Nr 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). In der Sache ist der Streit begrenzt auf die Gewährung höherer Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl zur Abtrennbarkeit des auf diese Leistungen bezogenen Verfügungssatzes auch nach dem 31.12.2010 nur BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 31/20 R -
Nr 15). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist außerdem der Bescheid vom 19.6.
Nr 15 mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin zu 1. im streitigen Zeitraum 44 Jahre alt, erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin. Die während des Leistungszeitraums 12 Jahre alt gewordene Klägerin zu 2. lebte mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft. Beide waren auch hilfebedürftig, denn sie konnten ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern. Ein Leistungsausschlusstatbestand lag nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nicht vor. 15 2. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Bedarfe für Unterkunft, Heizung und Warmwasser als ihnen vom LSG zugesprochen worden sind. Gemessen an den in der Rechtsprechung des BSG zu diesen Bedarfen entwickelten Grundsätzen (hierzu unter
Nr 18; BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 57/19 R -
Nr 17). Bei dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (stRspr; zB BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 12; BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 57/19 R -
Nr 17), gegen dessen Verwendung auch zur Sicherstellung des existenzsichernden Bedarfs für Heizkosten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (zu § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II allgemein BVerfG <Kammer> vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15 ua - juris RdNr 16 ff; BVerfG <Kammer> vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 - juris RdNr 15 ff). 17 Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat in mehreren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (stRspr; vgl etwa BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 =
Nr 19 mwN; BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R -
Nr 18). Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich wie folgt zusammenfassen lässt:
Nr 20 mwN; BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R -
Nr 18). Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (zuletzt BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R -
Nr 18). 18 b) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht die angemessenen Bedarfe der Klägerinnen für Unterkunft in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bestimmt und die von den Klägerinnen entrichtete Bruttokaltmiete als noch angemessen angesehen. 19 Ohne Rechtsfehler hat es auf Grundlage der zu § 27 Wohnraumförderungsgesetz (idF vom 13.9.2001, BGBl I 2376) erlassenen unveröffentlichten Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15.12.2004 und der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20.10.1995 (ABl 4462) für Zwei-Personen-Haushalte im Land Berlin eine Wohnfläche von bis zu 60 qm als angemessen angesehen (vgl BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -
Nr 22; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 32/09 R - juris RdNr 18) und einen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Standard (stRspr; zuletzt BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R -
Nr 18) sowie als Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet Berlin zugrunde gelegt (vgl BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -
Nr 24; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R - juris RdNr 19). 20 Die Festlegung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft nach den tatsächlichen Aufwendungen, begrenzt durch die Werte der Tabelle zu § 12 WoGG zzgl eines Zuschlags von zehn Prozent, ist aufgrund der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ausgehend von der allein dem Berufungsgericht vorbehaltenen tatrichterlichen Beweiswürdigung (vgl BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R -
Nr 34) war keine Grundlage für die Bestimmung eines Angemessenheitswerts in anderer, rechtlich zulässiger Weise vorhanden, sodass ein Erkenntnisausfall vorlag (vgl zu den Voraussetzungen des Rückgriffs auf § 12 WoGG zB BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 =
Nr 29 f; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 =
Nr 38 ff). 21 Die danach maßgebliche Angemessenheitsgrenze von 478,50 Euro (§ 12 Abs 1 WoGG idF vom 9.12.2010, BGBl I 1885, zwei Haushaltsmitglieder, Mietenstufe IV <Anlage zur Wohngeldverordnung idF vom 15.12.2008, BGBl I 2487>, zzgl 10 Prozent) wurde durch die von den Klägerinnen tatsächlich entrichtete Bruttokaltmiete von 473,35 Euro monatlich nicht überschritten. 22
Nr 21; BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 =
Nr 22; BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 57/19 R -
