Nr 13; vgl bereits zu § 15 des Bundessozialhilfegesetzes <BSHG> Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 30.5.2002 - 5 C 14.01 - BVerwGE 116, 287, 290). Eine Verpflichtung kann durch die Stellung als Erbe (§ 1968 BGB) oder Unterhaltsverpflichteter (§ 1615 Abs 2, §§ 1615m, 1615n BGB) oder aus einer landesrechtlichen Bestattungspflicht folgen (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 =
Nr 13; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 =
Nr 17). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist die Klägerin nach § 9 Abs 2 Nr 1 des Bestattungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V, hier in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 7.5.2008, GVOBl M-V S 126) zur Besorgung der Bestattung vorrangig vor ihren Kindern und unabhängig von deren Erbenstellung verpflichtet. 17 Die Anspruchsberechtigung der Klägerin als Verpflichtete iS von § 74 SGB XII wird nicht durch die Kostentragungspflicht des Erben ausgeschlossen. Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Im Verhältnis zu einer nach den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen verpflichteten Person steht letzterer ein Erstattungsanspruch gegen den Erben zu, sodass die endgültige Kostenlast den Erben trifft. Dies führt jedoch nicht zu einem Fortfall der Anspruchsberechtigung für den nach den Landesgesetzen Verpflichteten (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 RdNr 5b, Stand September 2021; Strnischa in Oestreicher/Decker, SGB XII, § 74 RdNr 8, Stand
Nr 13). 19 Der Stellung als Verpflichtetem steht auch nicht entgegen, dass die Ordnungsbehörde bei Untätigkeit der Bestattungspflichtigen die Bestattung besorgt (§ 9 Abs 3 BestattG M-V) und damit eine würdevolle Bestattung gewährleistet ist. Die Bestattung soll auch nach den landesrechtlichen Vorgaben vorrangig durch nahe Angehörige erfolgen; § 74 SGB XII soll es dem nach Landesrecht Bestattungspflichtigen gerade ermöglichen, eine Bestattung unter Berücksichtigung seiner angemessenen Wünsche und ggf des Verstorbenen zu gewährleisten (BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R -
Nr 13; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 =
Nr 18; BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 8/19 R -
Nr 17). Erforderlich können Kosten deshalb iS des § 74 SGB XII auch sein, soweit sie über den Aufwendungen einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten Bestattung liegen (Berlit in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 74 RdNr 16 mwN; im Einzelnen sogleich). Ein Verweis des Trägers der Sozialhilfe auf die (subsidiäre) Amtsbestattung scheidet damit nach Sinn und Zweck des § 74 SGB XII aus. 20 Auf Grundlage der Feststellungen des LSG ist die Klägerin auch wegen aller noch im Streit stehenden Kosten der Bestattung einer Forderung ausgesetzt, wie dies § 74 SGB XII weiter voraussetzt (vgl nur BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 8/19 R -
Nr 15 mwN). Die Erforderlichkeit der Kosten lässt sich für den Senat aber nicht abschließend überprüfen. Sie ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln und zu beurteilen; es ist hierbei eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung unter Beachtung religiöser Bekenntnisse (Art 4 Grundgesetz <GG>) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde und den angemessenen Wünschen der Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs 2 SGB XII) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs 1 SGB XII) zu treffen. § 74 SGB XII erfasst dabei nur die Bestattungskosten selbst, also die Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen bzw mit ihrer Durchführung unmittelbar verbunden und angemessen sind, nicht dagegen solche Kosten, die lediglich anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (zum Ganzen BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 8/19 R -
Nr 17; BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R -
Nr 13; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 =
Nr 18 ff). 21 Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass damit die Kosten für die Einäscherung, die mit der gewählten Bestattung zwingend verbunden sind, und die Kosten für die Trauerrede jeweils in voller Höhe als angemessene Kosten zu übernehmen sind. Auch eine Trauerrede ist unmittelbar auf die Bestattung selbst ausgerichtet, sie soll die Persönlichkeit des Verstorbenen würdigen und ist auch bei einfachen Bestattungen allgemein üblich. Eine hierauf gerichtete Begleitung durch einen freien Trauerredner (alternativ zu einer kirchlichen Begleitung) gehört damit zu den Bestattungskosten iS des § 74 SGB XII (anders Gotzen, Die Sozialbestattung,
