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BSG B 4 AS 5/22 R

KSRE158330227 ECLI:DE:BSG:2023:060623UB4AS522R0 BSG 4. Senat 20230606 B 4 AS 5/22 R Urteil § 26 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 26.07.2016, § 26 Abs 3 S 1 SGB 2 vom 26.07.2016, § 21 Abs 6 SGB 2 vom 13.05.2011, §

§ 26Nr 3 Rd

Nr 25). Auch eine Karenzzeit sieht § 26 Abs 1 Satz 1 SGB II - anders als § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II - nicht vor. Soweit das BSG eine Beratungspflicht des SGB II-Leistungsträgers im Kontext von privaten Krankenversicherungsunternehmen angenommen hat, geschah dies mit Blick auf Tarife mit Selbstbehalt und zudem im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "unabweisbar" in § 21 Abs 6 SGB II (BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 8/14 R - BSGE 119, 7 = SozR 4-4200 § 21 Nr 22, RdNr 20 ff). Ein solches Tatbestandsmerkmal enthält § 26 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, weil der Kläger jedenfalls aufgrund des Bescheids vom 19.5.2017 wusste, dass er Anspruch nur auf Übernahme der Kosten des hälftigen Basistarifs bei seiner privaten Krankenversicherung hat und daher jedenfalls bis zum Beginn des streitbefangenen Zeitraums in diesen Tarif hätte wechseln können. 22 cc) § 26 Abs 1 Satz 1 SGB II stellt die Begrenzung des Beitragszuschusses auch nicht unter den Vorbehalt, dass dem Leistungsberechtigten ein Wechsel in den Basistarif zumutbar ist. Für eine solche Einschränkung gibt der Normwortlaut nichts her (vgl zu § 12 Abs 1c Satz 1 und 4 VAG aF, § 204 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b VVG aF BSG vom 16.10.2012 - B 14 AS 11/

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Nr 24). 23 Dass es nach dem Willen des Gesetzgebers des Jahres 2020 hierauf nicht ankommt, ergibt sich im Übrigen im Umkehrschluss aus der Neufassung des § 204 Abs 2 VVG mit Wirkung zum 23.5.2020 (durch Art 6 Nr 1 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.5.2020, BGBl I 1018). Nunmehr besteht für Versicherungsnehmer, die aufgrund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII nach dem 15.3.2020 in den Basistarif nach § 152 VAG gewechselt sind, und deren Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel endet, ein Anspruch auf Fortsetzung des Versicherungsvertrags in dem dem Wechsel vorhergehenden Tarif, wenn der Betroffene dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangt. Der Gesetzgeber ging dabei von der Prämisse aus, dass die privat Krankenversicherten in ihrem bisherigen Versicherungstarif verbleiben können und nicht in den Basistarif ihres Versicherungsunternehmens wechseln müssen, um einen Zuschuss zu erhalten. Übersteige allerdings der monatliche Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten Beitrag, der bei Hilfebedürftigkeit im Basistarif zu zahlen sei, entstehe entweder eine Finanzierungslücke zulasten des Versicherungsnehmers, die er selbst zu schließen habe, oder er müsse in den Basistarif seines Versicherungsunternehmens wechseln (siehe die Begründung des Gesetzentwurfs vom 5.5.2020, BT-Drucks 19/18967, S 78 - auch zum Folgenden). § 204 Abs 1 VVG habe bislang nur ein erschwertes Rückkehrrecht aus dem Basistarif in einen anderen Tarif vorgesehen. Insbesondere könne das Versicherungsunternehmen eine erneute Gesundheitsprüfung als Voraussetzung für den Rückwechsel in den vorherigen Tarif machen. Gerade bei langjährig Versicherten könne dies bei der Neuberechnung der Prämienhöhe de facto zu einem Ausschluss der Rückwechseloption in ihren vorherigen Tarif führen. Um Personen, die aufgrund einer vorübergehenden finanziellen Notsituation hilfebedürftig geworden sind und die ihre Hilfebedürftigkeit überwinden konnten, zu stärken, werde daher das Wechselrecht in den vorherigen Tarif deutlich verbessert. Das Rückkehrrecht gelte dabei nicht für Bestandsfälle im Basistarif. 24 Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn bereits bislang die Frage der Zumutbarkeit des Wechsels in den Basistarifs für den Fall der Hilfebedürftigkeit von Bedeutung gewesen wäre. Zwar kann in der Neufassung des § 204 VVG und den dahinterstehenden Motiven des Gesetzgebers keine authentische Interpretation des § 26 SGB II in der für den hier streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung liegen (vgl BVerfG vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 ua - BVerfGE 126, 369 [392] = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 73). Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des § 26 SGB II eine andere Regelungsintention gehabt hätte oder die Auffassung des Gesetzgebers des § 204 VVG nF fehlsam wäre. Insbesondere liegt kein Fall vor, in dem der Gesetzgeber auf eine bestimmte Rechtsprechung - sei es (teilweise) positivierend, sei es (teilweise) korrigierend - reagiert hat und deswegen eine besonders zu würdigende Motivlage gegeben wäre, bei der aus dem Tätigwerden des Gesetzgebers nicht ohne Weiteres ein Auslegungsargument für die vorherige Normfassung gewonnen werden könnte. 25 Dass der Kläger von der Neuregelung nicht profitiert, ist Folge der Stichtagsregelung. Es ist dem Gesetzgeber auch verfassungsrechtlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Sachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (siehe BVerfG [Kammer] vom 20.4.2016 - 2 BvR 1488/14 - juris RdNr 17 mwN - auch zum Folgenden). Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit vertretbar sind. Anhaltspunkte, dass die in Anlehnung an die Ausbreitung des Covid 19-Virus in Deutschland erfolgte Wahl des 15.3.2020 sachwidrig wäre, liegen nicht vor. 26 dd) Dass der Gesetzgeber Leistungsberechtigte mit dieser Konzeption faktisch (nicht rechtlich zwingend) darauf verweist, den Basistarif ihrer privaten Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, unterliegt keinen durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. Denn auch dieser garantiert nach dem oben Gesagten eine Versorgung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, wie es dem größten Teil der inländischen Bevölkerung zur Verfügung steht. Dass dies das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleisten könnte, erscheint fernliegend (in diesem Sinne schon BSG vom 16.10.2012 - B 14 AS 11/

