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BSG B 8 SO 3/23 R

Obsah (4)§ 57§ 54§ 53§ 92

KSRE159650108 ECLI:DE:BSG:2024:080524UB8SO323R0 BSG 8. Senat 20240508 B 8 SO 3/23 R Urteil § 53 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 34 Abs 4 S 1 SGB 12 vom 24

§ 57Nr 1, Rd

Nr 24). 13 In der Sache ist Rechtsgrundlage § 19 Abs 3 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung <RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz> vom 20.4.2007, BGBl I 554) iVm § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII (jeweils in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022; § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII ab 1.1.2018 idF des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz - <BTHG > vom 23.12.2016, BGBl I 3234; im Folgenden: alte Fassung <aF>) iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022; im Folgenden: aF), die (als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2, Satz 2 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453; im Folgenden: aF) unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringen ist. Da der Beklagte und auch der Träger der Schule keinen Fahrdienst anbieten und von vornherein nur eine individuell organisierte Schülerbeförderung in Betracht kam, hat sich die Klägerin zu Schuljahresbeginn zu Recht auf die Beantragung einer Geldleistung beschränkt (zur Abgrenzung bereits BSG vom 27.2.2020 - B 8 SO 18/18 R -

§ 54Nr 20 Rd

Nr 12 mwN). 14 Gemäß § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin erfüllt diese persönlichen Voraussetzungen; nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist sie durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX und der daraus folgenden erheblich eingeschränkten Bewegungsfähigkeit (vgl § 1 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO aF) wesentlich in der Fähigkeit eingeschränkt, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. 15 Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) umfasst nach § 53, § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII aF iVm § 12 Nr 3 Eingliederungshilfe-VO aF alle Hilfen zum Besuch ua eines Gymnasiums, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung der angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (vgl nur BSG vom 25.6.2008 - B 11b AS 19/07 R - BSGE 101, 79 =

§ 54Nr 1, Rd

Nr 27). Wegen des gewählten Bildungswegs bindet die Entscheidung der Schulverwaltung, die hier erkennbar auf die Zuweisung der Klägerin an das besuchte Gymnasium gerichtet ist (im Einzelnen BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 =

§ 53Nr 5, Rd

Nr 23). Ohnehin bestehen auf Grundlage der übrigen Feststellungen des LSG keine Zweifel, dass die Klägerin das gewählte Bildungsziel erreichen kann (vgl § 12 Nr 3 Halbsatz 2 Eingliederungshilfe-VO); hiervon geht auch der Beklagte aus. 16 Damit ist der Sozialhilfeträger grundsätzlich zu allen Maßnahmen verpflichtet, die geeignet und erforderlich sind, der Klägerin unter Überwindung der behinderungsbedingt bestehenden Nachteile die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen. Die streitige Schülerbeförderung hat - wie dies Voraussetzung ist (vgl dazu BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R - BSGE 112, 67 =

§ 92Nr 1, Rd

Nr 18) - einen finalen Bezug zu dem spezifischen Förderbedarf beim Besuch der Schule; denn Schwerpunkt des Schulwegs ist das Aufsuchen des Lernortes (vgl auch BT-Drucks 18/9522 S 259 zu § 75 SGB IX idF des BTHG). Damit gehören Fahrkosten, die für das Zurücklegen des Schulwegs behinderungsbedingt anfallen, zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (vgl bereits Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 10.9.1992 - 5 C 7.87 - Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr 8 = NVwZ-RR 1993, 198) und nicht zu den Hilfen zur sozialen Teilhabe, wie der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits vorgetragen hat. Dies gilt auch, wenn sonstige Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung bei dem gewählten Bildungsweg nicht erforderlich sind. 17 Entgegen der Auffassung des Beklagten fällt die Hilfe nicht abschließend in den Zuständigkeitsbereich des Schulträgers. Zwar bleibt die Schule zuständig für einen so genannten Kernbereich, mithin die Unterrichtsgestaltung selbst, dh die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, die Bestimmung der Unterrichtsinhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Leistungen (vgl BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 2/18 R -

§ 54Nr 18 Rd

Nr 16 mwN). Der Schulweg, für den hier Fahrkosten anfallen, zählt hierzu aber ersichtlich nicht; die Leistungen für die Bewältigung des Schulwegs sind nur flankierend erforderlich, damit die Klägerin das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann. Organisiert die weiterführende Schule - wie hier - keinen Schülerspezialverkehr, besteht eine Zuständigkeit des Beklagten für solche Leistungen. Auf die Frage, ob nach Landesrecht ein Anspruch auf (vollständige) Übernahme der Fahrkosten durch den Schulträger bestünde, kommt es im Hinblick auf die Leistungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht an. Soweit hier eine teilweise Übernahme tatsächlich erfolgt ist, hat die Klägerin dem mit ihrem Antrag bereits Rechnung getragen. Sofern ein weitergehender Anspruch bestünde, ist dies im Verhältnis der Träger untereinander zu klären (vgl BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 2/18 R -