Nr 20). Andererseits ist der Streit nur der Höhe nach auf eine Summe begrenzt, nicht aber auf einzelne Kostenpositionen der Rechnung, sodass sich ein Anspruch auf Übernahme von Kosten in der geltend gemachten Höhe auch aus Positionen ergeben könnte, die der Beklagte nicht als angemessen angesehen hat. 23 Bestand im Zeitpunkt der Fälligkeit der Bestattungskosten ein Anspruch auf deren Übernahme durch den Sozialhilfeträger, kommt eine Übernahme der Mahn- und Verzugskosten durch diesen in Betracht, allerdings abweichend von der Auffassung des LSG nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, die bislang nicht überprüft sind. Die zivilrechtliche Zahlungsverpflichtung für die geltend gemachten Beträge des Bestattungshauses besteht allein für die Klägerin. Damit trifft auch diese grundsätzlich bei verspäteter Weiterleitung von erhaltenen Sozialhilfeleistungen an den Forderungsinhaber die Folgen des Zahlungsverzugs (§ 280 Abs 1 und 2, §§ 286, 288 BGB). Ist der Leistungsempfänger dagegen mittellos, weil entsprechende Ansprüche vom Träger der Sozialhilfe rechtswidrig nicht (oder nicht rechtzeitig) gewährt worden sind, gehören auch die Säumnis- und Mahnkosten zu den übernahmefähigen Kosten, soweit sie für den Leistungsempfänger gerade wegen der Mittellosigkeit unabwendbar waren (vgl BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R -
Nr 19 zu den gesetzlichen Säumniskosten und Mahngebühren nach § 250 Abs 2, § 252 Abs 1 Satz 1 SGB V; in diesem Sinne auch Bayerisches LSG vom 25.10.2018 - L 8 SO 294/16 - RdNr 44; weitergehend Siefert in jurisPK-SGB XII,
Nr 17; BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R -
Nr 17) durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. 26 Mit der "Zumutbarkeit" der Kostentragung ist in § 74 SGB XII eine eigenständige, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende Leistungsvoraussetzung normiert, die nicht gleichbedeutend mit der Bedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts ist. Deshalb sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch soweit sie sozialhilferechtlich im Allgemeinen unbeachtlich sind (stRspr; zuletzt BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 8/19 R -
Nr 18 mwN). 27 Den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten kommt dabei besondere Bedeutung zu. Sofern der Verpflichtete Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II oder dem SGB XII bezieht, ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit auszugehen (vgl BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 8/19 R -
Nr 18; BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R -
Nr 15; BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 =
Nr 17). Auf Grundlage der Feststellungen des LSG war die Klägerin im März 2015 bedürftig iS von § 19 Abs 3 iVm § 85 Abs 1 SGB XII. Sie war vermögenslos und bezog neben den Leistungen nach dem SGB II (692,40 Euro) monatlich 102 Euro aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Damit überstieg das Einkommen die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII von 1093 Euro, die sich aus dem Zweifachen Betrag der Regelbedarfsstufe 1 iHv 399 Euro sowie den Kosten der Unterkunft iHv 295 Euro zusammensetzte, unabhängig von weiteren Absetzbeträgen nicht (zu den Folgen unterschiedlicher Absetzbeträge im SGB II und im SGB XII BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 =
Nr 18). 28 Übersteigendes Einkommen ist auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht erzielt worden. Der Einsatz einer (großen) Witwenrente zur Deckung der Bestattungskosten ist zwar im Grundsatz zumutbar, soweit solches Einkommen nicht vorrangig zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts verwendet wird. Insbesondere die im Sterbevierteljahr gezahlten höheren Beträge dienen gerade auch zur Begleichung von Aufwendungen, die durch den Tod des Versicherten entstehen. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG war die laufende Rentenzahlung (237,44 Euro monatlich) aber vom Rentenversicherungsträger erst im Mai 2015 aufgenommen und die Rentennachzahlung für das Sterbevierteljahr (1212,69 Euro) noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung (im März 2022) einbehalten worden. Für einen Sachverhalt, der ein Abweichen von der starren, auf den Monat bezogenen Einkommensgrenze zu Lasten der nachfragenden Person erlaubt, bestehen deshalb und angesichts der recht geringen Rentenhöhe keine Anhaltspunkte, zumal zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Bestattungspflichtigem und dem Verstorbenem, die hier in der langjährigen Trennung der Eheleute liegen, höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit im Hinblick auf den Einsatz von die Einkommensgrenze nur geringfügig übersteigenden Einkommens begründen (vgl zum Ganzen BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R -
Nr 28 ff). 29 Die Klägerin kann im Rahmen der Zumutbarkeit schließlich nicht auf Ausgleichsansprüche gegen ihren Sohn, den Erben, verwiesen werden; denn die Durchsetzung dieses Anspruchs erscheint auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG, die der Beklagte nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat, nicht ohne Weiteres realisierbar. Der zur Bestattung Verpflichtete muss sich aber nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen, um (vorrangige) Ausgleichsansprüche gegen den Erben aus § 1968 BGB durchzusetzen (vgl bereits BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 =
