bereits BVerwG vom 22.6.1978 - V C 31.77 - BVerwGE 56, 88, 89 = juris RdNr 6; BVerwG vom 22.6.1978 - V C 32.77 - juris RdNr 7, insoweit in BVerwGE 56, 96 nicht abgedruckt). Im Verhältnis zu den übrigen Leistungen der Hilfe zur Pflege handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand, den die Klägerin im Berufungsverfahren weiter auf die Übernahme der Beiträge für die Nachentrichtung ab dem 1.1.2022 begrenzt hat. 12 Für die Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis (zu dieser allgemeinen Prozessvoraussetzung nur BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 24/10 R - RdNr 10 mwN). Freiwillige Beiträge sind zwar grundsätzlich nur wirksam, wenn sie bis zum 31.
bereits BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R - BSGE 110, 93 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3, RdNr 14); dies allein genügt für die Pflicht zur notwendigen Beiladung aber nicht. 14 Die Beklagte ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Erbringung der Leistungen der häuslichen Pflege sachlich zuständig (
Vm §§ 1, 2a Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen <AG-SGB XII NRW> vom 16.12.2004 <GV NRW 2004, 816>; hier in der Fassung vom 21.7.2018). Ihre örtliche Zuständigkeit folgt ausgehend vom Wohnsitz der Klägerin in ihrem Stadtgebiet aus § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII. 15 Als Anspruchsgrundlage in der Sache kommt nur § 64f Abs 1 iVm § 23 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 <BGBl I 3155>), § 61, § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst f SGB XII (in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Drittes Pflegestärkungsgesetz <PSG III>) vom 23.12.2016 <BGBl I 3191>) in Betracht. Danach sind zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Abs 1 SGB XII die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Es handelt sich - auch nach der sprachlichen Umgestaltung der Anspruchsnorm (
zuvor § 65 Abs 2 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 <BGBl I 3022>) mit dem PSG III - um einen Anspruch des Pflegebedürftigen, nicht der Pflegeperson (dazu bereits BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R - BSGE 110, 93 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3, RdNr 14). Der Anspruch erfasst - wie ausgeführt - über den Wortlaut hinaus nicht nur die Erstattung von Aufwendungen, sondern erlaubt auch die Übernahme der Nachentrichtung, weil die Regelung ansonsten ihren Zweck, der Pflegeperson zu einer Altersversorgung zu verhelfen, nicht erfüllen könnte, wenn die Pflegeperson mangels eigener Mittel die Beiträge nicht zunächst selbst zu entrichten vermag (
BVerwG vom 22.6.1978 - V C 31.77 - BVerwGE 56, 88, 89 = juris RdNr 6; BVerwG vom 22.6.1978 - V C 32.77 - juris RdNr 7, insoweit in BVerwGE 56, 96 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch nicht Voraussetzung, ob die Klägerin der beigeladenen Pflegeperson die Beitragsübernahme schuldet (offengelassen in BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R - BSGE 110, 93 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3, RdNr 14); denn andernfalls müsste sie Verpflichtungen eingehen, die sie ggf von vornherein wegen Mittellosigkeit nicht erfüllen kann. Erforderlich ist nur, dass nach Bewilligung der Leistung nachweislich Beiträge abgeführt werden (Meßling/Coseriu in jurisPK-SGB XII,
SGB XII) in der Fassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 <BGBl I 3155>), hat das LSG bislang ungeprüft gelassen; insbesondere sind ihre Staatsangehörigkeit (wohl die der Republik Moldau) und der Aufenthaltstitel bislang nicht festgestellt. Die Voraussetzungen im Übrigen (
Die Klägerin ist aufgrund der bestehenden gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der Selbständigkeit bzw Fähigkeiten pflegebedürftig mit einem Pflegegrad 3 (
, 61b SGB XII) und kann die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht aufbringen. Der notwendige pflegerische Bedarf wird zu Hause durch die beigeladene Pflegeperson, eine Person aus dem nahen Umfeld der Klägerin, gedeckt und die Klägerin erhält zur Sicherstellung der häuslichen Pflege Pflegegeld nach § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a, § 64a Abs 1 SGB XII. 17 Sind die Anspruchsvoraussetzungen für Hilfe zur Pflege in Form der häuslichen Pflege erfüllt, kommt eine Übernahme der Aufwendungen für Beiträge für eine "angemessene Alterssicherung" der Pflegeperson in Betracht, soweit diese nicht "anderweitig" sichergestellt ist. Nach Auffassung des Senats sind damit jedenfalls freiwillige Beiträge zu einer