Nr 12 ff; BSG vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R -
Nr 20 ff). Ob eine Ausbildung abstrakt förderfähig ist, bestimmt sich - unter Heranziehung der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerwG - anhand von § 2 BAföG, der den Besuch einer der dort aufgeführten Ausbildungsstätten verlangt (stRspr; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R -
Nr 16; BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 197/11 R - juris RdNr 15, 17; zu den Voraussetzungen eines Besuchs iS von § 2 BAföG s etwa BVerwG vom 21.2.2013 - 5 C 14.12 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr 48 S 8 f = juris RdNr 31, 36 f mwN). Individuelle Versagensgründe bleiben bei der Beurteilung der abstrakten Förderungsfähigkeit dagegen außer Betracht (stRspr; BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 =
Nr 15; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R -
Nr 14; BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 197/11 R - juris RdNr 14). Es ist auch nicht maßgeblich, inwieweit BAföG-Leistungen tatsächlich bezogen werden (vgl für den Fall, dass BAföG-Leistungen nicht gewährt werden, BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 59/12 R - BSGE 113, 184 = SozR 4-1300 § 45 Nr 13, RdNr 20). 16 Eine förderungsfähige Ausbildung lag im streitigen Zeitraum nicht mehr vor, nachdem der Kläger den Schulbesuch Anfang Dezember 2015 krankheitsbedingt eingestellt hatte. Nach § 15 Abs 2a BAföG (eingeführt durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13.7.1981 <BGBl I 625>) wird Ausbildungsförderung zwar geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. Die Zeiten des krankheitsbedingten Fernbleibens von der Schule behalten insoweit noch den Charakter förderungsfähiger Ausbildungszeiten (vgl zur zuvor geltenden inhaltsgleichen Verwaltungsvorschrift, an die § 15 Abs 2a BAföG nach der Begründung des Gesetzentwurfs <BT-Drucks 9/410 S 13> anknüpft, BVerwG vom 21.6.1979 - 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132, 135 f = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr 11 S 29). Da dieser Zeitraum hier mit Ablauf des 31.3.2016 geendet hatte, lag ab dem 1.4.2016 keine abstrakt förderungsfähige Ausbildung mehr vor. 17 Soweit der 14./7b. Senat des BSG in zwei Urteilen vom 6.9.2007 ohne Differenzierung nach der Erkrankungsdauer ausgeführt hat, die Unterbrechung der bereits weit fortgeschrittenen und bisher kontinuierlich betriebenen Ausbildung wegen einer Erkrankung könne abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls einen Härtefall iS des § 27 Abs 3 SGB II (damals: § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung) begründen (BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R -
Nr 35; BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 =
Nr 24), was gedanklich den Fortbestand des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II auch im Fall einer über drei Monate hinausgehenden Erkrankung voraussetzt, liegt darin keine Divergenz iS von § 41 Abs 2 SGG. Denn diese Ausführungen waren jeweils nicht entscheidungstragend. 18
Nr 18 mwN). 23 Bei einem Antrag handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - sofern das Sozialrecht keine speziellen Regelungen trifft - die Vorschriften des BGB, insbesondere §§ 133, 157 BGB, Anwendung finden. Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist - unter Berücksichtigung aller Umstände - der nach dem objektiven Empfängerhorizont erkennbare wirkliche Wille des Antragstellers. Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon, welchen Antragsvordruck er hierfür benutzt oder welchen Ausdruck er gewählt hat (BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 29/13 R - BSGE 115, 225 =
Nr 16 mwN; BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R -
Nr 19; s auch BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 34 RdNr 12). 24 Ausgehend von den gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG kamen aus Sicht des Beklagten andere Leistungen als der Unterkunftskostenzuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II aF als Antragsgegenstand nicht ernsthaft in Betracht. Zwar wird das Formular "WBA" nach den Feststellungen des LSG eigentlich verwendet, um die Weiterbewilligung von Alg II - und nicht von Leistungen nach § 27 SGB II - zu beantragen. Hätte der Kläger anstelle oder neben dem Unterkunftskostenzuschuss Alg II beantragen wollen, wäre allerdings zu erwarten gewesen, dass er den für Erstanträge vorgesehenen Hauptvordruck für die Beantragung von Alg II verwendet, nachdem er während seiner Schulausbildung zunächst nicht mehr im Alg II-Bezug gestanden hatte. Dies gilt unabhängig davon, ob - was das LSG insoweit offengelassen hat - der Beklagte dem Kläger das "WBA"-Formular zur Verfügung gestellt oder ob der Kläger selbst entschieden hat, das Formular "WBA" zu verwenden. Es waren für den Beklagten auch im Übrigen keine Umstände erkennbar, die darauf hindeuteten, dass der Kläger einen Anspruch auf Alg II haben könnte. Der Kläger hatte die krankheitsbedingte Abwesenheit vom Schulbetrieb, die zum Wegfall des Leistungsausschlusses ab dem 1.4.2016 führte, bei der Stellung der beiden Anträge jeweils nicht offengelegt. 