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BSG B 7 AS 14/22 R

KSRE158520127 ECLI:DE:BSG:2023:210623UB7AS1422R0 BSG 7. Senat 20230621 B 7 AS 14/22 R Urteil § 22 Abs 1 SGB 2, § 22 Abs 2 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SG

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Nr 15). Ein Aspekt der tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den im konkreten Einzelfall bevorstehenden Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs 3 SGB II) abzustellen ist (BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 18 f; BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 30/

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Nr 16; zu § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XII - jetzt § 44 Abs 3 Satz 1 SGB XII - BSG vom 2.9.2021 - B 8 SO 4/20 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 11 RdNr 17). 17 b) Soweit Vermögensgegenstände verwertbar sind, ist festzustellen, ob sie (nicht) zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs 3 SGB II). Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II (idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) ua ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe. Bei einer unangemessenen Größe des Hausgrundstücks ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II zu beurteilen, ob seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Ist das Hausgrundstück nach diesen Voraussetzungen zu verwerten, sind vom gesamten verwertbaren Vermögen Freibeträge abzusetzen (§ 12 Abs 2 SGB II). 18 Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II in seiner vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2022 unverändert gebliebenen Fassung ist ua ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. 19 Bei dem Begriff der angemessenen Größe in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II handelte es sich im verfahrensgegenständlichen Monat Juli 2017 noch (vgl zur Gesetzesfassung ab 1.1.2023 § 12 Abs 1 Satz 2 Nr 5 SGB II) um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift zum Vermögensschutz bezieht sich die Angemessenheit nur auf die Größe des Hausgrundstücks. Auf andere wertbildende Faktoren als die Größe wird in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht abgestellt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist aufgrund von Sinn und Zweck § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II bei einem selbst genutzten Hausgrundstück maßgeblich auf die (Wohn-)Fläche des Hauses abzustellen (BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 27; vgl BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 23; zur Teilbarkeit im Rahmen der Vermögensprüfung BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - aaO RdNr 29; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25 RdNr 14). Denn § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II bezweckt nicht den Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern den Erhalt des Wohnraums zur Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (stRspr; vgl BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 30/

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Nr 27). 20 Für einen Ein-Personen-Haushalt ist das BSG von einer im Ausgangspunkt angemessenen Wohnfläche von 90 qm ausgegangen (zur Ableitung von 130 qm BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 27; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 31 f). Zwar kann auch bei diesem typisierenden Ausgangswert bei besonderen Wohnbedürfnissen einer außergewöhnlichen Bedarfslage Rechnung zu tragen sein (so schon BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 22; vgl BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 30/

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Nr 18; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 26). Für das Vorliegen solcher besonderen Wohnbedürfnisse gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte. 21 Nach dem derzeitigen Verfahrensstand vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob das Hausgrundstück über § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II geschützt ist, nach dem Sachen und Rechte als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (zur Berücksichtigungsfähigkeit etwaiger Eigenleistungen BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/

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Nr 27) oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (zum Zeitmoment BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 30/

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Nr 26). 22 Soweit das Hausgrundstück und ggf weitere Vermögenswerte verwertbar und als Vermögen zu berücksichtigen wären, sind vom Gesamtwert des Vermögens die Freibeträge abzusetzen. Dabei sind jedenfalls der Grundfreibetrag iHv 9000 Euro (§ 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Satz 2 Nr 1 SGB II) und der Anschaffungsfreibetrag iHv 750 Euro (§ 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II) zu berücksichtigen. Ob die Absetzbetragsregelungen des § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und 3 SGB II greifen, ist nach den Feststellungen des LSG offen. 23 6. Kann der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht durch den Einsatz von Vermögen (s zuvor 5) beseitigen, sind die Aufwendungen für die Reparatur des Daches nach § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II anzuerkennen, soweit sie angemessen sind (dazu 7). Der Übernahme steht nicht entgegen, dass nach dessen Wortlaut nur Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum iS von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II, also einer konkret benannten Vermögensschutzvorschrift, erfasst werden. 24 Nach § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II werden als Bedarf für die Unterkunft (auch) unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Nach diesem Wortlaut wird mithin vorgegeben, dass es sich bei dem Wohneigentum um ein als angemessen großes Hausgrundstück geschütztes Vermögen handeln muss. Die Voraussetzungen eines solchen sind nach den Feststellungen des LSG zwar nicht gegeben (s oben). § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II ist jedoch hinsichtlich der den Bedarf dem Grunde nach begrenzenden Bezugnahme auf § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II einschränkend auszulegen, wodurch der Anwendungsbereich zugleich erweitert wird. Die Beschränkung des Anspruchs auf Kosten nur für Wohneigentum mit angemessener Wohnfläche führt zu einer planwidrigen Lücke. Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor, weil der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach der Entstehungsgeschichte (dazu a), dem systematischen Zusammenhang (dazu

