Nr 7 nicht abgedruckt), hierüber aber mangels einer Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG, das hierüber nicht entschieden hatte, im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden war (vgl BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 14/15 R - RdNr 11). Streitgegenstand des Rechtsstreits sind damit höhere Leistungen der Grundsicherung ursprünglich für die Zeit vom 1.12.2016 bis zum 30.6.2018, die die Klägerin weiter der Höhe nach auf 53,68 Euro monatlich beschränkt hat, wobei der Erlass eines Grundurteils auch im Höhenstreit zulässig ist (vgl etwa BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 3/15 R - BSGE 121, 283 =
Nr 13). Dementsprechend hat das SG eine Verurteilung zur "höheren Leistung" dem Grunde nach ausgesprochen. Eine weitergehende Beschränkung des Streitgegenstands auf ein Berechnungselement der Grundsicherungsleistungen - hier also die Absetzbeträge nach § 82 Abs 2 SGB XII - ist dagegen nicht zulässig (BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 11/06 R - BSGE 100, 139 =
Nr 13 mwN). Unter Berücksichtigung der vom LSG bereits der Höhe nach zugesprochenen Leistungen hat die Klägerin den Streitgegenstand im Revisionsverfahren schließlich auf die Monate Dezember 2016 bis Januar 2017, März 2017 bis Januar 2018 und März bis Juni 2018 beschränkt. 11 Der angefochtene Bescheid, für dessen Erlass der Beklagte sachlich und örtlich zuständig war (§ 46 b SGB XII, § 98 Abs 1 SGB XII iVm §§ 1 Abs 3, 2, 2a des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <AGSGB XII> vom 1.7.2004 <GBl BW 2004, 469, 534>, zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg vom 10.4.2018 <GBl BW 2018, 113, 114>), ist in der Sache rechtswidrig und die Klägerin hierdurch beschwert. Die Klägerin hat einen Anspruch auf höhere Leistungen. 12 Bei einer Entscheidung, ob einem Kläger höhere Leistungen zustehen, sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen zu prüfen (vgl BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R - RdNr 13; BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 =
Nr 10), sofern - wie hier - keine zulässige Beschränkung vorgenommen wurde. Damit ist unbeachtlich, dass die Klägerin ihren Anspruch zunächst auf eine Anwendung des § 33 Abs 2 SGB XII (idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008, BGBl I 2933) gestützt hat und erst im Laufe des Verfahrens vorgetragen hat, dass sich ihr Anspruch aus einer unrichtigen Anwendung von § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022) ergibt. 13 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen liegen vor. Grundsicherung bei Erwerbsminderung ist nach § 19 Abs 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) iVm § 41 Abs 1 und 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I 2557) auf Antrag Personen zu leisten, die das
Nr 26; BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 8/12 R - BSGE 113, 221 =
Nr 27). Von einer Angemessenheit ist im Grundsatz auszugehen, wenn mit der Zahlung sozialhilferechtlich anerkannte Zwecke verfolgt werden (BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R -
Nr 24; vgl Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 27.6.2002 - 5 C 43.BVerwG01 - BVerwGE 116, 342 = Buchholz 436.0 § 14 Bundessozialhilfegesetz <BSHG> Nr 2, RdNr 13). Die Vorschrift des § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII stellte eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Übertragung des § 76 Abs 2 BSHG dar (vgl BT-Drucks 15/1514 S 65 zu § 77), sodass die hierzu entwickelte Auslegung übernommen werden kann (vgl BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R - RdNr 23 unter Bezugnahme auf BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1, RdNr 20). Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Angemessenheit von privaten Versicherungen sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden (BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1, RdNr 21). An diesen Grundsätzen hält der Senat auch für Sterbegeldversicherungen fest; insoweit sind jedoch Modifikationen zu beachten, die sich im Wesentlichen aus der besonderen Stellung von Sterbegeldversicherungen in § 33 Abs 2 SGB XII ergeben. 