BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr 3, RdNr 28), weil der Kläger die Leistung selbst beschafft, aber nicht vorfinanziert hat. Der vom Senat geänderte Tenor macht dies deutlich. 11 Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel, die einer Entscheidung in der Sache entgegenstehen, liegen nicht vor. Insbesondere war der Träger des behandelnden Krankenhauses nicht notwendig beizuladen. Nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte zu einem Rechtsstreit beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (sog echte notwendige Beiladung). Eine solche prozessuale Situation liegt in Bezug auf den Träger des Krankenhauses nicht vor, weil die Entscheidung über den Leistungsanspruch nach dem AsylbLG das Rechtsverhältnis des Klägers zum Krankenhausträger unberührt lässt. Anders als im Sozialhilferecht (
dazu nur BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 14 ff) beinhaltet ein Bewilligungsbescheid nach dem AsylbLG keinen Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber einem Leistungserbringer. Der auf Sachleistung und nicht Sachleistungsverschaffung gerichtete Anspruch nach § 4 AsylbLG begründet keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Krankenhausträger und dem zuständigen Leistungsträger. 12 In der Sache folgt die Leistungsberechtigung des Klägers dem Grunde nach während der stationären Behandlung aus § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG (insoweit in der unverändert gebliebenen Fassung des Gesetzes vom 30.6.1993); denn der Kläger war nach der Ablehnung seines Asylantrags entsprechend dem Bescheid vom 4.10.2018 vollziehbar ausreisepflichtig. Der Beklagte ist für die Leistungen nach dem AsylbLG an den Kläger auf Grundlage der Feststellungen des LSG der sachlich und örtlich zuständige Träger. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 10 AsylbLG iVm § 2 Abs 2 Satz 1 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Niedersachsen (vom 11.3.2004, Nds GVBl 2004, 100, in der Fassung vom 13.12.2007, Nds GVBl 2007, 710); die örtliche Zuständigkeit folgt aus der Zuweisung in das Kreisgebiet des Beklagten (§ 10a Abs 2 Satz 1 iVm § 10a Abs 3 Satz 1 und 4 AsylbLG). Vorliegend richtet sich die Zuständigkeit nach dem durch die Zuweisungsentscheidung fingierten gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die Einrichtung (zur Problematik im Einzelnen BSG vom 29.2.2024 - B 8 AY 2/23 R). Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass sich der Zuweisungsbescheid noch nicht auf andere Weise erledigt hat, weil das Asylverfahren im März/April 2019 noch nicht rechtskräftig beendet war (§§ 46, 47 Abs 1 Satz 1 AsylG in der Fassung vom 20.7.2017, BGBl I 2780, § 48 AsylG, § 50 Abs 4 bis 6 AsylG, § 60 AsylG iVm § 67 Abs 1 Satz 1 Nr 6 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016, BGBl I 390). 13 Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung ist allein § 4 Abs 1 Satz 1 AsylbLG. Dem Kläger stehen dagegen keine Ansprüche aus einer sog Quasiversicherung (
Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - <SGB V>) zu. Einem Anspruch auf sog Analogleistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG (hier in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 <BGBl I 1939>) als Voraussetzung hierfür steht entgegen, dass er (nach Einreise im Juni 2018) während der Krankenhausbehandlung jedenfalls die sog Wartezeit von 15 Monaten für eine leistungsrechtliche Privilegierung noch nicht erfüllt hatte. Unerheblich ist, ob laufende Leistungen nur eingeschränkt zu erbringen waren (
LG; hier in der Fassung des Integrationsgesetzes); denn Leistungen nach § 4 AsylbLG sind auch in einem solchen Fall von der Anspruchsberechtigung dem Grunde nach umfasst. 14 Die nach § 6b AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10.12.2014 <BGBl I 2187>) iVm § 18 SGB XII erforderliche Kenntnis des Beklagten lag vor. Das behandelnde Krankenhaus hat den Beklagten nach den Feststellungen des LSG am Tag der Aufnahme über die konkrete stationäre Behandlung des Klägers informiert und der Kläger am selben Tag Leistungen beantragt, sodass Kenntnis vom konkreten Bedarfsfall bestand (