§ 54Nr 18 Rd

Nr 16). Ohnehin hat das LSG für den Senat bindend festgestellt, dass ein Anspruch nach Landesrecht hier nicht besteht. 18 Seiner Leistungspflicht kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass es der Klägerin und/oder ihren Eltern möglich und im Einzelfall zumutbar gewesen wäre, die Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen selbst aufzubringen. Sozialhilfe wird zwar in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten und bei Minderjährigen auch von der Leistungsfähigkeit der Eltern geleistet. Für die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist aber in § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 SGB XII aF eine Ausnahme normiert, wonach bei den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung die Aufbringung eigener Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zumutbar ist. Um Kosten des Lebensunterhalts handelt es sich bei behinderungsbedingt entstehenden Fahrkosten zur Schule aber nicht. Sie gehören nicht zu den notwendigen Bedürfnissen des täglichen Lebens, sondern entstehen notwendigerweise durch die besonderen Verhältnisse der Behinderung (vgl BVerwG vom 22.5.1975 - V C 19.74 - BVerwGE 48, 228 = juris RdNr 24; BVerwG vom 10.9.1992 - 5 C 7.87 - Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr 8 = NVwZ-RR 1993, 198). Der Senat hält an der Rechtsprechung des BVerwG auch für die Fälle fest, in denen die Schule des gewählten Bildungsgangs behinderten wie nichtbehinderten Schülern gleichermaßen offensteht. 19 Zwar unterfallen Mobilitätsbedarfe im Grundsatz der allgemeinen Lebensführung. Sie werden dementsprechend in § 6 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) mit der Abteilung 7 (Verkehr) als fremde Verkehrsdienstleistungen (insbesondere als Kosten für den Öffentlichen Personenverkehr) erfasst und Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und dem Dritten und Vierten Kapitel in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen ggf als Regelleistung erbracht (zu den Konsequenzen im Verhältnis zu Ansprüchen auf Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben BSG vom 12.12.2023 - B 8 SO 9/22 R - RdNr 20 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Schulbeförderungskosten, die ausschließlich für Fahrten zur Schule und zurück entstehen, sind hiervon aber nicht umfasst. Dies machen die seit dem 1.1.2011 gesondert zu erbringenden Leistungen nach § 34 Abs 4 Satz 1 SGB XII und § 28 Abs 4 Satz 1 SGB II (jeweils idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) deutlich. 20 Auch Ansprüche auf Fahrkosten nach § 34 Abs 4 Satz 1 SGB XII und § 28 Abs 4 Satz 1 SGB II als Teil des so genannten Bildungs- und Teilhabepakets erfassen spezifisch behinderungsbedingte Mehrbedarfe für die Schülerbeförderung indes nicht (zum Ganzen auch Filges in juris-PK-SGB XII, 4. Aufl 2024, Stand 5/2024, § 34 RdNr 46 ff). Gesetzgebungsgeschichte und Sinn und Zweck des Bildungs- und Teilhabepakets zeigen, dass allein behinderungsbedingt entstehende Fahrkosten nach wie vor nicht zu den Kosten des Lebensunterhalts gehören und sie unabhängig vom Einkommen der Leistungsberechtigten und ihrer Eltern als Leistung der Eingliederungshilfe zu gewähren sind. Leistungen für Fahrkosten zur Schule waren ursprünglich weder im Dritten Kapitel des SGB XII noch nach dem SGB II vorgesehen. Für Kosten der Schülerbeförderung eines Schülers ohne behinderungsbedingte Beeinträchtigungen schieden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf bundesgesetzlicher Grundlage damit aus (BSG vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 15). Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) sah sich der Gesetzgeber zwar veranlasst, Lücken bei der Schülerbeförderung dann zu schließen, wenn die Länder im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen keine Leistungsansprüche für die mit dem Schulbesuch notwendigen Mittel bereithalten (vgl BT-Drucks 17/4095 S 30), etwa wenn der Schulweg in Flächenlandkreisen oder größeren Städten nicht in zumutbarer Weise fußläufig oder mit dem Fahrrad bewältig werden könne. Fälle behinderungsbedingter Einschränkungen sind hiervon aber gerade nicht erfasst; es ist nicht ersichtlich, dass mit Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets Ansprüche für Schüler mit Behinderungen in Abhängigkeit von ihrer (fehlenden) Bedürftigkeit eingeschränkt werden sollten. 21 Die Inanspruchnahme eines Taxis zur Zurücklegung des Schulwegs war auch allein behinderungsbedingt erforderlich. Das LSG hat festgestellt, dass die Klägerin wegen ihrer Behinderung aus eigener Kraft weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad zur Schule gelangen konnte. Soweit der Beklagte dagegen einwendet, dass die deshalb notwendige Hilfeleistung an die Klägerin durch die Eltern persönlich stattzufinden hatte, sei es - wie der Beklagte im Revisionsverfahren meint - durch ein Elternteil, das den Rollstuhl 1,1 km zur Schule hin und nach Schulschluss zurück schiebt, sei es durch entsprechende Beförderung im eigenen PKW, beruft er sich auf den Nachranggrundsatz in § 2 Abs 2 Satz 1 SGB XII. Danach bleiben Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen unberührt; Dritte werden also nicht dadurch von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Hilfebedürftigen frei, dass der Sozialhilfeträger bedarfsdeckende Leistungen erbringt. Eine solche Prüfung unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen der Eltern im vorliegenden Zusammenhang würde aber - wie sowohl das BVerwG als auch das BSG bereits entschieden haben - den Zweck der Privilegierung von Hilfen zur angemessenen Schulbildung in § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII konterkarieren, die Eltern von Kindern mit und ohne Behinderung hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleichzustellen (BVerwG vom 2.9.1993 - 5 C 50.91 - BVerwGE 94, 127, 135 f zur Vorgängervorschrift des § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 Bundessozialhilfegesetz <BSHG>; BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 =

