Nr 20 mwN); dazu gehört hier die gesamte Kaltmiete (einschließlich der Kosten für den Keller und den Garagenstellplatz als untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung) sowie die (kalten) Nebenkosten und die Kosten für die Heizung. 14 Von diesen Kosten in Höhe von monatlich 574,79 Euro bzw 589,84 Euro entfällt entgegen der Auffassung des LSG nur die Hälfte als zu berücksichtigender Bedarf für Unterkunft und Heizung auf die Klägerin. Sie ist zwar alleinige Mieterin der Wohnung, sie hat die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen aber nicht allein zu tragen. Auf Grundlage seiner von den Beteiligten nicht mit Rügen angegriffenen und damit bindenden Feststellung (vgl § 163 SGG), wonach die Klägerin und ihr Sohn "aus einem Topf" gewirtschaftet haben, ist das LSG vielmehr davon ausgegangen, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Sohn faktisch (mit-)getragen werden, auch ohne dass insoweit eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung im Sinne eines (Unter-)Mietvertrags bestanden hat. Diese Schlussfolgerung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl nur BSG vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R - SozR 4-3500 § 35 Nr 4 RdNr 16 mwN). Es bleibt Familienmitgliedern zwar vorbehalten, die Aufteilung der Wohnkosten vertraglich im Einzelnen zu vereinbaren (vgl dazu BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R -
Nr 63 = SGb 2013, 568 mit Anm Derksen; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R -
Nr 15). Hier liegt nach den Feststellungen des LSG aber keine ausdrückliche Vereinbarung über die Tragung der Kosten vor. 15 Bei einer gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder sind in solchen Fällen die Kosten der Wohnung regelmäßig unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Bedarfe für die Wohnung ist dagegen nicht vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bzw einer Einsatzgemeinschaft sind (stRspr seit BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 =
Nr 3; Luthe in Hauck/Noftz Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II>, Stand September 2023, § 22 RdNr 60; Knickrehm in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, SGB II, 8. Aufl 2023, § 22 RdNr 9). Dieses sogenannte Kopfteilprinzip ist eine generalisierende und typisierende Annahme der Art der Aufteilung, die vor allem der Verwaltungspraktikabilität dient (so bereits Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17). 16 Entgegen der Ansicht des LSG ist im vorliegenden Fall keine Abweichung vom Kopfteilprinzip angezeigt, weil die Klägerin, nicht aber ihr Sohn, auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen ist. Eine generalisierende, pauschalierende Regelung wie das Kopfteilprinzip ist auch unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht ausgeschlossen. Von der Rechtsprechung sind allerdings Ausnahmen vom Kopfteilprinzip anerkannt, wenn und soweit die Leistungsberechtigung durch sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist, die ohne Weiteres objektivierbar sind. Dabei hat das BSG vor allem solche Fälle zu entscheiden gehabt, in denen die Anwendung des Kopfteilprinzips zu Mietschulden der anderen Bewohner führen würde, weil der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft etwa wegen einer bestandskräftigen Sanktion (BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 =
Nr 21), wegen stationärer Unterbringung eines Mitglieds (BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R -
Nr 23) oder bei zeitlich beschränkter Ortsabwesenheit (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -
Nr 19) wegfällt. Daneben sind als denkbare Fälle einer Abweichung vom Kopfteilprinzip stets höhere Unterkunftsbedarfe wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit einer der in der Wohnung lebenden Person genannt worden, die objektivierbar und gerade wegen der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit etwa einen größeren Flächenanteil zu Wohnzwecken benötigt (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 =
Nr 28 f; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R -
Nr 19; BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R -