Nr 1 zu einem Anspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten auf Grundlage von § 1615 BGB). 30 Die Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen des § 74 SGB XII stellt eine spezialgesetzliche Ausprägung des Nachranggrundsatzes (vgl § 2 SGB XII) dar (vgl BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R -
Nr 30 mwN). Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sind ohne Weiteres realisierbare Ansprüche gegen Dritte, die zur Tragung der Bestattungskosten vorrangig verpflichtet sind, zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu erwarten, dass der zur Durchführung der Bestattung Verpflichtete Erstattungsansprüche gegen den Erben aus § 1968 BGB geltend macht. Dies umfasst auch eine gerichtliche Geltendmachung, sofern der Anspruchsgegner nicht zahlungswillig ist. In diesem Sinne bietet § 74 SGB XII keinen Schutz vor innerfamiliären Konflikten (LSG Baden-Württemberg vom 26.2.2019 - L 2 SO 2529/18 - RdNr 56; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 25.1.2017 - L 9 SO 31/13 - RdNr 46). Der Verweis auf vorrangige Ansprüche nach § 1968 BGB hängt auch nicht davon ab, dass die Ausschlagungsfrist im Zeitpunkt der Beauftragung der Bestattung oder der Fälligkeit der daraus resultierenden Kosten abgelaufen ist. Sollte ein Erbe zu einem späteren Zeitpunkt ausschlagen, wirkt dies vielmehr gemäß § 1953 BGB auf den Beurteilungszeitpunkt, die Fälligkeit der Forderung, zurück. 31 Dies ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen der Anspruch tatsächlich realisierbar ist. Der Verpflichtete muss sich nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen. Vielmehr ist in diesen Fällen der Anspruch durch den Träger der Sozialhilfe auf sich überzuleiten (§ 93 SGB XII). Diesem ist - im Gegensatz zu dem Verpflichteten - das Prozessrisiko zumutbar (BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 =
Nr 25). Das gilt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zweifelhaft erscheinen (zu einem solchen Fall BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 =
Nr 1), und in gleicher Weise, wenn der Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, jedoch dessen Durchsetzung ungewiss ist (Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 74 RdNr 14; anders wohl SG Karlsruhe vom 28.11.2014 - S 1 SO 903/14 - RdNr 24). Auch in dem zuletzt genannten Fall trüge der Verpflichtete ansonsten ein erhebliches Prozessrisiko in Form der Nichtvollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs. Ein Anspruch dem Grunde nach ist im Ergebnis wertlos, wenn er mangels Solvenz des Schuldners nicht durchgesetzt werden kann. Ist dies von vornherein absehbar, hat der Verpflichtete keine realistische Möglichkeit, einen Ausgleich für die Bestattungskosten von einem Dritten zu erhalten. 32 Vorliegend steht der Klägerin zwar ein Erstattungsanspruch gegen ihren Sohn zu (§ 1968 BGB). Allerdings war dessen Durchsetzbarkeit bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt im März 2015 nach den Feststellungen des LSG nicht realistisch. Der Nachlass selbst war auf Grundlage der Feststellungen des LSG zur Deckung der Bestattungskosten offenbar nicht ausreichend. Er bestand schon nach dem Vortrag des Beklagten nur aus gebrauchten Möbeln und einem Fernseher. Auch die Leistungsfähigkeit des Sohnes erscheint zweifelhaft. Er bezog im März 2015 Leistungen nach dem SGB II, zudem wurde bereits Ende des Jahres 2015 die spätere Verbraucherinsolvenz vorbereitet. Allein die theoretische Möglichkeit, dass gleichwohl die Bestattungskosten vom Sohn zu erlangen wären, genügt nicht. Das Prozessrisiko war aufgrund der genannten Umstände derart hoch, dass ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener sich hierauf nicht eingelassen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihrerseits das Erbe ausgeschlagen hat und sodann als leistungsunfähige Verpflichtete die Bestattung veranlasst hat, um über eine Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII ihren Sohn zu entlasten, bestehen hier nicht. Vielmehr hat sich der Sohn nach den Feststellungen des LSG von vornherein nicht um die Durchführung der Bestattung gekümmert. Er war hierzu nach Landesrecht auch lediglich als Verwandter (nachrangig zu seiner Mutter), nicht aber als Erbe verpflichtet. Wie sich Sachverhalte, die einen Missbrauch naheliegend erscheinen lassen, im Einzelnen auf die Zumutbarkeitsprüfung auswirken, kann deshalb dahinstehen. 33 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Krauß Bieresborn Scholz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158360108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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