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BSG B 4 AS 89/09 R

Obsah (4)§ 20§ 22§ 9§ 11

KSRE158041505 ECLI:DE:BSG:2010:010610UB4AS8909R0 BSG 4. Senat 20100601 B 4 AS 89/09 R Urteil § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2, § 3b Abs 1 EStG vorgehend SG Dresden, 17. März 2009,

§ 20Nr 1, jeweils Rd

Nr 30; BSG, Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R, RdNr 15; BSG, Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 9/09 R, RdNr 10). Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind nach dem so genannten "Meistbegünstigungsgrundsatz" unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. 13 2. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erfüllen die Kläger im streitigen Zeitraum dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II. Die Kläger waren insbesondere hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II. Hilfebedürftig nach § 9 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). Da die Kläger in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), muss sich die Klägerin das nach Maßgabe des § 11 SGB II zu berücksichtigende Einkommen des Klägers zurechnen lassen. 14 3.

  1. a)Die Beklagte hat die Höhe der Leistungsansprüche der Kläger zutreffend errechnet. Es ist - wie auch vom LSG angenommen - von einem Gesamtbedarf der Kläger in Höhe von 1091,70 Euro monatlich auszugehen (Regelleistungen und Mehrbedarfe der Kläger in Höhe von 596 Euro bzw 102,26 Euro, tatsächliche KdU in Höhe von 404,18 Euro abzüglich der in der Regelleistung enthaltenen Kosten für Warmwasserbereitung in Höhe von <nur> 10,74 Euro). Von den im Folgemonat zu berücksichtigenden Bruttoarbeitsentgelten sind die Steuern und Sozialversicherungsbeträge, der Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen (§ 3 Abs 1 Nr 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung <Alg II-V> vom 20.10.2004, BGBl I 2622), die Kfz-Haftpflichtversicherungen der Kläger in Höhe von 99,14 Euro (§ 11 Abs 2 Nr 3 SGB II), eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro monatlich (§ 11 Abs 2 Nr 5 SGB II iVm § 3 Nr 3a)
  2. aa)Alg II-V), Fahrkosten in Höhe von 7,98 Euro monatlich (nach § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II iVm § 3 Nr 3a)
  3. bb)Alg II-V: 19 Arbeitstage x 7 km x 0,06 Euro) und - von dem bereinigten Einkommen des Klägers - der jeweilige Freibetrag nach § 30 SGB II in Abzug zu bringen. Es ergibt sich ein Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 7.2.2007 für die Monate Mai 2005 bis Oktober 2005 errechneten Höhe zzgl eines Betrags in Höhe von monatlich 1,02 Euro, der sich aus der Differenz zu dem von der Beklagten angenommenen Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung ergibt. Zumindest in Höhe dieser Leistungen hat die Beklagte die jeweiligen Individualansprüche der Kläger (BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 ff =

§ 22Nr 1, jeweils Rd

Nr 12; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R,

§ 9Nr 4 Rd

Nr 14) auch unter Berücksichtigung des Zuschlags für die Klägerin in Höhe von 34 Euro bereits anerkannt (Bescheide vom 8.4.2005, 14.8.2006 und 29.1.2007) und mit dem Teilvergleich die entgegenstehenden Aufhebungsbescheide aufgehoben. 15 b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sind die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen, Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit unterfallen keiner der in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II genannten Ausnahmen. Sie sind auch nicht als zweckbestimmte Leistungen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen. 16 Nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen … einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit dienen dem gleichen Zweck wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, weil sich ein abweichender Verwendungszweck nicht feststellen lässt (so im Ergebnis LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.3.2010 - L 32 AS 1771/09; Dau in jurisPR-SozR 3/2010 Anm 1; zweifelnd Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 39; Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Dezember 2009, § 11 RdNr 61a; aA Thüringer LSG, Beschluss vom 8.3.2005 - L 7 AS 112/05 ER - NZS 2005, 662; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.1.2010 - L 7 AS 81/09; Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 11 RdNr 68; Söhngen in jurisPK, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 58; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VIII/08, § 11 RdNr 231). 17 Die an den Begriff der zweckbestimmten Einnahmen zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus der Systematik des § 11 SGB II und dem Sinn und Zweck der Regelung. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II enthält den Grundsatz, dass als Einkommen alle eingehenden geldwerten Leistungen, unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R, BSGE 99, 240 ff =

§ 11Nr 8, jeweils Rd

Nr 16). Die Nichtberücksichtigung von Einnahmen erfolgt unabhängig davon, ob diese steuerfrei sind, nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich durch den Zweck der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen. Es war die Intention des Gesetzgebers des SGB II, die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie bisher in der Sozialhilfe zu regeln (BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 11), nicht jedoch an das Recht der Arbeitslosenhilfe anzuknüpfen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R, RdNr 17). Nach sozialhilferechtlichen Vorschriften sollte es bei der Einkommensberücksichtigung verbleiben, wenn eine Zweckidentität mit Sozialhilfeleistungen festgestellt oder die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks "zweckneutral" gewährt wurde (BVerwG, Urteil vom 12.4.1984 - 5 C 3/83 - FEVS 33, 353, 356; OVG NRW, Urteil vom 10.1.1989 - 8 A 1753/87 - FEVS 39, 338 ff; OVG NRW, Urteil vom 22.2.1988 - 8 A 1850/86). Sinn des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II ist es vor diesem Hintergrund zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II verfehlt wird bzw für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (vgl BSG, Urteil vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R, BSGE 99, 47 ff =

