Nr 15; BSG vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 =
Nr 21; BSG vom 8.9.2011 - B 3 P 2/11 R - BSGE 109, 96 =
Nr 20; O’Sullivan in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 82 RdNr 57, Stand 21.8.2023; Roth, SGb 2006, 724, 725). Entscheidend ist die tatsächliche Förderung der Einrichtung, nicht ob die Investitionskostenförderung landesrechtlich möglich ist (Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 20.9.2001 - 5 B 54.01 - FEVS 53, 504). 16 Die Einrichtung der Klägerin wird objektbezogen gefördert. Als unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten der Förderung durch Landesrecht kommen die finanzielle Unterstützung Pflegebedürftiger bei der Tragung der von den Pflegeeinrichtungen berechneten Investitionskostenumlagen (durch Pflegewohngeld) als sogenannte Subjektförderung (die bis zum 30.6.2008 nicht als öffentliche Förderung iS des § 9 SGB XI angesehen werden konnte; vgl dazu BSG vom 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R - BSGE 91, 182, 185 f =
Nr 10 f = juris RdNr 19 f) und die finanziellen Förderung der Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen als sogenannte Objektförderung in Betracht. Der rechtliche Schluss des LSG, dass es sich um eine objektbezogene Förderung handelt, ist ausweislich Ziffer II des Förderbescheids vom 19.6.1989 nicht zu beanstanden; denn die Fördermittel wurden zweckgebunden zum Bau der Pflegeeinrichtung zur Verfügung gestellt und der freien Verwendung durch den Bauherrn entzogen. Seit dem 1.7.2008 können die Länder zwar auch bestimmen, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen im Sinne der Subjektförderung als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt (vgl § 9 Satz 2 und 3 SGB XI idF des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes und dazu BT-Drucks 16/7439, S 50; zum Ganzen auch BSG vom 28.9.2017 - B 3 P 4/15 R - BSGE 124, 177 =
Nr 19 f); eine solche Subjektförderung ist in Baden-Württemberg jedoch nicht vorgesehen. 17 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für die Einordnung als "objektbezogene Förderung" nicht entscheidend, ob die Förderung dem Träger der Einrichtung selbst gewährt wird oder - wie hier - dem Bauherrn, der nach Fertigstellung nicht auch Träger der Einrichtung wird. Die Förderung einer Einrichtung wird nicht zur "subjektbezogenen" Förderung dadurch, dass die Fördermittel einem bestimmten Empfänger gewährt worden sind. Mit der Subjektförderung sind allein solche Sachverhalte erfasst, bei denen die Fördermittel erst und nur zufließen, wenn der jeweilige Heimbewohner, der die Förderung erhält, einen Heimvertrag mit dem Heimträger abschließt; um eine sogenannte Objektförderung handelt es sich dann, wenn die Einrichtung selbst bezogen auf den jeweiligen Heimplatz gefördert wird (vgl BSG vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 =
Nr 22; Klie, VSSR 1999, 327, 334; vgl auch BVerfG vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 -
Nr 3, RdNr 73; zum Fall des Trägerwechsels auch Eicher, jurisPR-SozR 2/2023 Anm 3). Aus § 9 SGB XI lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin kein anderer Schluss ziehen; im Gegenteil spricht § 9 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XI (insoweit bis zum 30.6.2008 als Satz 2 der Vorschrift) nicht von einer Trägerförderung, sondern von der Förderung von Einrichtungen. Diesem Verständnis entspricht § 82 Abs 2 Satz 1 SGB XI, der auf eigene "Aufwendungen" des Trägers der Einrichtung abstellt, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind (vgl BSG vom 8.9.2011 - B 3 P 2/11 R - BSGE 109, 96 =
Nr 32 BSG vom 28.9.2017 - B 3 P 4/15 R - BSGE 124, 177 =
Nr 23); ein solcher Fall liegt auch vor, wenn Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für den Heimplatz teilweise deshalb nicht anfallen, weil - wie hier - ein Bauherr, der die Einrichtung selbst nicht betreibt, eine entsprechende auf die Einrichtung bezogene öffentliche Förderung erhalten hat. 18 Erfasst sind von der objektbezogenen Förderungen iS der Vorschriften des SGB XI auch Förderungen, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten des SGB XI erfolgt sind (vgl nur BSG vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R - BSGE 99, 57 =
Nr 4 zu einer Förderung aus den Jahren 1992 und 1994; BSG vom 8.9.2011 - B 3 P 6/10 R - BSGE 109, 86 =
