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BSG B 8 SO 16/22 R

KSRE158890208 ECLI:DE:BSG:2024:290224UB8SO1622R0 BSG 8. Senat 20240229 B 8 SO 16/22 R Urteil § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 86c Abs 1 S 1 SGB 8, § 89c Abs 1 S 1 SGB 8, § 11 S 1 SGB 1 vorgehend SG Stade, 21

§ 264Nr 2, Rd

Nr 19; BSG vom 18.12.1979 - 2 RU 3/79 - BSGE 49, 227, 228 = SozR 1200 § 44 Nr 2 S 8; BSG vom 24.3.1983 - 1 RJ 92/81 - BSGE 55, 40, 44 = SozR 2100 § 27 Nr 2 S 6). 15 Um einen Erstattungsanspruch in diesem Sinne und nicht um eine Sozialleistung nach § 11 SGB I handelt es sich auch bei dem spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch aus § 89c Abs 1 Satz 1 SGB VIII. Soweit ein Träger der Jugendhilfe einen solchen Anspruch gegenüber einem anderen Träger der Jugendhilfe erfüllt, kommt dem nicht die Qualität als Sozialleistung zu. 16 Der Erstattungsanspruch in § 89c Abs 1 Satz 1 SGB VIII schließt an § 86c Abs 1 SGB VIII (idF des Gesetzes vom 16.2.1993) an, der für den Fall des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für eine Leistung der Jugendhilfe bestimmt, dass der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet bleibt, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Die Kosten, die der örtliche Träger im Rahmen dieser Verpflichtung aufgewendet hat, sind nach § 89c Abs 1 Satz 1 SGB VIII von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. 17 Diesen Regelungen kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnommen werden, die Gewährung von Leistungen der Stadt an die Leistungsberechtigte sei ihm - dem Kläger - über ein Auftragsverhältnis wie eigenes Handeln und damit als Sozialleistung zuzurechnen. Es ist zwar anerkannt, dass Sozialleistungen dem Leistungsberechtigten nicht in jedem Falle unmittelbar durch den jeweiligen Träger der Sozialleistungen erbracht werden müssen. Der Leistungsträger kann die Leistungen nicht nur durch Leistungserbringer, sondern gerade auch durch andere Leistungsträger im Rechtssinne selbst erbringen. Voraussetzung dafür ist, dass dem Leistungsträger das Handeln eines anderen Leistungsträgers wie eigenes Handeln zugerechnet werden kann (vgl BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - BSGE 102, 10 =

§ 264Nr 2, Rd

Nr 22-24; BSG vom 25.4.1989 - 4/11a RK 4/87 - BSGE 65, 31, 33 f = SozR 1300 § 111 Nr 6). 18 Notwendige Voraussetzung ist dafür aber, dass der eigentlich leistende Sozialleistungsträger zu dem Leistungsträger, dem das Handeln zugerechnet werden soll, in einem Vertretungs- bzw Auftragsverhältnis steht. Ein solches Auftragsverhältnis kann kraft individueller oder genereller rechtsgeschäftlicher Vereinbarung zwischen Sozialleistungsträgern (vgl § 88 SGB X) oder kraft Gesetzes (vgl § 93 SGB X) bestehen, wobei von einem gesetzlichen Auftragsverhältnis grundsätzlich dann auszugehen ist, wenn einem Leistungsträger (Beauftragten) durch Rechtsvorschrift die Erfüllung von Aufgaben eines anderen Leistungsträgers übertragen wird (Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 93 RdNr 4). Ein solches - zurechenbarkeitsbegründendes - Auftragsverhältnis wird etwa für das Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörde und Krankenkasse bezogen auf die in § 18c Abs 1 Satz 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG) genannten Leistungen angenommen (BSG vom 25.4.1989 - 4/11a RK 4/87 - BSGE 65, 31, 33 f = SozR 1300 § 111 Nr 6). 19 Für die Annahme eines gesetzlichen Auftrages - eine rechtsgeschäftliche Beauftragung scheidet nach den Feststellungen des LSG von vorneherein aus - genügt es, dass das Gesetz die Aufgabe eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem anderen Verwaltungsträger überträgt und hierbei die Verpflichtung des ursprünglichen Trägers dem Grunde nach fortbesteht; dabei ist es Sache des Gesetzgebers, das Auftragsverhältnis im Einzelnen auszugestalten (vgl BSG vom 17.6.2008 - B 1 KR 30/07 R - BSGE 101, 42 =