Nr 21; vgl aber zu Kosten für ein Assistenzzimmer nicht zu Wohnzwecken, sondern als Bestandteil der Hilfe zur Pflege BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 1/12 R - BSGE 113, 92 = SozR 4-3500 § 65 Nr 4, RdNr 14). 17 Die Klägerin ist zwar behindert und deshalb auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen, die nach den Feststellungen des LSG hier insbesondere über einen Aufzug und über mit dem Rollstuhl zugängliche Zimmer und eine entsprechende Dusche verfügt. Es lassen sich allerdings nicht bestimmte Flächenanteile der Wohnung den behinderungsbedingten Wohnbedarfen der Klägerin zuordnen, wovon auch das LSG ausgeht. Vielmehr nutzen die Klägerin und ihr Sohn die Wohnung in gleicher Weise. Es besteht vor dem Hintergrund der behinderungsbedingten Einschränkungen der Klägerin damit auch keine Möglichkeit, die Wohnfläche der konkret bewohnten Wohnung objektivierbar zwischen ihr und dem nichtbehinderten Sohn aufzuteilen, was für die Aufteilung der Kosten zu gleichen Teilen spricht. 18 Soweit das LSG dagegen - unter Anlegung abstrakter Maßstäbe - die im Stadtgebiet der Beklagten durchschnittlich anfallenden Kosten für barrierefreie Wohnungen ermittelt und sodann eine Quote gebildet hat, mit der ausgedrückt werden soll, welcher Anteil an den Kosten auf die behinderungsbedingten Wohnbedarfe entfällt, folgt der Senat diesem Ansatz nicht. Die gebildete Quote gibt keinen Aufschluss darüber, ob überhaupt und inwieweit die konkret angemietete Wohnung wegen ihrer Ausstattungsmerkmale teurer ist als eine Wohnung, die die Klägerin (gemeinsam mit dem Sohn) ohne ihre Behinderung hätte anmieten können. Es würden zudem in allen Fällen eines Zusammenlebens von behinderten mit nichtbehinderten Personen Ermittlungen zu einem weiteren Segment des Wohnungsmarkts erforderlich werden, die gerade nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung, sondern zu einem erheblichen Mehraufwand für den Träger der Grundsicherung führen würde, ohne dass damit die Bedarfe des einzelnen behinderten Menschen gesichert und abschließend abgedeckt würden (zu diesem Aspekt bereits BSG vom 2.9.2021 - B 8 SO 13/19 R - SozR 4-3500 § 35 Nr 5 RdNr 23 f). 19 Auch bei Aufteilung der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu gleichen Teilen nach der Kopfteilmethode bleiben schließlich die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Berücksichtigung von Wohnkosten behinderter Menschen gewahrt. Insoweit ist ausreichend, aber auch notwendig, dass besondere behinderungsbedingte Bedarfe im Rahmen der konkreten Angemessenheit geprüft werden und gegebenenfalls einen Anspruch auf Leistungen für solche Bedarfe verleihen (vgl zu besonderen Bedarfen älterer Menschen bereits BSG vom 2.9.2021 - B 8 SO 13/19 R - SozR 4-3500 § 35 Nr 5RdNr 22 mwN; zu behinderungsbedingten Zugangshemmnissen zum Wohnungsmarkt auch BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 7/21 R - BSGE 135, 9 = SozR 4-3500 § 35 Nr 6). Eine solche Prüfung auf Grundlage von § 35 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XII aF setzt allerdings voraus, dass für den Leistungsberechtigten überhaupt Aufwendungen entstehen, die "den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang" übersteigen (vgl § 35 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XII aF; zur Unterscheidung von abstrakter und konkreter Angemessenheitsprüfung zuletzt BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 7/21 R - BSGE 135, 9 = SozR 4-3500 § 35 Nr 6, RdNr 20). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte sieht vielmehr die Aufwendungen für die Wohnung für zwei Personen als (abstrakt) angemessen an. 20 Nach alledem ist eine Abweichung von der Aufteilung von Wohnkosten beim Zusammenleben von behinderten und nichtbehinderten Personen zu gleichen Teilen nach der sog Kopfteilmethode, die im Einzelfall nicht auf einen objektiv bestimmbaren Wohnmehrbedarf zurückgeführt werden kann, nicht geboten. Sie käme hier vor allem dem Sohn der Klägerin zugute, zumal die Klägerin vor dem SG und dem LSG vorgetragen hat, der Sohn habe sich tatsächlich nicht im ursprünglich erwarteten Umfang an der Miete beteiligt. Es ist aber nicht Aufgabe der Grundsicherungsträger, gegebenenfalls wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (vgl BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 35/19 R -
Nr 21; BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - BSGE 125, 146 =
Nr 18; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R -
Nr 14, 22). 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Krauß Bieresborn Stäbler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE159510208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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