Nr 13 ff, 15 zu einer Förderung aus den Jahren 1967 und 1993; ausdrücklich auch LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.5.2019 - L 6 P 2/09 - RdNr 39; Eicher, SGb 2023, 145, 148 f). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des vom SGB XI verfolgten Finanzierungskonzepts, das bezogen auf die Investitionskosten in § 82 Abs 2 bis 4 SGB XI seinen Niederschlag gefunden hat. 19 Nach den 1995 im Anschluss an ein Vermittlungsverfahren Gesetz gewordenen Grundsätzen der sogenannten dualen Finanzierung der Pflege sollen die Investitionskosten für die Vorhaltung von Pflegeeinrichtungen aus den Vergütungen nach dem SGB XI ausgeklammert und die Einrichtungen für die Investitionen eine Förderung durch öffentliche Mittel von den Ländern erhalten, allerdings nicht auf Grundlage eines bundesrechtlichen Anspruchs, sondern nach Maßgabe des Landesrechts (vgl dagegen zur zunächst vorgesehenen sog monistische Finanzierung BT-Drucks 12/5262 S 3 und S 83). Mit den Investitionskosten sollen die Pflegebedürftigen und mittelbar die Kostenträger nicht belastet werden; diese sollen nach § 9 SGB XI vielmehr im Idealfall durch landesrechtliche Förderungen getragen werden. Um Lücken in der landesrechtlichen Finanzierung Rechnung zu tragen, knüpft das Bundesrecht mit § 82 Abs 2 bis 4 SGB XI an die vorgefundenen Förderungen der Einrichtungen durch die Länder an (vgl Schütze in Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl 2018, § 82 RdNr 15). Soweit eine öffentliche Förderung nur teilweise (Abs 3) oder überhaupt nicht (Abs 4) gewährt wird, bezwecken § 82 Abs 3 und 4 SGB XI die Schließung solcher Deckungslücken auf Seiten der Einrichtung; zugleich soll aber durch das Zustimmungserfordernis der zuständigen Landesbehörde in § 82 Abs 3 SGB XI verhindert werden, dass Kostenanteile zu Lasten der Pflegebedürftigen berechnet werden, die bereits durch die Förderung abgedeckt sind (vgl BSG vom 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R - BSGE 91, 182, 185 =
Nr 10 = juris RdNr 19; BSG vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R - BSGE 99, 57 =
Nr 16; BSG vom 28.9.2017 - B 3 P 4/15 R - BSGE 124, 177 =
Nr 36. Nur soweit eine Einrichtung überhaupt nicht gefördert wird, besteht nach Maßgabe des SGB XI ein Recht des Trägers der Einrichtung auf anteilige Heranziehung der Heimbewohner zu den Investitionskosten ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (§ 82 Abs 4 SGB XI). Für solche Fälle ist im Nachgang zum Inkrafttreten des SGB XI im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eine Regelung geschaffen worden, die den Sozialhilfeträgern als Kostenträgern Einflussmöglichkeiten auf die Vergütungen für sozialhilfebedürftige Leistungsempfänger durch den Abschluss von eigenen Verträgen einräumt (vgl § 93 Abs 7 BSHG idF des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996 <BGBl I 1088> und dazu BT-Drucks 13/2440, S 48). 20 Im Hinblick auf diese Konzeption und den mit ihr verfolgten Zweck ist unerheblich, wann eine Förderung iS des § 9 SGB XI begonnen hat; entscheidend für die Anwendbarkeit des § 82 Abs 3 SGB XI ist allein, dass eine öffentliche Förderung in den Investitionskosten ihren Niederschlag findet. Der Wortlaut des § 82 Abs 4 SGB XI ("die nicht nach Landesrecht gefördert werden") steht einer Auslegung, dass auch Maßnahmen in der Vergangenheit eine Förderung in diesem Sinne auslösen, nicht entgegen. Der Wortlaut lässt auch die Auslegung zu, dass eine Förderung dann anzunehmen ist, wenn sie als dauerhafte Investition bis zum Ende der Abschreibungsfrist fortwirkt (in diese Richtung bereits BSG vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 =
Nr 23). Die zuständige Landesbehörde hat mit Blick auf den Schutz der zahlungspflichtigen Pflegebedürftigen auch in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse daran, über § 82 Abs 3 SGB XI sicherzustellen, dass bei der Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen Missbrauchsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Ob eine landesrechtliche Förderung vorliegt, wenn ein gefördertes Wirtschaftsgut zwischenzeitlich abgeschrieben ist (dazu Eicher, SGb 2023, 145, 148), ist hier nicht zu entscheiden. 21 Unerheblich ist im Hinblick auf die Regelungen zur Berechnung der Investitionskosten in § 82 Abs 3 und 4 SGB XI auch, dass die Zweckbindungsfrist aus dem Förderbescheid im Jahr 2017 abgelaufen ist (Eicher, SGb 2023, 145, 148; Weber in beck-online Großkommentar, § 82 SGB XI RdNr 21, Stand 1.11.2022). Durch die im Förderbescheid festgesetzte Zweckbindungsfrist, die sich als Sicherheit für den Zuwendungsgeber darstellt, ist lediglich geregelt, wie lange ein mit Zuwendungsmitteln angeschaffter Gegenstand für den Zuwendungszweck (mindestens) zu erhalten ist (vgl Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 2017, A. RdNr 341). Solange trägt der Zuwendungsempfänger das (wirtschaftliche) Risiko, die Einrichtung entsprechend dem Zuwendungszweck betreiben zu müssen. