Nr 9, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - BSGE 129, 44 =
Nr 9 und vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 8 mwN). 10 Die erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 Abs 1 SGB X. Danach ist ein (iS von § 45 Abs 1 SGB X) nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Abs 2 Satz 1 aaO), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS des § 39 Abs 2 SGB X erledigt ist. Die Rücknahme hat (gebundene Entscheidung) für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes "Sozialleistungen" zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X). Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit (Abs 1 Satz 2 aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, dh außerhalb des Abs 1 Satz 1 aaO, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs 2 Satz 2 aaO; vgl BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 9). Ob die ursprüngliche Ablehnungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 27.6.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.9.2003 anfänglich rechtswidrig gewesen und somit "zu Unrecht" ergangen ist, weil der Kläger einen Leistungen auslösenden Versicherungsfall der BK Nr 1317 erlitten hat, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. 11 Rechtsgrundlage für die Anerkennung der BK ist § 9 Abs 1 SGB VII iVm der BK Nr 1317. Die BK Nr 1317 der Anlage 1 zur BKV in der seit 1997 unveränderten Fassung (BKV vom 31.10.1997, BGBl I 2623) lautet: "Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische." 12 Nach § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind BKen nur diejenigen Krankheiten, die durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als solche bezeichnet sind (sog Listen-BK) und die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die Feststellung einer Listen-BK (Versicherungsfall) erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10 RdNr 9, vom 23.4.2015 - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 RdNr 10, - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 225 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6, RdNr 11 sowie - B 2 U 20/14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8 RdNr 10; s auch BSG Urteil vom 4.7.2013 - B 2 U 11/12 R - BSGE 114, 90 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2109 Nr 1, RdNr 12). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK, wohl aber für eine Leistung (Leistungsfall; vgl BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10 RdNr 9 und vom 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R - BSGE 120, 230 =
Nr 10). 13 Dem Urteil des LSG lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass der Kläger zum versicherten Personenkreis zählte (dazu unter 1.). Die Feststellungen reichen hingegen nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger den tatbestandlich vorausgesetzten Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit in Form von organischen Lösungsmitteln oder deren Gemische ausgesetzt war (dazu unter 2.). Ebenso wenig lässt sich beurteilen, ob und ggf welche der beiden tatbestandlich vorausgesetzten Erkrankungen Polyneuropathie oder Enzephalopathie beim Kläger vorliegen (dazu unter 3.). Schließlich reichen die Feststellungen nicht aus, um beurteilen zu können, ob das LSG die erforderliche Kausalität zwischen Einwirkung und Erkrankung zu Recht abgelehnt hat (dazu unter 4.). Es kann daher dahinstehen, ob das LSG-Urteil auf weiteren Verfahrensfehlern beruht (dazu unter 5.). 14
Nr 27 und vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =
Nr 37; zu BKen s BSG Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1103 Nr 1, RdNr 16), die zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht. Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Ursachen der Erkrankung fest, muss sich auf der zweiten Stufe der Prüfung die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen als die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr darstellen. Die Wesentlichkeit der Ursache ist zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung rechtlich zu beurteilen (zur Theorie der wesentlichen Bedingung zuletzt eingehend: BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10 RdNr 15; Spellbrink, SGb 2017, 1 ff; Bieresborn in Francke/Gagel/Bieresborn, Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, 2. Aufl 2017, § 4 RdNr 15 ff). 27 Vorliegend kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG weder entscheiden, ob bei dem Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine positive Kausalitätsbeurteilung vorliegen (dazu unter