16 Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um solche für ein Sterbegeld iS des § 33 Abs 2 SGB XII. Unter Sterbegeldversicherungen sind kapitalbildende Versicherungen auf den Todesfall zusammengefasst, die ua von sog Sterbekassen iS des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetzes (<VAG > idF vom 1.4.2015, BGBl I 434) oder über allgemeine Versicherungsunternehmen angeboten werden. Versichert werden danach die Todesfallleistungen mit einer Versicherungssumme, die üblicherweise den Durchschnittswert der Bestattungskosten nicht übersteigt bzw diese Leistung in Sachwerten (zB in Verbindung mit Bestattungsvorsorgeverträgen). 17 Der Gesetzgeber hat mit der Privilegierung von Sterbegeldversicherungen in § 33 Abs 2 SGB XII klargestellt, dass das Bedürfnis den eigenen Bestattungsfall abzusichern, als sozialhilferechtlich anerkannter Grund anzusehen ist (vgl bereits BT-Drucks 3/2673 S 4 zu § 14 BSHG). Obgleich die Sozialhilfe grundsätzlich nur zum Bestreiten des aktuellen Lebensunterhalts und nicht zum Aufbau eines Vermögens eingesetzt werden soll (vgl BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 8/12 R - BSGE 113, 221 =
Nr 25; zu § 76 Abs 2 Nr 3 BSHG: BVerwG vom 14.10.1988 - 5 C 48.85 - Buchholz 436.51 § 82 JWG Nr 4 RdNr 18; zum SGB II: BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - RdNr 20; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13 RdNr 27; Schmidt in jurisPK-SGB XII,
Nr 24; Bundesgerichtshof <BGH> vom 30.4.2014 - XII ZB 632/13 - NJW 2014, 2115 RdNr 14 mwN; BVerwG vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41 RdNr 22). § 33 SGB XII stellte in seiner ursprünglichen Fassung vom 27.12.2003 eine inhaltsgleiche Übertragung des bisherigen § 14 BSHG dar (vgl BT-Drucks 15/1514 S 60 zu § 34). Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollten mit dieser Vorschrift besondere Härten für Menschen vermieden werden, denen eine finanzielle Sicherstellung der eigenen Bestattung besonders am Herzen liegt und die eine begonnene Sterbegeldversicherung aus eigenen Mitteln nicht fortführen konnten (vgl BT-Drucks 3/2673 S 4 zu § 13). 18 Aus der dargelegten Privilegierung von Aufwendungen für ein angemessenes Sterbegeld kann hingegen nicht geschlossen werden, dass solche Aufwendungen immer zu übernehmen sind, wenn die Versicherung vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossen wurde und die Höhe der Versicherungssumme angemessen ist (so aber Geiger in LPK-SGB XII,
Nr 22 ff; zum BSHG: BVerwG vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41 RdNr 22; BGH vom 30.4.2014 - XII ZB 632/13 - NJW 2014, 2115, RdNr 15 mwN; LSG Baden-Württemberg vom 22.6.2022 - L 2 SO 126/20 - RdNr 57 ff; LSG Saarland vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - RdNr 25; LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.3.2022 - L 9 SO 136/19 - RdNr 43; Thüringer LSG vom 23.5.2012 - L 8 SO 85/11 - RdNr 36; LSG Hamburg vom 23.2.2009 - L 4 SO 17/08 - RdNr 24, siehe auch Oberlandesgericht <OLG> München vom 4.4.2007 - 33 Wx 228/06 - RdNr 19). Die Vorschrift zum Vermögenseinsatz bzw zum Verwertungsausschluss betrifft allein Vermögen, also solche finanziellen Mittel, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits vorliegen und entsprechend aus eigenem Einkommen angespart wurden (vgl zur Definition zuletzt BSG vom 16.2.2022 - B 8 SO 17/20 R -