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Nr 11; BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 49/07 R - BSGE 104, 76 = SozR 4-4300 § 22 Nr 2, RdNr 22). Wesentliches Kriterium für die Annahme eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses ist, dass es sich um ein Tätigwerden in fremdem Interesse, also um die Wahrnehmung einer trotz des Auftrages nach wie vor fremden Angelegenheit handelt. 20 Ein solches Auftragsverhältnis liegt bei der Konstellation des § 86c SGB VIII aber nicht vor. Vielmehr erfolgt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 86c Abs 1 Satz 1 SGB VIII die fortdauernde Leistung alleine als eigene, dem bislang örtlich zuständigen Jugendhilfeträger bis zur tatsächlichen Fallübernahme durch den nunmehr örtlich zuständigen Jugendhilfeträger gesetzlich zugeordnete Aufgabe. Damit ist der aus der Wahrnehmung dieser eigenen Aufgabe folgende Erstattungsanspruch, den der eigentlich örtlich zuständige Träger erfüllt, keine Sozialleistung. Vielmehr sind die Kosten, die ein anderer Träger (wenngleich ohne eigentlich örtlich zuständig zu sein) "im Rahmen seiner Verpflichtung" als Sozialleistung aufgewendet hat, zu erstatten. 21 Bei § 86c SGB VIII handelt es sich schon nach dem Wortlaut und der amtlichen Normüberschrift der Ursprungsfassung wie auch der mit Wirkung vom 1.1.2012 in Kraft getretenen Neufassung (vgl insoweit das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen - Bundeskinderschutzgesetz <BKiSchG> vom 22.12.2011, BGBl I 2975, 2980) aber auch nach Sinn und Zweck der Norm um eine Regelung der fortdauernden Leistungsverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel. Mit der Einfügung von § 86c SGB VIII wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass durch einen Zuständigkeitswechsel die Gewährung einer Leistung nicht unterbrochen wird (vgl Beschlussempfehlung des Ausschusses für Frauen und Familie, BT-Drucks 12/3711 S 45). Es soll die Kontinuität der Hilfegewährung für den Leistungsberechtigten im Falle des Zuständigkeitswechsels gewährleisten werden. Die Vorschrift des § 86c Abs 1 Satz 1 SGB VIII entspricht dabei weitgehend § 2 Abs 3 SGB X, weil dieser nach der in der Begründung zum SGB X dargestellten Auffassung im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe keine Anwendung findet (BT-Drucks 8/4022 S 80). § 86c Abs 1 Satz 1 SGB VIII enthält keine Zuständigkeitsregelung, sondern setzt sie voraus und ergänzt sie bis zur Fallübernahme durch den nunmehr zuständigen Jugendhilfeträger um eine (Weiter-)Leistungsverpflichtung. Dessen (neue) Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach einem Zuständigkeitswechsel gemäß §§ 86-86b SGB VIII bleibt dabei dem Grunde nach unberührt (vgl BVerwG vom 29.1.2004 - 5 C 9/03 - BVerwGE 120, 116, 118 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr 2). 22 § 86c Abs 1 Satz 1 SGB VIII hat damit die Funktion einer eigenständigen Leistungsverpflichtung des unzuständig gewordenen Leistungsträgers für den Fall, dass der Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit nicht nahtlos vollzogen werden kann. Der Leistungsempfänger kann sich bis zur Fallübernahme alleine an den bisher zuständigen Leistungsträger wenden, der ihn nicht an den örtlich zuständigen Leistungsträger verweisen darf. Durch die Anordnung einer fortdauernden Leistungspflicht des bislang zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird der Leistungsempfänger in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor einer Unterbrechung oder Verzögerung der Jugendhilfeleistung bewahrt (BVerwG vom 22.6.2017 - 5 C 3/16 - RdNr 29; Streichsbier in jurisPK-SGB VIII,

