Nr 9). Mit der Anfechtungsklage begehrt sie die gerichtliche Aufhebung der Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom 16.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.5.2013 (§ 95 SGG). Die Verpflichtungsklagen zielen auf die behördliche Rücknahme des ablehnenden Verwaltungsakts in dem (Ursprungs-)Bescheid vom 22.9.2011 und die behördliche Feststellung des Ereignisses vom 12.4.2010 als Arbeitsunfall. Den Verpflichtungsklagen steht nicht entgegen, dass die Klägerin - orientiert an dem Senatsurteil vom 5.9.2006 (B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 =
Nr 9) - vor dem LSG sowohl die gerichtliche Aufhebung des Ursprungsbescheids als auch die gerichtliche Feststellung des Arbeitsunfalls beantragt hatte, obwohl Klageänderungen (§ 99 SGG) im Revisionsverfahren gemäß § 168 Satz 1 SGG unzulässig sind. Denn nach § 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 99 Abs 3 Nr 2 SGG ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn - wie hier - ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert oder beschränkt wird. Eine solche schlichte Antragsänderung liegt beim Übergang von der Anfechtungs- zur Verpflichtungs- und von der Feststellungs- zur Verpflichtungsklage jedenfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Streitigkeiten über die Feststellung eines Versicherungsfalles vor (vgl BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 1/17 R -
Nr 8 mwN). 12 2. Die erstrebte Rücknahme des ablehnenden Verwaltungsakts in dem (Ursprungs-)Bescheid vom 22.9.2011 richtet sich nach § 44 SGB X. Danach ist ein (iS von § 44 Abs 1 SGB X) nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 44 Abs 2 Satz 1 SGB X), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS des § 39 Abs 2 SGB X erledigt ist. Die Rücknahme hat (gebundene Entscheidung) für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes "Sozialleistungen" zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X). Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit (§ 44 Abs 1 Satz 2 SGB X). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, dh außerhalb des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs 2 Satz 2 SGB X; vgl BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 9). Ob die ursprüngliche Entscheidung der Beklagten in dem Bescheid vom 22.9.2011, einen Arbeitsunfall abzulehnen, anfänglich rechtswidrig gewesen und somit zu Unrecht ergangen ist, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. 13 Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) haben (stRspr; vgl zuletzt zB BSG Urteile vom 23.6.2020 - B 2 U 12/18 R -
Nr 8 und vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - juris RdNr 18 sowie B 2 U 13/19 R - juris RdNr 8, beide zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen jeweils mwN). Unerheblich ist, ob die Erkrankung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität). "Versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Vollbeweis - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (stRspr; zuletzt BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 13 mwN). Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob die Klägerin infolge einer Verrichtung, die mit ihrer grundsätzlich versicherten Tätigkeit als beschäftigte Bankangestellte in einem sachlichen Zusammenhang stand (dazu a), einen Unfall erlitten hat, weil ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (dazu
Nr 13 - "Fahrdienstleiter"; vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R -
Nr 66 - "Hauswirtschafterin"; vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R -
Nr 21 - "Stöberhundeführer"; vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - NJW 2017, 2858 RdNr 15 - "Barbesuch"; vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 =
Nr 12; grundlegend Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 =
Nr 27 ff). Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts lässt sich schon nicht beurteilen, ob die Handlungstendenz der Klägerin während des Gesprächs mit dem Stellvertreter der Filialleiterin überhaupt darauf gerichtet war, eine versicherte Verrichtung im soeben aufgezeigten Sinne auszuüben. Insofern wird das LSG Anlass, Inhalt sowie die konkreten (Begleit-)Umstände des Gesprächs festzustellen und ggf zu ermitteln haben. 15