Nr 21). § 90 SGB XII begründet hingegen keinen Anspruch, entsprechende Vermögenspositionen aufzubauen. 21 Zu Recht hat das LSG daher für die Bestimmung der Angemessenheit der Sterbegeldversicherung dem Grunde nach auf deren konkrete Ausgestaltung abgestellt. Auf die weiteren individuellen Lebensumstände der Klägerin kommt es hingegen nicht an, da sie die Sterbegeldversicherung bereits vor Beginn des Leistungsbeginns abgeschlossen hat (zum Abschluss nach Leistungsbeginn vgl BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 19/22 R). 22 Zutreffend sind von der Vorinstanz die Vertragsbedingungen der Sterbegeldversicherung für die Frage der Angemessenheit dem Grunde nach berücksichtigt worden (in diesem Sinne auch im Rahmen der Vermögensprüfung: BGH vom 30.4.2014 - XII ZB 632/13 - NJW 2014, 2115 RdNr 15). Die Privilegierung der Sterbegeldversicherung als Ausprägung des verfassungsrechtlich geschützten postmortalen Persönlichkeitsrechts gegenüber den sonstigen privaten Versicherungen wird gerade dadurch verwirklicht, dass durch verbindliche Vereinbarungen im Sinne einer objektiven Zweckbestimmung sichergestellt wird, dass die Versicherungssumme der Sterbegeldversicherung für den Bestattungsfall aufgewendet wird (vgl BGH vom 30.4.2014 - XII ZB 632/13 - NJW 2014, 2115 RdNr 15) und allein dessen Absicherung dient. Von einer Maßgeblichkeit des Bezugsberechtigten der Sterbegeldversicherung ging bereits der historische Gesetzgeber bei der Einführung der Berücksichtigung der Aufwendungen des Sterbegeldes als Bedarf aus (vgl BT-Drucks 3/2673 S 4 zu § 13). 23 Die von der Klägerin abgeschlossene Versicherung enthält entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine hinreichende objektive Zweckbestimmung. Von einer solchen ist insbesondere dann auszugehen, wenn Begünstigter der Sterbegeldversicherung der Bestattungskostenpflichtige ist oder die Versicherung mit einem Bestattungs- oder Grabvorsorgevertrag verbunden ist (vgl BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - BSGE 100, 131 =
Nr 24; BSG vom 16.2.2022 - B 8 SO 17/20 R -
Nr 24; BVerwG vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41 RdNr 14; BGH vom 30.4.2014 - XII ZB 632/13 - NJW 2014, 2115 RdNr 15). Während die Bestattungsgesetze der Länder grundsätzlich regeln, wer im Sinne der Gefahrenabwehr für die (zeitnahe) Durchführung der Bestattung verantwortlich ist, ergibt sich die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten im Regelfall aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (<BGB>; vgl BVerwG vom 14.10.2010 - 7 B 56.10 - RdNr 6; Gotzen, Die Sozialbestattung, 3. Aufl 2020, S 42). Kostentragungspflichtig ist nach § 1968 BGB der Erbe bzw die Erbengemeinschaft (vgl BGH vom 5.2.1962 - III ZR 173/60 - NJW 1962, 791) oder der Unterhaltspflichtige (§ 1360a Abs 3, § 1615 Abs 2, §§ 1615m, 1615n BGB; §§ 5, 12 Abs 2 Satz 2 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft <LPartG> vom 16.2.2001, BGBl I 266, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.10.2022, BGBl I 1966). Eine Sterbegeldversicherung, die einen vermutlichen Erben oder den Erblasser selbst als Begünstigten einsetzt, erfüllt demnach die dargelegten Anforderungen, da in beiden Fällen die Versicherungssumme der Erbmasse zufällt und dem Bestattungskostenpflichtigen zur Verfügung steht, sodass sie entsprechend im Rahmen einer Prüfung von § 74 SGB XII zu berücksichtigen wäre (vgl BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R -
Nr 32). 24 Weitergehende Anforderungen sind entgegen der Auffassung des LSG an die Zweckbindung nicht zu stellen. Denn eine weitergehende Absicherung der zweckentsprechenden Mittelverwendung lässt sich durch die vertragliche Ausgestaltung der Sterbegeldversicherung nicht abschließend erlangen und kann deshalb im Sinne der Zweckbestimmung von den Leistungsempfängern nicht gefordert werden. Insbesondere schließt die Vereinbarung einer lediglich widerruflich festgelegten Bezugsberechtigung, die allein vom Versicherungsunternehmer geändert werden kann, die Annahme einer objektiven Zweckbindung nicht aus. Im Gegensatz hierzu bedarf die unwiderrufliche Festlegung für die nachträgliche Änderung lediglich der weiteren Voraussetzung, dass auch der aktuell Bezugsberechtigte der Änderung zustimmen muss. Eine darüber hinaus gehende individuell-vertragliche Vereinbarung, die eine nachträgliche Änderung des Bezugsberechtigten ausschließt, kann vom