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Nr 24). 27

  1. ee)Einen höheren Anspruch kann der Kläger auch mit Hinweis auf die ursprüngliche Höhe der Bewilligungen bis zum Mai 2017 nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte stützen. Solche bilden isoliert keine Anspruchsgrundlage, sondern verwirklichen sich allein in den insofern geregelten Tatbeständen (insbesondere §§ 45 ff SGB X). 28
  2. c)Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf aus § 21 Abs 6 SGB II. Der Anwendungsbereich der Norm ist nicht eröffnet; § 26 Abs 1 Satz 1 SGB II ist vorrangig. 29
  3. aa)§ 21 Abs 6 SGB II ist nicht anwendbar, wenn es um Bedarfe geht, die der Gesetzgeber außerhalb des Regelbedarfs in einer gesonderten Norm geregelt hat (so bereits BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 18 mwN). § 21 Abs 6 SGB II dient dazu, Bedarfe zu erfassen, die aufgrund ihres individuellen Charakters bei der pauschalierenden Regelbedarfsbemessung der Art oder der Höhe nach nicht erfasst werden können (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 - BVerfGE 125, 175 [252 ff] = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 204 ff; Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestages, BT-Drucks 17/1465, S 8; zuletzt BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 3/21 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 36 RdNr 14 mwN). An der Notwendigkeit und damit an der Rechtfertigung für einen Rückgriff auf die Härtefallklausel fehlt es, wenn der Gesetzgeber die Deckung bestimmter Bedarfe - wie hier - außerhalb des Regelbedarfs festgelegt hat. 30 Dies steht nicht im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 29.4.2015 (B 14 AS 8/14 R - BSGE 119, 7 = SozR 4-4200 § 21 Nr 22). Das BSG nahm hier an, dass sich § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II aF nicht auf Aufwendungen erstreckt, die in den in der privaten Krankenversicherung vereinbarten Selbstbehalt von SGB II-Leistungsbeziehern fallen (aaO, RdNr 13; zu § 26 SGB II nF RdNr 18), sodass deswegen § 21 Abs 6 SGB II nicht durch § 26 SGB II verdrängt wurde. Die hier streitigen Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen sind dagegen in § 26 SGB II abschließend geregelt. 31
  4. bb)Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und in welcher Weise die Regelungen der §§ 3 und 6 UnbilligkeitsV bei der Anwendung des § 21 Abs 6 SGB II im hiesigen Kontext zu berücksichtigen sind, nicht an. Insoweit weist der Senat aber darauf hin, dass die UnbilligkeitsV lediglich die Ausnahmetatbestände regelt, unter denen Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahrs ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Ihre Tatbestandsvoraussetzungen sind abschließend (BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - juris RdNr 20; BSG vom 22.9.2022 - B 4 AS 60/21 R - RdNr 18 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen); entsprechendes gilt für die angeordnete Rechtsfolge. 32 Die UnbilligkeitsV beruht im Übrigen auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs 2 SGB II, wonach das BMAS ermächtigt wird, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Schon diese - wegen Art 80 Abs 1 Satz 2 GG notwendigerweise begrenzte (vgl dazu etwa BVerfG vom 19.9.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - BVerfGE 150, 1 [99, RdNr 199 ff]) - Ermächtigung, schließt es aus, die UnbilligkeitsV analog auf die hiesige Thematik anzuwenden. Die Vorgabe des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG würde jedenfalls dann unterlaufen, wenn Regelungen einer Rechtsverordnung auf Sachverhalte analog angewendet würden, die von der Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung gar nicht erfasst werden. Die Befugnis der rechtsprechenden Gewalt zur Rechtsfortbildung reicht jedenfalls nicht weiter als die durch die Ermächtigungsgrundlage begrenzte Normgebungsbefugnis des Verordnungsgebers (vgl auch BFH vom 16.9.1976 - V B 74/75 - BFHE 120, 92 [94 f] = juris RdNr 10). Im Übrigen kann eine analoge Anwendung allenfalls bewirken, dass eine im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge auf einen im Gesetz nicht geregelten, aber gleich gelagerten Sachverhalt erstreckt wird (vgl dazu BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 1 RdNr 23 f; BSG vom 25.5.2022 - B 11 AL 29/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 3 RdNr 19). §§ 3 und 6 UnbilligkeitsV begründen aber keine Leistungsansprüche, wie sie der Kläger hier geltend macht. 33