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 82 Abs 3 SGB XI ist dagegen - wie dargestellt -, ob in den jeweiligen Investitionskostensatz staatliche Mittel einzurechnen sind, also ob die Einrichtung unter Verwendung eben dieser Mittel betrieben wird (vgl Weber in beck-online Großkommentar, § 82 SGB XI RdNr 21, Stand 1.11.2022). Damit kommt es auch nicht darauf an, gegenüber wem der ursprüngliche Förderbescheid bekannt gegeben worden ist. § 82 Abs 3 SGB XI knüpft an die Tatsache der Förderung als solche an, ohne dass von den auf Grundlage des Landesrechts getroffenen Förderentscheidungen überhaupt eine Bindungswirkung ausgeht (BSG vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R - BSGE 99, 57 =
Nr 17 ff). Bei der Berechnung der gesondert berechenbaren Investitionskosten ist nach den Feststellungen des LSG schließlich von einer Abschreibungsdauer von 40,8 Jahren ausgegangen worden. Im selben Zeitraum werden auch die Fördermittel verteilt. Das bedeutet, dass die Förderung bei der Berechnung linear über diesen Zeitraum angerechnet wird und die Entgelte entsprechend niedriger ausfallen. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass die Förderung den Bewohnern erst nach Ablauf dieser 40,8 Jahren vollumfänglich zugutegekommen sein wird. Soweit die Klägerin wegen der Abschreibungsdauer vorbringt, das LSG habe die Festlegungen des Investitionskostensatzes durch den LWV (Abschreibungssatz von 2,45 %, Nutzungsdauer 40,8 Jahre; dazu auch Verwaltungsgerichtshof <VGH> Baden-Württemberg vom 27.9.2011 - 6 S 707/10 - juris RdNr 106) ungeprüft übernommen, sind damit die den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) nicht mit zulässigen Rügen angegriffen. Zudem hat die Klägerin von Anfang an diesen Abschreibungssatz ihren eigenen Kalkulationen zugrunde gelegt. 22 Die so gefundene Auslegung zur Abgrenzung von § 82 Abs 3 SGB XI zu § 82 Abs 4 SGB XI verletzt Verfassungsrecht nicht. 23 Soweit § 82 Abs 3 SGB XI an vor Inkrafttreten des SGB XI stattgehabte Sachverhalte der Förderung anknüpft, liegt eine sogenannte unechte Rückwirkung bzw eine tatbestandliche Rückanknüpfung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Voraussetzung wäre, dass belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden. Das SGB XI hat insoweit keine grundsätzlich neuen belastenden Rechtsfolgen ausgelöst; denn auch die objektbezogene Förderung von Einrichtungen vor Inkrafttreten des SGB XI hatte zur Folge, dass bei der Ermittlung der Selbstkosten im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen staatliche und kommunale Zuwendungen für den Bau und den Betrieb von Heimen aufwandsmindernd zu berücksichtigen waren (vgl Landtags-Drucksache Baden-Württemberg 10/4300, S 155 unter Hinweis auf § 3 der Vereinbarung zur Regelung des Pflegesatzwesens in Baden-Württemberg <Pflegesatzvereinbarung> vom 16.4.1986). Die Klägerin legt dementsprechend selbst schon nicht dar, worin konkret die Verschlechterung ihrer Position gegenüber dem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des SGB XI liegen sollte. 24 Selbst wenn es sich in Teilen um eine unechte Rückwirkung handeln sollte, ist eine solche - was auch die Klägerin einräumt - nicht grundsätzlich unzulässig. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Insoweit muss bei Änderung der Rechtslage allein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein; die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl zuletzt nur BVerfG vom 25.3.2021 - 2 BvL 1/11 - BVerfGE 157, 177, RdNr 53 f mwN). Ausgehend davon begegnen die Regelungen in § 82 Abs 3 und 4 SGB XI keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ziel des SGB XI in seiner Gesamtheit ist die soziale Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegeversicherung soll dazu beitragen, die aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden Belastungen zu mildern; sie soll bewirken, dass die überwiegende Zahl der Pflegebedürftigen nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das vom Bundesgesetzgeber und den Landesgesetzgebern gewählte Konzept der Investitionskostenförderung trägt somit zur Vermeidung von Sozialhilfeabhängigkeit und zur Verminderung von Sozialhilfekosten bei, indem über eine geringere Pflegesatzhöhe eine weitere Entlastung der Heimbewohner und der Sozialhilfeträger erreicht wird. Die landesrechtliche Förderung der Einrichtungen hinsichtlich der Investitionskosten ist ein wesentlicher Teil der Gesamtfinanzierung, die bewirkt, dass insgesamt die Pflegeleistung - unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekassen und des Eigenanteils für Unterkunft und Verpflegung - durch die Pflegebedürftigen finanziert werden kann (vgl zum Ganzen bereits BVerfG vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 -
