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BSG 3. Senat, B 3 KR 5/25 R

KSRE158600118 ECLI:DE:BSG:2026:180626UB3KR525R0 BSG 3. Senat 20260618 B 3 KR 5/25 R Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten auch des Revisio

§ 130bNr 4, Rd

Nr 24) . 15 Allerdings setzt jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Gerichte haben Rechtsschutz nur zu gewähren, soweit keine Möglichkeit besteht, das Recht zumutbar außerprozessual durchzusetzen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,

  1. Aufl 2023, Vor § 51 RdNr 16 ff mwN) . Das Rechtsschutzbedürfnis setzt grundsätzlich zumindest voraus, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung bereits mit der Angelegenheit befasst war und eine für den Kläger nachteilige Entscheidung getroffen hat (vgl Berchtold in Berchtold/Karmanski/Richter, Prozesse in Sozialsachen,
  2. Aufl 2024, § 6 RdNr 316) . Andernfalls könnte das mit der Klage verfolgte Ziel gegebenenfalls auf andere Weise einfacher und schneller erlangt werden. 16 Vorliegend kann die der Sache nach begehrte Feststellung, welche Verbände auf Leistungserbringerseite als Vertragspartner an konkreten Verhandlungen zum Hebammenhilfevertrag zu beteiligen sind, von der hierfür vorrangig zuständigen Schiedsstelle einfacher und schneller erlangt werden (dazu 4.) . Gegen den Schiedsspruch bestehen hinreichende und - mit der erstinstanzlichen Zuständigkeit des LSG Berlin-Brandenburg - besonders effektiv ausgestaltete gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten (dazu
  3. und 6.) . 17
  4. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Schiedsstelle, welche Verbände auf Leistungserbringerseite am Hebammenhilfevertrag zu beteiligen sind, ist § 134a Abs 1 Satz 1 iVm Abs 3 Satz 1 SGB V (in der Normfassung des DVPMG vom 3.6.2021, BGBl I 1309) . Nach § 134a Abs 1 Satz 1 SGB V schließt der beklagte GKV-Spitzenverband mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen - ua dem Kläger - und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe. Kommt ein Vertrag ganz oder teilweise nicht zustande, wird nach § 134a Abs 3 Satz 1 SGB V der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach § 134a Abs 4 SGB V festgesetzt, die vom GKV-Spitzenverband und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen sowie den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene als gemeinsame Schiedsstelle gebildet wird. 18
  5. Die Aufgabe der Schiedsstelle, den Vertragsinhalt festzusetzen, besteht unabhängig davon, aus welchen Gründen der Vertrag nicht zustande kommt. Die Schiedsstelle ist mithin auch dann zur Entscheidung befugt, wenn keine Einigung darüber erzielt wird, welche Verbände zu "den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene" iS von § 134a Abs 1 Satz 1 SGB V gehören, mit denen der Beklagte die Verträge nach dieser Vorschrift schließt. 19 a) Zur Kompetenz der Schiedsstelle gehört es im Vertragsregime des SGB V auch, bezogen auf konkrete laufende oder bevorstehende Vertragsverhandlungen über streitige Rechtsfragen zu entscheiden, einschließlich der nach der Vertragspartnereigenschaft auf Leistungserbringerseite (vgl zu § 130b SGB V aF BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 16/18 R - BSGE 129, 30 =