Nr 20). Maßgeblicher Grenzwert ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert der für den Haushalt der Leistungsberechtigten abstrakt angemessenen Wohnfläche (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 =
Nr 21; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R -
Nr 34). Dabei kommt dem daraus ermittelten Wert jedoch nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass Heizkosten in jedem Fall nur bis zu dieser Höhe übernahmefähig wären. Erforderlich ist eine Prüfung, orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalls (konkrete Angemessenheit). Die Überschreitung des jeweiligen rechnerischen Grenzwerts nach dem Heizkostenspiegel ist jedoch ein Indiz dafür, dass die entstandenen Kosten nicht mehr angemessen sind, führt also zu einem Anscheinsbeweis zulasten des Leistungsberechtigten (BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 57/19 R -
Nr 20). 24 Maßgeblich sind die Werte des "Bundesweiten Heizspiegels 2012" vom 22.5.2012 für das Jahr 2011. Dies ist die nach den Feststellungen des LSG zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zuletzt veröffentlichte Ausgabe, die insoweit zugrunde zu legen ist (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 =
Nr 25), jedenfalls soweit nicht ein signifikanter Preissprung zu verzeichnen ist. Vorrangig heranzuziehende differenzierte Datenermittlungen des Beklagten oder ein "Kommunaler Heizspiegel" lagen nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht vor. Der im "Bundesweiten Heizspiegel 2012" ausgewiesene Wert für Erdgas von 16 Euro/qm ergibt multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche von 60 qm eine Angemessenheitsgrenze von 960 Euro im Jahr, also 80 Euro monatlich. 25 Ein beachtliches, individuell gesteigertes Raumwärmebedürfnis (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 ff =
Nr 26) der Klägerinnen, das eine Überschreitung dieser Grenze rechtfertigen könnte, hat das LSG bzgl der Klägerinnen - von der Revision unangegriffen - nicht festgestellt. 26
Nr 18, 24). Entsprechend den übrigen Bedarfen für Heizung hat auch für die Bedarfe für die Warmwassererzeugung eine am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 =
Nr 18; BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - juris RdNr 19) zu erfolgen. Schätzungen "ins Blaue hinein" sind unzulässig, eine Schätzung auf fundierter empirischer Grundlage ist aber nicht ausgeschlossen (vgl zur Regelsatzbemessung BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175, 238 =
Nr 171). Solange der jeweils örtlich zuständige Träger der Grundsicherung - wie es nach den Feststellungen des LSG vorliegend der Fall ist - keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Warmwasserbereitungskosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulässt, ist wie bei den übrigen Heizkosten die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten, ohne dass diesem die Funktion einer (Quadratmeter-)Höchstgrenze zukäme (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 =
Nr 22 f). 29 Allerdings ist für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze für Bedarfe der Warmwassererzeugung - abweichend von derjenigen für Raumwärme - ein durchschnittlicher Warmwasserverbrauch und hierauf bezogener Energieaufwand zugrunde zu legen (so bereits BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R - BSGE 125, 22 =
Nr 30). Denn anders als der Energiebedarf für Raumwärmeerzeugung wird der Warmwasserverbrauch nicht maßgeblich durch den energetischen Standard einer Wohnung bestimmt (Techem Energiekennwerte 2019, S 103; abrufbar unter https://www.techem.com/content/dam/techem/downloads/ newsroom/studien/Techem-Energiekennwert-Studie-019.pdf.coredownload.pdf; letzter Aufruf 27.2.2024). Einer weiteren Differenzierung anhand des Alters der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, wie sie sich für die Mehrbedarfsermittlung nach § 21 Abs 7 SGB II ergibt, bedarf es angesichts fehlender Daten nicht. Denn mit dem hier ermittelten Wert wird lediglich der obere Grenzwert zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der zentralen Warmwasserzeugung festgesetzt. Sollte der Verbrauch eines Minderjährigen geringer als derjenige eines Erwachsenen sein, so wird die minderjährige Person durch die Annahme eines zu hohen Verbrauchs im Rahmen der Bestimmung dieses Grenzwertes jedenfalls nicht beschwert. 30
Nr 20 mwN) erschüttern könnten (bspw ein krankhafter Waschzwang, vgl LSG Baden-Württemberg vom 21.7.2021 - L 3 AS 2812/19 - juris RdNr 77; weitere Beispiele bei Brehm/Schifferdecker SGB 2021, 421, 424), hat das LSG nicht festgestellt. Die für solche Gründe darlegungsbelasteten Klägerinnen (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 =
Nr 26) haben insoweit keine Verfahrensrügen erhoben. 39