  1. b)sowie ihrem Sinn und Zweck (dazu
  2. c)erfasst sein sollten. So ist es hier. 25
  3. a)Seit dem 1.1.2011 sind in § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) ausdrücklich besondere Voraussetzungen geregelt, unter denen Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum zu berücksichtigen sind. 26 § 22 Abs 2 SGB II soll eine spezielle Ausformung des Regelfalls der Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II normieren. Es handelt sich um den Bedarf von Eigentümern, der mit dem Erhalt der selbstbewohnten Immobilie durch Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten verbunden ist. Nach der vor dem 1.1.2011 geltenden Rechtslage war bei Bewohnern von selbst genutzten Eigenheimen für die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung insgesamt nicht entscheidend, ob das Hausgrundstück als solches dem Verwertungsschutz unterfiel (vgl schon BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 39; BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 17 f; ohne Begründung BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R - RdNr 19). Das gilt allgemein weiterhin; lediglich die Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur sind nach § 22 Abs 2 SGB II abweichend zu behandeln. Laufende und einmalige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung als Unterkunft (zB Zinsen für einen Immobilienkredit, Abfallgebühren, Zahlungen an den Wasserversorger, Kosten für die Bevorratung mit Heizmaterial) werden - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - unabhängig davon berücksichtigt, ob ein selbst genutztes Hausgrundstück angemessen groß ist. 27 Mit der in § 22 Abs 2 SGB II vorgenommenen Sonderregelung der Fälle, in denen Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung bei selbst genutztem Wohneigentum als Bedarfe anerkannt werden können, war der Gesetzgeber gefordert, die Grenzziehung zwischen Werterhaltung einerseits und Wertsteigerung im Sinne von Vermögensbildung andererseits zu regeln. Insoweit ist der Gedanke formuliert worden, Voraussetzung der Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung sei, dass diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbst genutzten Wohneigentums führen dürften (Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 17/3404 S 98; zur Herleitung BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 79 RdNr 18). Dies ist insbesondere durch die beiden Tatbestandsmerkmale der "Unabweisbarkeit" und der "Angemessenheit" der Aufwendungen umgesetzt worden. 28 Zugleich wollte der Gesetzgeber den "Werterhalt" durch Instandhaltung oder Reparatur auf diejenigen Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen begrenzen, die auch dem Vermögensschutz des SGB II unterfallen bzw die nicht als Vermögen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck hat er typisierend auf die Regelung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II zurückgegriffen. Dabei blieb unberücksichtigt, dass auch in diesem Sinne unangemessene selbstbewohnte Immobilien gleichwohl nicht als Vermögen berücksichtigt werden können. 29 Aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22 Abs 2 SGB II ergibt sich andererseits nicht, dass die Anerkennung von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur mit der Angemessenheit des selbst bewohnten Wohneigentums ausschließlich iS der Vermögensschutzvorschrift des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II verknüpft - und damit unweigerlich abhängig von dessen Wohnfläche - werden sollte. Die Vorschrift wird in der Entwurfsbegründung nicht genannt. Für die Berücksichtigungsfähigkeit dem Grunde und der Höhe nach zieht der Gesetzentwurf die ständige Rechtsprechung des BSG heran, nach der Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden müssen (Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 17/3404 S 98). Es geht nach den Gesetzgebungsmaterialien um die Vereinheitlichung der als Bedarf anzuerkennenden Aufwendungen der Höhe nach. Anhaltspunkte für eine beabsichtigte anderweitige Differenzierung - zB nach dem Grund dafür, warum eine selbst genutzte Immobilie der Hilfebedürftigkeit nicht entgegensteht - gibt es nicht. 30
  4. b)Systematisch ist § 22 Abs 2 SGB II den Vorschriften über die Bestimmung des Leistungsanspruchs und damit einhergehend der Bedarfe zugeordnet. Es geht damit nicht um die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit. Besteht Hilfebedürftigkeit, sind Leistungsberechtigten, egal ob Mietern oder Eigentümern, im Grundsatz dieselben Mittel zur Deckung ihrer Bedarfe zur Verfügung zu stellen. Sie sind im Hinblick auf die angemessene Höhe der unterkunftsbezogenen Aufwendungen insoweit gleich zu behandeln. Auch bei Eigentümern selbst bewohnter Immobilien mit oder ohne Vermögensschutz über § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II geht es um den Erhalt der Unterkunft bzw den Erhalt deren Bewohnbarkeit durch Anerkennung der durch diese hervorgerufenen Bedarfe. 