25 cc) Doch wirkt vorliegend der Antrag vom 2.11.2016 gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 28 Satz 1 SGB X (im Folgenden: aF; ab dem 1.7.2020: § 28 Abs 1 Satz 1 SGB X) und § 40 Abs 7 SGB II auf den hier streitbefangenen Zeitraum zurück. Nach § 28 Satz 1 SGB X aF, der von § 40 Abs 7 SGB II nur bezogen auf den Zeitraum der nachzuholenden Antragstellung modifiziert wird, wirkt ein nachgeholter Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrags auf eine Sozialleistung abgesehen hat, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und diese Leistung versagt wird oder zu erstatten ist und der nachgeholte Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. 26 Der Kläger hat den Antrag vom 2.11.2016 fristgerecht gestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über die BAföG-Leistungen noch nicht bindend. Der streitbefangene Zeitraum liegt auch innerhalb eines Jahres vor Antragstellung. 27 Der von § 28 Satz 1 SGB X aF geforderte Ursachenzusammenhang besteht ebenfalls. Nach dem Wortlaut ("weil") muss der Leistungsempfänger deshalb von der Stellung eines Antrags abgesehen haben, weil er sich die Gewährung einer anderen Sozialleistung versprochen hat. Dies setzt voraus, dass er bewusst von einer Antragstellung abgesehen hat und ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichtbeantragung der einen und der Geltendmachung der anderen Sozialleistung bestand (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R -
Nr 27). Nach den Feststellungen des LSG ging der Kläger zunächst davon aus, auch im streitigen Zeitraum weiterhin einen Anspruch auf BAföG-Leistungen zu haben. Gleichzeitig war ihm bekannt, dass diese Leistungen und das Alg II tatbestandlich in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehen; derjenige, der einerseits einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG hat, unterfällt andererseits immer dem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Deshalb nahm der Kläger an, dass auch er im streitigen Zeitraum von Alg II ausgeschlossen war. 28 Nach Sinn und Zweck von § 28 SGB X genügt dies, um den Ursachenzusammenhang zu bejahen. Der Anwendungsbereich von § 28 SGB X ist nicht auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen die zunächst geltend gemachte und die vorerst nicht beantragte Leistung in einem Vor-/Nachrangverhältnis stehen, zB weil die zuerst geltend gemachte Leistung auf die vorerst nicht beantragte als Einkommen anzurechnen wäre - wenngleich diese den häufigsten Anwendungsfall darstellen mögen (vgl die der Einfügung von § 28 SGB X vorausgegangene Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Sozialgesetzbuches <SGB> - Verwaltungsverfahren, BT-Drucks 8/2034 S 48). § 28 SGB X soll Rechtsnachteile vermeiden, wenn ein Berechtigter in Erwartung eines positiven Bescheids einen Antrag auf eine andere Leistung nicht gestellt hat (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Entwurf eines SGB - Verwaltungsverfahren, BT-Drucks 8/4022 S 81 f). Zugleich soll die Regelung des § 28 SGB X verhindern, dass ein Betroffener zeitgleich mehrere Anträge auf verschiedene Leistungen stellen muss, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Die Sozialverwaltung soll so von der Prüfung (unnötiger) Doppelanträge verschont werden (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R -
Nr 20; BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 29/13 R - BSGE 115, 225 =
Nr 26). 29
Nr 10; BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 15/18 R -
Nr 14). 31 bb) Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass die Leistungen nach dem BAföG dem Grunde nach als Einkommen iS von § 11 SGB II anzurechnen sind. Die spätere Aufhebung der Leistungsbewilligung hat keinen Einfluss auf die Anrechenbarkeit der BAföG-Leistungen als Einkommen. Es sind zwar nur solche Einnahmen als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II anzusehen, die dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben (stRspr; s etwa BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 30/20 R - BSGE 131, 123 =