Nr 22 mwN), sondern auch die Kosten der Warmwassererzeugung, die im vorliegenden Fall Teil des Bedarfs für Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II sind. Die hierfür grundsätzlich notwendige Kostensenkungsaufforderung (anderes gilt etwa bei fehlender Zusicherung nach einem Umzug: BSG vom 14.12.2023 - B 4 AS 4/23 R - RdNr 20 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) ist (lediglich) ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion. Es stellt ein Angebot an den Leistungsberechtigten dar, in einen Dialog über die Angemessenheit der Unterkunftskosten einzutreten, ohne dabei aber die Behörde zu verpflichten, im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gesenkt werden könnten (vgl nur BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R -
Nr 15; BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 31/20 R -
Nr 46). Im Regelfall genügt es, dass der Adressat die als angemessen erachtete Bruttowarmmiete und die Folgen mangelnder Kostensenkung kennt. Einer Aufschlüsselung in angemessene Kosten der Nettokaltmiete, der Kaltbetriebskosten sowie der Heizung und des Warmwassers bedarf es nicht (vgl BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 43/06 R - RdNr 17; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - juris RdNr 33; zu Ausnahmen vgl BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 =
Nr 23). Als Teil des angebotenen Dialogs steht es dem Leistungsberechtigten im Rahmen eigenverantwortlichen Handelns (vgl § 1 Abs 2 Satz 1, § 2 SGB II) frei, bei weitergehendem Informationsbedarf nähere Einzelheiten zu erfragen, zB wie sich der Betrag im Einzelnen errechnet (vgl BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R -
Nr 21). 42 Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 19.5.2021 (B 14 AS 57/19 R -
Dort hat das BSG klargestellt, dass die Notwendigkeit eines Kostensenkungsverfahrens nicht nur die Kosten der Unterkunft, sondern auch die Heizkosten erfasst (BSG, aaO, RdNr 22 f), und es einer der Leistungsbeschränkung vorausgehenden Kostensenkungsaufforderung auch dann bedarf, wenn die Grenzwerte des "Bundesweiten Heizspiegels" deutlich ("extrem") überschritten werden. Danach setzt die Beschränkung der Übernahme unangemessener Heizkosten lediglich voraus, dass überhaupt eine Kostensenkungsaufforderung ergangen ist, was im dortigen Verfahren nicht der Fall war; hier aber schon. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass sich die Aufforderung ausschließlich auf die Heizkosten bezieht oder deren Angemessenheitsgrenze gesondert ausgewiesen ist. 43 Diesen Anforderungen genügte das durch den Beklagten mit der Kostensenkungsaufforderung vom 10.12.2009 durchgeführte Verfahren. Durch die Aufforderung, die Kosten für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß von 444 Euro monatlich zu reduzieren und den Hinweis, dass ab 1.6.2010 nur noch ein Betrag in Höhe dieses Richtwerts anerkannt werde, wurden die Klägerinnen in die Lage versetzt, ihr Verhalten auf die für angemessen erachteten Bedarfe und - künftige - Entscheidungen des Beklagten einzustellen (vgl zu diesen Anforderungen BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 57/19 R -
Nr 22 mwN). Insoweit ist unerheblich, dass der Betrag von 444 Euro auf keinem schlüssigen Konzept beruhte (vgl hierzu BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -
Nr 26). Es kommt auch nicht darauf an, ob er im Übrigen sachlich-inhaltlich richtig war. Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II abstrakt angemessen sind (stRspr; zB BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R -
Nr 19; BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 31/20 R -
Nr 48). Erst wenn die mitgeteilten Daten derart unzutreffend sind, dass die Leistungsberechtigten gerade aufgrund dessen keine angemessene Wohnung finden, liegt ausnahmsweise ein Fall der Unmöglichkeit vor (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 38 f). Solches ist durch das LSG weder festgestellt noch seitens der Klägerinnen geltend gemacht worden. 44 Schließlich ist auch unerheblich, dass nach der Kostensenkungsaufforderung durch den Beklagten Kosten der Unterkunft und Heizung oberhalb des als angemessen benannten Betrags von 444 Euro gewährt worden sind (vgl zu einer solchen Fallgestaltung BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R -
Nr 44). Durch die Übernahme von höheren als den in der Kostensenkungsaufforderung benannten Kosten verliert die Kostensenkungsaufforderung nicht ihre Wirkung. Jedenfalls durch die stets nur anteilige Übernahme ihrer tatsächlichen Aufwendungen hatten die Klägerinnen jederzeit Kenntnis davon, dass und in welchem Umfang diese vom Beklagten als unangemessen angesehen wurden. 45 bb) Gründe, die den Klägerinnen eine Kostensenkung objektiv nicht möglich oder subjektiv unzumutbar hätten machen können (vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 32 ff; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R -
Nr 36 bis 37), lagen nach den Feststellungen des LSG nicht vor. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerinnen allein die Obliegenheit traf, die Kosten für Raumwärme und Warmwasser durch eine Verhaltensänderung zu senken, oder auch die Obliegenheit der Senkung der Bruttowarmkosten durch einen Umzug (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 =