§ 11Nr 5, jeweils Rd

Nr 28; BSG, Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R, RdNr 24). 18 Die Zweckbestimmung wird sich regelmäßig aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben (vgl BSG, Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R, BSGE 99, 240 =

§ 11Nr 8, jeweils Rd

Nr 16), jedoch können auch zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage hierunter fallen (Urteil des Senats vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R, BSGE 102, 295 ff, RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 32/06 R, BSGE 100, 83 ff =

§ 20Nr 6, jeweils Rd

Nr 49). Die für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben zu zweckbestimmten Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage bereits im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen wegen Verlust des Arbeitsplatzes gefordert, dass eine Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck (privatrechtlicher Verwendungszweck) verwendet werden soll (Urteil des Senats vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R , BSGE 102, 295 RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R, RdNr 20; vgl auch BSG, Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 9/09 R , RdNr 22), ihm also ein bestimmter Verwendungszweck "auferlegt" wird (BSG, Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R, RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Zwar enthielten die Abfindungszahlungen wegen Verlusts des Arbeitsplatzes auch eine gewisse immaterielle Komponente, weil sie den Arbeitnehmer dafür entschädigten, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen und aus ihr künftig kein Arbeitsentgelt erzielen könne. Eine Zweckbestimmung im Hinblick auf die Verwendung der Abfindung durch einen Arbeitnehmer sei hiermit aber nicht verbunden (BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R, BSGE 102, 295 ff RdNr 22; BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R, RdNr 21). 19 Auch bezogen auf die hier streitigen Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit existiert keine privatrechtliche Vereinbarung, aus der sich deren Nichtberücksichtigung als Lohnbestandteil für den allgemeinen Lebensunterhalt des Empfängers unmittelbar ableiten lässt. Mit der Zahlung der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge ist arbeitsvertraglich ein konkreter, von dem Arbeitgeber vorgegebener Verwendungszweck nicht verbunden. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz der Berücksichtigung dieser Einnahmen als Einkommen. 20 Auch aus den die Zuschläge betreffenden Normen des Steuer- und des Arbeitsrechts kann eine besondere Zweckbestimmung nicht hergeleitet werden. Insoweit ist zwar das BSG in einer Entscheidung aus dem Jahr 1962 davon ausgegangen, dass bei der Anrechnung von Einkommen auf eine Ausgleichsrente des Versorgungsamts Zuschläge für Nachtarbeit unberücksichtigt bleiben sollten, weil Nachtarbeit mit besonderen Aufwendungen, insbesondere zusätzlichen Mahlzeiten, verbunden sei (BSG, Urteil vom 21.8.1962 - 11 RV 1056/60 - BSGE 17, 242 = SozR Nr 18 zu § 33 BVG; zustimmend BSG, Urteil vom 21.3.1990 - 7 RAr 86/87 - SozR 3-4100 § 138 Nr 2; BSG, Urteil vom 11.1.1990 - 7 RAr 128/88 - BSGE 66, 134 = SozR 3-4100 § 138 Nr 1). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser den damaligen Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterstellte Verwendungszweck unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Bemessung der steuerfreien Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b Abs 1 EStG nicht an konkreten Mehraufwendungen für Verpflegung, sondern an einem festgelegten prozentualen Verhältnis zum Grundlohn noch Geltung beanspruchen kann. Auch kommen als weitere Motive für die steuer- und arbeitsrechtlichen Regelungen zur Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ein Ausgleich der hiermit verbundenen immateriellen Beeinträchtigungen des biologischen bzw kulturellen Lebensrhythmus des Arbeitnehmers (BVerfG, Urteil vom 28.1.1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 10/01, BVerfGE 85, 191, 208; BVerfG, Beschluss vom 2.5.1978 - 1 BvR 174/78 - DB 78, 2002; BT-Drucks 12/5888 S 52; Baeck/Deutsch, Arbeitszeitgesetz, 2. Aufl 2004, § 6 RdNr 82) und eine Verteuerung der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 11.2.2009 - 5 AZR 148/08; BAG, Urteil vom 31.8.2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372 RdNr 16; Vogelsang in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl 2009, § 157 RdNr 4) in Betracht. Unabhängig von diesen eher allgemeinpolitischen Zielsetzungen, denen keine einheitliche Zweckrichtung zu entnehmen ist, fehlt es jedenfalls schon an von der Rechtsprechung des BSG geforderten Bestimmung hinsichtlich der Verwendung der vereinnahmten Mittel. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158041505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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