Nr 15). Jedenfalls, sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der laufenden Einnahme erst nach dem Monat begründet wird, für den sie berücksichtigt werden soll (zum Monatsprinzip s etwa BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R -
Nr 30 mwN), steht dem Hilfebedürftigen die Leistung aber als "bereites Mittel" in dem Monat des Zuflusses zur Verfügung (BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R -
Nr 23 f; vgl auch BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 =
Nr 24). So wie der Sozialleistungsträger an die Zuerkennung des Leistungsanspruchs gebunden war, solange der Bewilligungsbescheid Bestand hatte, stand auch dem Kläger in dieser Zeit ein Rechtsgrund für das Behalten der Leistung zur Seite. 32 Die Berücksichtigung der Leistungen nach dem BAföG als Einkommen verstößt auch nicht gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (zu diesem zuletzt BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - NJW 2023, 37 RdNr 53 ff mwN). Dieses Grundrecht greift dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen (BVerfG vom 7.7.2010 <Kammer> - 1 BvR 2556/09 - BVerfGK 17, 375, 377 f =
Nr 13 f, auch zum Folgenden). Es ist nicht wegen Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG erforderlich, dass solche Einnahmen von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind, auf die der Hilfebedürftige zur Deckung seines Existenzminimums tatsächlich zurückgreifen kann. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme. Dem Kläger standen in den streitigen Monaten die Leistungen nach dem BAföG zur Verfügung, um seinen tatsächlichen Lebensbedarf zu decken. Ein Anspruch, die Entstehung von Schulden zu vermeiden, die sich aus der späteren Rückforderung der BAföG-Leistungen letztlich ergaben, lässt sich aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG nicht herleiten. Ob ein Erlass der Rückforderung in Betracht kommt, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. 33 § 28 SGB X aF steht einer Berücksichtigung als Einkommen ebenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift ersetzt nicht die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen eines Leistungsanspruchs, wozu - bezogen auf das vom Kläger begehrte Alg II - auch die Hilfebedürftigkeit iS von § 9 SGB II zählt (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R -
Nr 29 unter Verweis auf BSG vom 19.3.1986 - 7 RAr 17/84 - SozR 1300 § 28 Nr 1 - juris RdNr 16; BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 10/02 R - juris RdNr 22). Dies gilt nicht nur, wenn der Antrag auf die zuerst geltend gemachte Leistung abgelehnt worden ist (vgl dazu BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R -
Nr 29), sondern auch, wenn - wie hier - die zuerst geltend gemachte Leistung zunächst gewährt wurde, nunmehr aber zu erstatten ist (dieses Verständnis liegt im Übrigen auch der zum 1.8.2016 nach Ende des streitigen Zeitraums in Kraft getretenen Vorschrift des § 11 Abs 5 BKGG <bis zum 30.6.2019 noch § 11 Abs 6 BKGG> zugrunde, vgl die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 18/8041 S 66). 34 Schon nach dem Wortlaut bestimmt § 28 SGB X als Rechtsfolge allein eine Antragsrückwirkung, verhält sich aber zur Berechnung der nachträglich beantragten Leistung nicht. 35 Systematische Erwägungen stützen dieses Ergebnis. § 28 SGB X enthält keine Regelung dazu, ob die zuerst beantragte Leistung als Einkommen auf den Alg II-Anspruch anzurechnen ist. Denn als Teil des SGB X, das grundsätzlich für sämtliche Besonderen Teile des SGB in gleicher Weise gilt (§ 37 Abs 1 Satz 1 SGB I, § 1 Abs 1 Satz 1 SGB X), ist die Vorschrift losgelöst von den Eigengesetzlichkeiten der einzelnen Besonderen Teile auszulegen. Es handelt sich um eine bloß verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung, die das materielle Recht unberührt lässt. Das in § 40 Abs 7 SGB II für Leistungen nach dem SGB II zusätzlich vorgeschriebene Erfordernis einer unverzüglichen Antragstellung hat allein den Zweck, dass der Zeitraum, für den gegebenenfalls rückwirkend Leistungen nach dem SGB II erbracht werden, überschaubar bleibt (vgl BT-Drucks 16/1410 S 27). 36 Die entstehungsgeschichtliche Auslegung ist entgegen der Auffassung des Klägers unergiebig. Die Vorgängerregelung des § 9 Abs 4 BKGG (in der vom 1.1.1964 bis zum 31.12.1980 geltenden Fassung, eingefügt durch die Bekanntmachung vom 31.1.1975 <BGBl 1975 I 412, 415, 420>) erfasste nur Fälle, in denen die zunächst beantragte Leistung abgelehnt wurde. Für diejenigen Fallgestaltungen, in denen die zunächst beantragte Leistung zu erstatten ist, lassen sich aus der Entstehungsgeschichte keine Schlüsse ziehen. 37 Auch nach seinem Sinn und Zweck schließt § 28 SGB X die Anrechnung der zu erstattenden Leistung als Einkommen nicht aus. Die Vorschrift soll Rechtsnachteile vermeiden, die dadurch entstehen, dass die zunächst beantragte Leistung zu erstatten ist und die Leistung von einem anderen Leistungsträger, die stattdessen hätte in Anspruch genommen werden können, wegen des Verstreichens der Antragsfrist oder des fehlenden Antrags nicht für einen abgelaufenen Zeitraum gewährt werden kann. § 28 SGB X regelt insoweit zwei Spezialfälle der Wiedereinsetzung bei verspäteter Antragstellung auf eine Sozialleistung (vgl BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 29/13 R - BSGE 115, 225 =