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Nr 29

  1. f). Der Vertragsinhalt, zu dessen Festsetzung die Schiedsstelle gesetzlich berufen ist, lässt sich nicht von der Frage nach den Vertragspartnern trennen. Vertragsinhalte werden zwischen Vertragspartnern verhandelt. Ein Vertragsschluss setzt die Einigung voraus, wer am Vertrag zu beteiligen ist und welchen Inhalt der Vertrag hat. Dieser Zusammenhang zeigt sich ua darin, dass sich durch die Beteiligung eines weiteren Vertragspartners Verhandlungspositionen verschieben können, die Durchsetzung der eigenen Position schwieriger werden kann und Einigungen im Ergebnis anders ausfallen können. 20 Der Vertragsinhalt richtet sich auch danach, für wen er gelten soll. Nach § 134a Abs 1 Satz 1 SGB V entfalten die Verträge für die Krankenkassen unmittelbar verbindliche Wirkung. Für freiberuflich tätige Hebammen gelten die Verträge nach § 134a Abs 2 Satz 1 SGB V, wenn sie einem Verband nach § 134a Abs 1 Satz 1 SGB V auf Bundes- oder Landesebene angehören und die Satzung des Verbands vorsieht, dass die Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörigen Hebammen haben, oder wenn sie einem Vertrag nach § 134a Abs 1 Satz 1 SGB V beitreten. Für jede verbandsangehörige freiberuflich tätige Hebamme muss erkennbar sein, ob der vereinbarte oder von der Schiedsstelle festgesetzte Vertragsinhalt für sie wirksam ist und sie Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbringen darf. 21
  2. b)Scheitern inhaltliche Vertragsverhandlungen schon am fehlenden Einvernehmen über die als Vertragspartner zu beteiligenden Leistungserbringerverbände, ist es Aufgabe der sachnahen Schiedsstelle, Verhandlungen zum Vertragsinhalt dadurch zu ermöglichen, dass sie über die streitige Vertragspartnereigenschaft als Vorfrage für Vertragsverhandlungen zügig vorab entscheidet. Hierzu ist sie zur Konfliktlösung anzurufen (zur Bindungswirkung der Entscheidung der Schiedsstelle und zum Rechtsschutz gegen die Entscheidung unter 5.) . 22 Der Vertragsinhalt wird auch im Schiedsverfahren vornehmlich von allen Vertragspartnern gemeinsam im Wege einer Einigung bestimmt (vgl § 8 Abs 3 Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß § 134a Abs 4 SGB V) und nur bei Nichterreichen einer Einigung von der Schiedsstelle festgesetzt (§ 6 Abs 1 Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß § 134a Abs 4 SGB V) . Diese hat die ihr durch die Vertragspartner und deren Anträge vorgegebenen Grenzen einzuhalten. Sie darf weder über bereits geeinte Vertragsinhalte entscheiden, noch darf sie über die Anträge hinausgehen oder unterhalb bereits zugestandener Inhalte bleiben. Schon deshalb kann der Vertragsinhalt bei einem Streit hierum nicht ohne eine Entscheidung über die zu beteiligenden Vertragspartner vereinbart oder festgesetzt werden. 23
  3. c)Zudem ergeht der Schiedsspruch als Entscheidung einer Behörde durch Verwaltungsakt (vgl zur Schiedsstelle nach § 125 Abs 6 SGB V BSG vom 18.12.2025 - B 3 KR 9/24 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, juris RdNr 15, 21; vgl zur Schiedsstelle nach § 76 SGB XI BSG vom 19.4.2023 - B 3 P 6/22 R - BSGE 136, 50 = SozR 4-3300 § 85 Nr 6, RdNr 28; vgl zur Differenzierung bei Entscheidungen durch eine Schiedsperson BSG vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R - BSGE 107, 123 =

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Nr 14 ff). Die Benennung des oder der Adressaten ist unverzichtbarer Bestandteil jedes Verwaltungsakts. Nach § 39 SGB X setzt die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts voraus, dass er gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt gegeben wird. Die Schiedsstelle muss als den Verwaltungsakt erlassende Behörde zwingend eine Entscheidung darüber treffen, für welche Verbände der Schiedsspruch wirksam wird und welche Verbände mithin am Schiedsverfahren zu beteiligen sind. Wird nicht erkennbar, wer durch den festgesetzten Vertragsinhalt berechtigt und verpflichtet wird, ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs mangels hinreichender Bestimmtheit aus § 33 SGB X; bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers kann der Schiedsspruch nach § 40 SGB X nichtig sein (vgl aber BSG vom 5.3.2026 - B 3 KR 14/24 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, juris RdNr 23). 24

  1. d)Gegen die Entscheidungsbefugnis der Schiedsstelle über die Vertragspartner spricht nicht, dass sie nach § 134a Abs 4 Satz 1 SGB V als gemeinsame Schiedsstelle gebildet wird und ua aus benannten Mitgliedern der an der Vereinbarung der Geschäftsordnung beteiligten Verbände der Hebammen bzw der von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie des GKV-Spitzenverbands besteht (§ 134a Abs 4 Satz 2 SGB V iVm § 2 Abs 1 und 2 Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß § 134a Abs 4 SGB V) . Zwar haben dadurch die von den Verbänden benannten Mitglieder der Schiedsstelle auch mit darüber zu entscheiden, welche Verbände auf Leistungserbringerseite jeweils als Vertragspartner zu beteiligen sind. Das gilt aber nur für von solchen Verbänden benannte Mitglieder, die im Rahmen der Bildung der gemeinsamen Schiedsstelle bereits als beteiligte Verbände anerkannt waren. 25 Dies trifft auf den beigeladenen Verband zu, ohne dass ersichtlich ist, dass dies vom Kläger oder anderen Vertragspartnern zur Überprüfung gestellt worden wäre. Wirkt dadurch ein vom Beigeladenen benanntes Mitglied an der Entscheidung der Schiedsstelle über die Beteiligung seines eigenen Verbands als Vertragspartner am Hebammenhilfevertrag mit, entspricht dies der mit der Beteiligung auch der Leistungserbringer an der gemeinsamen Selbstverwaltung verfolgten gesetzlichen Konzeption, dass die betroffenen Verbände ihre Angelegenheiten im Zusammenwirken von Leistungsträgern und Leistungserbringern soweit wie möglich selbst regeln sollen (vgl zur Konzeption der gemeinsamen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung und zu ihren verfassungsrechtlichen Leitplanken zuletzt Axer, NZS 2026, 321) . Gegen Entscheidungsbefugnisse der Selbstverwaltung in eigenen Angelegenheiten bestehen - jedenfalls bei hinreichend effektiven gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten (dazu 5. und 6.) - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 26
  2. e)Der vorrangigen Kompetenz der Schiedsstelle steht auch nicht entgegen, dass ihr bei der Entscheidung über die Vertragspartnereigenschaft kein Freiraum zusteht, sondern von ihr eine Rechtsfrage zu beantworten ist (vgl BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 16/18 R - BSGE 129, 30 =

