O) Zahlungsgebot zu erteilen, weil die Beitragsforderung, die der Abfindung zugrunde liegt, nicht als Insolvenzforderung (§ 87 InsO) zur Tabelle (§ 175 InsO) beim Insolvenzverwalter anzumelden war (§ 174 Abs 1 Satz 1 InsO), sondern als sonstige Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs 2 Satz 2 InsO) aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen ist (§ 53 InsO). Beitragsforderungen zur gesetzlichen Unfallversicherung, die auf der Unternehmensfortführung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter beruhen, sind Masseverbindlichkeiten (dazu 1.). Eine solche Masseverbindlichkeit war die Forderung der Beklagten hinsichtlich der Beitragsabfindung für den Zeitraum vom
O). Das Gleiche gilt gemäß § 55 Abs 2 Satz 2 InsO für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, soweit der starke vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Die Beitragsabfindungsforderung ist zwar nicht iS des § 55 Abs 1 Nr 1 Alt 2 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens "in anderer Weise durch die Verwaltung … der Insolvenzmasse … begründet" worden. Auch sind die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Nr 2 oder 3 InsO nicht erfüllt. Die Beitragsabfindung gilt jedoch nach § 55 Abs 2 Satz 2 InsO als Masseverbindlichkeit (dazu a). Dieser Zuordnung der Beitragsabfindung zu den Masseverbindlichkeiten steht § 55 Abs 3 InsO nicht entgegen (dazu b). 11 a) Die Beitragsabfindung gilt nach § 55 Abs 2 Satz 2 InsO als Masseverbindlichkeit. Denn die Beitragsansprüche, die der Abfindung zugrunde liegen, sind für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (
O) aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der KG und der Beklagten im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses entstanden und der Kläger hat als starker vorläufiger Insolvenzverwalter die Haftungsfreistellung als Gegenleistung für das von ihm verwaltete Vermögen der KG in Anspruch genommen. Zwischen der Beklagten und der KG bestand bis zum 31.3.2015 in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Mitgliedschaftsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, das als Dauerschuldverhältnis iS des § 55 Abs 2 Satz 2 InsO zu qualifizieren ist (allgemein zum Dauerschuldverhältnis: Grüneberg in Palandt, BGB,
BGH Urteil vom 16.6.2016 - IX ZR 114/15 - BGHZ 210, 372 = juris RdNr 25 ff; BAG Urteil vom 3.4.2001 - 9 AZR 301/00 - BAGE 97, 241 für den Fall, dass der Entgeltanspruch nicht auf die Bundesagentur für Arbeit übergeht). 12 b) § 55 Abs 3 InsO steht der Zuordnung einer Beitragsabfindung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu den Masseverbindlichkeiten nicht entgegen. Diese Regelung, die in Abweichung von § 55 Abs 2 InsO bestimmte Forderungen zu Insolvenzforderungen iS der §§ 38, 87 InsO zurückstuft, findet auf die Beitragsforderungen der Unfallversicherungsträger keine Anwendung. 13 Gemäß § 55 Abs 3 InsO (in der hier maßgebenden ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Art 19 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) kann die Bundesagentur nach § 55 Abs 2 InsO begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die gemäß § 169 SGB III auf sie übergegangen sind, nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen (Satz 1). Dies gilt entsprechend für die in § 175 Abs 1 SGB III genannten, von der Agentur für Arbeit an die Einzugsstelle zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28d SGB IV, soweit diese Ansprüche gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben (Satz 2). Damit stuft § 55 Abs 3 Satz 1 und 2 InsO abweichend von § 55 Abs 2 InsO diese Forderungen, die andernfalls als Masseverbindlichkeiten gelten und anderweitig gesichert sind, zu Insolvenzforderungen (§ 87 InsO) zurück. Die Bundesagentur für Arbeit kann die gemäß § 55 Abs 2 InsO durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten, auf sie wegen Ansprüchen auf Insolvenzgeld übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt (§ 169 SGB III) danach nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen. Auch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28d SGB IV auf diese Arbeitsentgelte, die die Agentur für Arbeit gemäß § 175 Abs 1 SGB III an die Einzugsstelle zu zahlen hat, während der Anspruch auf die Beiträge