Nr 10) iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X und § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. 11 Die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum von Mai bis September 2015 beurteilt sich nicht nach § 45 SGB X, sondern nach § 48 SGB X. Dies entspricht der Begründung des Ausgangsbescheids, während der Widerspruchsbescheid auf § 45 SGB X abstellt. Ein solches Auswechseln der Rechtsgrundlage gegenüber der Gestalt, die der Ausgangsbescheid durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG), ist zulässig (vgl hierzu allgemein nur BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 =
Nr 34; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 23 RdNr 25 mwN). Bei der Abgrenzung zwischen § 45 SGB X und § 48 SGB X ist ausschließlich an den Bescheid vom 28.4.2015, mit dem letztmalig über den Regelbedarf im Streitzeitraum entschieden wurde, anzuknüpfen. Die nach dem Verkauf der Anteile für den Streitzeitraum ergangenen Änderungsbescheide (zuletzt Bescheid vom 1.7.2015) bezogen sich ausschließlich auf die von der Aufhebung nicht betroffenen Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X) der betreffenden Bescheide sind (stRspr seit BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 =
Nr 18; vgl zur Rechtslage seit 1.1.2011 nur BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R -
Nr 11 ff mwN). Ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont (vgl hierzu BSG vom 15.2.2023 - B 4 AS 2/22 R - BSGE 135, 237 =
Nr 16 mwN) wiederholten diese Änderungsbescheide im Hinblick auf den Regelbedarf nur die bereits zuvor getroffenen Regelungen (vgl zu einem solchen Fall der wiederholenden Verfügung zB BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R -
Nr 16), ohne hierüber durch Verwaltungsakt neu zu entscheiden (vgl zu solchen Fällen des Zweitbescheids zB BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 29/20 R - BSGE 132, 287 =
Nr 11; BSG vom 15.2.2023 - B 4 AS 2/22 R - BSGE 135, 237 =
Nr 17). Hierfür spricht nicht zuletzt, dass der Beklagte sich im Hinblick auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung auf eine vorläufige Bewilligung beschränkte, während die Bewilligung der Leistungen für den Regelbedarf von Anfang an endgültig erfolgte (für einen einheitlichen Ausspruch dagegen Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen § 41a SGB II, Ziffer 41a 5, Stand 1.7.2023; vgl zum Streitstand Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 41a RdNr 221, Stand Juli 2023). 12 3. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 28.4.2015 lagen nicht vor, weil die Klägerin kein Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung ihres Anspruchs auf Alg II geführt hat (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Aus diesem Grund hat die Klägerin auch nicht zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X). 13 Anspruch auf Alg II hat nach § 19 Abs 1 Satz 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II nur, wer hilfebedürftig iS des § 9 SGB II ist (alle idF vom 13.5.2011, BGBl I 850; vgl zum Geltungszeitraumprinzip nur BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -
Nr 15 mwN). Dies ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. 14 Bei den Kapitalerträgen der Klägerin im Jahr 2015 iHv 776,99 Euro handelt es sich nicht um Einkommen, sondern um Vermögen. Anteile an einem Investmentfonds bleiben auch dann Vermögen, wenn ihr Wert steigt (hierzu a). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dem allgemeinen Maßstab zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen abzuweichen (hierzu b). Entgegen der Ansicht des Beklagten bestimmt § 4 Satz 2 Nr 3 Alg II-V nicht alle Erträge aus Kapitalanlagen zu Einkommen im Sinne des SGB II (hierzu c). Aus den Wertungen des Steuerrechts ergibt sich nichts anderes, weil diese auf das SGB II nicht übertragbar sind (hierzu d). Es liegt zwar nahe, dass Ausschüttungen - unabhängig von der Fondsart - nach damaliger Rechtslage Einkommen darstellen. Nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb bindenden Feststellungen des LSG sind der Klägerin aus ihren Fondsanteilen im Streitzeitraum aber keine Ausschüttungen zugeflossen (hierzu e). Die Klägerin hat auch ansonsten kein Einkommen oder Vermögen erzielt, das zur (weitergehenden) Minderung ihres Anspruchs auf Alg II geführt hat (hierzu f). 15 a) Bei den Kapitalerträgen der Klägerin im Jahr 2015 iHv 776,99 Euro handelt es sich nicht um Einkommen, sondern um Vermögen. 16 Im hier maßgeblichen Zeitraum ab Mai 2015 sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II idF vom 13.5.2011, BGBl I 850). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen (§ 12 Abs 1, Abs 4 Satz 1 SGB II idF vom 13.5.2011, BGBl I 850), der bei der Veräußerung grundsätzlich im Verkaufspreis zum Ausdruck kommt (vgl BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - RdNr 13). 17 Die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bestimmt sich im Ausgangspunkt nach der modifizierten Zuflusstheorie. Danach ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R -
Nr 23; zuletzt etwa BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 86/21 R - SozR 4-1300 § 28 Nr 3 RdNr 30). Abzustellen ist dabei auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalls insofern, als bereits davor vorhandene Werte Vermögen sind (vgl BSG vom 10.8.2016 - B 14 AS 51/15 R -