bereits bestehenden Rentenanwartschaft in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ohne Einschränkung solche für eine "angemessene" Alterssicherung (dazu unten RdNr 18 ff). Wegen des Merkmals der anderweitigen Sicherstellung der Alterssicherung führt der Senat auch nach Einführung der sozialen Pflegeversicherung die Rechtsprechung des BVerwG fort, wonach bei prognostischer Beurteilung der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bekannten Umstände eine "anderweitige Sicherstellung" besteht, wenn zu erwarten ist, dass die Pflegeperson Grundsicherung im Alter nicht wird in Anspruch nehmen müssen (dazu unten RdNr 21 ff). Die für die (gerichtlich voll überprüfbare) Prognoseentscheidung der Beklagten erforderlichen Umstände hat das LSG bislang - ausgehend von seiner Rechtsauffassung folgerichtig - nicht festgestellt. Dies wird es nachzuholen haben (im Einzelnen unten RdNr 26 ff). Lebt die Pflegeperson in einer Ehe oder eheähnlichen Partnerschaft, ist dabei auch das vom Partner bereits erreichte Absicherungsniveau miteinzubeziehen (dazu unten RdNr 30). Sollte sich im Ergebnis ein Anspruch dem Grunde nach ergeben, ist für die Berechnung der Höhe der Beiträge für eine Pflegeperson § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 166 Abs 2 SGB VI analog anzuwenden (dazu unten RdNr 33). 18 Welche Arten der Alterssicherung im Rahmen von § 64f SGB XII als "angemessen" anzusehen sind, bestimmt das Gesetz nicht. In erster Linie kommt eine Absicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht, wie sie auch die Beigeladene anstrebt. Im Fall einer solchen Alterssicherung scheidet die Beitragsübernahme von vornherein aus, wenn eine Rentenanwartschaft bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erworben werden kann, weil die Wartezeit (§ 50 SGB VI) bis dahin nicht mehr erfüllt wird. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor; denn die Beigeladene hat die allgemeine Wartezeit erfüllt. Dem Aufbau einer angemessenen inländischen Absicherung steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladene bereits eine Altersrente aus einer ausländischen Rentenversicherung bezieht. Dies ist nur für die Frage nach einer bereits anderweitig erfolgten Absicherung von Bedeutung. 19 Nicht erforderlich ist, dass mit der "angemessenen" Alterssicherung ein bestimmtes Mindestsicherungsniveau, also eine Untergrenze, erreicht wird (wie hier Schellhorn in Schellhorn/Hohm/ Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 64f RdNr 9). Soweit der Rechtsprechung des BVerwG (
BVerwG vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 - BVerwGE 85, 102, 104 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 18) zu § 69b Abs 3 BSHG - wenngleich dort nicht tragend - zu entnehmen ist, dass lediglich eine Altersversorgung, die die Inanspruchnahme von Sozialhilfe überflüssig mache, angemessen sei (ebenso Meßling/Coseriu in jurisPK-SGB XII,
auch § 64 SGB XII). Aus Sicht des Pflegebedürftigen, der (ausnahmsweise) keine Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung erhält, besteht das Bedürfnis für eine bessere Absicherung der Pflegeperson, um die Bereitschaft zur Pflege im nahen Umfeld gerade auch in den Fällen zu stärken, in denen (vor allem bei jüngeren Pflegepersonen) eine Mindestsicherung noch nicht erreicht ist. 20 Zudem verringert jede Zahlung auf eine bestehende Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung mögliche Leistungen der Sozialhilfe und verschafft demnach dem Nachranggrundsatz aus § 2 SGB XII Geltung. Eine Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt sich damit auch aus Sicht des Sozialhilfeträgers, der zuvor Beiträge (mit)finanziert hat, als wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit dar, Hilfebedürftigkeit der Pflegeperson im Alter zu verringern. Wollte man dem nicht folgen, würde zudem eine prognostische Ermittlung der erreichbaren Alterssicherung der Pflegeperson erforderlich, die in einer Vielzahl der Fälle nicht sinnvoll und belastbar durchführbar erscheint. Vor allem die Dauer der häuslichen Pflege und damit die Frage nach der Belastung des Trägers mit Beitragszahlungen ist in erster Linie vom Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen abhängig und lässt sich nur schwer vorhersagen. Eine Einschränkung des Anspruchs erfolgt schließlich (vor allem bei älteren Pflegepersonen) ohnehin, soweit eine anderweitige (angemessene) Alterssicherung erreicht ist (dazu sogleich). Bei der hierbei anzustellenden Prognose sind auch vom Träger bereits gezahlte Beiträge zu berücksichtigen. 