Nr 21 f). 29 Mangels hinreichender Feststellung des Vorhandenseins der tatbestandlich vorausgesetzten organischen Lösungsmittel am Arbeitsplatz (s hierzu oben unter 2.) kann der Senat auch nicht entscheiden, ob beim Kläger der zweite Aspekt der arbeitstechnischen Voraussetzungen - nämlich die notwendige Geeignetheit der vorhandenen Einwirkungen zur Erzeugung einer Polyneuropathie oder Enzephalopathie - vorliegen. 30 Das LSG wird bei seiner erneuten Prüfung zu beachten haben, dass es sich bei der BK Nr 1317 um eine BK handelt, die im Tatbestand keine Einwirkungsgrößen benennt und bei der Dosis-Wirkungs-Beziehungen nicht durch den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand belegt sind. Von daher können bei dieser BK keine Mindestschwellenwerte erarbeitet und angewandt werden (vgl BSG Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 =
Nr 18 bis 20; Becker in Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, Stand November 2020, § 9 RdNr 75; sie werden auch als klinisch-deskriptive BKen bezeichnet, s Francks, ZblArbeitsmed 2003, S 40, 43 f; s zur Dosis-Wirkungs-Beziehung von Quarzstaub in Bezug auf den Lungenkrebs, Baur/Velasco-Garrido/Manuwald, ZblArbeitsmed 2013, 190 ff). Bei der BK Nr 1317 kann keine sog sichere Dosis benannt werden, deren Nichtüberschreiten von vornherein eine Verursachung des im Verordnungstext geforderten Krankheitsbildes durch die versicherte Einwirkung ausschließt (vgl Hessisches LSG Urteil vom 6.7.2007 - L 7 U 8/06 - juris RdNr 39; s auch Bieresborn, SGb 2016, 310, 317 f). Dementsprechend dürfte mit dem Vorhandensein der in der BK genannten Listenstoffe am Arbeitsplatz, hier also von Lösungsmitteln und deren Gemische, vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen auszugehen sein (vgl Hessisches LSG Urteil vom 28.11.2016 - L 9 U 37/13 - juris RdNr 34 mwN; Römer in Hauck/Noftz, SGB, 01/19, SGB VII K 009 BKV Anl 2 BK Nr 1317 RdNr 10). 31 Auch das aktuelle, grundlegend korrigierte Merkblatt zur BK Nr 1317 aus dem Jahr 2005 (BArbBl 3/2005 S 49) enthält keine Angaben zu einer erforderlichen Expositionshöhe. Die Merkblätter sind zwar weder verbindliche Konkretisierungen der Tatbestandsvoraussetzungen der BK noch antizipierte Sachverständigengutachten oder eine Dokumentation des Standes der einschlägigen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, weil sie lediglich Hinweise für die Beurteilung aus arbeitsmedizinischer Sicht bieten (vgl BSG Beschluss vom 11.8.1998 - B 2 U 261/97 B - juris RdNr 6 = HVBG-Info 1999, 1373). Sie sind jedoch als Interpretationshilfe und zur Ermittlung des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes heranzuziehen (vgl BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 2 U 20/14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8, RdNr 15). Anhaltspunkte dafür, dass inzwischen neuere wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die eine Dosis-Wirkungs-Beziehung zulassen, sind nicht ersichtlich (vgl auch den von der DGUV herausgegebenen BK-Report 1/2018, S 18). 32 Insofern spricht auch die in den Urteilsgründen des LSG (S 16) wiedergegebene beratungsärztliche Äußerung des P, dass nur eine gelegentliche Exposition gegenüber organischen Lösungsmitteln bestanden hätte, aber eine dauerhaft über den Grenzwerten bestehende nirgends gesichert sei, nicht gegen ein Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen in einem die Erkrankungen einer Polyneuropathie oder Enzephalopathie erzeugenden geeigneten Ausmaß. Auch bei der Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte kann im Einzelfall von einer Gefährdung auszugehen sein, die einer arbeitsmedizinischen Beurteilung bedarf (vgl Hessisches LSG Urteil vom 28.11.2016 - L 9 U 37/13 - juris RdNr 34; so auch Römer in Hauck/Noftz, SGB, 01/19, SGB VII K 009 BKV Anl 2 BK Nr 1317 RdNr 10). 