Nr 15 f mwN). Keine Frage der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im vorbeschriebenen Sinne ist die - hier nicht vorliegende - Umwandlung von Einkommen in Vermögen nach Ablauf des Anrechnungszeitraums (vgl hierzu nur T. Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 12 RdNr 18 sowie zB jüngst Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucks 20/4360 S 29 zu § 11a Abs 1 Nr 7 SGB II). 18 Nach diesen Grundsätzen waren die im Mai 2015 verkauften Fondsanteile Vermögen, weil sie bereits vor der Antragstellung im Jahr 2011 im Eigentum der Klägerin standen. Dass sich der Wert dieser Fondsanteile im Laufe der Zeit verändert hat, berührt nicht die Einordnung als Vermögen. Der Wert von Fondsanteilen ist nicht statisch festgelegt, sondern unterliegt Schwankungen. Diese sind Ausdruck des variablen Werts eines Fondsanteils im Verlauf der Zeit. Eine Wertsteigerung ist keine Frucht aus den Anteilen vergleichbar eines Zinses, da sie nicht eigenständig kapitalisierbar ist (vgl ebenso zu Steigerungen des Rückkaufswerts und der Überschussbeteiligung bei Kapitallebensversicherungen BSG vom 10.8.2016 - B 14 AS 51/15 R -
Nr 23 f). Um die Wertsteigerung zu realisieren, ist vielmehr der Verkauf des Vermögensgegenstandes selbst, vorliegend der Anteile, notwendig. Demgegenüber sind Zinsen auf Kapitalvermögen nach Antragstellung schon deswegen als Einkommen zu berücksichtigen (BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R -
Nr 19; BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R -
Nr 14), weil sie sich typischerweise gesondert auszahlen lassen (BSG vom 10.8.2016 - B 14 AS 51/15 R -
Nr 24). 19 An der Qualifizierung als Vermögen ändert sich nichts durch den Verkauf der Fondsanteile. Insoweit liegt nur eine Vermögensumschichtung vor (stRspr; vgl nur BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 =
Nr 19; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R -
Nr 21; BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 20/17 R -
Nr 14). Durch den Verkauf der Anteile wird lediglich der Zustand des Vermögens geändert. Das vorherige Eigentum an Fondsanteilen mit einem bestimmten Wert wird in Geldkapital umgewandelt, ohne dass dies an der Einordnung als Vermögen etwas ändert. 20
Nr 25), die gerade ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften vorzunehmen ist (vgl § 8 Alg II-V idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942; anders § 6 Abs 1 VO zur Durchführung des § 82 SGB XII). 23 e) Nach den Feststellungen des LSG sind der Klägerin im Streitzeitraum aus ihren Fondsanteilen keine Ausschüttungen zugeflossen, die eine Aufhebung der Leistungsbewilligung rechtfertigen könnten. Es liegt nahe, dass solche Ausschüttungen - unabhängig von der Fondsart - nach damaliger Rechtslage Einkommen darstellen. Denn hierbei handelt es sich um Früchte aus dem Vermögen, die nicht den Wert des Vermögensstamms (der Anteile) bestimmen, sondern die eigenständig kapitalisierbar sind (hierzu Mues in Estelmann, SGB II, § 11 RdNr 46, Stichwort "Kapitalerträge", Stand Oktober 2022; vgl auch BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 103/11 R -
Nr 3, 19). Das LSG hat aber festgestellt, dass es sich bei den für das Kalenderjahr 2015 bescheinigten Kapitalerträgen allein um den realisierten Gewinn aus dem Verkauf des größten Teils der Fondsanteile handelte, die damit gerade nicht aus Ausschüttungen resultierten. Soweit der Beklagte gleichwohl rügt, das LSG habe keine Feststellungen zu Dividenden und Ausschüttungen an die Klägerin getroffen, hat er eine Aufklärungsrüge nicht zulässig erhoben (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG; vgl zu den Anforderungen nur BSG vom 3.7.2012 - B 1 KR 25/11 R - BSGE 111, 168 = SozR 4-2500 § 31 Nr 22, RdNr 27 f mwN), sondern greift (erfolglos) die richterliche Überzeugungsbildung an (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl zu den Anforderungen an die Rüge einer fehlerhaften richterlichen Beweiswürdigung BSG vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 13). 24 f) Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt sich, dass die Klägerin unabhängig von dem Streit um die durch den Verkauf der Fondsanteile realisierte Wertsteigerung kein Einkommen erzielt hat, das zur (weitergehenden) Minderung ihres Anspruchs auf Alg II geführt hat. Einem Leistungsanspruch stand auch zu berücksichtigendes Vermögen nicht entgegen. Vorliegend lässt sich den Feststellungen des LSG noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass das Vermögen der Klägerin einschließlich der erfolgten Wertsteigerung die maßgebliche Vermögensfreigrenze iHv 3900 Euro nicht überschritten hat (vgl § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Nr 4 SGB II idF vom 13.5.2011: 21 Jahre x 150 Euro zzgl 750 Euro; Wert des Depots am 6.5.2015: 54,176 Fondsanteile x 56,18 Euro = 3043,61 Euro; vgl zur notwendigen taggenauen Bewertung von Vermögen nach der damaligen Rechtslage BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R -
Nr 34). 25 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG. Estelmann Mecke Harich http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE159670127&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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