nur Coseriu/Filges in jurisPK-SGB XII,
LG), das dem Anspruch entgegenstehen könnte. 15 Nach § 4 Abs 1 Satz 1 AsylbLG sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände ua die erforderliche ärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Hierzu gehört die streitige stationäre Behandlung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus. Auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG, die der Beklagte nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat, lag bei ihm eine akute Erkrankung vor, deren stationäre Behandlung erforderlich war. 16 Unter einer Erkrankung im Sinne des § 4 Abs 1 Satz 1 AsylbLG ist - trotz des von § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V geringfügig abweichenden Wortlauts - wie im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der behandlungsbedürftig ist (
zum Krankheitsbegriff des § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V nur BSG vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 48 RdNr 29 mwN; zweifelnd L. Frerichs, Der Anspruch auf Krankenbehandlung nach §§ 4, 6 AsylbLG, 2023, S 47 ff). Dabei ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und der systematischen Auslegung auch, dass vom Anspruch nach § 4 Abs 1 Satz 1 AsylbLG nicht lediglich die Behandlung somatischer Erkrankungen erfasst ist. § 4 AsylbLG ist § 37 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nachgebildet (
BT-Drucks 12/4451 zu § 3, S 9), der wiederum auf den Krankheits- und Krankenbehandlungsbegriff des SGB V Bezug genommen hat. Für die GKV ist spätestens mit Einführung des SGB V die Gleichstellung körperlich und psychisch Kranker verdeutlicht (
Abs 1 Satz 3 SGB V; nunmehr § 27 Abs 1 Satz 4 SGB V) und hiermit der Auftrag verbunden, dass das Leistungsangebot für psychisch Kranke nicht hinter demjenigen für somatisch Kranke zurückbleibt und insbesondere auch die stationäre Krankenhausbehandlung erfasst (
BSG vom 16.2.2005 - B 1 KR 18/03 R - BSGE 94, 161 = SozR 4-2500 § 39 Nr 4, RdNr 19). Diese Entwicklung des Krankheitsbegriffs in der GKV, der auch für die Krankenhilfe im SGB XII gilt, ist für den Begriff der Erkrankung des AsylbLG nachzuvollziehen; denn im Ausgangspunkt sind die Leistungen nach § 4 AsylbLG den Leistungen an die übrigen Sozialhilfeempfänger nachgebildet (BT-Drucks 12/4451 S 9 zu § 3 des Entwurfs). 17 Beschränkt ist der Anspruch auf Behandlung nach § 4 Abs 1 Satz 1 AsylbLG allerdings auf die Behandlung akuter Erkrankungen. Während nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des AsylbLG nach § 120 Abs 2 Satz 2 BSHG (in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22.12.1981, BGBl I 1523) für bestimmte Gruppen von Ausländern - ua asylsuchenden Ausländern - Leistungen der Krankenhilfe einschränkend im Ermessen des Trägers standen (zu den Einzelheiten zusammenfassend L. Frerichs, Der Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 4 und 6 AsylbLG, 2023, S 58 f), erfolgt die Einschränkung der Hilfe bei Krankheit für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG damit auf der Tatbestandsseite. Der Gesetzgeber selbst hat aber davon abgesehen, den Begriff der akuten Erkrankung im Gesetz zu definieren. Vorrangig für die Entscheidung, welche Behandlungen geboten sind, sollen insoweit medizinische Gesichtspunkte sein (
BT-Drucks 12/4451 S 9 zu § 3 des Entwurfs). 18 Schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs 1 Satz 1 AsylbLG fällt unter den Begriff der "akuten Erkrankung", wie er im medizinischen Sprachgebrauch verwendet wird, ein plötzlich und unvermittelt auftretender, schnell und heftig verlaufender Zustand, im Gegensatz zu einem chronischen Zustand, der sich langsam entwickelt oder langsam verläuft (
zum Suchwort "akut" Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
