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BSG B 4 AS 56/23 B

KSRE158041208 ECLI:DE:BSG:2023:190923BB4AS5623B0 BSG 4. Senat 20230919 B 4 AS 56/23 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 56 SGG, § 202 S 1 SGG, § 17a Abs 5 G

§ 17a

Abs 2 Satz 1 GVG verletzt, indem es von einer Abtrennung und Verweisung seiner Zahlungsklage abgesehen habe. Im vorliegenden Fall der objektiven Klagehäufung greife die umfassende Entscheidungskompetenz nach §

§ 17

Abs 2 Satz 1 GVG nicht ein, zumal es sich um einen Ausnahmefall nach §

§ 17Abs 2 Satz 2 GVG handele.

Eine sozialrechtliche Grundlage für den Schadensersatzanspruch sei nicht ersichtlich. 5 II. Werden - wie hier - mehrere eigenständige Streitgegenstände im Sinne einer objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) geltend gemacht, erfordert die Zulassung der Revision die formgerechte Darlegung von Zulassungsgründen für jeden prozessualen Anspruch (vgl BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 3; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,

  1. Aufl 2022, § 160a RdNr 82). Da sich die Beschwerdebegründung gerade auf diese prozessuale Situation stützt, bezüglich der Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage aber keinen Revisionszulassungsgrund geltend macht, geht der Senat davon aus, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Entscheidung des LSG über die Zahlungsklage beschränkt (vgl BSG aaO). Hinsichtlich der Fortsetzungsfeststellungsklage ist das Urteil des LSG damit bereits nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden. 6 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG). 7 Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  2. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Ggf müssen auch Heilungsmöglichkeiten von Verfahrensfehlern erörtert und ausgeschlossen werden (BSG vom 13.10.2022 - B 4 AS 324/21 B - juris RdNr 2 mwN). 8 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass sich die Rechtsprechung des BSG, auf die sich das LSG gestützt hat, wonach ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an ein Zivilgericht vornehmen darf, nicht auf Fälle der objektiven Klagehäufung bezieht, in denen für einen selbständigen prozessualen Anspruch nur die Amtshaftung als Rechtsgrundlage in Betracht kommt und sozialrechtliche Anspruchsgrundlagen von vornherein ausscheiden (vgl BSG vom 5.9.2022 - B 1 KR 99/21 B - juris RdNr 8). In diesem Fall ist eine Verweisung der Klage hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs an das zuständige Landgericht zulässig und geboten. Die Beschwerde zeigt ferner auf, dass das LSG auch nicht auf der Grundlage von §

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Abs 5 GVG, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, zur Entscheidung über die Zahlungsklage berechtigt war (vgl dazu BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 26 ff), denn das SG hat bezüglich dieses Streitgegenstands keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen. 9 Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger aber letztlich nur, dass das LSG bei seiner Entscheidung, die Zahlungsklage sei jedenfalls mangels einer Verwaltungsentscheidung unzulässig, zu Unrecht von seiner Rechtswegzuständigkeit ausgegangen sei. Die Beschwerdebegründung geht aber nicht darauf ein, warum das BSG bei seiner Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache (siehe zu diesem Begriff, der auch Prozessurteile einschließt, nur BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 3/19 B - NZS 2021, 688 m Anm Geckeler RdNr 11 mwN) die Zulässigkeit des Rechtswegs abweichend von der Regel des §

§ 17aAbs 5 GVG prüfen sollte (vgl dazu BSG vom 13.10.2022 - B 4 AS 324/21 B - juris Rd

Nr 3; BSG vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 = SozR 4-2700 § 123 Nr 3, RdNr 14; siehe zu der damit verbundenen Beschränkung der Revisionszulassung Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,

  1. Aufl 2022, Kapitel IX RdNr 124; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  2. Aufl 2020, § 160 RdNr 17). 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Soweit der Kläger die Zahlung von Schadensersatz begehrt, führt er den Rechtsstreit nicht in seiner Eigenschaft als (ehemaliger) Leistungsempfänger (vgl § 183 Satz 1 SGG). Söhngen Burkiczak B. Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158041208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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