Vm dem Dritten Kapitel des SGB XII) geltend macht, ist ihr Vorgehen von dieser Vollmacht zweifelfrei erfasst. Das macht der Zusatz "u.a." deutlich und folgt aus den Besonderheiten der Abgrenzung dieser beiden Existenzsicherungssysteme voneinander. Im Grundsatz vermittelt ein Antrag auf SGB II die notwendige Kenntnis für einen entsprechenden Anspruch nach dem SGB XII (
SGB XII), der bei einem Leistungsausschluss im SGB II dem Grunde nach (
Abs 2 SGB II und § 21 SGB XII) bestehen kann (
zuletzt BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 1/22 R - SozR 4-3500 § 30 Nr 6 RdNr 19). Mit der Kennzeichnung "SGB II, u.a." ist in der Vollmacht ausreichend deutlich geworden, dass von der Rechtsanwältin auch solche von vornherein denkbaren, im Wesentlichen inhaltsgleiche Ansprüche nach dem SGB XII aktiv verfolgt werden sollen. Dies gilt umso mehr, als für die Klägerinnen als Unionsbürgerinnen unter den vom LSG dargestellten Lebensumständen das Vorliegen eines Leistungsausschlusses nach dem SGB II schon bei Erteilung der Vollmacht im März 2018 denkbar erscheinen musste. Die Ansprüche richten sich im vorliegenden Fall zudem gegen denselben Träger, nämlich den Odenwaldkreis, sodass sich auch von daher keine Zweifel an der Reichweite der Vollmacht ergeben. Nichts anderes folgt schließlich für die Vertretung der minderjährigen Klägerin zu 2. daraus, dass ihr Geburtsname, der von dem der Mutter abweicht, auf der Vollmacht nicht genannt ist, wie das SG aber meint. Die Annahme, die Rechtsanwältin habe im Ausgangspunkt von der Mutter nicht für die Verfolgung von Ansprüchen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und also auch für das mit ihr zusammenlebende Kind beauftragt werden sollen, obwohl die Mutter persönlich für beide Personen entsprechende Anträge gestellt hat, ist lebensfremd. Für die Frage, ob eine Vollmacht der Rechtsanwältin überhaupt erteilt worden ist, spielt es keine Rolle, ob die Mutter ihrerseits allein vertretungsberechtigt für ihre Tochter war. Dies mag das LSG nach Zurückverweisung prüfen. 9 Auch bezogen auf das Berufungsverfahren lassen sich den Urteilsgründen keine Feststellungen entnehmen, wonach das weitere Verhalten der Rechtsanwältin ernstliche Zweifel daran hat aufkommen lassen, dass sie im Berufungsverfahren weiterhin über die notwendige Vollmacht verfügt hat. Es ist zwar trotz Aufforderung keine weitere Vollmacht eingereicht worden. Allein durch die Nichtvorlage der Vollmacht nach Aufforderung wird das dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege beigemessene besondere Vertrauen aber nicht erschüttert (
nur BVerfG vom 18.2.2022 - 1 BvR 305/21 - NJW 2022, 1441 RdNr 16 mwN). Aus der zwischenzeitlich offenbar fehlenden Kommunikation mit ihren Mandantinnen nach deren Wegzug nach Bulgarien folgen nicht schon Zweifel an dem Fortbestand der Vollmacht. Der Zeitablauf als solcher und der Wegzug ins Ausland lassen die Vollmacht unberührt (
auch BSG vom 24.6.2021 - B 7 AY 2/20 R - BSGE 132, 224 = SozR 4-1300 § 44 Nr 43, RdNr 11 f zum Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses einer Klage in solchen Fällen). Die Rechtsanwältin hat schließlich im Februar 2022 eine Erklärung der Klägerin zu 1. (datiert ebenfalls auf den 22.3.2018) vorgelegt, aus der erkennbar wird, dass der Kontakt wieder aufgenommen worden war. Die Annahme des LSG, für eine solche Erklärung habe am 22.3.2018 vor dem Hintergrund der am selben Tag ausgestellten Formularvollmacht kein Anlass bestanden, teilt der Senat. Die Umstände der Erteilung dieser "Generalvollmacht" sind aber im Ergebnis unerheblich; denn das Schreiben lässt keinen Rückschluss auf die Frage zu, ob schon mit der Formularvollmacht eine Vollmacht erteilt worden ist. Davon geht auch das LSG nicht aus, das nur darstellt, dass es sich bei diesem Schreiben seinerseits nicht um eine wirksame Vollmacht handelt. 10 Schließlich führt auch der Vortrag des Beklagten in der Berufungserwiderung, mit der er sich der Entscheidung des SG angeschlossen hat, zu keinem anderen Ergebnis. Um eine eigenständige, schlüssige Rüge der Bevollmächtigung des Beklagten im Sinne des § 73 Abs 6 Satz 4 SGG handelt es sich nicht. Der Beklagte trägt nichts vor, was eigene Zweifel an der Bevollmächtigung erkennbar werden lässt; vielmehr weist er in der Berufungserwiderung auch auf seine Schriftsätze zur Sache hin. Für andere Aspekte, die das LSG bezogen auf Berufungsverfahren zu einer Vorgehensweise nach § 73 Abs 6 Satz 5 SGG hätten veranlassen können, bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar können Zweifel an der fortdauernden Gültigkeit der einem Rechtsanwalt früher erteilten Vollmacht bestehen, wenn feststeht, dass er in einer größeren Zahl von Fällen unter Rückgriff auf solche Vollmachten Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt hat, obwohl das Mandatsverhältnis von den Mandanten bereits beendet worden war (
BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 180/15 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 10; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 76/21 B). Hinreichend substantiiert wären solche Umstände nur, wenn der Senat dadurch ohne eigene Nachforschungen unmittelbar beurteilen könnte, ob der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf Vollmachten durch die Rechtsanwältin berechtigt erscheint. Allein der Hinweis auf ein weiteres Verfahren, das die Rechtsanwältin vor dem LSG geführt hat, genügt nicht; nähere Angaben hat das LSG nicht gemacht. 11 Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 160a Abs 5 SGG). Ein Grund für eine Zurückverweisung an einen anderen Senat (
Vm § 563 Abs 1 Satz 2 Zivilprozessordnung <ZPO>) liegt aber entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Vertrauen der Klägerinnen auf ein faires Verfahren vor dem bereits befassten Spruchkörper des zurückverweisenden Gerichts nachhaltig erschüttert sein sollte (dazu BSG vom 3.2.1999 - B 9 VJ 1/98 R - SozR 3-1750 § 565 Nr 2 S 6). 12 Für die von den Klägerinnen behauptete Befangenheit der Mitglieder des Berufungssenats ergeben sich aus Sicht des Beteiligten bei vernünftiger Betrachtung keinerlei Anhaltspunkte. Allein die Rechtsauffassung der Richter rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit, selbst wenn sie sich aus den oben dargestellten Gründen als fehlerhaft darstellt. Die Ausführungen im angegriffenen Urteil lassen an keiner Stelle erkennen, dass die Richter mit ihrer Rechtsauffassung in irgendeiner Weise tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität haben vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erscheinen müsste (
etwa BSG vom 13.12.2022 - B 12 KR 14/22 B - RdNr 8 mwN). 13 Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die bestätigende Entscheidung des LSG eine Überraschungsentscheidung darstellen sollte oder es den Rechtsstreit nach Durchführung eines Erörterungstermins im Februar 2022 und eines Termins zur mündlichen Verhandlung im März 2022 hätte vertagen müssen. Bereits vor dem SG war von Beginn an die Frage des Vorliegens einer ausreichenden Vollmacht umstritten und das SG hat die Klage aus diesem Grund als unzulässig abgewiesen. Es ist nach den im Erörterungstermin erteilten Hinweisen klar erkennbar gewesen, welche Folgen das LSG der streitig gewesenen Frage beimisst. Zwar war der Prozessbevollmächtigten offenbar die (mögliche) Kostenfolge zu Lasten eines vollmachtlosen Vertreters nicht bekannt (dazu nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl 2023, § 73 RdNr 76 mwN). Mit diesem (vom Rechtsstandpunkt des LSG aus konsequenten) Aspekt, auf den in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, ist aber kein neuer rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkt aufgezeigt worden, mit dem auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (zu diesem Maßstab zuletzt etwa BSG vom 17.4.2023 - B 5 R 3/23 B - RdNr 7 unter Hinweis auf BVerfG vom 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22 - und BSG vom 20.4.2017 - B 6 KA 13/17 B) und der das LSG also zu einer Vertagung hätte veranlassen müssen. Ob eine Beiladung im Fall einer Optionskommune nach dem SGB II überhaupt in Betracht kommt (zuletzt dazu BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 1/22 R - SozR 4-3500 § 30 Nr 6 RdNr 13), kann auch vorliegend offenbleiben; die Grundsätze eines fairen Verfahrens wären - ausgehend von der Rechtsauffassung, dass die Klage schon nicht zulässig ist - selbst bei fehlerhaft unterbliebener Beiladung erkennbar nicht verletzt. 14 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. Krauß Bieresborn Stäbler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158431208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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