Nr 60; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 2/21, § 8 RdNr 18b, 57). Denn im Arbeitsverhältnis dürfte in der Regel "jedermann" (vgl nur Art 9 Abs 3 Satz 1 GG) als mündiger Beschäftigter und mündige Beschäftigte berechtigt sein, auf vermeintliche Missstände hinzuweisen, mutmaßliche Fehlentwicklungen unternehmensintern zur Sprache zu bringen und sich ad hoc mit anderen zu solidarisieren, insbesondere wenn es um Arbeitsbedingungen und den fairen Umgang mit Arbeitskollegen geht. Ein damit korrespondierendes Gebot an den Arbeitgeber, "die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter … auf den geeigneten Ebenen" anzuhören, ist beispielsweise auch in Art 27 Charta der Grundrechte der EU zumindest angelegt (zur Verbindlichkeit, Anwendbarkeit und Umsetzungsbedürftigkeit dieses Rechtsgrundsatzes, vgl nur Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl 2021, Art 27 RdNr 10 ff). Der Versicherungsschutz der Klägerin hängt somit nicht davon ab, ob sie zB Mitglied des Betriebsrates oder Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen (§ 179 SGB IX) war und sich in dieser Funktion für den Arbeitskollegen eingesetzt hat (zur versicherten Betriebsratstätigkeit vgl BSG Urteile vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 =
Nr 60, vom 20.2.2001 - B 2 U 7/00 R - BSGE 87, 294, 295 f = SozR 3-2200 § 539 Nr 54 S 229 f und vom 20.5.1976 - 8 RU 76/75 - BSGE 42, 36, 37 = SozR 2200 § 539 Nr 19 S 44 f). 17
Nr 10 und vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 =
Nr 7). Für die erforderliche Einwirkung von außen genügt es daher, dass die Klägerin die gesprochenen Worte mit den Hörzellen ihrer Ohren und die Gestik sowie Mimik ihres Gesprächspartners mit den Sehzellen ihrer Augen wahrnahm, sodass sich ihr physiologischer Körperzustand änderte (vgl dazu BSG Urteile vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R -
Nr 18 mwN und vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R -
Nr 42). Insofern können bereits bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmecken, Ertasten, Riechen) äußere Ereignisse darstellen (BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R -
Nr 18). Ein solches Ereignis lag hier in dem intensiven Gespräch zwischen der Klägerin und dem Stellvertreter der Filialleiterin, in dessen Verlauf unterschiedliche Standpunkte ausgetauscht wurden und das unschön, unharmonisch und frostig endete. Auch wenn das LSG festgestellt hat, dass dieses Gespräch sachlich und in einem angemessenen Ton geführt wurde, wirkte die Wahrnehmung der Äußerungen des stellvertretenden Filialleiters auf den Körper der Klägerin ein. Das LSG hat insofern festgestellt, dass sie bei dem Gespräch psychisch erregt reagierte. Allerdings fehlen weitere Feststellungen zu dem genauen Inhalt und den sonstigen Umständen des Gesprächs. Sie werden nicht dadurch ersetzt, dass das LSG auf die Unfallschilderung der Klägerin und den Inhalt der Verwaltungsakte Bezug genommen, die Ausführungen des SG zur Vernehmung des Vertreters der Filialleiterin als Zeugen wiedergegeben und auf dessen protokollierte Aussagen verwiesen hat. Denn Feststellungen, die das BSG nach § 163 Halbsatz 1 SGG binden, erfordern eine eigene Entscheidung des Tatrichters, dass er die entscheidungserheblichen Tatsachen als wahr ansieht. Nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, von welchem Sachverhalt bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen ist; das Ergebnis dieses Entscheidungsprozesses und die für die Überzeugungsbildung maßgebenden Gründe sind im Urteil anzugeben (Satz 2). Es genügt deshalb nicht, wenn die Darstellung der Beteiligten oder die Aussagen von Zeugen inhaltlich oder sogar wörtlich referiert werden oder auf Aktenbestandteile bzw Sitzungsniederschriften verwiesen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gericht die Aussagen bewertet und mitteilt, welche Angaben es für wahr hält und deshalb seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. Die § 128 Abs 1 SGG inhaltlich entsprechende Regelung in § 286 Abs 1 ZPO bringt dies deutlicher zum Ausdruck, wenn es dort heißt, das Gericht habe nach freier Überzeugung "zu entscheiden", ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr "zu erachten" sei. Das Gericht muss sich ein Beweisergebnis "zu eigen machen", dh es muss "eigene Feststellungen treffen" (vgl BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - juris RdNr 16 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Hübschmann, BeckOGK, SGG, Stand 1.5.2021, § 128 RdNr 16, 18; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 377; Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 128 RdNr 8 f). Demgegenüber ist es dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, Beweisergebnisse und sonstige Umstände selbst zu würdigen und auf dieser Grundlage Tatumstände festzustellen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 163 RdNr 1, 5 ff mwN). 