Nr 8 - "Gaststättenbesuch"). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar gehörte der Kläger als Schüler einer Schule mit allgemeinem und berufsorientiertem Lernbereich zum versicherten Personenkreis (dazu 1.), und die Schulabschlussfeier war eine Veranstaltung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule (dazu 2.). Das (Ver-)Schlucken des kleingeschnittenen Mozzarellastücks als Verrichtung zur Zeit der Einwirkung (dazu 3.) ist der versicherten Tätigkeit aber sachlich nicht zuzurechnen (dazu 4.). Eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG oder LSG kommt nicht in Betracht (dazu 5.). 14
Nr 20 - "Armeesportclub", vom 23.1.2018 - B 2 U 8/16 R - BSGE 125, 129 = SozR 4-2700 § 2 Nr 38 RdNr 14 - "Videodreh", vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13, vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 7, vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R - juris RdNr 16, vom 5.10.1995 - 2 RU 44/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr 34, vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 22, vom 24.1.1990 - 2 RU 22/89 - juris RdNr 14, vom 30.5.1988 - 2 RU 5/88 - juris RdNr 15, vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55 S 147 f, vom 27.11.1980 - 8a RU 84/79 - SozR 2200 § 548 Nr 53 und vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr 16; Linder, WzS 2017, 35; ausführlich Schlaeger in ders/Linder/Bruno, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende,
Nr 13 - "Gaststättenbesuch").Für die Prüfung ist regelmäßig die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend (BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 14; Spellbrink, WzS 2011, 351, 354). Dabei ist nur auf die Sicht eines objektiven Betrachters der Situation abzustellen, ohne die subjektiven, ggf unterschiedlichen Zwecke oder Handlungstendenzen, die der Verletzte mit seinem Verhalten verfolgt, in die Beurteilung mit einzubeziehen (P. Becker, SGb 2012, 691, 693). Die Verrichtung zur Zeit der Einwirkung war das (Ver-)Schlucken des Mozzarellastücks während der Schulabschlussfeier auf dem Gelände der Beigeladenen, wobei beim Schluckakt Speise in die Luftröhre - als ein "von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis" - gelangte und die Atemwege - bis zur Entfernung durch den Notarzt - mehrere Minuten lang blockierte. Dabei geschah der Luftröhrenverschluss unfreiwillig, sodass - entgegen der Ansicht des LSG - der Fall eines gewollten Handelns (dem Essen des Mozzarellastücks) mit einer ungewollten äußeren Einwirkung (der Atemwegsblockade durch die Speise) vorliegt (dazu BSG Urteil vom 30.1.2007 - B 2 U 8/06 R - juris RdNr 15). Dass gebotene Rettungshandlungen unterblieben sein könnten, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, sodass auf die Frage, ob auch ein Unterlassen als ein "von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis" angesehen werden kann, nicht näher einzugehen ist (bejahend Krasney in ders/Becker/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII, § 8 RdNr 620; Mülheims, SGb 2019, 258, 261 ff; verneinend Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 8 RdNr 11d; Köhler, SGb 2014, 69, 70; Schlaeger, SGb 2022, 153 ff). 17 4. Der abstrakt-generell versicherten Schülertätigkeit, die Teilnahme an der Schulabschlussfeier, ist die konkret-individuelle Verrichtung, das Hinunterschlucken des mundgerecht kleingeschnittenen Mozzarellastücks, nicht zuzurechnen. Ob dieser innere bzw sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Person zurzeit des Unfalls und der versicherten Tätigkeit besteht, muss wertend entschieden werden (zuletzt BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 66 RdNr 11 - "Hauswirtschafterin"). Es ist daher zu untersuchen, ob die Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 66 RdNr 11 - "Hauswirtschafterin", vom 4.7.2013 - B 2 U 5/12 R - SozR 4-2200 § 1150 Nr 2 RdNr 18, vom 12.4.2005 - B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 4 RdNr 5, vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 5, vom 6.5.2003 - B 2 U 33/02 R - juris RdNr 14 und vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 3 S 15). Dabei sind die Wertungsgesichtspunkte und Grundsätze, die der Senat zur Beschäftigtenversicherung (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) entwickelt hat, nicht ohne Weiteres auf die Schülerunfallversicherung übertragbar. Denn anders als im Rahmen einer Beschäftigung kommt es bei Schulunfällen nicht darauf an, wem die jeweilige Verrichtung des Verletzten aus seiner subjektiven und aus objektiver Sicht diente oder nützen sollte. Das Kriterium der "objektivierten Handlungstendenz" (dazu BSG Urteile vom 10.8.2021 - B 2 U 2/20 R - juris RdNr 18, vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 20, vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 