Im vorliegenden Fall beruht die Entscheidung des LSG, nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden, auf einer groben Fehleinschätzung. 7 Bei der Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, ist zu beachten, dass die mündliche Verhandlung das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens ist und den Zweck verfolgt, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und mit ihnen den Streitstoff erschöpfend zu erörtern. Nicht erforderlich kann eine mündliche Verhandlung dann sein, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, so dass Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird; zu beachten ist aber in jedem Fall der Anspruch des Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz (
N). 8 Die vorliegende Fallgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger in einem seit längerer Zeit anhängigen Verfahren, in dem es schon einmal zu einer Zurückverweisung durch das LSG (Urteil vom 8.6.2005, L 6 AL 258/04) an das SG gekommen war, zahlreiche von ihm selbst formulierte Anträge verfolgt und dass er im zuletzt anhängigen Berufungsverfahren noch einmal einen zusätzlichen Antrag im Wege der Klageerweiterung in das Verfahren eingebracht hat. Die im bisherigen Verfahrensverlauf zustande gekommene Aneinanderreihung verschiedenartiger Begehren und insbesondere die insoweit vom SG protokollierten und dann vom LSG unverändert übernommenen Formulierungen des in den Tatsacheninstanzen nicht rechtskundig vertretenen Klägers zeigen, dass für das LSG Anlass bestand, auf eine angemessene und sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§§ 112 Abs 2 Satz 2, 123 SGG). Das LSG hat in seinem früheren Urteil vom 8.6.2005 zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass Anträge nicht gegen den Willen eines Beteiligten verändert oder gar unterdrückt werden dürfen; dies ändert jedoch, wovon auch das LSG in der Entscheidung vom 8.6.2005 ausgegangen ist, nichts an der Pflicht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die angemessene und sachgerechte Antragstellung hinzuwirken (vgl zur Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung auch Beschluss des BSG vom 18.11.2008, B 2 U 44/08 B). 9 Das LSG musste auch vor Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 7.8.2008 die umfangreichen Ausführungen des Klägers würdigen, die dieser nach Erhalt der Anhörungsmitteilung vom 4.9.2007 mit Schreiben vom 24.9.2007 vorgelegt hat, ua zur Erhebung weiterer Beweise und zur Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Bei diesen Ausführungen handelt es sich nicht nur um eine Wiederholung früheren Vorbringens; denn dem Urteil des SG vom 14.8.2006 war erstmals eine nähere Begründung zu allen gestellten Anträgen zu entnehmen und der Kläger hatte sich vor Einreichung des Schreibens vom 24.9.2007 im Berufungsverfahren nur kurz geäußert. Für das LSG bestand insbesondere Anlass, den im Schreiben vom 24.9.2007 erwähnten Gesichtspunkt der Klageerweiterung (Antrag 17) zu beachten. Schließlich musste sich dem LSG - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht - auch die Erkenntnis aufdrängen, dass der Kläger seit Januar 2005 erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch war, weshalb sich die Frage nach dem zuständigen Träger stellte und insoweit die Frage der notwendigen Beiladung zu klären war (vgl BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1). Angesichts dieser besonderen Umstände stellt sich die Vorgehensweise des LSG, ohne nochmalige Anhörung auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden, als fehlerhaft dar. 10 Die angefochtene Entscheidung kann auf dem festgestellten Verfahrensmangel beruhen. Bei einem Verstoß gegen § 153 Abs 4 SGG handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 Zivilprozessordnung), bei dem nähere Ausführungen zur Kausalität des Verfahrensfehlers entbehrlich sind (
R 4-1500 § 153 Nr 5 mwN). Es ist deshalb nicht näher darauf einzugehen, dass das LSG mit seiner Vorgehensweise auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 11 Der Senat macht von der Möglichkeit, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 160a Abs 5 SGG), Gebrauch. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - auch die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz vorliegen; denn auch dann wäre voraussichtlich mit einer Zurückverweisung zu rechnen (vgl Beschlüsse des BSG vom 30.4.2003, B 11 AL 203/02 B, und vom 23.5.2006, B 13 RJ 253/05 B). 12 Die Entscheidung über die Kosten unter Einbeziehung der Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158011705&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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