G vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 =
Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter aufzeigen könnte, diese Frage könne für den hier streitigen Zeitraum klärungsbedürftig sein (BSG vom 10.2.2020 - B 14 AS 32/19 BH - juris RdNr 3; BSG vom 11.2.2020 - B 4 AS 24/20 BH - juris RdNr 3; BSG vom 12.1.2021 - B 14 AS 74/20 BH - juris RdNr 3; BSG vom 1.2.2021 - B 14 AS 253/20 B - juris RdNr 2; BSG vom 4.5.2021 - B 4 AS 12/21 BH - juris RdNr 3). 3 Ebenso wird ein Rechtsanwalt auf Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen auch grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen zu den Voraussetzungen für die Bewilligung höherer Leistungen wegen "coronabedingter Sonderbedarfe" nicht geltend machen können. Weder wird er wegen der nur pauschal behaupteten und nicht im Einzelnen dargelegten Bedarfe mit Erfolg rügen können, diese seien - anders als dies das LSG gesehen hat - nicht bereits vom Regelbedarf umfasst, noch wird er grundsätzlich bedeutsame Fragen im Anwendungsbereich des § 21 Abs 6 SGB II formulieren können. Sowohl die Funktion und Bedeutung des § 21 Abs 6 SGB II (BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 =
Nr 15 mwN; BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 13/18 R - BSGE 128, 114 =
Nr 17 mwN), seine Grenzen (BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R -
Nr 17 mwN) als auch die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs, ua der Nachweis entsprechender Sonderbedarfe in Grund und Höhe (BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R -
Nr 20; BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 =
Nr 21; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R -
Nr 20; BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 3/21 R -
Nr 15) sind durch die Rechtsprechung des BSG geklärt. 4 Auch sind Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Divergenzrüge nicht zu erkennen (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Schließlich liegen ebenso wenig Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) vor. 5 Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). 6 Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. S. Knickrehm Harich Siefert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE159251027&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.