Leistungsempfänger nicht verlangt werden, weil ihm die Möglichkeit verbleiben muss, seine Meinung über den Ablauf der Bestattung, einschließlich der hiermit betrauten Personen zu ändern (vgl SG Gießen vom 25.7.2017 - S 18 SO 160/16 - RdNr 26). Auch der vom LSG darüber hinaus geforderten zusätzlichen Verpflichtung der Tochter als gesetzlicher Erbin der Klägerin, aus der Versicherungssumme die Bestattungskosten zu bestreiten, bedarf es nicht (aA für die Annahme einer unzumutbaren Härte iS des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII: BGH vom 30.4.2014 - XII ZB 632/13 - NJW 2014, 2115, RdNr 15). Auch eine solche Vereinbarung würde keine weitergehende Sicherheit bedeuten, da sie jederzeit änderbar wäre. Sollte die Tochter das Erbe gleichwohl ausschlagen, käme ein zivilrechtlicher Anspruch des Bestattungskostenpflichtigen auf Herausgabe der Versicherungssumme der Sterbegeldversicherung in Betracht (vgl Joachim/Lange, ZEV 2012, 126, 127). 25 Ist die Sterbegeldversicherung vor Beginn des Leistungsbezugs bereits abgeschlossen, ist eine Darlegung eines in der Person des Leistungsempfängers liegender Grund für die Notwendigkeit der Bestattungsabsicherung entbehrlich (vgl aber BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 19/22 R); denn dieser hat sich mit dem Abschluss manifestiert. Der Vermögensaufbau mit Mitteln der Sozialhilfe wird in dieser Konstellation ausdrücklich hingenommen (vgl BT-Drucks 18/9984 S 91 zu § 33 Abs 2), weil zuvor eine entsprechende Disposition getroffen wurde, die typisierend betrachtet nicht ohne Verlust rückgängig gemacht werden kann. Diese sich aus § 33 Abs 2 SGB XII ergebende Wertung ist zur Vermeidung von Widersprüchen auch auf die Einkommensberechnung des § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII zu übertragen. Unbeachtlich ist daher insbesondere, ob bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach den Umständen des Einzelfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass zur Deckung der Bestattungskosten überhaupt Sozialhilfe benötigt werde, weil bestattungskostenpflichtige Personen nicht existieren oder aber prognostisch ein sozialhilferechtlicher Bedarf der Bestattungskostenpflichtigen besteht (so aber BVerwG vom 27.6.2002 - 5 C 43.01 - BVerwGE 116, 342 = Buchholz 436.0 § 14 BSHG Nr 2, RdNr 13; Schlette in Hauck/Noftz, SGB Xll, K § 82 RdNr 91, Stand August 2022). Solche Prognosen lassen sich nicht belastbar erstellen. Es gehört zum Wesen einer Prognoseentscheidung, dass aufgrund feststehender Umstände oder festgestellter Tatsachen Schlussfolgerungen für eine künftige, ungewisse Entwicklung gezogen werden. Denn die Prognose ist bereits begriffsnotwendig zukunftsbezogen (vgl BSG vom 17.5.2023 - B 8 SO 6/22 R; BSG vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr 9, RdNr 28). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lässt sich eine Prognoseentscheidung über die Hilfebedürftigkeit der bestattungskostenpflichtigen Personen indes schon alleine deswegen nicht treffen, weil der Zeitpunkt der Bestattungspflicht nicht feststeht und die Prognoseentscheidung demnach nicht auf sachgerechten Kriterien beruhen kann (vgl hierzu BSG vom 17.5.2023 - B 8 SO 6/22 R; BSG vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 24). 26 Ebenfalls angemessen ist die Höhe der Versicherungssumme von 4000 Euro bei natürlichem Tod und 8000 Euro bei Unfalltod. Von einer Angemessenheit ist auszugehen, wenn die Versicherungssumme die Kosten für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege nicht übersteigen (vgl zur Bestattungsvorsorge: BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - BSGE 100, 131 =
Nr 22; Herbst in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 33 RdNr 55, Stand 19.9.2023). Während § 74 SGB XII nur einen Anspruch auf die "erforderlichen" Bestattungskosten verleiht (hierzu BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R -
Nr 13; Gotzen, Die Sozialbestattung,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.