Nr 27 mwN; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 14 RdNr 34) bzw zu erbringen gewesen wären (BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 72 RdNr 17). Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme nicht dadurch, dass es sich bei der Zahlung um die erste oder letzte einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung handelt (vgl schon BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/
Nr 27). Andererseits führt allein der wiederholte Zufluss gleicher Einnahmen nicht dazu, dass es sich um laufende Einnahmen handelt, sofern ihnen nicht derselbe Rechtsgrund zugrunde liegt (vgl BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 14 RdNr 35). Bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. 26 Der Anspruch des Klägers auf Mindestleistung und Reservistendienstleistungsprämie beruht auf der jeweiligen Heranziehung zu einzelnen Übungen. Dass er als ehemaliger Soldat auf Zeit zu den in § 60 SG genannten Dienstleistungen herangezogen werden kann, beruht auf § 59 Abs 2 SG. Die Vorschrift bestimmt den heranziehungsfähigen Personenkreis früherer, nicht in den Ruhestand versetzter Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, ohne im Einzelnen eine bereits bestehende Verpflichtung zur Dienstleistung auszusprechen. Diese Verpflichtung ergibt sich erst aus der einzelnen Heranziehung, zB zu einer Übung (§ 60 Nr 1, § 61 SG). 27 Nach dem USG 2015 werden diese Leistungen den laufenden Leistungen zugeordnet. Aufgrund der Ableistung der Übung erhält der Kläger Zahlungen aus Mindestleistung und Reservistendienstleistungsprämie, die auf Antrag gewährt werden (§ 25 Abs 1 Satz 1 USG 2015). § 28 USG 2015 regelt allgemein den Zeitpunkt der Zahlung laufender Leistungen nach dem USG 2015 (Abs 1 Satz 1) und bestimmt für einmalige Leistungen abweichende Zahlungszeitpunkte (Abs 2 bis 4). Bei den Leistungen mit abweichenden Zahlungszeitpunkten sind Mindestleistung und Reservistendienstleistungsprämie nicht genannt. Für das SGB II ergibt sich keine andere Bewertung. Es handelt sich um laufende Leistungen. 28 Das gilt erst Recht nach den weiteren gesetzlichen Vorgaben zur Ermittlung der Ansprüche auf Mindestleistung und Reservistendienstleistungsprämie. § 9 Abs 1 USG 2015 stellt ausdrücklich auf den Leistungsanspruch für jeden Tag der Dienstleistung ab. Ebenso wird die Reservistendienstleistungsprämie auf der Grundlage von Tagessätzen ermittelt. Für kalendertäglich bestehende Leistungsansprüche ist geklärt, dass sie trotz Verklammerung durch einen Auszahlungsvorgang laufende Leistungen bleiben (zum Alg nach dem SGB III BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/
Nr 27). 29
Nr 23; zuletzt ua BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 14 RdNr 19; BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 24/21 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 15 RdNr 19). Solche Bestimmungen trifft ua § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II (idF vom 26.7.2016). Gemäß § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II werden, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, diese im Folgemonat berücksichtigt. Das schließt die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung im Juli 2017 aus. Der Kläger hat laufend monatlich im Voraus fälliges (§ 42 Abs 1 SGB II) Alg II bezogen. Dieses war für Juli 2017 zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlungen durch das Personalmanagement der Bundeswehr Ende Juli 2017 schon erbracht. 34 Der Anwendungsbereich des § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II, der eine Rückausnahme vom modifizierten Zufluss des § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II ermöglichen würde, ist nicht eröffnet. Gemäß § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II zählen zu den laufenden Einnahmen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Die Zahlungen von Mindestleistung und Reservistendienstleistungsprämie sind hier aber schon keine Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats erzielt wurden. Die ursprünglich als § 2 Abs 2 Satz 2 Alg II-V (idF vom 26.8.2005, BGBl I 2499) geltende Regelung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung der Einkommensvorschriften zum 1.1.2011 (durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) in das SGB II überführt. Mit § 2 Abs 2 Satz 2 Alg II-V sollte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung klargestellt werden, dass laufende Einnahmen oder einmalige Einnahmen, die in kürzeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, im Zuflussmonat vollständig wie laufende Einnahmen zu berücksichtigen sind. Insofern ging es darum, eine monatsweise Betrachtung von Einkommens- und Bedarfslage sicherzustellen (vgl S. Schmidt in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 11 RdNr 36; zu dieser Problematik vgl BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/
Nr 28). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben sich Hinweise darauf, dass nur Einnahmen erfasst werden, die im Monat der Tätigkeit zufließen. Darauf deutet die Formulierung "an einzelnen Tagen" und nicht "für einzelne Tage" hin. Fälle des Zuflusses im Folgemonat - wie hier - sind nicht erfasst. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. S. Knickrehm Harich Neumann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE159110127&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.