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Nr 25) . Das Gesetz kann rechtliche, auch zwingende Vorgaben für Schiedsstellen machen, ohne dass dies ihre Kompetenz zur Entscheidung ausschließt. Deren Entscheidung ist durch die Gerichte uneingeschränkt auf Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu kontrollieren (stRspr; vgl zB BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 20/17 R - BSGE 126, 149 =

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Nr 19; BSG vom 12.8.2021 - B 3 KR 3/20 R - BSGE 133, 1 =

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Nr 39; zuletzt BSG vom 18.12.2025 - B 3 KR 9/24 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, juris RdNr 24, 49) . 27 Die Frage, welche Verbände auf Leistungserbringerseite an den Verträgen nach § 134a Abs 1 Satz 1 SGB V zu beteiligen sind, ist in dieser Vorschrift durch abstrakte Beschreibung verbindlich geregelt, ohne dass den Vertragspartnern oder der Schiedsstelle bei deren Beantwortung ein Freiraum bei der konkreten Bestimmung der zu beteiligenden Leistungserbringerverbände zukommt. Der Gesetzeswortlaut - "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge" - lässt keine Zweifel daran, dass es sich um zwingend zu beachtendes Gesetzesrecht handelt. 28 5. Zur Feststellung, welche Verbände auf Leistungserbringerseite am Hebammenhilfevertrag zu beteiligen sind, findet gerichtlicher Rechtsschutz ausschließlich nachgelagert gegen die vorrangige Entscheidung der Schiedsstelle statt. Ein Wahlrecht, statt der Anrufung der Schiedsstelle unmittelbar gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besteht nicht. 29 a) Zur Entscheidung über Vertragspartner wie über Vertragsinhalte besteht im Streitfall eine einheitliche originäre Kompetenz der Schiedsstelle. Dem Schiedsverfahren kommt eine vorrangige Konzentrationswirkung zu streitigen Vertragsfragen vor dem gerichtlichen Verfahren zu. 30 Entsprechend dieser gesetzlichen Konzeption ist das Schiedsverfahren als notwendige Klagevoraussetzung ausgestaltet, die nicht durch eine isoliert erhobene Feststellungsklage umgangen werden kann. Mit dem Schiedsverfahren besteht ein effizientes und auf Einigung ausgerichtetes Konfliktlösungsverfahren, das der Förderung von Rechtsfrieden und der Entlastung der Gerichte dient, indem es eine zeitnahe Entscheidung durch ein sachnahes Gremium ermöglicht. Eine Entscheidung der Schiedsstelle kann auf einfachere und schnellere Weise erlangt werden als eine Gerichtsentscheidung. Soweit ein gesetzlich vorgesehenes Schiedsverfahren nicht durchgeführt wird, obwohl dies möglich wäre, scheidet eine Festlegung der Vertragsinhalte durch die Gerichte grundsätzlich aus (vgl BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 =

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  1. f). Die genannten prozessökonomischen Gründe gelten auch für die notwendig von der Entscheidung der Schiedsstelle über die Vertragsinhalte mitumfasste Entscheidung über die Vertragspartner. 31
  2. b)Ohne die Einbeziehung der vorrangigen Entscheidung der Schiedsstelle stünde der Zulässigkeit einer Klage zur Feststellung der Vertragspartner zudem die Gefahr doppelter Rechtshängigkeit und dadurch bedingter divergierender Entscheidungen entgegen. Denn die Schiedsstelle ist - wie ausgeführt - unabhängig vom Grund ihrer Anrufung zur Entscheidung verpflichtet. Für den dagegen gegebenen Rechtsschutz ist - zur weiteren Beschleunigung der Verfahren - nach § 29 Abs 4 Nr 3 SGG (idF des 8. SGB IV-ÄndG vom 20.12.2022, BGBl I 2759) seit dem 1.1.2023 das LSG Berlin-Brandenburg bereits im ersten Rechtszug zuständig. Demgegenüber wäre für eine von der Entscheidung der Schiedsstelle unabhängige isolierte Feststellungsklage nach § 8 SGG die erstinstanzliche Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben. Die örtliche Zuständigkeit richtete sich nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGG nach dem Sitz des Klägers zur Zeit der Klageerhebung. 32 Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger seinen Sitz zur Zeit der Klageerhebung in K. Bei erstinstanzlicher Entscheidung des SG Karlsruhe wäre das LSG Baden-Württemberg für die Berufungsentscheidung zuständig gewesen. Das Auseinanderfallen gegebenenfalls schon der örtlichen, jedenfalls aber der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Gerichte erhöht die Gefahr divergierender Entscheidungen. 33
  3. c)Mit der Möglichkeit der Schiedsstelle, über die Frage der Vertragspartner auch vorab isoliert mit Bindungswirkung zu entscheiden (vgl BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 16/18 R - BSGE 129, 30 =