BT-Drucks 12/5008 S 14 zu § 3 des Entwurfs). Es ist aber vor dem Hintergrund der Begründung des Entwurfs ohne Weiteres denkbar, dass dieser Zusatz - ebenso wie die ausdrückliche Nennung einer Krankenhausbehandlung als ärztliche Maßnahme - als überflüssig angesehen worden ist. Andererseits ist der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber nicht zu entnehmen, dass insbesondere bei chronischen Erkrankungen ausschließlich Leistungen zur Sicherung der Gesundheit nach § 6 Abs 1 AsylbLG (wie zuvor nach § 120 Abs 2 Satz 2 BSHG) im Ermessensweg erbracht werden sollen. Die Begründung verweist hier auf Hygienemittel für Wöchnerinnen als einziges Beispiel (BT-Drucks 12/4451 S 10 zu § 5 des Entwurfs). Eine Auslegung, eine ärztliche Behandlung bei chronischen Grundleiden, die einen maßgeblichen Teil der denkbaren Fälle darstellen, sei aus Sicht des Gesetzgebers nur im Wege eines Ermessensanspruchs zu gewähren, lässt sich hieraus nicht gewinnen. Maßgeblich für die Auslegung bleibt vielmehr der erkennbar gewordene gesetzgeberische Wille, mit den Einschränkungen auf Tatbestandsseite mit § 4 AsylbLG ein abgesenktes, aber ausreichendes Niveau der Versorgung im Krankheitsfall zu erreichen. 20 Der Begriff der von § 4 Abs 1 Satz 1 AsylbLG erfassten akuten Erkrankung ist deshalb dahin auszulegen, dass unter eine "akute Erkrankung" bei bestehenden (ggf chronischen) Erkrankungen auch ein laufender Behandlungsbedarf oder ein neu eingetretener Behandlungsbedarf wegen einer Verschlimmerung fällt, der eine Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar werden lässt. Damit bei ggf langfristig behandlungsbedürftigen Erkrankungen der vorgesehene Leistungsumfang das verfassungsrechtlich Gebotene erreicht, dieses Minimum aber nicht übersteigt, ist zu fordern, dass über die Behandlungsbedürftigkeit hinaus eine Behandlungsdringlichkeit vorliegt (
auch Langer in GK-AsylbLG § 4 RdNr 56 ff, Stand 10/2019; Decker in Oestreicher/Decker SGB II/SGB XII, § 4 AsylbLG RdNr 10, Stand 10/2018). Eine akute Erkrankung, die unaufschiebbar der Behandlung bedarf, ist andererseits nicht erst dann anzunehmen, wenn ein Notfall vorliegt. 21 Diese Auslegung folgt den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Grundgesetz (GG), das als Teil der physischen Existenz auch die Gesundheit umfasst (
BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2, RdNr 64). Unter Beachtung des Stellenwertes der Gesundheit im Gefüge des Grundgesetzes sind damit Leistungen für solche Erkrankungen zu gewähren, die auch bei einem perspektivisch nur begrenzten Aufenthalt im Bundesgebiet dringend behandlungsbedürftig sind. Die Auslegung berücksichtigt im Übrigen auch die europarechtlichen Vorgaben, wonach die Mitgliedstaaten den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern zu gewährleisten (
Abs 2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahmerichtlinie <ABl EU Nr L 180/96; Celex-Nr 32013L0033>) und dafür Sorge zu tragen haben, dass die Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (
LG RdNr 11 ff; K. Frerichs in jurisPK-SGB XII,
BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BGBl I 2012, 1715 BVerfGE 132, 134, 172 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 99 f). Insbesondere entfällt der existenznotwendige Schutz bei Krankheit auch für ggf längerfristige Behandlungen dann nicht, wenn zwar kein Daueraufenthaltsrecht besteht, aber faktisch bei Behandlungsbeginn von einem für die voraussichtliche Dauer der Behandlung verfestigten Aufenthalt des Leistungsberechtigten im Inland auszugehen ist. Je länger der Aufenthalt in der Bundesrepublik andauert, desto weniger kommt ein Aufschub von Behandlungen in Betracht, wenn die baldige Ausreise überhaupt ungewiss ist. Steht die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dagegen im Einzelfall unmittelbar bevor, sind ggf auch bei einem schweren Grundleiden keine Behandlungen zu gewähren, die perspektivisch nicht mehr abgeschlossen werden können. Auf die tatsächlich verfügbare medizinische Versorgung im Herkunfts- oder Zielland kommt es nicht an. Der Anspruch auf Leistungen beschränkt sich dann auf Maßnahmen, die eine akute, unumkehrbare Verschlechterung im verbleibenden Zeitraum im Inland verhindern bzw Schmerzzustände beheben. Erst wenn aus ausländerrechtlichen Entscheidungen vor diesem Hintergrund eine andere Bleibeperspektive folgt, ist diese im Rahmen des Anspruchs nach § 4 Abs 1 AsylbLG zu berücksichtigen. 