21 Zählt die hier von der Klägerin begehrte Übernahme der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung damit zu den Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung, ist der Anspruch gleichwohl ausgeschlossen, soweit eine angemessene Alterssicherung anderweitig sichergestellt ist (§ 64f Abs 1 2. Halbsatz SGB XII). Das ist dann der Fall, wenn die zu erwartende Alterssicherung oberhalb des aktuellen Niveaus der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Leistungsberechtigte nach §§ 42, 42 a Abs 1 SGB XII (also dem Bedarf für den Regelsatz und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls den zusätzlichen Bedarfen nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels) liegt (
BVerwG vom 22.6.1978 - V C 32.77 - BVerwGE 56, 96 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 4; BVerwG vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 - BVerwGE 85, 102, 107 f = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 18). Bei der Beurteilung der anderweitigen Sicherstellung einer Versorgung im Alter kann es nur darum gehen, ob die Pflegeperson voraussichtlich für ihr Alter eine (angemessene) Versorgung zu erwarten haben wird. Entscheidend bleibt bei der Hilfe zur Pflege als Leistung der Sozialhilfe, ob bei prognostischer Beurteilung der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bekannten Umstände zu erwarten ist, dass die Pflegeperson Grundsicherung im Alter nicht wird in Anspruch nehmen müssen (BVerwG vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 - BVerwGE 85, 102 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 18). An dieser Obergrenze für eine mit Mitteln der Sozialhilfe finanzierten Alterssicherung hält der Senat auch nach Einführung der sozialen Pflegeversicherung fest (
auch LSG Baden-Württemberg vom 14.7.2022 - L 7 SO 3983/20; LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.4.2010 - L 20 SO 44/08; ebenso Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII,
BT-Drucks 18/9518 S 96). 23 Auch Sinn und Zweck der Norm gebieten es entgegen der Auffassung des LSG nicht, wie im Anwendungsbereich des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI nur eine anderweitige Absicherung während der Zeit der Pflege als anspruchsschädlich anzusehen. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 65 Abs 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003) eine andere Struktur als § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI besitzt und es verfassungsrechtlich aus Gleichheitsgründen (Art 3 Abs 1 Grundgesetz <GG>) nicht geboten ist, das auf der gesetzlich angeordneten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (
Satz 1 Nr 1a SGB VI) und damit auf Sozialversicherungsbeiträgen beruhende System des SGB XI auf das SGB XII zu übertragen. Es liegt vielmehr in der grundsätzlichen sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, steuerfinanzierte Existenzsicherungssysteme anders zu regeln. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen der Pflegeversicherung (§ 33 Abs 2 SGB XI) bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit nicht erfüllt sind und der Pflegebedürftige deshalb nur bedürftigkeitsabhängige Leistungen der Sozialhilfe erhält (
BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R - BSGE 110, 93 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3, RdNr 15). 24 An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sinn und Zweck von § 64f Abs 1 SGB XII als Leistung der Sozialhilfe ist mit dem der Vorgängernormen identisch und soll helfen, einen als typisch angesehenen Interessenkonflikt zu lösen. Die Vorschrift dient dem Interesse des Pflegebedürftigen an der Erlangung oder Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson in einem Fall, in dem diese vor der Frage steht, häusliche Pflege deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder überhaupt vernachlässigen würde. In einem solchen Konflikt befindet sich eine Pflegeperson nicht, deren Altersversorgung bereits gesichert erscheint (