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  1. f), werden die Rechtsschutzmöglichkeiten der von der Entscheidung Betroffenen nicht eingeschränkt. Nach § 56a Satz 1 SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen zwar nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden; dies gilt aber nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Die Ausnahmen nach Satz 2 sind im Hinblick auf Art 19 Abs 4 GG weit auszulegen. Insbesondere die Möglichkeit einer Behörde, ein verfahrensrechtliches Handeln, Dulden oder Unterlassen gegebenenfalls auch gegen den Willen der Betroffenen durchsetzen zu können, erfordert effektive Rechtsschutzmöglichkeiten bereits gegen die Verfahrenshandlung selbst (vgl zB Axer in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 56a RdNr 29 ff; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 56a RdNr 9
  2. ff). 34 Die Schiedsstelle kann ihre Entscheidung über die zu beteiligenden Verbände auf Leistungserbringerseite gegebenenfalls gegen den Willen einzelner Verbände durchsetzen, indem sie die Schiedsverhandlungen mit den nach ihrer Entscheidung zu beteiligenden Verbänden führt und die Vertragsinhalte unter deren Beteiligung festsetzt. Deshalb muss eine vorab getroffene Entscheidung über die Vertragspartner zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes selbständig anfechtbar sein. Für die Möglichkeit einer förmlichen Vorabentscheidung mit Bindungswirkung sprechen vor allem prozessökonomische Gründe. Denn Verhandlungen und Festsetzungen zum Vertragsinhalt sind regelmäßig erst dann sinnvoll, wenn die beteiligten Vertragspartner feststehen. 35
  3. d)Die Bindungswirkung der Schiedsstellenentscheidung über die Vertragspartner erfasst - unabhängig davon, ob sie bei einem Streit hierum bezogen auf konkrete laufende oder bevorstehende Vertragsverhandlungen förmlich vorab oder explizit oder auch nur inzident im Rahmen der Festsetzung der Vertragsinhalte ergeht - grundsätzlich lediglich das konkrete Schiedsverfahren, sodass sich die Bestandskraft der Schiedsstellenentscheidung - und parallel die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - lediglich auf dieses konkrete Schiedsverfahren erstreckt. Denn der Schiedsstelle kommt die Entscheidungskompetenz nur für das Verfahren zu, in dem ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, nicht für eine über das konkrete Verfahren hinausgehende Statusentscheidung. Schließlich können Verbände auf Leistungserbringerseite etwa ihre Satzungen ändern und an Maßgeblichkeit gewinnen oder verlieren, sodass sich die Frage ihrer Beteiligung an späteren Vertragsverhandlungen möglicherweise erneut und anders stellen kann. 36 6. Der Ausschluss einer isoliert von einem Schiedsverfahren erhobenen Feststellungsklage steht dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art 19 Abs 4 GG nicht entgegen. Das Grundrecht gebietet weder, dass der Rechtsweg ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbeschränkt offenstehen muss, noch steht es der Anforderung eines Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung entgegen, solange dies nicht zu unzumutbaren Erschwerungen des Rechtsschutzes führt (vgl zB Sachs/von Coelln in Sachs, GG, 10. Aufl 2024, Art 19 RdNr 134 ff mwN aus der stRspr des BVerfG) . Verfahrensordnungen zur Rechtsschutzgewährung können Einschränkungen für Rechtsschutzsuchende haben. Der Gesetzgeber kann in diesem Rahmen auch Anreize für konsensuale Streitlösungen schaffen, um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden zu fördern oder die Gerichte zu entlasten. Ergänzend muss aber immer der Weg zu einer Streitentscheidung durch staatliche Gerichte eröffnet bleiben (vgl BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 26/14 R - BSGE 119, 150 = SozR 4-5560 § 17c Nr 3, RdNr 26; BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 =

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Nr 53) . Das ist hier gewährleistet, allerdings - wie dargelegt - erst nach Abschluss eines durchgeführten Schiedsverfahrens. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158600118&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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