19 - "Fenstersturz eines Fahrzeugaufbereiters", vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15 - "Abweg" und vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 14) setzt nämlich voraus, dass der Versicherte den Erfolg seines Tuns sowie den intendierten Kausalverlauf in seinen wesentlichen Grundzügen voraussehen und sein Verhalten dieser Zielsetzung entsprechend zweckorientiert anpassen kann (Karmanski, SozSich 2020, 351, 352). Da Kinder und Jugendliche typischerweise und vielfach auch junge Erwachsene weder über das Steuerungsvermögen Beschäftigter mit entsprechender Impulskontrolle verfügen noch die Folgen ihrer Handlungen zuverlässig einschätzen können, ist das Kriterium der objektivierten Handlungstendenz für Schüler wenig geeignet (Karmanski, aaO). Zudem dienen ihre Verrichtungen in Schulen typischerweise nicht fremden, sondern eigenen (Bildungs-)Interessen, auch wenn sie der Schulpflicht unterliegen und die Allgemeinheit mittelbar Nutzen aus der Erziehung und Bildung nachkommender Generationen zieht (Karmanski, aaO). 18 Als Wertungsfaktoren und wichtige Zurechnungsgesichtspunkte des sachlichen Zusammenhangs verbleiben daher im Rahmen der Schülerunfallversicherung vor allem der Schutzzweck der Norm (BSG Urteile vom 23.1.2018 - B 2 U 8/16 R - BSGE 125, 129 = SozR 4-2700 § 2 Nr 38, RdNr 10 und 22 - "Videodreh" sowie vom 30.1.2020 - B 2 U 2/
Nr 41 - "Wohnung der Freundin"), deren Einbettung in die Gesamtrechtsordnung (BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 8/16 R - BSGE 125, 129 = SozR 4-2700 § 2 Nr 38, RdNr 20 f - "Videodreh") sowie die Grundprinzipien der Unfallversicherung (Aumann, Arbeitsunfall 4.0, 2019, S 50; P. Becker, SGb 2007, 721, 724), insbesondere die Regelungen über die Haftungsbeschränkung für Unternehmer, Unternehmensangehörige und andere Personen (hier insbesondere nach § 106 Abs 1 SGB VII). Darüber hinaus können in die Wertung auch kausale Kriterien (BT-Drucks 13/2204 S 77: "ursächlicher innerer Zusammenhang"; BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 13/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 76 RdNr 19 - "Hüpfkissen"; Spellbrink/Karmanski, SGb 2021, 461, 468) sowie gesellschaftliche (Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 8 RdNr 3: "gesellschaftlich akzeptierte sozialpolitische Leitlinien") und gesellschaftspolitische Aspekte einfließen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, GUV, ErgLfg 1/22, § 8 SGB VII Anm 6; Wagner in jurisPK-SGB VII, Stand 15.1.2022, § 8 RdNr 30). Dabei liegt es in der Natur jeder Wertentscheidung, dass sie immer nur unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls sachgerecht getroffen werden kann (vgl Köhler, Kausalität, Finalität und Beweis, 2001, S 149). 19 Der allgemeine Schutzweck des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Nahrungsaufnahme, wenn und soweit mit ihr ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird. Der spezielle Schutzzweck der Schülerunfallversicherung (§ 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII) kann indes auch das Essen und Trinken im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfassen, etwa wenn Speisen und Getränke während des Schulbesuchs im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung oder - wie hier - bei einer schulischen Veranstaltung angeboten und konsumiert werden (vgl dazu zB Schlaeger, aaO, Kap 5 RdNr 110 f, der zwischen Einzelmahlzeiten und Gemeinschaftsverpflegung differenziert; zur besonderen Bedeutung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung unter Teilhabegesichtspunkten vgl § 28 Abs 6 Satz 2 SGB II, § 34 Abs 6 Satz 2 SGB XII). Ob das Essen an sich während der Schulabschlussfeier der versicherten Schülertätigkeit des Klägers im Rahmen der gebotenen Einzelfallentscheidung - unter Berücksichtigung von Alter, Hilfebedarf, Schutzbedürftigkeit, Anlass, Umgebung, Art und Zweck der Nahrungsaufnahme - zuzurechnen ist, kann indes offenbleiben. Denn vorliegend bestand die schädigende Verrichtung nicht in der Teilnahme am gemeinsamen Essen und auch nicht in der Entgegennahme des nach den Vorgaben des Klägers mundgerecht geschnittenen Mozzarellastücks, sondern nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 163 SGG) im anschließenden Schluckvorgang (im Sinne eines Verschluckens). Der Schluckakt beruht allerdings auf einem unwillkürlichen Reflex und kann deshalb grundsätzlich der versicherten Tätigkeit als Schüler auch bei weiter Betrachtungsweise nicht mehr zugerechnet werden (differenzierend Schlaeger, aaO, Kap 5 RdNr 110 f, der zwischen dem unversicherten Verschlucken bei Einzelmahlzeiten und dem versicherten Verschlucken bei der Gemeinschaftsverpflegung unterscheidet). Anhaltspunkte für eine Fehlauslösung durch besondere, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Einwirkungen