Nr 25 mwN). Würden die BAföG-Leistungen nicht als Einkommen angerechnet, würde der Kläger indessen besser gestellt, als wenn er unmittelbar im April 2016 einen Antrag auf Alg II gestellt hätte. In diesem Fall wären die Leistungen, die als bereite Mittel zur Verfügung standen, ohne Weiteres als Einkommen anzurechnen gewesen (vgl Brehm, NZS 2022, 396). 38 cc) Es fehlt jedoch an konkreten Feststellungen, zu welchem genauen Zeitpunkt und in welcher Höhe dem Kläger die Leistungen nach dem BAföG tatsächlich zugeflossen sind. Aufgrund des im SGB II geltenden Monats- sowie Zuflussprinzips ist Einkommen grundsätzlich in dem Monat anzurechnen, in dem es tatsächlich zugeflossen ist. Allein daraus, dass das LSG von dem monatlichen Alg II-Anspruch jeweils für diesen Monat bewilligte BAföG-Leistungen in Abzug gebracht hat, kann - auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der weiteren Feststellungen - nicht gefolgert werden, dass und in welcher konkreten Höhe die BAföG-Leistungen in den einzelnen Monaten zugeflossen sind. Entsprechende Feststellungen wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben, sodass ein weiteres Eingehen auf die hierauf gerichtete Verfahrensrüge des Klägers entbehrlich ist. 39 3. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass Leistungen nach dem BAföG gemäß § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung iHv 20 % des Gesamtbedarfs eines Auszubildenden in entsprechender Ausbildungsform, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wegen seiner Zweckbestimmung nicht als Einkommen anrechenbar waren (vgl zu § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung BSG vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R -
Nr 28 ff). Dieser Anteil der BAföG-Leistungen diente nicht der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern der Deckung der Ausbildungskosten (zu den Zwecken des BAföG s § 1 BAföG). 40 Der Anwendung von § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II steht nicht entgegen, dass der Kläger im konkreten Fall den auf die Deckung der Ausbildungskosten entfallenden Anteil nicht zweckgerecht verwenden konnte, weil er die Schule nicht mehr besuchte. Nur eine pauschale Betrachtungsweise bei der Anwendung von § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II auf Leistungen nach dem BAföG wird den Anforderungen einer Massenverwaltung gerecht (vgl BSG vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R -
Nr 28). 41 4. Weiterhin wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass sich der vom Beklagten für den streitigen Zeitraum bereits gewährte Unterkunftskostenzuschuss (§ 27 Abs 3 SGB II in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung) nicht mindernd auf den Alg II-Anspruch auswirkt. 42
Nr 17). Soweit demgegenüber etwa empfangener Untermietzins unmittelbar zu einer Bedarfsminderung führt, folgt dies daraus, dass die Untervermietung in § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II ausdrücklich als Maßnahme zur Kostensenkung aufgeführt ist (s BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R - juris RdNr 31 ff). 44
Nr 33 ff). So soll erreicht werden, dass diese Einnahmen auf den KdU-Anspruch angerechnet werden und dadurch die Last des kommunalen Trägers mindern. Eine Anrechnung nach § 22 Abs 3 SGB II setzt aber gerade eine - hier nicht gegebene - grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit der betreffenden Einnahmen als Einkommen iS von § 11 SGB II voraus. 49 f) Inwieweit der Beklagte die beiden jeweils vom 2.7.2016 datierenden Bewilligungen des Unterkunftskostenzuschusses für den streitigen Zeitraum wegen Rechtswidrigkeit aufheben und Leistungen zurückfordern kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. 50 5. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. Burkiczak B. Schmidt Söhngen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158460227&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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