19 c) Weiterhin fehlen Feststellungen dazu, welche Gesundheitsschäden bei der Klägerin entstanden sind. Das LSG hat lediglich festgestellt, dass sie auf ihrem Stuhl sitzend kollabiert sei. Welche Gesundheitsstörung dem zugrunde lag und welcher Gesundheitsschaden eingetreten ist, bleibt unklar. Das LSG benennt einerseits eine "Herzrhythmusstörung" und einen "Herzstillstand", diskutiert aber andererseits auch einen "plötzlichen Herztod". Ohne Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen kann ihre Ursache jedoch nicht beurteilt werden (vgl dazu BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - juris RdNr 21 <zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen> und vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R -
Nr 19). Das LSG wird daher - ggf mit sachverständiger Hilfe - präzise ermitteln und prüfen müssen, ob und welche Gesundheitsstörungen bei der Klägerin im Zusammenhang mit dem Gespräch aufgetreten sind. 20 d) Ebenso wird das LSG noch festzustellen haben, ob das Gespräch als einwirkendes Ereignis diesen noch konkret festzustellenden Gesundheitsschaden im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne objektiv (
Nr 19 mwN und vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -
Nr 16). Steht fest, dass das Streitgespräch mit dem Vertreter der Filialleiterin eine (äußere) Ursache des Kollaps im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne war, wird das LSG weiter zu erforschen haben, ob daneben - wie die Beklagte behauptet - kardiale Dispositionen, langjährige Vorerkrankungen (anfallartiges Herzrasen durch Tachykardien, generelle Kollapsneigung, etwaige Verengung der Herzkranzgefäße) bzw die Nebenwirkungen eines tags zuvor angeblich erstmals eingenommenen Medikaments zur Behandlung einer Allergieerkrankung als weitere (Mit-)Ursachen wirksam geworden sind. Auch insoweit wird sich das LSG der Hilfe medizinischen Sachverstandes bedienen müssen. Keinesfalls verdrängt die bloße Möglichkeit der Mitverursachung durch eine nicht versicherte Ursache die festgestellte Ursächlichkeit der versicherten Tätigkeit, weil hypothetische Ereignisse als Ursachen ausscheiden. Insoweit ist zu beachten, dass für die Feststellung eines Arbeitsunfalls der volle Beweis für das Vorliegen sowohl einer versicherten als auch einer nicht versicherten Ursache geführt sein muss und lediglich für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSG Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R -
Nr 15 mwN). 21 Steht fest, dass neben der versicherten auch eine konkurrierende, nicht versicherte Ursache das Unfallereignis objektiv kausal (mit-)bewirkt hat, ist auf der
Nr 20). Dabei wird das LSG zu beachten haben, dass der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich auch Gesundheitsschäden erfasst, die durch psychische Einwirkungen verursacht werden. Andere nicht versicherte Mitursachen können die rechtliche Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die nicht versicherten (Mit-)Ursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte Ursache verdrängen, weil sie überragende Bedeutung haben, so dass der Schaden "im Wesentlichen" rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt. Die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten nicht versicherten Ursachen und ihre Mitwirkungsanteile sind in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten (vgl BSG Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -
Nr 18 mwN). Diese rein rechtliche Bewertung obliegt zunächst dem LSG als Berufungsgericht und kann derzeit wegen der fehlenden entsprechenden Feststellungen nicht durch das Revisionsgericht erfolgen. 22 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158740222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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