4 Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit die Kläger geltend machen, grundsätzlich klärungsbedürftig sei auch die Frage, ob von einem Sozialleistungsträger verlangt werde, dass er nach Kenntnis von Umständen, die die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides nach § 45 SGB X rechtfertigen könnten, eigene Ermittlungen beginne, oder ob er sich auf den Abschluss eines Strafverfahrens verlassen dürfe. Neben ihrer - für die Revisionszulassung unbeachtlichen - Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung würde die Beantwortung der formulierten Frage zudem eine kommentar- oder lehrbuchmäßige Aufarbeitung einer abstrakten Fragestellung verlangen, was aber nicht zur Aufgabe des Senats gehört (vgl nur BSG vom 16.4.2018 - B 8 SO 2/18 B). Dies gilt ohne Einschränkungen auch, soweit die Kläger weiter ausführen, unterstellt, es dürfe auf den Abschluss eines Strafverfahrens gewartet werden, sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein ggf durchzuführendes Anhörungsverfahren binnen eines Jahres nach Abschluss des Strafverfahrens durchgeführt werden dürfe oder aber unverzüglich mit der Versendung des Anhörungsschreibens begonnen werden müsse bzw welcher Zeitrahmen unter zeitnaher und zügiger Ermittlung verstanden werden müsse. 5 Auch den Zulassungsgrund der Divergenz haben die Kläger nicht ordnungsgemäß behauptet. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - RdNr 12 mwN). Daran fehlt es, wenn die Kläger vortragen, das Urteil des LSG verstoße gegen Entscheidungen des BSG bzw des BGH, ohne zugleich darzulegen, dass die aus ihrer Sicht abweichende Beurteilung des LSG auf von diesem entwickelten abweichenden Kriterien beruht. 6 Nicht hinreichend dargetan ist schließlich der behauptete Verfahrensmangel. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/
Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/
R 1500 § 160a Nr 36). 7 Wer sich - wie hier - ua auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss für die ordnungsgemäße Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Die Kläger behaupten zwar ua, es liege eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht darin, dass das LSG Blatt 67 ff Sonderband der staatsanwaltschaftlichen Akten nicht gewürdigt habe. Einen Beweisantrag, der bis zuletzt aufrechterhalten worden ist, bezeichnen sie (damit) aber nicht. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Siefert Harich Neumann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158761227&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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