33 b) Ebenso wenig ist der Senat in der Lage zu beurteilen, ob das LSG den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung zu Recht verneint hat. Die sog arbeitsmedizinischen Voraussetzungen betreffen ebenfalls zwei Aspekte der Anerkennungsvoraussetzungen: Zum einen das Vorliegen der tatbestandlich vorausgesetzten Krankheit, zum anderen das Vorliegen eines Schadensbildes, welches mit der rechtlich-wesentlichen Verursachung dieser Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen zumindest in Einklang steht (vgl BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 RdNr 18). Die naturwissenschaftliche Kausalitätsprüfung ist zwar eine der revisionsrechtlichen Bindung fähige tatsächliche Feststellung der Instanzgerichte (vgl Heinz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 163 RdNr 9). Eine solche bindende Wirkung besteht jedoch dann nicht, wenn das LSG von einem offenkundig falschen medizinischen Erfahrungssatz ausgegangen ist oder bestehende Erfahrungssätze nicht angewandt hat (vgl BSG Urteile vom 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R - BSGE 120, 230 =
Nr 27 f und vom 23.4.2015 - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6, RdNr 20 mwN) oder eine fehlerhafte Anwendung zulässig gerügt wird (vgl hierzu BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 RdNr 20). Dabei sind die die einzelnen Tatbestandsmerkmale der jeweiligen BK unterfütternden allgemeinen (generellen) Tatsachen, die für alle Fälle gleichermaßen von Bedeutung sind, anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes auch revisionsrechtlich überprüfbar (BSG Urteile vom 23.4.2015 - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 RdNr 20; - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6, RdNr 20 und - B 2 U 20/14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8, RdNr 33). 34 Bei BKen ist von den Tatsachengerichten jeweils der im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen (vgl die Darstellung in BSG Beschluss vom 24.7.2012 - B 2 U 100/12 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 24 RdNr 18 mwN). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht (vgl BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R - BSGE 120, 230 =
Nr 16 f; BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 RdNr 22). Die heranzuziehenden Quellen, Fachbücher, Standardwerke, Merkblätter des zuständigen Ministeriums, Begründungen des Sachverständigenbeirats, Konsensempfehlungen etc hat das Gericht eigenständig kritisch zu würdigen und auf ihre Aktualität hin - ggf durch Sachverständige - zu überprüfen (vgl BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R - BSGE 120, 230 =
Nr 27 f; BSG Beschluss vom 24.7.2012 - B 2 U 100/12 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 24 RdNr 18; BSG Urteil vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R -
Nr 68). 35 Das LSG hat sich bei seiner Beurteilung auf die Wertungen der Sachverständigen S und P gestützt und ausgeführt, dass die Entwicklung der "Erkrankung" untypisch sei, weil von einem "Vollbeweis des Krankheitsbildes" erst nach Ende der Exposition auszugehen sei, weshalb sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen Exposition und Erkrankung nicht belegen lasse. Abgesehen davon, dass das LSG selbst medizinische Gutachten zitiert, die von einem Vorliegen einer Neuropathie im Jahre 2005 ausgehen, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Ein Auftreten des relevanten Krankheitsbildes nach dem Ende der Exposition schließt ein Vorliegen der BK Nr 1317 nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht von vornherein aus. 36 Gegen das vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Kriterium des zeitlichen Verlaufs der Erkrankung bestehen zwar keine grundsätzlichen Bedenken, weil dieses Kriterium sowohl im Merkblatt zur BK Nr 1317 aus dem Jahre 2005 als auch im BK-Report 1/2018 (s S 129 zur Polyneuropathie und zur toxischen Enzephalopathie) Erwähnung findet. Logische Voraussetzung für die Verwendung dieses Kriteriums ist jedoch, dass einerseits die versicherten Einwirkungen festgestellt werden oder von einem bestimmten Ausmaß dieser Einwirkungen ausgegangen wird. Andererseits, dass die konkrete Erkrankung und der Zeitpunkt ihres Entstehens festgestellt werden (vgl bereits BSG Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 13/05 R -
Nr 21). Beides hat das LSG jedoch unterlassen (s oben), ebenso wie die Prüfung, ob trotz evtl Vorliegens konkurrierender Ursachen eine (Mit-)Verursachung der Erkrankung durch Lösungsmittel auch nach dem Ende der Exposition vorliegt (vgl hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
Nr 15 ff und vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R -