bereits BVerwG vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 - BVerwGE 85, 102, 105 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 18). Das in § 64f Abs 1 SGB XII geschützte Interesse des Pflegebedürftigen ist mithin von der voraussichtlichen Versorgungssituation der Pflegeperson im Alter abhängig. Erscheint die Altersversorgung der Pflegeperson gesichert, bedarf nach dieser Regelung weder sie der Motivation durch (weitere) der Versorgung dienende Zuwendungen noch der Pflegebedürftige (weiterer) Sozialhilfe, um sich die Pflegebereitschaft der Pflegeperson zu erhalten. 25 Es ist bei dieser unterschiedlichen Zielsetzung der Sicherungssysteme nach wie vor folgerichtig, im SGB XII anders als im SGB XI an eine prognostisch zu ermittelnde Alterssicherung der Pflegeperson anzuknüpfen und dabei als ausreichendes Alterssicherungsniveau das der Grundsicherung im Alter anzusehen. Eine weitergehende Stärkung der häuslichen Pflege durch eine mit Steuermitteln finanzierte Absicherung der Pflegeperson in allen Fällen, in denen nicht neben der Pflegetätigkeit eine Tätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden oder mehr ausgeübt wird (
Abs 1 SGB XI), geht über das vom Gesetzgeber mit dem SGB XII beabsichtigte Sicherungsniveau hinaus. Die Vorrangregelung für die häuslichen Pflege in § 64 SGB XII betont zwar den im Sozialhilferecht ohnehin geltenden Grundsatz des Vorrangs ambulanter vor stationären Leistungen (
Abs 1 Satz 3 SGB XII), indem der Sozialhilfeträger darauf hinwirken soll, dass die häusliche Pflege durch Pflegepersonen aus dem nahen Umfeld übernommen wird. Die Regelung dient aber gerade auch der Kostenersparnis (dazu Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII,
bereits BVerwG vom 22.6.1978 - V C 31.77 - BVerwGE 56, 88, 93 = juris RdNr 17; BVerwG vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 - BVerwGE 85, 102; BVerwG vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 20 = NVwZ-RR 1993, 194, 195 = juris RdNr 10). Die Prognoseentscheidung des Beklagten, wonach dies zu verneinen sei, hat das LSG - von seiner Rechtsauffassung aus konsequent - bislang nicht im Einzelnen überprüft. Der Grundannahme des LSG, die bereits erreichte Absicherung des Ehemanns sei bei dieser Frage unerheblich (die ausgehend von einer Auslegung orientiert an § 44 Abs 1 SGB XI folgerichtig ist), kann dabei nicht gefolgt werden. 27 Maßgeblicher Zeitpunkt für die prognostisch zu ermittelnde Alterssicherung der Pflegeperson und für den gegenüberzustellenden sozialhilferechtlichen Bedarf, die gerichtlich voll zu überprüfen ist, ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretene Umstände, die nunmehr eine angemessene Altersversorgung der Pflegeperson oder zusätzliche (neue) Versorgungsansprüche im Alter erwarten lassen, sind bis zum Ende der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz in die Nachprüfung der behördlichen Versorgungsprognose einzubeziehen (
bereits BVerwG vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 20 = NVwZ-RR 1993, 194, 195 = juris RdNr 14). Dies ergibt sich aus der Natur der in Rede stehenden Leistung. Es geht insoweit gerade nicht um die Feststellung eines der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI ähnlichen Status. Ein Anspruch besteht vielmehr nur solange, bis das angemessene Sicherungsniveau erreicht ist. Auf die Übernahme von Alterssicherungsbeiträgen, die ihren Sicherungszweck gegenüber der Pflegeperson und ihren Sozialhilfezweck gegenüber dem Pflegebedürftigen nicht mehr erfüllen können (und zu einer ungerechtfertigten Übersicherung der Pflegeperson im Alter führen würden), besteht kein Anspruch. 28 Die prognostisch ermittelten Ansprüche zur Alterssicherung nach derzeitigem Stand sind daran zu messen, ob sie einen nach heutigen Maßstäben berechneten Anspruch auf Grundsicherungsleistungen übersteigen. Zwar handelt es sich bei beiden Werten nicht um die Beträge, die bei Eintritt in das Regelaltersrentenalter maßgebend sein werden. Es gehört indes zum Wesen einer Prognoseentscheidung, dass aufgrund feststehender Umstände oder festgestellter Tatsachen Schlussfolgerungen für eine künftige, ungewisse Entwicklung gezogen werden. Die insoweit bestehende Unsicherheiten werden ausreichend dadurch abgefangen, dass beide Einsatzwerte aller Voraussicht nach in der Zukunft Steigerungen erfahren werden (
LSG Baden-Württemberg vom 14.7.2022 - L 7 SO 3983/20 - RdNr 32; BVerwG vom 22.6.1978 - V C 31.77 - BVerwGE 56, 88 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 5). 29 Die Höhe der durch eine Rente zu erwartenden Alterssicherung bei Erreichen des Regelaltersrentenalters lässt sich im Fall der Absicherung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausreichend belastbar auf Grundlage einer Renteninformation (
Abs 3 Nr 3 SGB VI) bzw einer Rentenauskunft (
Andere prognostisch zu erwartende Einkünfte, die der Alterssicherung dienen (hier die Rente aus der Republik Moldau), sind ebenfalls einzustellen. 30 Bei der Prognoseentscheidung über die zu erwartende anderweitige Alterssicherung sind auch die Ansprüche des Ehemanns der Klägerin zu berücksichtigen. Versorgt ist im Alter auch derjenige, dessen Lebensunterhalt durch einen Dritten, insbesondere den Partner, sichergestellt ist (
