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BSG B 7 AS 3/22 R

KSRE158310127 ECLI:DE:BSG:2023:210623UB7AS322R0 BSG 7. Senat 20230621 B 7 AS 3/22 R Urteil § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 40 Abs 9 SGB 2 vom 16.12.2022, § 328 Abs 3 S 1 SGB 3, § 328 Abs 3 S 2

§ 38Nr 5 Rd

Nr 10). Nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II ist die Vorschrift des § 328 SGB III betreffend die vorläufige Entscheidung entsprechend anwendbar. Gemäß § 328 Abs 3 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 SGB III sind auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. 12

  1. Der Beklagte hat sein Erstattungsbegehren mit formell rechtmäßigem Verwaltungsakt verfügt (dazu 5.). Der Erstattungsbescheid ist materiell rechtmäßig. Insbesondere kann der Beklagte die Erstattung trotz der vom Kläger nach Erreichen der Volljährigkeit während des Widerspruchsverfahrens erhobenen Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung verlangen (dazu 6.). Die durch den Gesetzgeber für das SGB II ab dem 1.1.2023 gewollte weitergehende betragsmäßige Beschränkung der Haftung für volljährig gewordene Personen greift für den Kläger nicht (dazu 7.). 13
  2. Der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung steht nicht entgegen, dass der Kläger zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Erstattungsbescheids bei abschließender Entscheidung vor dessen Erlass am 23.3.2016 nicht gemäß § 24 Abs 1 SGB X angehört worden wäre. Diese Anhörung ist jedenfalls im Widerspruchsverfahren nachgeholt und damit ein etwaiger Anhörungsfehler geheilt worden (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X). 14
  3. Der Erstattungsbescheid beruht auf der wirksamen abschließenden Entscheidung vom 23.3.2016, die bindend geworden ist, weil sich der Widerspruch des Klägers hierauf nicht bezog. Für die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids kommt es darauf an, dass der Rechtsgrund für die Leistung nach dem Anrechnungsmechanismus des § 328 Abs 3 Satz 1 SGB III weggefallen ist. Entscheidend ist die Wirksamkeit, nicht die Rechtmäßigkeit des den Leistungsanspruch abschließend regelnden Bescheids (BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/

§ 38Nr 5 Rd

Nr 13). 15 Auch die Höhe des Vermögens des Klägers bei Eintritt der Volljährigkeit steht der Durchsetzbarkeit des Erstattungsbegehrens des Beklagten nicht entgegen. Der Erstattungsbescheid vom 23.3.2016 ist materiell rechtmäßig geblieben. Zwar ist § 1629a BGB auch bei auf Erstattungsforderungen nach dem SGB II beruhenden Schulden grundsätzlich anwendbar (dazu a). Die Haftungsbeschränkung greift aber wegen der fehlenden Überschuldung des Klägers im Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht (dazu b). Denn bei der Berücksichtigung des Vermögens zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit durfte der Beklagte auch das Bankguthaben des Klägers einbeziehen (dazu c). 16 a) Der Anwendungsbereich des § 1629a BGB ist eröffnet. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögens der volljährig gewordenen Person (§ 1629a Abs 1 Satz 1 BGB). Die Regelung soll den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG sicherstellen. Es geht um einen Ausgleich dafür, dass der Gesetzgeber - insbesondere - Eltern das Recht einräumt, Minderjährige im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht zu verpflichten. Insoweit muss er aus verfassungsrechtlichen Gründen gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass den volljährig gewordenen Personen Raum bleibt, um ihr weiteres Leben selbst und ohne unzumutbare Belastungen zu gestalten, die sie nicht zu verantworten haben (BVerfG vom 13.5.1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155, 173, juris RdNr 50; näher auch BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 42 ff; BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/

§ 38Nr 5 Rd

Nr 17 sowie - B 4 AS 43/

§ 38Nr 4 Rd

Nr 13 f). Die gesetzgeberische Umsetzung dieser Vorgaben in § 1629a BGB ist auch auf Erstattungsverlangen nach abschließender Festsetzung anwendbar (BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/

§ 38Nr 5 Rd

Nr 20). Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a Abs 1 Satz 2 BGB) berührt bereits die materielle Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids (BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/

§ 38Nr 5 Rd

Nr 17 sowie - B 4 AS 43/

§ 38Nr 4 Rd

Nr 16 f; vgl schon BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 47). Die den Anwendungsbereich einschränkende Regelung des § 1629a Abs 2 Alt 2 BGB ("persönliche Bedürfnisse") findet in Erstattungsfällen nach dem SGB II keine Anwendung (BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 51-52; BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 43/

§ 38Nr 4 Rd

Nr 22 f). 17 Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hat der Vater des Klägers für diesen als Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II beantragt. Auf der nachfolgenden abschließenden Festsetzung der Leistungen der Höhe nach unterhalb des vorläufig bewilligten Alg II beruht die Erstattungsforderung, deren Erfüllung der Beklagte vom Kläger verlangt. 18

