Nr 10). Nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II ist die Vorschrift des § 328 SGB III betreffend die vorläufige Entscheidung entsprechend anwendbar. Gemäß § 328 Abs 3 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 SGB III sind auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. 12
Nr 13). 15 Auch die Höhe des Vermögens des Klägers bei Eintritt der Volljährigkeit steht der Durchsetzbarkeit des Erstattungsbegehrens des Beklagten nicht entgegen. Der Erstattungsbescheid vom 23.3.2016 ist materiell rechtmäßig geblieben. Zwar ist § 1629a BGB auch bei auf Erstattungsforderungen nach dem SGB II beruhenden Schulden grundsätzlich anwendbar (dazu a). Die Haftungsbeschränkung greift aber wegen der fehlenden Überschuldung des Klägers im Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht (dazu b). Denn bei der Berücksichtigung des Vermögens zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit durfte der Beklagte auch das Bankguthaben des Klägers einbeziehen (dazu c). 16 a) Der Anwendungsbereich des § 1629a BGB ist eröffnet. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögens der volljährig gewordenen Person (§ 1629a Abs 1 Satz 1 BGB). Die Regelung soll den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG sicherstellen. Es geht um einen Ausgleich dafür, dass der Gesetzgeber - insbesondere - Eltern das Recht einräumt, Minderjährige im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht zu verpflichten. Insoweit muss er aus verfassungsrechtlichen Gründen gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass den volljährig gewordenen Personen Raum bleibt, um ihr weiteres Leben selbst und ohne unzumutbare Belastungen zu gestalten, die sie nicht zu verantworten haben (BVerfG vom 13.5.1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155, 173, juris RdNr 50; näher auch BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 42 ff; BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/
Nr 17 sowie - B 4 AS 43/
Nr 13 f). Die gesetzgeberische Umsetzung dieser Vorgaben in § 1629a BGB ist auch auf Erstattungsverlangen nach abschließender Festsetzung anwendbar (BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/
Nr 20). Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a Abs 1 Satz 2 BGB) berührt bereits die materielle Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids (BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/
Nr 17 sowie - B 4 AS 43/
Nr 16 f; vgl schon BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 47). Die den Anwendungsbereich einschränkende Regelung des § 1629a Abs 2 Alt 2 BGB ("persönliche Bedürfnisse") findet in Erstattungsfällen nach dem SGB II keine Anwendung (BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 51-52; BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 43/
Nr 22 f). 17 Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hat der Vater des Klägers für diesen als Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II beantragt. Auf der nachfolgenden abschließenden Festsetzung der Leistungen der Höhe nach unterhalb des vorläufig bewilligten Alg II beruht die Erstattungsforderung, deren Erfüllung der Beklagte vom Kläger verlangt. 18
Nr 21 sowie - B 4 AS 43/
Nr 23). 21 Die Einordnung eines zur Verringerung oder Beseitigung von Hilfebedürftigkeit zur Verfügung stehenden Mittels als Einkommen oder Vermögen im SGB II bestimmt hingegen nicht darüber, ob es sich um Neuvermögen oder Altvermögen iS des § 1629a BGB handelt, wie der Kläger sinngemäß geltend macht. Für das SGB II ist keine bereichsspezifische Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe des § 1629a BGB erforderlich, auf Grund derer der Bewertungsstichtag auf das Monatsende hinauszuschieben wäre. Insbesondere steht die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB der Sache nach in keinem Zusammenhang mit der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit im SGB II. Daher hat eine fortbestehende Hilfebedürftigkeit zB wegen zu berücksichtigenden Vermögens unterhalb der Freibeträge (vgl zum Grundfreibetrag iHv mindestens 3100 Euro § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II idF durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) nach der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage keinen Einfluss darauf, dass die volljährig gewordene Person mit ihrem vorhandenen Vermögen gegenüber dem Jobcenter - oder anderen Gläubigern - haftet. Im Übrigen sähe sich die volljährig gewordene Person nach der vom Kläger angeregten "Verschiebung" des Bewertungsstichtags Nachteilen verfahrensrechtlicher oder materiell-rechtlicher Art ausgesetzt. Zum einen obläge ihr ggf die zusätzliche Last der Errichtung eines zweiten Vermögensverzeichnisses (vgl Bittner, FamRZ 2000, 325, 329; Bullmann in juris-PK BGB, § 1629a BGB RdNr 32 Stand 15.11.2022). Zum anderen wäre nach dem Eintritt der Volljährigkeit erworbenes "Neuvermögen" iS des § 1629a BGB - nach Lesart des Klägers - bis zum Monatsende zwar dem Einkommen, dann aber dem Vermögen zuzuordnen und erhöhte ggf das Vermögen als Haftungsgrundlage zu einem Stichtag "Beginn des Folgemonats". Wie bereits das LSG ausgeführt hat, wirkt sich das im SGB II angewandte Zuflussprinzip so wie alle anderen gesetzlichen Stichtagsregelungen aus. Sie können ihrer Natur entsprechend stets Härten bedingen, ohne die dadurch benachteiligten Personen in ihren Grundrechten zu verletzen, wenn sie nicht sachwidrig gewählt wurden (Hinweis ua auf BVerfG vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08). Vergleichbar gilt dies für den in § 1629a BGB verankerten Bewertungsstichtag der Volljährigkeit. 22 bb) Vermögen im Rahmen des § 1629a BGB ist das Aktivvermögen der volljährig gewordenen Person bei Eintritt der Volljährigkeit. Auf ein Nettovermögen als Differenz von Aktiva und Passiva kommt es nicht an (Bittner, FamRZ 2000, 325). Der Schutz durch § 1629a BGB beschränkt nicht nur die wertmäßige, sondern die gegenständliche Haftung (Muscheler, WM 1998, 2271, 2284). Auch wenn sie dem Aktivvermögen zuzuordnen sind, hat das BSG daher in der Vergangenheit für die im Besitz der volljährig gewordenen Person befindlichen persönlichen Gegenstände die Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO ausnahmsweise bereits im Erkenntnisverfahren und nicht erst im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt (BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/
Nr 23; allgemein für die Anwendung des § 811 ZPO im Rahmen des § 1629a BGB Muscheler, WM 1998, 2271, 2286; Coester in Staudinger, BGB, 2020, § 1629a BGB RdNr 56; Huber in Münchener Kommentar zum BGB,
Nr 23; vgl BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 47; BSG vom 28.11.2018 - B 4 AS 43/
Nr 21). Unabhängig davon dürfte es nach der ab dem 1.1.2023 geltenden Rechtslage auf Vollstreckungsschutz zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit nicht mehr ankommen (vgl § 40 Abs 9 SGB II idF des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes <Bürgergeld-Gesetz> vom 16.12.2022, BGBl I 2328). 25 Soweit der Kläger vorbringt, er sei durch die Berücksichtigung des Kontoguthabens gegenüber denjenigen volljährig gewordenen Erstattungsschuldnern benachteiligt, die über ein Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) verfügten, trifft dies nicht zu. Denn auch bei diesen kommt es im Rahmen des § 1629a BGB allein auf den Vermögensstand und damit auch ein Kontoguthaben an. Erst im Rahmen der Vollstreckung der Forderung durch Pfändung des Guthabens eines Kontos des volljährig gewordenen Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten §§ 833a und 907 ZPO entsprechend (vgl § 40 Abs 8 SGB II, § 5 Abs 1 VwVG, § 309 Abs 3 AO). 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.