bereits BVerwG vom 22.6.1978 - V C 32.77 - BVerwGE 56, 96, 98 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 4 zur Berücksichtigung einer Hinterbliebenenversorgung; BVerwG vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 20 = NVwZ-RR 1993, 194 = juris RdNr 9 zur betrieblichen Altersversorgung des Ehegatten; Kaiser in BeckOK SozR,
Solche prognostischen Ansprüche sind unter Ehegatten - anders als die Klägerin meint - für den Fall der späteren Ehescheidung ausreichend durch das Institut des Versorgungsausgleichs gesichert. 31 Bei der prognostischen Berechnung des gegenüberzustellenden Werts eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen sind allerdings in Betracht kommende Ansprüche anderer Sozialleistungsträger, die nicht (wie die gesetzliche Rente) auf einer gesicherten Anwartschaft beruhen, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Beklagten - insbesondere für einen nur fiktiven Anspruch nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), solange er nicht tatsächlich bewilligt und ausbezahlt wird (
BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 2/20 R - SozR 4-3500 § 2 Nr 3 RdNr 13). 32 Eine (mittelbare) Benachteiligung von Frauen ist weder durch die Ausrichtung des Alterssicherungsniveaus an der Grundsicherung im Alter noch durch die Berücksichtigung der Alterssicherung des Partners erkennbar. Eine Diskriminierung kann bei Regelungen vorliegen, die zwar geschlechterneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend ein Geschlecht betreffen (
BVerfG vom 18.6.2008 - 2 BvL 6/07 - BVerfGE 121, 241, 254 f; BVerfG vom 5.4.2005 - 1 BvR 774/02 - BVerfGE 113, 1, 15 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 30, RdNr 22 ff; BVerfG vom 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373, 393). Auch wenn man unterstellt, dass nicht erwerbsmäßige Pflege im familiären Umfeld ganz überwiegend von Frauen geleistet wird, wird deren Betroffenheit durch eine geringere Absicherung im Alter maßgeblich durch die der Pflege vorangegangene Situation (geringere Einkommensmöglichkeiten für Frauen, Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung uÄ) bedingt. Die gesetzgeberische Entscheidung, einen Ausgleich durch Steuermittel hierfür im Grundsatz erst bei Erreichen der Altersgrenze und nur auf einem existenzsichernden Niveau durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu schaffen, ist - als vom Bürger hinzunehmende sozialpolitische Entscheidung - auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (
BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 24/16 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 12 RdNr 26). Insoweit folgt die Auslegung des Senats, dass auch die Übernahme von Altersvorsorgebeiträgen während der Pflege nach § 64f Abs 1 SGB XII an diesem später abgesicherten (Sozialhilfe)Niveau zu messen ist, und die Folge, dass auch prognostisch zu erwartende Alterseinkünfte des Partners der Einsatzgemeinschaft einzubeziehen sind, nur dieser Systematik. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass die Betroffenheit durch die Pflege eines nicht nach dem SGB XI versicherten Angehörigen von der eigenen Entscheidung der Pflegeperson abhängt (
bereits BVerwG vom 14.12.1992 - 5 B 72/92 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 21). 33 Ergibt die vom LSG nachzuholende Prognoseentscheidung, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist wegen der angemessenen Höhe der Beiträge - wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist - § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI analog anzuwenden (ähnlich Meßling/Coseriu in jurisPK-SGB XII,
Hessisches LSG vom 5.7.2017 - L 4 SO 139/16 - RdNr 20 f). Eine Vergleichsbetrachtung der im Einzelfall geleisteten Pflegetätigkeit mit der Vollzeittätigkeit einer angelernten Pflegekraft mit der Folge der Berechnung der Beiträge aus dem dafür zu entrichtenden durchschnittlich bemessenen Arbeitsentgelt für eine angelernte Berufspflegekraft (Oberverwaltungsgericht <OVG> Bremen vom 3.10.1989 - 2 BA 18/89 - RdNr 31), erscheint dagegen auch aufgrund des nur schwer ermittelbaren und regelmäßig sich ändernden Vergleichsmaßstabs nicht praktikabel. 34 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Krauß Bieresborn Stäbler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE159480108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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