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BSG B 2 U 91/21 B

KSRE160220222 ECLI:DE:BSG:2022:170522BB2U9121B0 BSG 2. Senat 20220517 B 2 U 91/21 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 118 SGG,

§ 412

Abs 1 ZPO, wonach das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen kann, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Relevanz erlangt §

§ 412

Abs 1 ZPO allerdings erst bei der Frage, ob ein Gericht einem Beweisantrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. Ein Beweisantrag wird hierdurch aber nicht entbehrlich (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). 16 3. Die Beschwerdebegründung rügt ferner Begründungsmängel (§ 128 Abs 1 Satz 2, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG), weil das LSG sich nicht mit der Frage auseinandersetze, warum die zwei Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren und die beratungsärztliche Stellungnahme einen höheren Beweiswert haben sollten als die Unfallschilderung der Klägerin selbst sowie die zahlreichen hausärztlichen und fachärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte der Klägerin oder auch das gerichtliche Gutachten. Ein Begründungsmangel liege auch darin, dass sich das LSG bei der Erörterung möglicher unfallunabhängiger Ursachen der psychischen Beschwerden nicht mit der Theorie der wesentlichen Bedingung auseinandergesetzt habe. Das LSG hätte sich intensiv damit auseinandersetzen müssen, warum es diesbezüglich dem nervenärztlichen sowie dem psychiatrischen Gutachten nicht folge und seine Entscheidung stattdessen auf ein fachfremdes fachchirurgisches Gutachten stütze. 17 Mit diesem Vortrag genügt die Klägerin nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der den gerügten Mangel begründenden Tatsachen. Das Revisionsgericht muss sich allein anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann. Das Beschwerdegericht soll dadurch in die Lage versetzt werden, sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass die Entscheidung darauf beruhe. Der Verfahrensmangel muss also in der Beschwerdeschrift schlüssig bezeichnet werden; dies ist nur dann der Fall, wenn die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, im Einzelnen genau bezeichnet sind. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich die erforderlichen Tatsachen aus dem Urteil und erst recht nicht aus den Verfahrensakten herauszusuchen (vgl BSG Beschluss vom 11.6.2021 - B 9 SB 64/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21, juris RdNr 3). Bereits an der Mitteilung dieser Tatsachengrundlage fehlt es. 18 Auch sind nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG und § 136 Abs 1 Nr 6 SGG im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Das Gericht muss aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, ausdrücklich abhandeln (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris RdNr 9 mwN; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. An Entscheidungsgründen fehlt es auch nicht schon dann, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (BSG Beschluss vom 11.6.2021 - B 13 R 7/21 B - juris RdNr 11 mwN). 19 Für die Heranziehung von Verwaltungsgutachten gilt, dass diese auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein können. Dies setzt allerdings voraus, dass das Gutachten in Form und Inhalt den (Mindest-)Anforderungen entspricht, die an ein wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten zu stellen sind, was das Tatsachengericht bei der Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG), zu erörtern und festzustellen hat. Ferner muss das LSG im Rahmen des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG erkennen lassen, dass es das Verwaltungsgutachten gerade nicht als Sachverständigengutachten verwertet hat und ihm die Besonderheiten des Urkundenbeweises (§

§ 415ZPO) bewusst gewesen sind (BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = Soz

R 4-2700 § 200 Nr 5, RdNr 14; BSG Beschluss vom 6.10.2020 - B 2 U 94/20 B - juris RdNr 10). Dass es hieran in Bezug auf das angegriffene Berufungsurteil fehlen könnte, wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargetan. Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an den Inhalt der Entscheidungsgründe auch zu beachten, dass der nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG geltende Ausschluss einer Rüge der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht durch die Berufung auf vermeintliche andere Verfahrensmängel umgangen werden kann. So verhält es sich hier. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Vortrag gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). 20 Dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4). 21 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 22 5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG). 23 6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Roos Hüttmann-Stoll Karl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE160220222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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