Abschluss der Schulausbildung begann er ab 12.9.2005 eine Ausbildung zum Bürokaufmann, die er vorzeitig abbrach. Im streitigen Zeitraum lebte er in einem eigenen Haushalt. Die Miete betrug 210 Euro monatlich. Von seinem Vater erhielt er Unterhalt in Höhe von 100 Euro monatlich. Eigenes Einkommen besaß er nicht. Aufgrund eines gesonderten Bescheids bewilligte die Beklagte dem Kläger dem Grunde
Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und mit weiteren Bescheiden Ausbildungsgeld bis 11.3.2007 in Höhe von zuletzt 507 Euro monatlich (bestandskräftiger Bescheid vom 5.10.2006). 3 Den Antrag des Klägers auf Fortzahlung des Ausbildungsgelds für die Zeit ab 12.3.2007 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, sein Bedarf sei durch andere Mittel, insbesondere durch das für das Jahr 2005
gewiesene väterliche Einkommen in Höhe von 51 008,20 Euro, gedeckt. Das Einkommen beider Eltern sei anzurechnen, weil der Kläger nicht (mehr) bei einem der getrennt lebenden Elternteile wohne (Bescheid vom 7.2.2007; Widerspruchsbescheid vom 29.3.2007). 4 Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, an den Kläger 86,50 Euro zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil des SG Karlsruhe vom 12.9.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, dem Kläger Ausbildungsgeld in Höhe von 338 Euro für die Zeit vom 12.
über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung unterhaltssichernder und ergänzender Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben während der vorgesehenen Dauer der Ausbildungsmaßnahme vom 12.9.2005 bis 11.9.2008 entschieden und dies ergänzend ausdrücklich durch ein Teilanerkenntnis bestätigt. 10 Der Höhe
hat der Kläger - bis zum Abbruch der Maßnahme - einen Anspruch auf Ausbildungsgeld in Höhe von 507 Euro monatlich. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass das Elterneinkommen nicht auf den Bedarf des Klägers anzurechnen ist.
SGB III (in der Normfassung des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung <AFRG> vom 24.3.1997 - BGBl I 594) richten sich die allgemeinen und besonderen Leistungen
den Vorschriften des ersten bis sechsten Abschnitts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Höhe des Ausbildungsgelds ist anhand des Bedarfs des in der Ausbildung befindlichen behinderten Menschen und dem zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Einkommen zu ermitteln (§ 99 iVm § 59 Nr 3 SGB III). Bei der Ermittlung der Höhe des Ausbildungsgelds finden
Abs 2 SGB III die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) entsprechend Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichende, den Rückgriff auf die Vorschriften über die BAB weitgehend ausschließende Regelungen, die den besonderen behinderungsspezifischen Belangen des anspruchsberechtigten Personenkreises Rechnung tragen, enthalten §§ 105 bis 108 SGB III. 11 Der aus den genannten Vorschriften zu ermittelnde Bedarf des Klägers betrug während seiner Ausbildung monatlich 507 Euro.
Abs 1 Nr 4 SGB III ist als Bedarf der beruflichen Ausbildung der jeweils
Vm Abs 2 Nr 2 sowie Abs 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG in der Normfassung des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19.3.2001 - BGBl I 390) geltende Bedarf zugrunde zu legen, wenn der behinderte Mensch - wie hier - anderweitig ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung untergebracht ist. Eine anderweitige Unterbringung iS des § 105 Abs 1 Nr 4 SGB III liegt vor, wenn keine der in § 105 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB III genannten Unterbringungsformen (Unterbringung im Haushalt der Eltern, Nr 1, Unterbringung im Wohnheim, Internat oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen, Nr 2, anderweitige Unterbringung und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung, Nr 3) vorliegt. Der Kläger lebte während seiner Ausbildung zum Bürokaufmann ab 15.9.2006 in einer eigenen Wohnung. Er war nicht in einer besonderen Einrichtung oder anderweitig gegen Kostenerstattung untergebracht. 12
G beträgt der Bedarf für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro, und erhöht sich
G für die Unterkunft, wenn der Auszubildende - wie hier - nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro auf 443 Euro.
G erhöht sich der
G genannte Bedarf zusätzlich um bis zu monatlich 64 Euro, wenn die Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten
weislich den Betrag von 133 Euro übersteigen. Die Mietkosten des Klägers betrugen
den Feststellungen des LSG 210 Euro monatlich. Da die Differenz den in § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG genannten Betrag um 77 Euro übersteigt, erhöht sich der Bedarf des Klägers während seiner Ausbildung um 64 Euro auf insgesamt 507 Euro. 13 Dieser Bedarf wird nicht durch Einkünfte des Klägers oder das Einkommen seiner Eltern gemindert.
den Vorschriften über die BAB sind auf den Bedarf des Auszubildenden dessen Einkommen, das Einkommen seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners und schließlich das seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen (§ 104 Abs 2 iVm § 71 Abs 1 SGB III). Für das Ausbildungsgeld gilt für die Einkommensanrechnung hiervon abweichend die Sonderregelung des § 108 SGB III (in der Normfassung des Art 3 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl I 1093).