gegenüber dem Schuldner bestehen bleibt, können nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden (§ 55 Abs 3 Satz 2 InsO). Zu diesen Forderungen, die zu Insolvenzforderungen zurückgestuft werden, zählen die Beitragsforderungen zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht. 14 Der klare Wortlaut des § 55 Abs 3 Satz 2 InsO mit dem Verweis auf § 175 Abs 1 Satz 1 SGB III und der Weiterverweisung auf § 28d SGB IV erfasst die Unfallversicherungsbeiträge nicht. Nach § 175 Abs 1 Satz 1 SGB III zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d SGB IV, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist. Wegen der (Ketten-)Verweisung auf § 28d SGB IV gehören hierzu nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung für kraft Gesetzes versicherte Beschäftigte. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung fallen nicht unter den Begriff des Gesamtsozialversicherungsbeitrags iS des § 28d SGB IV. 15 § 55 Abs 3 Satz 2 InsO ist auch nicht auf die Beitragsforderungen der Unfallversicherungsträger entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung einer Vorschrift setzt voraus, dass die Norm analogiefähig ist, das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (
BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4-1300 § 105 Nr 8 RdNr 29 mwN). Die Analogie ist von der dem Gesetzgeber vorbehaltenen Gesetzeskorrektur abzugrenzen (eingehend BSG Urteil vom 18.9.2012 - B 2 U 11/11 R - BSGE 112, 43 = SozR 4-2700 § 90 Nr 2, RdNr 24 ff). Die vom Verfassungsrecht gezogene Grenze verläuft im Allgemeinen dort, wo die Gerichte ohne das Vorhandensein einer sich aus Systematik und Sinn des Gesetzes ergebenden Lücke allein unter Berufung auf allgemeine Rechtsprinzipien, die eine konkrete rechtliche Ableitung nicht zulassen, oder aus rechtspolitischen Erwägungen Neuregelungen oder Rechtsinstitute schaffen (BVerfG Beschlüsse vom 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269, 290 und vom 19.10.1983 - 2 BvR 485/80 - BVerfGE 65, 182, 194). Demgemäß darf richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie stets nur dann eingesetzt werden, wenn das Gericht aufgrund einer Betrachtung und Wertung des einfachen Gesetzesrechts eine Gesetzeslücke feststellt (
BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4-1300 § 105 Nr 8). Ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist nach dem Konzept des Gesetzes im Wege der historischen, systematischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen (
auch BSG Urteil vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - NZS 2012, 826 = juris RdNr 20 mwN). 16 Weder die Entstehungsgeschichte der § 55 Abs 2 und Abs 3 InsO noch systematische Erwägungen geben einen Hinweis darauf, dass ein insolvenzrechtliches Auseinanderfallen bei der Einstufung einerseits rückständiger Unfallversicherungsbeiträge als Masseverbindlichkeit und andererseits zu entrichtender Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Insolvenzforderungen und eine damit einhergehende bevorrechtigte Gläubigerstellung der Unfallversicherungsträger gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern nicht gewollt gewesen sein könnte. 17 Dem zur Verabschiedung des § 55 Abs 3 InsO führenden Gesetzgebungsverfahrens ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass neben den auf die Bundesagentur übergegangenen Lohnforderungen und den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung als Insolvenzforderung zurückgestuft werden sollten. Die Vorschriften der InsO hatten die Bevorzugung rückständiger Beiträge der Sozialversicherungsträger als unechte Masseverbindlichkeiten durch § 59 Abs 1 Nr 3 KO nicht übernommen, dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nach § 55 Abs 2 InsO die Möglichkeit eingeräumt, bereits vor Eröffnung des Verfahrens Masseverbindlichkeiten zu begründen. Erst durch die zum 1.12.2001 (durch das Gesetz zur Änderung der InsO und anderer Gesetze vom 26.10.2001, BGBl I 2710) eingeführte Vorschrift des § 55 Abs 3 Satz 2 InsO wurden Sozialversicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen zu Insolvenzforderungen zurückgestuft. Grund hierfür war die Gefahr, dass die nach § 55 Abs 2 InsO durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Lohnansprüche der Arbeitnehmer