KSRE158760222 ECLI:DE:BSG:2021:160321UB2U1219R0 BSG 2. Senat 20210316 B 2 U 12/19 R Urteil § 45 Abs 1 SGB 7, § 45 Abs 2 SGB 7, § 46 Abs 3 SGB 7, § 49 SGB 7, § 72 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 51 SGB 9 vom 19.06
§ 71SGB IX n
F in den genannten Fallgestaltungen auch für Zwischenzeiten zwischen den Maßnahmen zu erbringen. 24 § 51 SGB IX aF (bzw § 71 SGB IX nF) bestimmt aber nur, dass die zuvor gezahlte Leistung weitergezahlt wird. Wurde für die Maßnahme zuvor Vlg gezahlt, weil es sich um eine medizinische Reha-Maßnahme handelte, so wird Vlg weitergezahlt. Handelte es sich um eine LTA, für die nach § 49 SGB VII lediglich Übg bewilligt werden konnte, so wird dieses Übg gemäß § 51 SGB IX aF weitergezahlt. §
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F beziehen sich mit der Rechtsfolgenanordnung des "Weiterzahlens" der jeweiligen Leistung klar auf den Inhalt der vorher bewilligten Maßnahme und der damit jeweils verbundenen Leistung. Nach Abschluss einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ist also Vlg, nach Abschluss einer LTA ist Übg weiterzuzahlen. § 51 SGB IX aF und nun § 71 SGB IX nF regeln damit lediglich, dass jeweils die zuletzt während der Rehabilitationsmaßnahme gezahlte Leistung weiterzuzahlen ist. Aus ihr kann aber nicht abgeleitet werden, dass ein bereits beendeter Vlg-Anspruch, an den sich ein Übg-Anspruch anschloss, wieder auflebt. §
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F gilt auch für LTA der Unfallversicherungsträger, weil abweichende Regelungen im SGB VII nicht bestehen (vgl § 7 Abs 1 SGB IX). Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger zu Recht lediglich Übg für den Zeitraum vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 bewilligt. 25 2. Für den Zeitraum vom 25.5. bis zum 31.10.2006 bestand ein Anspruch des Klägers auf Vlg. Deshalb war die Entscheidung des LSG insoweit nicht zu beanstanden. Die erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegte (Anschluss-)Berufung war zulässig (dazu unter a). Sie war auch begründet, weil das SG zu Unrecht die Klage auf Zahlung von Vlg für den Zeitraum vom 25.5. bis 31.10.2006 abgewiesen hat (dazu unter b). 26
- a)Die Berufung des Klägers war zulässig. Er hat nach Zustellung des Urteils des SG am 27.10.2015 zwar erst mit Schriftsatz vom 6.7.2016 und damit nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist (vgl § 151 Abs 1 SGG) Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt. Obwohl der Kläger damit die Berufungsfrist versäumt hatte, war seine Berufung als Anschlussberufung zulässig, denn sie betraf den gleichen prozessualen Anspruch wie die Berufung der Beklagten (vgl hierzu zB BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 = SozR 4-2700 § 123 Nr 3, RdNr 10 mwN). Die auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 524 ZPO mögliche Anschlussberufung (vgl zB BSG Urteil vom 13.3.1968 - 12 RJ 622/62 - BSGE 28, 31, 33 = SozR Nr 4 zu § 522a ZPO) ist kein Rechtsmittel, sondern nur ein angriffsweise wirkender Antrag, mit dem sich der Gegner - hier der Kläger - innerhalb des Rechtsmittels der Berufungsklägerin - hier der Beklagten - an deren Rechtsmittel anschließt. Sie bietet die Möglichkeit, die von der Berufungsklägerin angefochtene Entscheidung des SG auch zu Gunsten des sich der Berufung Anschließenden ändern zu lassen, ohne dass insoweit eine Beschwer vorliegen müsste (vgl BSG Urteile vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 = SozR 4-2700 § 123 Nr 3, RdNr 9 f mwN und vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr 1 RdNr 14 mwN). 27 Vorliegend begehrte der Kläger unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten Vlg sowohl für den Zeitraum vom 25.5. bis 31.10.2006 als auch Vlg (an Stelle des bewilligten Übg) für den Zeitraum vom 15.8.2007 bis 28.8.2011. Die begehrte Zahlung des Vlg betrifft damit denselben Klagegrund wie die Berufung der Beklagten. Zu dem von den Beteiligten zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören die Folgen des Arbeitsunfalls mit möglicher Arbeitsunfähigkeit, die Beendigung der Vlg-Zahlung nach Gewährung einer Vlr ab 25.5.2006 sowie zusätzlich die zeitweilige Zahlung des Übg. Die geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung von Vlg in den Zeiträumen vom 25.5. bis 31.10.2006 und 15.8.2007 bis 28.8.2011 stützen sich auf diesen Tatsachenkomplex. 28
- b)Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Vlg für den Zeitraum vom 25.5. bis zum 31.10.2006. Nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) waren die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Vlg gemäß § 45 SGB VII gegeben. Der Anspruch des Klägers auf das Vlg hatte - wie oben ausgeführt - mit Ablauf des 31.10.2006 geendet. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfiel der Anspruch auf Auszahlung des Vlg nicht deshalb, weil für diesen Zeitraum auch eine Vlr bewilligt und gezahlt worden war (dazu im Folgenden unter aa). Der Zahlung von Vlg für diesen Zeitraum steht auch nicht die Regelung des § 44 Abs 4 SGB X entgegen (dazu im Folgenden unter bb). Die Einrede der Verjährung hat die Beklagte schließlich nicht wirksam erhoben (dazu im Folgenden unter cc). 29