Abs 2 SGB III bleibt bei der Einkommensanrechnung das Einkommen des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 218 Euro monatlich (Nr 1), der Eltern bis 2615 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1630 Euro monatlich (Nr 2) und des Ehegatten oder Lebenspartners bis 1630 Euro monatlich (Nr 3) anrechnungsfrei. 14 Der Kläger hat kein eigenes Einkommen. Die Unterhaltsleistungen des Vaters in Höhe von monatlich 100 Euro liegen unter dem Freibetrag des § 108 Abs 2 Nr 1 SGB III von 218 Euro und bleiben anrechnungsfrei. Seitens der Mutter wurden im maßgebenden Zeitraum keine Unterhaltsleistungen erbracht. 15 Das Einkommen der Eltern ist nicht auf den Bedarf des Klägers anzurechnen. Die für das Ausbildungsgeld geltende Regelung über die Anrechnung des Elterneinkommens in § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III umfasst nicht die vorliegende Fallkonstellation, bei der der behinderte Auszubildende bei keinem Elternteil lebt. Dies rechtfertigt allerdings keinen Rückgriff gemäß § 104 Abs 2 SGB III auf die für das BAB vorgesehene Anrechnung von Elterneinkommen
G; denn § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III ist eine gegenüber den BAB-Regelungen vorrangige und abschließende Sonderregelung, die den behinderungsspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt (Keller in Mutschler/Bartz/Schmidt-De-Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 108 RdNr 6; Großmann in Hauck/Noftz, SGB III, § 108 RdNr 11, Stand November 2008; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 108 RdNr 27, Stand November 2008). § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III enthält insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung zu schließen wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber diese Fallkonstellation bewusst nicht in die Regelung des § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III einbezogen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Norm, ihrer Entstehungsgeschichte und aus systematischen Erwägungen. 16 § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III soll den Besonderheiten, die mit der Integration eines behinderten Menschen in den Arbeitsmarkt verbunden sind, Rechnung tragen und eine übermäßige Belastung des behinderten Menschen sowie der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Personen und eine unzumutbare Beeinträchtigung in ihrem Lebensstandard verhindern (BSGE 45, 29, 33 = SozR 4100 § 40 Nr 16 S 39 f; Großmann in Hauck/Noftz, SGB III, § 108 RdNr 5, Stand November 2008). Die in § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III für die Konstellation eines bei einem der dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteile lebenden behinderten Auszubildenden getroffene Regelung enthält für den anderen Elternteil eine Wertentscheidung des Gesetzgebers, die in der Fallkonstellation des bei keinem der getrennt lebenden Elternteile lebenden Auszubildenden dazu führt, dass das Einkommen beider Eltern von der Anrechnung ausgenommen ist. Hierdurch sollen offenbar zugunsten Behinderter bestehende Hürden abgebaut und zur Förderung Behinderter ein erleichterter Zugang zu einer Ausbildung eröffnet werden. Lebt der Behinderte zu Hause, wird deshalb in erster Linie der von den Eltern geleistete Naturalunterhalt bei im Übrigen ungewöhnlich hohen Freibeträgen faktisch berücksichtigt, während bei Behinderten, die nicht zu Hause leben, nur tatsächlich erbrachter Barunterhalt über dem Freibetrag (§ 108 Abs 2 Nr 1 SGB III) Berücksichtigung finden soll, damit weder der Behinderte seine Eltern - ggf gerichtlich - in Anspruch nehmen muss noch die BA - wie in den Fällen des § 72 SGB III - sie in Anspruch nehmen kann und der Behinderte aus Scheu oder Angst allein deshalb von der Aufnahme der Ausbildung absieht. 17 Bei der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung handelt es sich um eine sozialpolitische Entscheidung innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums. Der Senat hat deshalb nicht zu beurteilen, ob diese Entscheidung sinnvoll ist und jedem denkbaren Einzelfall gerecht wird (vgl dazu Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, § 71 RdNr 131, Stand Februar 2009). Eine von der Zielsetzung vergleichbare Regelung enthält § 71 Abs 4 Satz 1 SGB III, wonach für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen von einer Einkommensanrechnung (ganz) abgesehen wird. Berufsvorbereitende Maßnahmen, zu denen etwa auch die Vorbereitung auf den
träglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses gehört, kommen in erster Linie sozial Schwachen zugute. Auch hier verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, bestehende Hürden durch eine günstigere Ausgestaltung der Einkommensanrechnung abzubauen und sozial Schwachen den Weg in das Arbeitsleben zu erleichtern. 18 Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Anrechnung des Elterneinkommens von einem Zusammenleben des Unterhaltsverpflichteten mit dem Unterhaltsberechtigten abhängig zu machen, steht im Einklang mit der familienrechtlichen Unterscheidung zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt. Lebt der Unterhaltsverpflichtete mit dem volljährigen Unterhaltsberechtigten zusammen, erbringt er den ab Volljährigkeit grundsätzlich zu leistenden Barunterhalt teilweise durch Leistungen des Naturalunterhalts (Wohnvorteil, Gewährung von Sachleistungen zB in Form der Verköstigung). Diese Naturalleistungen führen zu einer Kürzung des Barunterhalts, wenn der Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten beim Unterhaltsverpflichteten über das Ausmaß der üblichen Umgangskontakte hinausgeht (Born in Münchener Kommentar, BGB, Familienrecht II, 5. Aufl 2008, Vor § 1601 RdNr 23 f; § 1602 RdNr 59 ff). Der in § 108 Abs 2 Nr 2 3. Alt SGB III geregelte Freibetrag für den getrennt lebenden Elternteil, bei dem der behinderte Auszubildende wohnt, kann als pauschalierte Form des Naturalunterhalts und des noch verbleibenden Barunterhalts
öffentlich-rechtlichen Maßstäben aufgefasst werden. Weil der Elternteil, bei dem der behinderte Auszubildende nicht wohnt, keinen (anteiligen) Betreuungsunterhalt erbringt, bleibt dessen Einkommen unberücksichtigt und wird (nur) über die geleisteten und eindeutig bezifferbaren Barunterhaltszahlungen als Einkommen des Auszubildenden angerechnet. 19 Belegt wird die hier vorgenommene Auslegung des § 108 SGB III durch dessen Entstehungsgeschichte. Die Vorschrift ist erst durch das AFRG vom 24.3.1997 (BGBl I 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 im Gesetz verankert worden. Bis zum 31.12.1997 war das Ausbildungsgeld auf der Grundlage der Ermächtigung des § 58 Abs 2 Satz 1 iVm § 191 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz in den §§ 24 und 27 AReha (zuletzt idF durch die
Abzug des Freibetrags in § 27 Abs 2 Nr 2 AReha (idF bis zur
zustehende Ausbildungsgeld in Höhe von 507 Euro monatlich ist unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums für den Monat März 2007 ab 12.3.2007 nur anteilig zu gewähren. Ob der vom LSG für die Zeit vom 12.3. bis 31.3.2007 errechnete Betrag korrekt ist, kann der Senat allerdings nicht beurteilen. § 339 Satz 1 SGB III ist insoweit allerdings nicht heranzuziehen, weil es für den Monat März nicht - wovon sowohl das SG wie LSG (freilich mit unterschiedlichem Ergebnis) ausgegangen sind - um die Berechnung eines Teilmonats geht.
Satz 1 SGB III wird für die Berechnung von Leistungen ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass immer dann, wenn das Gesetz für die Berechnung einer Leistung die Zeiteinheit "Monat" vorsieht, der Monat in Anwendung des § 339 Satz 1 SGB III mit 30 Tagen berechnet wird (Eicher in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 1 RdNr 51; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 339 RdNr 30, Stand Juni 2004). Dem über die Verweisung in § 104 Abs 2 SGB III auch für das Ausbildungsgeld geltenden § 75 SGB III kann entnommen werden, dass das Ausbildungsgeld monatlich gewährt wird. Für den Monat März steht dem Kläger aber nicht nur ein Teilbetrag des Ausbildungsgelds von 507 Euro zu, sondern der Gesamtbetrag, weil der Anspruch für den gesamten Monat besteht. Die Beklagte hat Leistungen allerdings bereits für die Zeit vom 1.3. bis 11.3.2007 erbracht, deren Höhe das LSG aber nicht festgestellt hat. Dies wird das LSG
zuholen haben und dem Kläger für den Monat März 2007 (ohne Rückgriff auf § 339 SGB III) noch einen Betrag von 507 Euro abzüglich der bereits erbrachten Leistungen zusprechen müssen. 22 Ob dem Kläger auch für die Zeit vom 23.4. bis 22.5.2007 Ausbildungsgeld in Höhe von 507 Euro zusteht, kann anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Es fehlen Feststellungen zu entschuldigten bzw unentschuldigten Fehlzeiten des Klägers in diesem Zeitraum. Soweit die Beklagte im Revisionsverfahren vorgetragen hat, der Kläger sei der Maßnahme bereits ab dem 23.4.2007 ohne Angabe eines Grunds ferngeblieben, so dass bereits ab dieser Zeit von einer Beendigung bzw einem Abbruch der Maßnahme auszugehen sei, kann dies anhand der Feststellungen der Vorinstanz nicht geprüft werden. Die Fehlzeiten und der Grund für ein ggf
weisbares Fernbleiben des Klägers von der Ausbildungsmaßnahme im streitgegenständlichen Zeitraum sind für die Dauer des zu gewährenden Ausbildungsgelds von Bedeutung.
Vm § 73 Abs 2 Nr 1 und 3 SGB III besteht ein Anspruch auf Ausbildungsgeld nur während der Dauer der beruflichen Ausbildung, bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats oder wenn der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung aus einem sonstigen Grund der Ausbildung fernbleibt und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt oder an deren Stelle eine Ersatzleistung erbracht wird. 23 Das LSG wird schließlich ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE159101505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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