§ 54Nr 8, Rd

Nr 27). 22 Selbst wenn Fälle der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe auch wegen Fahrkosten denkbar sind (vgl bereits BSG vom 27.2.2020 - B 8 SO 18/18 R -

§ 54Nr 20 Rd

Nr 16), bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte für ein solches Verhalten. Zwar stand beiden Elternteilen ein PKW zur Verfügung. Der Vortrag der Klägerin, dass ihrer Beförderung zur Schule durch einen Dritten nicht Bequemlichkeit zugrunde lag, ist aber ohne Weiteres nachvollziehbar. Bei Berufstätigkeit beider Eltern und mehrmals wöchentlich erforderlichen Therapien nach Schulschluss und häufigen Klinikaufenthalten der Klägerin ist schwer vorstellbar, wie die Hin- und Rückfahrt zur Schule mit zumutbarem Aufwand anders als durch die Inanspruchnahme eines Dritten hätte geregelt werden können. Da eine Spezialbeförderung nicht zur Verfügung stand, war die Inanspruchnahme eines Taxis erforderlich. Auch der Beklagte hat insoweit keine Alternative aufgezeigt. 23 Die Verurteilung des Beklagten durch die Vorinstanzen ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dem Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe der angefallenen Kosten steht nicht entgegen, dass der Sozialhilfeträger wegen der Gewährung von Fahrkosten grundsätzlich ein Ermessen hat (§ 17 Abs 2 SGB XII), das die Wahl des Beförderungsmittels und die Höhe der dafür zu erstattenden Kosten umfassen kann (vgl nur BVerwG vom 22.5.1975 - V C 19.74 - BVerwGE 48, 228, 232 ff = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr 6 S 5 ff). Diesen Ermessensspielraum verliert der Sozialhilfeträger, wenn sich Berechtigte die Leistung selbst beschaffen müssen, weil er diese rechtswidrig abgelehnt hat, ohne aufzuzeigen, wie eine erfolgreiche Teilhabe erreicht werden kann (Ermessensreduzierung auf Null, vgl BSG vom 27.2.2020 - B 8 SO 18/18 R -

§ 54Nr 20 Rd

Nr 15). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Verweis des Beklagten auf die Möglichkeit der Beförderung durch die Eltern persönlich war - wie ausgeführt - nicht zumutbar und hat den Anspruch dem Grunde nach nicht ausschließen können. Damit hat der Beklagte auch nicht aufgezeigt, wie eine erfolgreiche Teilhabe zumutbar auch kostengünstiger erreicht werden konnte. 24 Dem Kostenerstattungsanspruch steht schließlich nicht entgegen, dass die Eltern der Klägerin die angefallenen Kosten bereits getragen haben. Sozialhilfeleistungen setzen zwar grundsätzlich einen aktuell bestehenden Bedarf voraus. Dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz <GG>) nicht, wenn nach einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfe durch die Behörde der Bedarf zwischenzeitlich im Wege der Selbsthilfe oder durch Dritte zu decken war und die Hilfegewährung erst im Rechtsbehelfsverfahren erstritten werden muss (vgl nur BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 =

§ 54Nr 8, Rd

Nr 26). 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Krauß Stäbler Bieresborn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE159650108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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