  1. b)Dass sich der Kläger auf die seine Haftung beschränkende Vorschrift des § 1629a BGB berufen hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Erstattungsbegehrens des Beklagten. Die Verbindlichkeit des Klägers aus der streitgegenständlichen Forderung überstieg bei Eintritt der Volljährigkeit am 30.12.2016 nicht dessen Vermögen. 19 Auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG lagen die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Haftung über § 1629a BGB am 30.12.2016 nicht vor. Die streitgegenständliche Erstattungsforderung beträgt 22,57 Euro. Sie lag damit unter dem Kontoguthaben von 48,78 Euro, über das der Kläger im Zeitpunkt seiner Volljährigkeit verfügte. 20
  2. aa)Maßgeblich für die Frage der Beschränkung der Haftung auf das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen ist nicht eine im SGB II vorgenommene Bestimmung von Einkommen und Vermögen. Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber in § 1629a BGB einer Stichtagsregelung, um "Altvermögen" und "Neuvermögen" voneinander abzugrenzen (vgl Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger <Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz - MHbeG>, BT-Drucks 13/5624 S 11). Der Stichtag ist mit dem Eintritt der Volljährigkeit (§ 2 BGB) verbunden. Entscheidend ist grundsätzlich allein eine Saldierung von Schuld und Vermögen zum Zeitpunkt dieses Stichtags, also der Vollendung des 18. Lebensjahres (BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/

§ 38Nr 5 Rd

Nr 21 sowie - B 4 AS 43/

§ 38Nr 4 Rd

Nr 23). 21 Die Einordnung eines zur Verringerung oder Beseitigung von Hilfebedürftigkeit zur Verfügung stehenden Mittels als Einkommen oder Vermögen im SGB II bestimmt hingegen nicht darüber, ob es sich um Neuvermögen oder Altvermögen iS des § 1629a BGB handelt, wie der Kläger sinngemäß geltend macht. Für das SGB II ist keine bereichsspezifische Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe des § 1629a BGB erforderlich, auf Grund derer der Bewertungsstichtag auf das Monatsende hinauszuschieben wäre. Insbesondere steht die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB der Sache nach in keinem Zusammenhang mit der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit im SGB II. Daher hat eine fortbestehende Hilfebedürftigkeit zB wegen zu berücksichtigenden Vermögens unterhalb der Freibeträge (vgl zum Grundfreibetrag iHv mindestens 3100 Euro § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II idF durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) nach der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage keinen Einfluss darauf, dass die volljährig gewordene Person mit ihrem vorhandenen Vermögen gegenüber dem Jobcenter - oder anderen Gläubigern - haftet. Im Übrigen sähe sich die volljährig gewordene Person nach der vom Kläger angeregten "Verschiebung" des Bewertungsstichtags Nachteilen verfahrensrechtlicher oder materiell-rechtlicher Art ausgesetzt. Zum einen obläge ihr ggf die zusätzliche Last der Errichtung eines zweiten Vermögensverzeichnisses (vgl Bittner, FamRZ 2000, 325, 329; Bullmann in juris-PK BGB, § 1629a BGB RdNr 32 Stand 15.11.2022). Zum anderen wäre nach dem Eintritt der Volljährigkeit erworbenes "Neuvermögen" iS des § 1629a BGB - nach Lesart des Klägers - bis zum Monatsende zwar dem Einkommen, dann aber dem Vermögen zuzuordnen und erhöhte ggf das Vermögen als Haftungsgrundlage zu einem Stichtag "Beginn des Folgemonats". Wie bereits das LSG ausgeführt hat, wirkt sich das im SGB II angewandte Zuflussprinzip so wie alle anderen gesetzlichen Stichtagsregelungen aus. Sie können ihrer Natur entsprechend stets Härten bedingen, ohne die dadurch benachteiligten Personen in ihren Grundrechten zu verletzen, wenn sie nicht sachwidrig gewählt wurden (Hinweis ua auf BVerfG vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08). Vergleichbar gilt dies für den in § 1629a BGB verankerten Bewertungsstichtag der Volljährigkeit. 22 bb) Vermögen im Rahmen des § 1629a BGB ist das Aktivvermögen der volljährig gewordenen Person bei Eintritt der Volljährigkeit. Auf ein Nettovermögen als Differenz von Aktiva und Passiva kommt es nicht an (Bittner, FamRZ 2000, 325). Der Schutz durch § 1629a BGB beschränkt nicht nur die wertmäßige, sondern die gegenständliche Haftung (Muscheler, WM 1998, 2271, 2284). Auch wenn sie dem Aktivvermögen zuzuordnen sind, hat das BSG daher in der Vergangenheit für die im Besitz der volljährig gewordenen Person befindlichen persönlichen Gegenstände die Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO ausnahmsweise bereits im Erkenntnisverfahren und nicht erst im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt (BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/