  5. d)Der Beklagte hat zu Recht einen Bedarf des Klägers in Gestalt eines Zuschusses zur privaten Pflegeversicherung iHv monatlich 40,35 Euro berücksichtigt; Rechtsgrundlage hierfür ist § 26 Abs 3 Satz 1 SGB II. Danach wird für Bezieherinnen und Bezieher von Alg II oder Sozialgeld (seit dem 1.1.2023: Bürgergeld), die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 SGB XI versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag der privaten Pflegeversicherung geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Dieser monatliche Höchstbeitrag betrug im Jahr 2017 110,93 Euro (Beitragssatz von 2,55 Prozent gemäß § 55 Abs 1 Satz 1 SGB XI in der vom 1.1.2017 bis 31.12.2018 geltenden Fassung bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 4350 Euro gemäß § 55 Abs 2 SGB XI in der vom 1.1.2017 bis 31.12.2018 geltenden Fassung iVm § 6 Abs 7 SGB V iVm § 4 Abs 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017, BGBl I 2016, 2665) und im Jahr 2018 112,84 Euro (Beitragssatz von 2,55 Prozent gemäß § 55 Abs 1 Satz 1 SGB XI in der vom 1.1.2017 bis 31.12.2018 geltenden Fassung bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 4425 Euro gemäß § 55 Abs 2 SGB XI in der vom 1.1.2017 bis 31.12.2018 geltenden Fassung iVm § 6 Abs 7 SGB V iVm § 4 Abs 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018, BGBl I 2017, 3778), sodass dessen Hälfte 55,47 Euro bzw 56,42 Euro betrug. Die tatsächlichen Beitragskosten des Klägers lagen mit 40,35 Euro darunter und waren daher in voller Höhe zu berücksichtigen. 34
  6. e)Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG war zudem ein Bedarf für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 1051,45 Euro zu berücksichtigen (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). 35
  7. f)Von dem so ermittelten Bedarf (September bis Dezember 2017: 1692,64 Euro monatlich; Januar und Februar 2018: 1699,64 Euro monatlich) des Klägers hat der Beklagte zu Recht dessen Witwerrente iHv 848,54 Euro abzüglich der Versicherungspauschale iHv 30 Euro (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V) als zu berücksichtigendes Einkommen abgezogen. Auch der Zuschuss der Rentenversicherung zur privaten Krankenversicherung iHv 61,95 Euro ist vom Bedarf insgesamt abzuziehen; er reduziert nicht spezifisch den Anspruch aus § 26 Abs 1 Satz 1 SGB II (vgl BSG vom 16.10.2012 - B 14 AS 11/

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Nr 15, 36). Der vom Zuschuss nicht gedeckte Teil der Kosten der privaten Krankenversicherung stellt auch keine Abzugsposition nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II dar (BSG vom 16.10.2012 - B 14 AS 11/

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Nr 44 ff zu § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF; vgl auch BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 67/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 28 RdNr 23). Hieraus ergibt sich ein monatlicher Anspruch iHv 812,15 Euro (September bis Dezember 2017) bzw 819,15 Euro (Januar und Februar 2018). Dies entspricht den Bewilligungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. 36 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. Söhngen B. Schmidt Burkiczak http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158330227&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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