25 Nach den Feststellungen des LSG liegt eine akute Erkrankung des Klägers vor. Die Richtigkeit der Feststellungen des LSG zum medizinischen Sachverhalt bezweifelt der Beklagte zwar. Er hat sie aber nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen; die Feststellungen binden den Senat (§ 163 SGG). 26 Auf Grundlage dieser Feststellungen wurde der Kläger wegen Verdachts auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie einer PTBS (PTBS -ICD-10 F 43.1) stationär aufgenommen und im Folgenden bis zur Stabilisierung und Wiederherstellung der Alltagstauglichkeit behandelt. Die Fortführung der stationären Behandlung war zur Verhinderung der Verschlechterung der Gesundheitszustandes und/oder einer Eigengefährdung wegen vor der Aufnahme bestehender Suizidgedanken erforderlich. Dabei hat das LSG die getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand (
hierzu BSG vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 48 RdNr 19) als auch zur Behandlungsbedürftigkeit und -dringlichkeit allein auf Grundlage der vorhandenen medizinischen Erkenntnisse getroffen. Es hat dargestellt, dass der Kläger am Morgen des 19.3.2019 notfallmäßig stationär wegen Verdachts auf eine schwere depressive Episode sowie einer PTBS aufgenommen wurde, nachdem ein Mitarbeiter der Unterkunft von bei dem Kläger seit dem Suizidversuch des Mitbewohners bestehenden ausgeprägten Schlafproblemen, Kopfschmerzen, Alpträumen und Angstzuständen berichtet hatte. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger ua wach, bewusstseinsklar und ausreichend orientiert, im Kontakt jedoch niedergeschlagen, schüchtern und hilfesuchend und schilderte bei unter Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführten ärztlichen Behandlungsterminen seit seiner Flucht und dem Selbstmordversuch seines Mitbewohners bestehende sieben- bis achtmal täglich, jeweils etwa 15 bis 20 Minuten auftretende Flashbacks, Alpträume und Angstattacken mit Herzrasen, Hitzewellen und Schweißausbrüchen sowie (zurückliegende) Suizidgedanken. 27 Die Feststellungen des LSG tragen sowohl die Diagnose einer schweren depressiven Episode (
https://www.icd-code.de/icd/code/F32.2.html, abgerufen 29.2.2024) als auch einer PTBS, die als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß beschrieben wird, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Nach den Feststellungen des LSG haben die behandelnden Ärzte während des Krankenhausaufenthalts über typische Merkmale einer PTBS, insbesondere Flashbacks, Träumen oder Albträumen berichtet, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten (dazu https://www.icd-code.de/icd/code/F43.-.html) und bei denen nach einigen Wochen Besserung eintrat. Sowohl bei dem Verdacht auf eine schwere depressive Episode als auch auf eine PTBS war unter Zugrundelegung der durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu den beim Kläger geschilderten Symptomen eine stationäre Behandlung indiziert (
https://www.icd-code.de/icd/code/F32.-.html). Andere Behandlungsformen, insbesondere im häuslichen Umfeld, etwa in der Gemeinschaftsunterkunft, in der der Selbstmordversuch des Mitbewohners stattgefunden hatte, sind nach den Feststellungen des LSG im Zeitpunkt der Aufnahme nicht ausreichend gewesen. Zudem hatte der Beklagte die Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einer ambulanten Stabilisierungsgruppe zu einem früheren Zeitpunkt (auf Grundlage von § 6 Abs 1 AsylbLG) abgelehnt. Die gängigen Diagnosesysteme des ICD-10, die der Senat - wie bereits das LSG - insoweit für die Schlussfolgerungen heranzieht, sind generelle Tatsachen, für die die Beschränkung aus § 163 Halbsatz 1 SGG nicht gilt (