§ 38Nr 5 Rd

Nr 23; allgemein für die Anwendung des § 811 ZPO im Rahmen des § 1629a BGB Muscheler, WM 1998, 2271, 2286; Coester in Staudinger, BGB, 2020, § 1629a BGB RdNr 56; Huber in Münchener Kommentar zum BGB,

  1. Aufl 2020, § 1629a BGB RdNr 41). Um den Schutz von persönlichen Gegenständen durch § 811 ZPO wird vorliegend jedoch nicht gestritten. 23 Ein Pfändungsschutz nach § 811 ZPO greift hier für das Kontoguthaben des Klägers schon nicht. Denn bei § 811 ZPO geht es nur um die Unpfändbarkeit von Sachen, also verkörperten Gegenständen (§ 90 BGB) und nicht um Forderungen gegen Drittschuldner (vgl die Überschrift zur ZPO, Buch 8 Abschnitt 2 Titel 2 Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen; Uhl in BeckOK, ZPO, § 811 RdNr 2,
  2. Edition Stand 1.9.2021; aA ohne Begründung LSG Hamburg vom 29.4.2021 - L 4 AS 212/20 ZVW - RdNr 18). Folgerichtig ist der Vollstreckungsschutz in Bezug auf Kontoguthaben als Buchgeld im Vollstreckungsverfahren nicht nach § 811 ZPO, sondern nach den §§ 829 ff ZPO, insbesondere §§ 833a, 850k ZPO zu gewähren. 24 cc) Der Stand des Vermögens iS des § 1629a Abs 1 Satz 1 BGB ist nicht unter Berücksichtigung aller Pfändungsschutzvorschriften bereits im Erkenntnisverfahren zu ermitteln. Es ist daher unerheblich, ob sich das Kontoguthaben des Klägers aus Zuflüssen speiste, die nicht pfändbar wären. Vielmehr ist Ziel des § 1629a BGB, Verbindlichkeiten, die Eltern einem volljährig Gewordenen gegenüber im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens zu beschränken (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MHbeG, BT-Drucks 13/5624 S 1). Die Formulierung "Bestand des Vermögens" lässt im Grundsatz keine weiteren Einschränkungen auf Grund vorgezogener Erwägungen zum vollstreckungsrechtlichen Schuldnerschutz zu. Lediglich bei Gegenständen des persönlichen Gebrauchs (§ 811 Abs 1 Satz 1 ZPO) hat das BSG die Berücksichtigung einer fehlenden Herausgabepflicht des volljährig Gewordenen im Rahmen des § 1629a BGB schon im Erkenntnisverfahren zugelassen (BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/

§ 38Nr 5 Rd

Nr 23; vgl BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 47; BSG vom 28.11.2018 - B 4 AS 43/

§ 38Nr 4 Rd

Nr 21). Unabhängig davon dürfte es nach der ab dem 1.1.2023 geltenden Rechtslage auf Vollstreckungsschutz zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit nicht mehr ankommen (vgl § 40 Abs 9 SGB II idF des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes <Bürgergeld-Gesetz> vom 16.12.2022, BGBl I 2328). 25 Soweit der Kläger vorbringt, er sei durch die Berücksichtigung des Kontoguthabens gegenüber denjenigen volljährig gewordenen Erstattungsschuldnern benachteiligt, die über ein Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) verfügten, trifft dies nicht zu. Denn auch bei diesen kommt es im Rahmen des § 1629a BGB allein auf den Vermögensstand und damit auch ein Kontoguthaben an. Erst im Rahmen der Vollstreckung der Forderung durch Pfändung des Guthabens eines Kontos des volljährig gewordenen Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten §§ 833a und 907 ZPO entsprechend (vgl § 40 Abs 8 SGB II, § 5 Abs 1 VwVG, § 309 Abs 3 AO). 26

  1. Der Haftung des Klägers mit seinem Guthaben auf dem Girokonto steht § 40 Abs 9 SGB II (idF des Bürgergeld-Gesetzes vom 16.12.2022, BGBl I 2328) nicht entgegen. 27 Danach gilt § 1629a BGB mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt. Die Vorschrift ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Eine rückwirkende Geltung hat der Gesetzgeber nicht angeordnet (vgl zum Übergangsrecht allgemein § 65 SGB II nF). § 40 Abs 9 SGB II betrifft daher Fälle, in denen minderjährige Leistungsberechtigte nach dem 31.12.2022 volljährig geworden sind (vgl Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  2. Aufl, § 40 RdNr 285.12, Stand 7.2.2023). Für den am 30.12.2016 volljährig gewordenen Kläger greift die Neuregelung nicht. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. S. Knickrehm Harich Neumann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158310127&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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