von außen, die den Schluckakt beeinträchtigt haben und deshalb eine Zurechnung ausnahmsweise rechtfertigen könnten (vgl zB zu sog "pausentypischen Gefahrenmomenten" Hessisches LSG Urteil vom 13.10.2004 - L 3 U 320/03 - juris und Schlaeger, aaO, Kap 5 RdNr 110), liegen hier nicht vor. Das Essen und Hinunterschlucken des mundgerecht kleingeschnittenen Mozzarellastücks war in diesem Sinne keine besondere, den reflexhaften Schluckakt beeinträchtigende Einwirkung von außen. Dass das Fehlgehen des Schluckreflexes auch auf der Kehlkopfdeformität des Klägers beruhte, benachteiligt ihn nicht "wegen seiner Behinderung", was Art 3 Abs 3 Satz 2 GG, § 33c Satz 1 SGB I verbietet. Denn auch kehlkopfgesunde Schülerinnen und Schüler sind nicht unfallversichert, wenn sie sich ohne äußere Einwirkungen bei der Einnahme von Speisen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule verschlucken. 20 Der Schutzzweck des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII erstreckt sich nicht auf rein innerkörperliche Fehlfunktionen im Sinne unwillkürlicher Vorgänge bzw autonomer, biologisch feststehender Prozesse (wie Atmen, Herztätigkeit, Verdauung, Lidschlag, Schlucken), weil die gesetzliche Unfallversicherung als tätigkeitsbezogene Personenversicherung nur bestimmte Menschen aufgrund bestimmter Verrichtungen und nicht - wie statusbezogene Personenversicherungen - Menschen an sich versichert (P. Becker, BG 2011, 224, 228; Schlaeger, aaO, Kap 1 RdNr 1). Denn nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII begründen allein Tätigkeiten den Versicherungsschutz, der seinerseits nur besteht, wenn, solange und soweit eine Verrichtung ausgeübt wird, die den jeweiligen Versicherungstatbestand erfüllt (BSG Urteil vom 18.9.2012 - B 2 U 20/11 R - SozR 4-2700 § 6 Nr 3 RdNr 40). Die Risiken, aufgrund innerkörperlicher Fehlfunktionen Krankenbehandlung und Teilhabeleistungen zu benötigen, decken - mit Blick auf die Gesamtrechtsordnung - einerseits die Träger der privaten oder der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 13, § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V) und andererseits die Rehabilitationsträger ab (hier ggf der Träger der Eingliederungshilfe nach § 6 Abs 1 Nr 7 SGB IX). Ein Bedürfnis für Haftungsbeschränkungen schulangehöriger Personen (§ 106 Abs 1 SGB VII) besteht in diesen Fällen nicht. 21 5. Eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG scheidet aus, obgleich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass das BSG in Wahrnehmung der dem LSG gemäß § 159 Abs 1 SGG eingeräumten Befugnis die Sache unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung des LSG an das SG zurückverweisen kann (dazu zuletzt BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 130/14 B - juris RdNr 20 sowie Urteile vom 23.6.1981 - 7 RAr 31/80 - SozR 1500 § 136 Nr 6 und vom 12.3.1981 - 11 RLw 1/80 - BSGE 51, 223 = SozR 1500 § 78 Nr 18; vgl auch Senatsurteil vom 10.8.2021 - B 2 U 1/20 R - juris RdNr 15). Denn es liegen weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 159 Abs 1 SGG vor noch erscheint der Verzicht auf die Zurückverweisung ermessensfehlerhaft, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat. Das SG hat in der Sache selbst entschieden (§ 159 Abs 1 Nr 1 SGG). Der erstinstanzliche Gehörverstoß ist im Berufungsverfahren geheilt worden und wirkt nicht fort (zum Novenrecht und Prüfungsumfang des LSG vgl § 157 SGG); eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme ist nicht notwendig (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG). Zudem ist es ermessensgerecht, eine Zurückverweisung als Ausnahme anzusehen und bei Entscheidungsreife davon abzusehen (vgl BSG Urteile vom 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 57 und vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1 sowie Beschlüsse vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 13, vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - juris RdNr 7, vom 16.12.2003 - B 13 RJ 194/03 B - juris RdNr 9 und vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 - SozR 3-1300 § 16 Nr 1). Da eine Sachentscheidung des erkennenden Senats somit nicht "untunlich" im Sinne des § 170 Abs 2 Satz 2 SGG erscheint, kommt eine Zurückverweisung der Sache an das LSG gleichfalls nicht in Betracht. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Beigeladene mit ihrer Revision erfolglos geblieben ist.Dabei erstreckt sich die Kostenprivilegierung des Klägers (§ 183 SGG) auf die grundsätzlich kostenpflichtige (§ 197a SGG) Beigeladene (Senatsbeschluss vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3 RdNr 17). Roos Hüttmann-Stoll Karmanski http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE160140222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.