Nr 14). Vorliegend fehlt jedoch im Rahmen der notwendigen Würdigung der Gesamtumstände die Abwägung der für und gegen die arbeitsmedizinischen Aspekte sprechenden Umstände, wie sie sich aus dem in den Merkblättern manifestierten aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ergeben, sodass insofern ein Abwägungsausfall vorliegt, der die Bindung des Revisionsgerichts (§ 163 Halbsatz 1 SGG) an die festgestellte Haupttatsache entfallen lässt (vgl BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R -
Nr 14). 39 Im 2005 neu gefassten Merkblatt zur BK Nr 1317 (BArbBl 3/2005 S 49) wird in Korrektur des früheren Merkblatts und in Übereinstimmung mit der wissenschaftlichen Begründung (BArbBl 9/1996 S 44 ff) darauf hingewiesen, dass sich die lösungsmittelbedingte Polyneuropathie in der Regel in engem zeitlichen Zusammenhang mit der beruflichen Lösungsmittelexposition entwickele, jedoch vereinzelt Krankheitsverläufe berichtet worden seien, bei denen erst zwei bis drei Monate nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit die klinische Diagnose nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit habe festgestellt werden können. Häufig verbesserten sich lösungsmittelbedingte Polyneuropathien nach Ende der Exposition, nicht selten blieben diese jedoch konstant oder verschlechterten sich. Eine Persistenz oder eine Verschlechterung der Erkrankung nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit schließe eine Verursachung durch Lösungsmittel nicht aus (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 18.9.2015 - L 2 U 174/10 - juris RdNr 49 bis 51 mwN; BArbBl 3/2005, S 49, 50; Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO, S 267). Eine Verschlimmerung der Erkrankung im Langzeitverlauf nach Beendigung der Exposition ist für eine toxische Polyneuropathie oder Enzephalopathie mithin zwar untypisch, schließt eine Mitverursachung durch eine frühere Lösungsmittelexposition jedoch nicht aus (vgl Römer in Hauck/Noftz, SGB, 01/19, SGB VII K 009 BKV Anl 2 BK Nr 1317 RdNr 13 mwN). 40 Zur toxischen Enzephalopathie heißt es im 2005 aktualisierten Merkblatt (aaO) insbesondere, dass nach mehreren Studien die klinische Diagnose der lösungsmittelbedingten Enzephalopathie auch mehrere Jahre nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit erstmals gestellt werden könne. Auch hier sei eine zunehmende Verschlechterung nicht ausgeschlossen. Diese Ausführungen werden im BK-Report 1/2018 S 128 f unverändert wiederholt (s insoweit auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO, S 267; Römer in Hauck/Noftz, SGB, 01/19, SGB VII K 009 BKV Anl 2 BK Nr 1317 RdNr 12). 41 Insofern hätte das LSG die nach diesem Erkenntnisstand durchaus bestehende Möglichkeit einer späteren Entstehung oder Mitverursachung des Krankheitsbildes der Polyneuropathie bzw Enzephalopathie kritisch würdigen und in seine Beurteilung, die wiederum eine Festlegung hinsichtlich des genauen Zeitpunktes des Expositionsendes und der Entstehung bzw Diagnose der Erkrankungen vorausgesetzt hätte, mit einfließen lassen müssen. Unter Umständen hätte es sich gedrängt sehen müssen, ein weiteres wissenschaftliches Sachverständigengutachten zur Feststellung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes einzuholen. Der aktuelle Erkenntnisstand war jedenfalls nach der Änderung des Merkblatts zur BK Nr 1317 im Jahr 2005 (s oben) auch nicht Grundlage des Bescheids vom 27.6.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.9.2003. Auch vor dem Hintergrund der Änderung des Merkblatts sind derartige Altbescheide in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X besonders kritisch zu würdigen. 42 5. Die vom Kläger im Revisionsverfahren erhobenen Verfahrensrügen sind nicht mehr entscheidungserheblich, weil das Urteil des Berufungsgerichts aus materiell-rechtlichen Gründen aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen war. Daher kommt es nicht darauf an, ob die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung von § 103 SGG sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) durch das LSG vorliegt und auch zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen würde (vgl BSG Urteil vom 24.2.2000 - B 2 U 32/99 R - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 16.3.1978 - 11 RA 66/77 - juris RdNr 12). 43 Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158280222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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