Nr 62 ff). Zwar werden die Interessen der Pflegebedürftigen im Anwendungsbereich des § 82 Abs 3 SGB XI stärker gewichtet als die Interessen der Pflegeeinrichtung (vgl Wilcken in BeckOK Sozialrecht, § 82 SGB XI RdNr 35, Stand 1.12.2023); dies ist aber vor dem dargestellten Gesetzeszweck nicht zu beanstanden. Insbesondere die Anknüpfung an das Erfordernis einer Zustimmung der Landesbehörde nur an Maßnahmen der landesrechtlichen Förderung nach dem Inkrafttreten von § 9 SGB XI, wie die Klägerin sie erreichen will, würde entgegen dem Gesetzeszweck dazu führen, dass Pflegebedürftigen Kostenanteile in Rechnung gestellt werden könnten, obwohl diese bereits durch Zuschüsse gedeckt sind, was der Pflegebedürftige aber nicht ohne Weiteres erkennen kann. 25 Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art 12 Abs 1 GG, das nach Art 19 Abs 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar ist, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht, liegt nicht vor. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen - dies ist nach dem oben dargelegten Zweck des Regelungskonzepts der §§ 9, 82 SGB XI der Fall - und die berufliche Betätigung nicht unverhältnismäßig einschränken. Für Letzteres ist nichts ersichtlich, im Gegenteil dient die Regelung des § 82 Abs 3 SGB XI auch dem Schutz der Interessen der Klägerin. Das vollständige Fehlen einer Ausgleichsmöglichkeit würde zwar einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Träger von Pflegeeinrichtungen aus Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG bedeuten (vgl BSG vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R - BSGE 99, 57 =
Nr 16 mwN). Die vorgenommene Auslegung, wonach in den Fällen wie dem vorliegenden von einer landesrechtlich geförderten Einrichtung auszugehen ist, führt aber nicht dazu, dass die Aufwendungen, die von der Klägerin für Investitionen zu tätigen sind und die durch Landesförderung nicht getragen werden, per se unberücksichtigt bleiben. Das Erfordernis einer Zustimmung der Landesbehörde, dass § 82 Abs 3 SGB XI für eine solche Umlage von Kosten nach sich zieht, ist indes vor dem Ziel einer Vermeidung der Doppelfinanzierung gerechtfertigt (dazu auch BVerfG vom 13.7.2016 - 1 BvR 617/12 ua - RdNr 15). 26 Soweit die Klägerin sich auf eine Beschränkung ihrer Wettbewerbsfreiheit beruft, ist eine gleichheitswidrige Betroffenheit in eigenen Rechten mit der Behauptung, die angegriffene Norm belasse ihren Konkurrenten rechtliche Vorteile, die ihre Wettbewerbsfähigkeit zu mindern geeignet seien, nicht ersichtlich. Da alle geförderten Einrichtungen von dem Regelungskonzept des § 82 Abs 3 SGB XI in gleicher Weise betroffen sind, ist ein Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit nicht erkennbar. Gegenüber den nicht geförderten Einrichtungen haben die geförderten sogar einen Wettbewerbsvorteil, weil sie nicht darauf angewiesen sind, die Investitionskosten auf die - im Übrigen gleichen - Pflegesätze umzulegen und somit ihre Leistungen auf dem sozialen Markt günstiger anbieten können (vgl BVerfG vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 -
Nr 83 unter Hinweis auf Igl in Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 645, 649 ff). 27 Auch eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art 14 Abs 1 GG liegt nicht vor. Im Hinblick hierauf werden mit § 82 Abs 3 und 4 SGB XI, die die oben dargestellten legitime Zwecke verfolgen, in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der den Gesetzgeber verpflichtet, die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein angemessenes Verhältnis zu bringen, liegt auch im Hinblick auf eine Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin nicht vor, zumal bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, inwieweit die Eigentumsposition auf eigene Leistungen oder staatliche Förderung zurückgeht (vgl dazu eingehend BVerfG vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 -
Nr 61 ff, 72 ff). 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 29 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Bieresborn Scholz Richter am BSGProf. Dr. Luikist an der Signaturgehindertgez. Bieresborn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158060108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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