- aa)Entgegen der Auffassung der Beklagten schloss die aufgrund der bindend gewordenen Bewilligung ab 25.5.2006 gezahlte Vlr den Anspruch auf Zahlung des Vlg nicht aus. Zwar regelt § 72 Abs 1 Nr 1 SGB VII, dass Renten von dem Tag an gezahlt werden, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Vlg endet. Grundsätzlich ist nach dieser Regelung die Zahlung von Vlg neben einer Vlr für den gleichen Versicherungsfall nicht vorgesehen. Den Gesetzesmaterialien zum Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz ist allerdings zu entnehmen, dass durch die Regelung des § 72 Abs 1 SGB VII sichergestellt werden sollte, dass die Unfallversicherungsträger mit Beginn einer beruflichen Rehabilitation Vlr und Übg zahlen können (vgl BT-Drucks 13/2204 S 93 zu § 72). Ein bestandskräftig ggf zu Unrecht festgestellter Anspruch auf Vlr schließt jedoch nicht die Zahlung von Vlg aus, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr ist dann - soweit zulässig - der Bescheid über die Rentenbewilligung aufzuheben und sind Vlr-Leistungen zurückzufordern. Dass neben einem Anspruch auf Vlr auch ein Anspruch auf Vlg bestehen kann, zeigt die Regelung des § 49 SGB VII bei Wiedererkrankung. Auch in anderen Fallkonstellationen hat die Rechtsprechung den Anspruch auf Zahlung von Vlg neben Vlr nicht ausgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 7/18 R - SozR 4-2700 § 72 Nr 2 mwN). 30
- bb)Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung des Vlg für den Zeitraum vom 25.5. bis 31.10.2006 nicht gemäß § 44 Abs 4 SGB X ausgeschlossen war. Nach dieser Vorschrift werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Ein die Zahlung des Vlg ablehnender bzw die Zahlung einstellender Bescheid, der gemäß § 44 Abs 1 SGB X zurückgenommen werden könnte bzw müsste, ist hier für den fraglichen Zeitraum ab dem 25.5.2006 überhaupt nicht ergangen. Soweit in der schlichten Zahlung des Vlg bis zum 24.5.2006 jeweils konkludente Bewilligungsverwaltungsakte gesehen werden könnten, wären sie dann jedenfalls - ebenso konkludent - auf den letzten Zahlungstag befristet gewesen (vgl zB BSG Urteile vom 16.9.1986 - 3 RK 37/85 - SozR 2200 § 182 Nr 103, vom 10.3.1987 - 3 RK 7/86 - SozR 1300 § 50 Nr 15 und vom 20.11.1996 - 3 RK 5/96 - BSGE 79, 261 = SozR 3-2500 § 33 Nr 21 - juris RdNr 28). Einer Einstellung des Vlg durch Verwaltungsakt bedurfte es daher nicht. 31 Entgegen der Auffassung des SG war die Zahlung des Vlg für das Jahr 2006 auch nicht in entsprechender Anwendung des § 44 Abs 4 SGG ausgeschlossen. Die für eine entsprechende Anwendung erforderliche Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich besteht auch für weiter als vier Jahre zurückliegende Zeiten außerhalb des ausdrücklich geregelten Anwendungsbereichs des § 44 Abs 4 SGB X ein Zahlungsanspruch. Ohne aufhebenden Verwaltungsakt ist dann jeweils auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften zurückzugreifen. Bei Leistungen für länger zurückliegende Zeiträume kann sich der Sozialleistungsträger in diesem Fall unter Ausübung seines insoweit bestehenden Ermessens auf Verjährung gemäß § 45 SGB I berufen. Auch kann der Vorschrift des § 44 Abs 4 SGB X nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz entnommen werden, dass Sozialleistungen regelmäßig nicht für einen länger als vier Jahre zurückliegenden Zeitraum zu erbringen sind (vgl zum Ganzen Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 31 f mwN). 32
- cc)Zutreffend ist das LSG auch davon ausgegangen, dass die Beklagte die Einrede der Verjährung gemäß § 45 Abs 1 SGB I nicht wirksam erhoben hat. Zwar verjähren gemäß § 45 Abs 1 SGB I Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren auch auf Verjährung berufen. Da die Erhebung der Einrede der Verjährung grundsätzlich im Ermessen des Sozialleistungsträgers steht, müssen jedoch auch bei einer Erhebung der Einrede im Prozess von der Beklagten Ermessenserwägungen entsprechend ihrer Begründungspflicht gemäß § 35 SGB X angestellt werden (vgl zB BSG Urteil vom 8.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R - BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1). Hieran fehlt es nach den bindenden Feststellungen des LSG. Die Beklagte hat zwar im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung erhoben, jedoch dies nicht weiter begründet. Dass insofern die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen haben könnten, ist nicht ersichtlich. 33 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158760222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public