben beachtenden wertenden Betrachtung der Risiko- und Verantwortungsbereiche der Versicherten, der Ärztin und der beklagten Krankenkasse (vgl dazu BSG vom 21.9.2023 - B 3 KR 11/22 R - BSGE 137, 16 =
Nr 19) . Diese vermag das Fehlen einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund unmittelbar persönlicher Untersuchung nicht zu ersetzen. 30 e) Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Klägerin Regressansprüche gegen ihre behandelnde Ärztin zustehen könnten (vgl dazu BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R - juris RdNr 16, 18; BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R - juris RdNr 15 mwN). 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158000218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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