  1. Aufl 2022, § 89c RdNr 6). Dabei setzt die Verpflichtung zur Leistung aus § 86c SGB VIII die Kenntnis des bisher zuständigen Trägers vom Zuständigkeitswechsel nicht voraus (BVerwG vom 14.11.2002 - 5 C 51/01 - RdNr 13). Jedenfalls in den Fällen eines den Trägern unbekannten Zuständigkeitswechsels (zB wegen eines nicht mitgeteilten Umzugs der sorgeberechtigten Eltern) fehlt es damit schon an einem "Fremdgeschäftsführungswillen"; auch das spricht gegen ein gesetzliches Auftragsverhältnis, das nicht von der Kenntnis des Zuständigkeitswechsels abhängen kann. 23 § 89c Abs 1 Satz 1 SGB VIII als spezialgesetzlich geregelte Kostenerstattungsverpflichtung folgt diesem Verständnis einer eigenständigen Leistungspflicht des bislang örtlich zuständig gewesenen Trägers. In Ergänzung zu § 86c Abs 1 Satz 1 SGB VIII soll § 89c Abs 1 Satz 1 SGB VIII zum einen bezwecken, den zur fortdauernden Leistung verpflichteten örtlichen Träger, der unzuständig geworden ist, nachträglich von der Kostentragung zu entlasten, und zum anderen den zuständig gewordenen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe davon abzuhalten, Leistungen aus fiskalischen Gründen nicht oder nur verzögert zu erbringen. Um als unbillig empfundenen Belastungen des seiner Weiterleistungspflicht nachkommenden Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entgegenzuwirken, soll derjenige Zustand hergestellt werden, der eingetreten wäre, wenn der zuständig gewordene Jugendhilfeträger den Zuständigkeitswechsel vollzogen hätte. Das gilt gerade auch in Ansehung der vorliegenden Konstellation: Hätte der örtlich zuständig gewordene Jugendhilfeträger den Leistungsfall mit Eintritt seiner Zuständigkeit übernommen, so hätte es von vornherein in seiner Verantwortung gestanden, etwaig vorrangige Erstattungsansprüche gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger geltend zu machen und gegebenenfalls insoweit den Rechtsweg zu beschreiten. Entscheidet sich der nunmehr zuständige Träger gegen eine Übernahme des Falles und damit gegen die Erfüllung der ihm obliegenden Wahrnehmungskompetenz, so soll das mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Sozialhilfeträger verbundene Prozessrisiko grundsätzlich nicht dem infolge dieser Entscheidung zur Weitergewährung verpflichteten Träger zufallen (zum Ganzen bereits BVerwG vom 22.6.2017 - 5 C 3/16 - Buchholz 436.511 § 89c SGB VIII Nr 4; ebenso Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht eV vom 28.5.2021, JAmt 2021, 459 ff). Diese Risikozuweisung macht auch § 89c Abs 2 SGB VIII deutlich, wonach bei pflichtwidrigem Handeln des zuständig gewordenen Trägers zusätzlich ein Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten ist. 24 Dem örtlich zuständig gewordenen Träger der Jugendhilfe verbleibt dabei die Befugnis in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang nach dem anzuwendenden materiellen Recht (weiterhin) Jugendhilfeleistungen zu gewähren sind. Der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist damit nicht als Eintritt in ein fremdes Rechtsverhältnis nach Art einer Vertragsübernahme zu bewerten, sondern es wird eine eigene Wahrnehmungskompetenz bewirkt (BVerwG vom 9.12.2004 - 5 B 80/04 - RdNr 6; BVerwG vom 14.11.2002 - 5 C 51/01 - BVerwGE 117, 179, 183 = Buchholz 436.511 § 89c KJHG/SGB VIII Nr 2; Bohnert in Hauck/Noftz SGB VIII, § 86c RdNr 5). Auch das spricht gegen ein gesetzliches Auftragsverhältnis vor tatsächlicher Fallübernahme, weil nicht die Jugendhilfeaufgabe als solche auf einen neuen Rechtsträger übergeht, sondern nur die Befugnis und Verpflichtung zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ab dem Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels. Die Leistungen auf Grundlage von § 86c Abs 1 Satz 1 SGB VIII liegen dem entsprechend ausschließlich in der Verantwortung des bisher örtlich zuständigen Trägers; es handelt sich insbesondere nicht um "vorläufige" Leistungen (vgl Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,