einschließlich der zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Masseverbindlichkeiten einen Großteil der Masse aufzehren und deshalb die Fortführung des Unternehmens erschweren, zu der der starke vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich verpflichtet ist (§ 22 Abs 1 Satz 2 Nr 2 InsO). Mit der Rückstufung der Arbeitsentgelte und der auf sie entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch § 55 Abs 3 InsO sollte die Masse von vor Insolvenzeröffnung begründeten Masseforderungen entlastet werden. Die dadurch ggf entstehenden, durch die Insolvenzgeldumlage aufzufangenden finanziellen Nachteile wurden gesehen. Eine insolvenzrechtliche Rückstufung der Unfallversicherungsbeiträge, die zu Lasten der Unfallversicherungsträger und der sie finanzierenden Unternehmer ginge, wurde dagegen nicht erwogen (
BR-Drucks 14/01 S 51 ff zu Nr 7). Durch § 55 Abs 3 InsO wird die Betriebsfortführung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter über die Umlage für das Insolvenzgeld erleichtert. Für die Absicht, auch die Beiträge zur Unfallversicherung für diesen Zweck zu Insolvenzforderungen zurückzustufen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. 18 Für eine insolvenzrechtliche Gleichbehandlung von Unfallversicherungsbeiträgen einerseits und Arbeitsentgelt und Gesamtsozialversicherungsbeiträgen andererseits sprechen auch keine systematischen Gründe. § 55 Abs 3 InsO ist als Ausnahmevorschrift von § 55 Abs 2 InsO konzipiert. Dies schließt es aus, seinem Regelungsgehalt die allgemeine Aussage zu entnehmen, dass alle Beiträge zur Sozialversicherung und damit auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Anwendungsbereich des § 55 Abs 2 InsO ausgenommen werden sollten. Die unterschiedliche Finanzierung der Beiträge spricht vielmehr für eine differenzierte Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge. Die von der Agentur für Arbeit gemäß § 175 Abs 1 Satz 1 SGB III gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden durch die von den Arbeitgebern nach der Lohnsumme aufzubringende Insolvenzgeld-Umlage finanziert (
Dagegen sind insolvenzbedingte Beitragsausfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung unmittelbar durch die jeweiligen Unfallversicherungsträger und mittelbar durch deren Mitglieder zu tragen. 19 Schließlich spricht das Senatsurteil vom 27.5.2008 zur Beitragshaftung im Baugewerbe (B 2 U 21/07 R - UV-Recht Aktuell 2008, 1162), auf das sich das Hessische LSG zur Begründung seiner Auslegung des § 55 Abs 3 Satz 2 InsO stützt (Urteil vom 22.4.2013 - L 9 U 174/09 - UV-Recht Aktuell 2013, 860), nicht für eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs 3 InsO auf Beitragsforderungen zur Unfallversicherung. Der Senat konnte im Hinblick auf die Beitragshaftung im Baugewerbe aufgrund der Entstehungsgeschichte der zugrunde liegenden Normen ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers belegen. Hier fehlen jedoch gerade Hinweise darauf, dass § 55 Abs 3 InsO auch Beitragsforderungen der Unfallversicherungsträger erfassen sollte und eine entsprechende Regelung lediglich versehentlich unterblieben sein könnte. Soweit die bevorrechtigte Gläubigerstellung der Unfallversicherungsträger dazu führt, dass starke vorläufige Insolvenzverwalter von der Unternehmensfortführung absehen (
dazu BR-Drucks 14/01 S 52 zu Nr 7), um Haftungsrisiken nach § 61 InsO zu vermeiden, hat der Gesetzgeber zu entscheiden, ob er § 55 Abs 3 InsO auf die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt. 20
dazu BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 R 16/13 R - SozR 4-2400 § 28p Nr 5 RdNr 14 ff). Auf den Kläger als Insolvenzverwalter war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.4.2015 nach § 80 Abs 1 InsO das Recht der KG übergegangen, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Dementsprechend tritt er an die Stelle der KG und im eigenen Namen für die Masse auf (
dazu BSG Urteil vom 31.5.2016 - B 1 KR 38/15 R - BSGE 121, 194 = SozR 4-7912 § 96 Nr 1, RdNr 9). An ihn hat die Beklagte daher zu Recht die angefochtenen Bescheide gerichtet. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158230222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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