31 Zudem steht die Angemessenheit der Unterkunftsbedarfe in keiner zwingenden Beziehung zur Angemessenheit der als Vermögen schützenswerten Wohnfläche. Die Anerkennung von Unterkunftsaufwendungen erfolgt grundsätzlich unabhängig von der Wohnfläche, solange die Angemessenheitsgrenze für diese Aufwendungen nicht überschritten wird. Die Nutzung eines über § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II geschützten Eigenheims zu Wohnzwecken wirkt sich nicht auf die Höhe der nach § 22 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten aus (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25 RdNr 17; Krauß in Hauck/Noftz SGB II, § 22 RdNr 217, Stand Januar 2021). In diesem Sinn zu verstehen ist die Rechtsprechung des BSG, nach der § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II eine rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift gegenüber dem Verwertungsbegehren des Jobcenters ist (vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 35; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13 RdNr 26). Die Vorschrift soll nur verhindern, dass ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung veräußert werden muss, bevor Grundsicherungsleistungen gewährt werden (BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R - RdNr 18). Sie beschränkt oder erweitert den Anspruch im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung weder im Vergleich zu Mietern, noch im Vergleich zu hilfebedürftigen Wohnnutzern einer Immobilie, die für den Vermögensschutz nicht § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II unterfällt. 32
  5. c)Sinn und Zweck der Regelung gebieten, die Anerkennung von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur auch bei selbst genutztem, wenn auch iS von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II unangemessen großem Wohneigentum zu erfassen. 33 Alg II bzw Sozialgeld sichern das Grundbedürfnis "Wohnen" jeder leistungsberechtigten Person nach Maßgabe des § 22 SGB II. Maßstab einer Berücksichtigung von Aufwendungen als Bedarf ist die Angemessenheit. Anzuknüpfen ist auch bei Hauseigentümern an das Ziel des Gesetzgebers, die Beibehaltung der Unterkunft zu ermöglichen, so lange dies zulasten der Allgemeinheit mit vertretbaren Kosten (angemessene Kosten der Unterkunft) verbunden ist (vgl BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13 RdNr 29; BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 26/18 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 106 RdNr 18). Abgestellt wird auf die Ausgaben zur Bedarfsdeckung aus Mitteln der Existenzsicherung. 34 Das Kostenkriterium belegt, dass es bei der Bemessung des Bedarfs nicht auf den Grund der fehlenden Verpflichtung zum Einsatz selbst bewohnten Wohneigentums zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit ankommt. Anderenfalls wären, zöge eine leistungsberechtigte Person trotz vermeidbarer Unbewohnbarkeit der nicht § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II unterfallenden, aber nicht verwertbaren Unterkunft von dort in eine Mietwohnung oder ein Eigenheim im Sinne dieser Vorschrift, womöglich höhere Aufwendungen - bis zur Angemessenheitsgrenze - zu übernehmen. 35 Insoweit wird, wenn die Gruppen der nach seinem Wortlaut Berechtigten und der ansonsten von Leistungen der Instandhaltung und Reparatur Ausgeschlossenen miteinander verglichen werden, erneut die Lückenhaftigkeit des § 22 Abs 2 SGB II deutlich. Ist Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs 2 SGB II der Werterhalt in den Grenzen der Angemessenheit eines Existenzsicherungssystems ohne Wertsteigerung, profitieren nach dem reinen Wortlaut des § 22 Abs 2 SGB II allein diejenigen, deren Immobilie eine angemessene Fläche nicht überschreitet, unabhängig davon, ob sie als Vermögen zu berücksichtigen ist oder nicht. Ist sie verwertbar, stellt sich die Frage nach der Wertsteigerung durch die Leistungen nach § 22 Abs 2 SGB II verschärft, anders als bei einer iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II unangemessen großen, aber nicht verwertbaren Immobilie. Hier bleibt es allein bei dem Erhalt der Unterkunft. 36 Der dadurch ggf hervorgerufene Aufbau von Vermögen in nennenswertem Umfang ist begrenzt. Der Gesetzgeber hat neben dem qualitativen Merkmal der Unabweisbarkeit der Aufwendung einen besonderen Berechnungsmechanismus für die Angemessenheit in § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II eingeführt. Über diese Angemessenheit findet eine Kostendeckelung statt. Damit ist den Bedenken des SG und ihm folgend des LSG Rechnung getragen, mit der Größe des Wohneigentums stiegen auch Anzahl und Umfang des Reparatur- und Instandhaltungsbedarfs. 37 7. Hinsichtlich einer ggf erforderlichen Bewertung der Angemessenheit der Aufwendungen im Rahmen des § 22 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II wird das LSG zu beachten haben, dass die Heizungsreparatur nicht im dort genannten Zwölfmonatszeitraum vorgenommen worden ist. Sie fließt daher nicht in die Bestimmung der Angemessenheit ein. 38 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. S. Knickrehm Siefert Neumann ist an der Signatur gehindert.gez. S. Knickrehm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158520127&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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