  2. Aufl., § 86c SGB VIII RdNr 23). Erst mit der Übernahme der Fallverantwortung geht der neu zuständige Jugendhilfeträger ggf unmittelbare rechtliche Verpflichtungen gegenüber der leistungsberechtigten Person und ggf einem beteiligten (dritten) Leistungsempfänger und Leistungserbringer ein. 25 Eine analoge Anwendung des § 104 Satz 1 SGB X oder der übrigen Erstattungsvorschriften des SGB X unter Annahme eines auftragsähnlichen Rechtsverhältnisses kommt nicht in Betracht. Hierfür besteht kein Bedürfnis. Der Grundsatz, nach dem der materiell-rechtlich eigentlich zuständige Träger die Aufwendungen der Maßnahme zu tragen hat, gebietet keine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X bzw der übrigen Erstattungsvorschriften. Übernimmt der zuständig gewordene Träger den Jugendhilfefall nicht, um einen aus seiner Sicht bestehenden Vorrang der Sozialhilfe durchzusetzen, obwohl er nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in eigener Zuständigkeit über die Hilfegewährung zu befinden und daher auch über die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Sozialhilfeträger entscheiden kann, kann er sich im Erstattungsrechtsverhältnis gegenüber dem fortdauernd leistungsverpflichteten Jugendhilfeträger nicht darauf berufen, dass dieser nach Maßgabe der Rechtsauffassung des örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger hätte tätig werden können oder müssen (BVerwG vom 22.5.2008 - 5 B 203/07 - RdNr 3). Er hat es selbst in der Hand, durch eine sofortige Übernahme des Falles ab Kenntnis des Zuständigkeitswechsels seine Erstattungsansprüche durchzusetzen. Andererseits steht es dem örtlich zuständig gewesenen Jugendhilfeträger, der vom Wegfall seiner Zuständigkeit Kenntnis hat, ohne den neu zuständig gewordenen Träger bestimmen zu können, frei, Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger geltend zu machen, um sein Risiko zu minimieren, einen neu zuständig gewordenen Träger überhaupt ermitteln zu können. Auch dieses Ergebnis entspricht der oben dargestellten Risikoverteilung zwischen den Jugendhilfeträgern, die § 86 c SGB VIII in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit vorgibt. 26 Eine Erstattungspflicht ergibt sich schließlich auch nicht aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) oder auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Schon die Grundvoraussetzungen einer GoA liegen in Ansehung der vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen unter keinen denkbaren Umständen vor. Der Kläger hat bereits kein fremdes Geschäft geführt, sondern ist durch die Erstattung der Aufwendungen der Stadt W (objektiv und subjektiv) seiner eigenen Verpflichtung als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger nachgekommen (vgl auch BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - BSGE 102, 10 =

§ 264Nr 2, Rd

Nr 26). Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (vgl BVerwG vom 12.3.1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85, 88 = Buchholz 442.041 PostG Nr 6; BVerwG vom 30.11.1990 - 7 A 1/90 - BVerwGE 87, 169, 172 = Buchholz 445.5 § 1 WaStrG Nr 4; BVerwG vom 18.1.2001 - 3 C 7/00 - BVerwGE 112, 351, 353 f = Buchholz 115 Sonst Wiedervereinigungsrecht Nr 36) scheidet schon deshalb aus, weil mit § 86c SGB VIII ein speziellerer Leistungsgrund existiert und der Kläger nicht ohne Rechtsgrund an die Stadt W gezahlt hat. Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG hat er auf die Erstattungsforderung der Stadt W gezahlt, weil er eine bestehende (rechtskräftig festgestellte) eigene Leistungsverpflichtung erfüllen musste. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1, § 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 28 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Krauß Bieresborn Stäbler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE158890208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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