nur BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - RdNr 23 mwN). 28 Unerheblich für den Anspruch auf § 4 Abs 1 Satz 1 AsylbLG ist nach den oben dargestellten Maßstäben, ob bereits vor dem Aufnahmetag und vor dem Suizidversuch des Mitbewohners (etwa als Reaktion auf Erlebnisse auf der Flucht oder in der Zeit davor) eine ggf chronifizierte depressive Erkrankung bestanden hat. In jedem Fall lag nach den festgestellten Diagnosen eine akute Verschlimmerung dieses Zustands vor, die eine entsprechende Behandlung aus medizinischen Gründen auch angesichts der perspektivisch zu Beginn der Behandlung nur noch kurzen Aufenthaltsdauer unaufschiebbar hat werden lassen. Für eine Beeinflussung der Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte aufgrund der geplanten Abschiebung des Klägers nach Italien (am 10.4.2019) bestehen keine Anhaltspunkte, schon weil die verantwortliche Krankenhausärztin nach den bindenden Feststellungen des LSG von diesem Termin keine Kenntnis hatte. Ob der Kläger selbst diesen genauen Termin bereits kannte, ist zwar unklar geblieben, aber ohne Belang. 29 Auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG war auch der anschließende ca vierwöchige Verbleib des Klägers in der Klinik erforderlich und jedenfalls zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich. Die Fortführung der stationären Behandlung bei unklarer Bewertung der Verhältnisse war danach indiziert, um eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und/oder eine Eigengefährdung außerhalb dieses Rahmens zu verhindern. Die Dauer der Behandlung ergab sich demnach daraus, dass nach den Verlaufs- und Pflegeberichten das inaktive Verhalten des Klägers - er hatte nach den Feststellungen bis Mitte April 2019 sein Zimmer auch tagsüber kaum verlassen und viel geschlafen - und die vorhandene Sprachbarriere - der Kläger hat sich allein in seiner Muttersprache (Paschtu bzw Farsi) verständigen können - trotz der Hinzuziehung eines Dolmetschers bei einzelnen Therapiegesprächen eine Kontaktaufnahme und die Einschätzung des medizinischen Sachverhalts sowie eine adäquate, pflegerische Maßnahmeplanung in besonderer Weise erschwert bzw entgegengestanden haben. 30 Der Beklagte behauptet zwar pauschal, es hätten dem LSG keine Unterlagen vorgelegen, die die dargestellten Diagnosen und die daraus gezogenen Schlüsse stützen. Diese Behauptungen sind aber so nicht nachvollziehbar. Im Wesentlichen geht der Beklagte von einem abweichenden Begriff einer akuten Erkrankung aus. Soweit er sinngemäß ausführt, es seien (nach Einholung der Stellungnahme des behandelnden Oberarztes) noch weitere Ermittlungen notwendig gewesen, zeigt er selbst nicht auf, um welche Ermittlungen es sich handeln sollte. Er führt lediglich aus, es sei zur Substantiierung eines Beweisantrags, der vor allem das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand habe, regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes notwendig, verkennt aber, dass hier nicht lediglich ein fachärztliches Attest, sondern ein Behandlungsbericht eines psychiatrischen Krankenhauses vorgelegen hat. Ausgehend von diesem Behandlungsbericht und dem Gutachten des medizinischen Dienstes des Beklagten nach Aktenlage, auf dessen Grundlage das LSG die Beweiswürdigung vorgenommen hat, hat er selbst aber keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Im Kern zweifelt der Beklagte damit die Beweiswürdigung des LSG an, die dem Revisionsgericht indes entzogen ist. 31 Die vom Krankenhaus gegenüber dem Kläger (als Selbstzahler) auf Grundlage des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz) geltend gemachten Kosten sind schließlich der Höhe nach nicht zu beanstanden, wovon auch die Beteiligten ausgehen. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Krauß Stäbler Bieresborn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE159160108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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