Nr 33; BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 31/20 R -
Nr 51). Gründe, die einer Verhaltensänderung entgegenstünden, hat das LSG nicht festgestellt, was mit der Revision nicht angegriffen wird. Zugleich hat das LSG die subjektive Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. An die diesbezüglichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), weil die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen. 46 Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt die Bezeichnung der Tatsachen voraus, die den behaupteten Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Erforderlich hierfür ist eine genaue und widerspruchsfreie Darlegung aller relevanten Verfahrensvorgänge, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann, das LSG also ohne den gerügten Verfahrensmangel möglicherweise anders entschieden hätte. Die maßgeblichen Vorgänge sind so exakt mitzuteilen, dass das Revisionsgericht sie, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann (stRspr; zB BSG vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 20; BSG vom 30.9.2021 - B 9 V 3/21 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 10 RdNr 33 mwN). 47 Soweit die Klägerinnen unter Hinweis auf eine kinderpsychiatrische Stellungnahme vom 30.5.2013 weitere Ermittlungen zur Situation der Klägerin zu
Nr 18 mwN). Der Regelungsgehalt des Bescheids vom 19.6.2013 beschränkt sich hingegen ausschließlich auf die Ablehnung einer Änderung der zu überprüfenden ursprünglichen Regelung. Die ursprüngliche Regelung wird hierdurch nicht berührt. Durch die Ablehnung einer Änderung wird sie aufrechterhalten und gerade nicht durch eine neue (mit demselben Regelungsinhalt) ersetzt. 50 Allerdings ist der Bescheid vom 19.6.2013 im Wege der gewillkürten Klageänderung (§ 99 Abs 1 und 2 iVm § 153 Abs 1 SGG) Gegenstand des Verfahrens vor dem LSG geworden, weil die Klägerinnen ihn in den während der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag aufgenommen haben, ohne dass der Beklagte dem widersprochen hat. Über diese im Berufungsverfahren erweiterten Klagen hatte das LSG in eigener, auch instanzieller Zuständigkeit zu entscheiden (vgl auch BVerwG vom 22.7.1999 - 2 C 14/98 - Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr 3 - juris RdNr 19 ff). Insoweit gibt der Senat seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung auf (so noch BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 113/00 R und B 4 RA 3/01 R - jeweils juris RdNr 17; diese Frage zuletzt offenlassend und eine Bindung an die Feststellung der sachlichen Zuständigkeit durch das LSG nach § 98 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG befürwortend BSG vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 = SozR 4-2700 § 123 Nr 3, RdNr 14). Anderenfalls wäre die Klageänderung im Berufungsverfahren nahezu bedeutungslos (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 99 RdNr 13b mwN), obwohl der Verweis in § 153 Abs 1 SGG ohne Einschränkung auch § 99 SGG erfasst. Zwar entbindet die Zulässigkeit der Klageänderung nicht von der Prüfung, ob für die geänderte Klage die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen; insofern begründet aber § 99 Abs 1 und 2 iVm § 153 Abs 1 SGG gerade abweichend von § 29 SGG eine instanzielle Zuständigkeit des LSG. Insofern gilt für gewillkürte Klageänderungen im Berufungsverfahren nichts anderes als für Klageänderungen von Gesetzes wegen nach § 96 Abs 1 SGG (insofern stRspr; siehe etwa BSG vom 14.7.2021 - B 6 KA 1/20 R - SozR 4-1500 § 141 Nr 4 RdNr 23 mwN). 51 Jedoch waren die Klagen gegen den Überprüfungsbescheid vom 19.6.2013 jedenfalls deshalb unzulässig, weil dieser Bescheid im Zeitpunkt der Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung des LSG am 31.5.2022 schon bestandskräftig war. Maßgeblich für die Klagefrist ist der Zeitpunkt der Klageänderung (vgl BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R -
Nr 17). Sie waren überdies unbegründet, weil der Beklagte den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat; solange der zur Überprüfung gestellte Bescheid - wie hier - noch nicht bestandskräftig ist, ist ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 52 4. Der Tenor des angegriffenen Urteils war wegen des Individualanspruchs der Klägerinnen jeweils konkret zu fassen (vgl BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 =
Nr 11). Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen (stRspr; zB BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 =
Nr 28; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 35/19 R -
Nr 13). Auf Grundlage des Ausspruchs des LSG ergeben sich Ansprüche iHv jeweils 30,85 Euro. 53 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. Estelmann Harich Mecke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE159720127&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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