Aus der Verweisung in § 141b Abs 2 AFG auf § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a KO folgte für das damalige Recht die Maßgeblichkeit des "konkursrechtlichen" Begriffs der "Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis" (BSG SozR 4100 § 141b Nr 35 S 138; BSGE 69, 228, 231 =
Dieser Begriff umfasste nicht nur das Arbeitsentgelt im engeren arbeitsrechtlichen Sinn, sondern unter dem Gesichtspunkt des besonderen Arbeitnehmerschutzes in einem weiteren Sinn alles, was sich als Gegenwert für die Arbeitsleistung darstellte (vgl Heinze in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 1990, § 98 RdNr 9 f; Kilger/ Karsten Schmidt, KO,
Nr 79, Stand 2010). Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis können mithin nicht nur Lohnforderungen im engeren Sinne sein, sondern auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die mit der Erbringung der Arbeitsleistung so eng verknüpft sind, dass eine Erstreckung der Sicherung auf den Ersatzanspruch gerechtfertigt ist (vgl BSGE 69, 228, 231 f =
Eine Erstreckung der insolvenzgeldrechtlichen Sicherung auf den Ersatzanspruch ist weiterhin dann gerechtfertigt, wenn es sich entweder um Aufwendungen handelt, die für die eigene Person des Arbeitnehmers bestimmt sind und/oder die jedenfalls im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag stehen (vgl BSGE 69 aaO S 231). Auch diese Leistungen stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. 20 c) Ausgehend von den zuletzt genannten Maßstäben handelt es sich bei dem Anspruch des Klägers gegen seinen Arbeitgeber auf Erstattung von Auslagen für die Reparatur des Firmenwagens in Höhe von 972,33 Euro um einen Anspruch auf "Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis" und damit um einen Anspruch auf insolvenzgeldfähiges Arbeitsentgelt. Denn die tatsächlichen Feststellungen des LSG rechtfertigen die rechtliche Beurteilung, dass die Aufwendungen des Klägers für die Reparatur des Firmenwagens in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag standen. 21 Der Zusammenhang mit der Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag folgt zunächst aus den getroffenen Vereinbarungen zur Überlassung des Firmenwagens in § 11 des Anstellungsvertrages. Danach war einerseits der Arbeitgeber dem Kläger gegenüber zur Überlassung des Fahrzeugs und zur Tragung der Betriebskosten verpflichtet; andererseits begründete § 11 konkludent auch eine Verpflichtung des Klägers, den Firmenwagen für seine Arbeit als Betriebsleiter regelmäßig einzusetzen. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger das Fahrzeug entsprechend der getroffenen Vereinbarung auch regelmäßig betrieblich genutzt und es insbesondere laufend für den Transport schwerer Gegenstände und sonstige betrieblich veranlasste Fahrten verwendet. 22 Zwar ist der Hinweis des LSG zutreffend, dass im Anstellungsvertrag keine schriftliche Vereinbarung getroffen war, wonach der Kläger allgemein verpflichtet gewesen wäre, bei Anfall von Reparaturkosten gegenüber dem Arbeitgeber in Vorlage zu treten, also Reparaturrechnungen selbst vorab zu begleichen, um dann Erstattung zu verlangen. Um den notwendigen Zusammenhang mit der Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis iS der Rechtsprechung des BSG zu bejahen, bedarf es jedoch keiner derartigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung (zur Schriftform vgl zuletzt BSG, Urteil vom 2.3.2010 - B 12 R 5/09 R, RdNr 20 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Vielmehr kann es ausreichen, wenn sich eine Verpflichtung konkludent aus besonderen arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ableiten lässt. Einer Verpflichtung iS der BSG-Rechtsprechung gleichstehen kann sogar der Umstand, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsverpflichtung berechtigt war, die konkreten Aufwendungen zu tätigen (vgl BSGE 69, 228, 231 =
Unter den festgestellten Umständen geht der Senat auch von einer solchen einer Verpflichtung gleichstehenden Berechtigung des Klägers aus. 23 Maßgebend für die Auffassung des Senats sind die Feststellungen des LSG zu Art und Umfang der betrieblichen Tätigkeit des Klägers, zur Beschaffenheit des ihm für diese Tätigkeit zur Verfügung gestellten Fahrzeugs, zu den Umständen der Verauslagung sowie zur Motivation des Klägers für seine Vorgehensweise. Insoweit hat das LSG zunächst, ohne dies allerdings hinreichend bei seiner rechtlichen Beurteilung zu würdigen, festgestellt, dass der Kläger für seinen Arbeitgeber als Betriebsleiter tätig war, der das Fahrzeug, einen Geländewagen, für den regelmäßigen betrieblichen Einsatz benötigte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG und des in Bezug genommenen SG-Urteils ergibt sich ferner, dass es sich bei dem Geländewagen um ein störanfälliges Fahrzeug handelte, das regelmäßig in der Werkstatt vor Ort repariert werden musste, wobei die Werkstatt nach Erfahrungen mit unpünktlichen Zahlungen den Wagen zuletzt nur noch gegen Barzahlung herausgab. Den Feststellungen des LSG ist auch zu entnehmen, dass der Kläger nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber die Verauslagung der Reparaturkosten "praktischerweise" in dem Bewusstsein vornahm, eine anfallende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufes zu erfüllen. Es bestehen schließlich keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich bei den Reparaturkosten um sachlich nicht gerechtfertigte oder wertmäßig überzogene Aufwendungen gehandelt hat. 24 Unter diesen Umständen ist das Verhalten des Klägers, die Reparaturkosten zu verauslagen, entgegen der Auffassung des LSG in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis iS der Rechtsprechung (BSGE 69 aaO) zu sehen. Von Bedeutung ist vor allem, dass der Kläger als Betriebsleiter in besonderer Weise zur Förderung des Unternehmens und zur Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet war (vgl zu den Nebenpflichten leitender Mitarbeiter: Blomeyer in Münchener Handbuch Arbeitsrecht, Band 1,
Nr 69; vgl auch Durchführungsanweisung der BA zum Insg, Nr 5.1 Abs 2; zur rein arbeitsrechtlichen Bewertung des Anspruchs nach § 670 BGB vgl Preis in Erfurter Kommentar, 10. Aufl 2010, § 611 BGB RdNr 554 mwN). Wegen des direkten Zusammenhangs mit der Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kann in der Einordnung des Ersatzanspruchs unter den insolvenzgeldrechtlichen Anspruch auf Arbeitsentgelt auch keine Erstreckung des Insg auf Nebenforderungen (dazu BSGE 104, 278 = SozR 4-4300 § 183 Nr 12, jeweils RdNr 15-16 mwN) gesehen werden. Das Erfordernis des direkten Zusammenhangs vermeidet insoweit eine unangemessene Ausweitung des insolvenzgeldrechtlichen Versicherungsschutzes (vgl BSGE 69 aaO, S 233; hierzu Anm Kühl, SGb 1992, 220 ff). 26 d) Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG bestehen schließlich keine Zweifel, dass der streitgegenständliche Anspruch dem Insg-Zeitraum von drei Monaten gemäß § 183 Abs 1 Satz 1 SGB III zuzuordnen ist. Maßgebend für die Zuordnung ist der Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen getätigt wurden (BSGE 69, 228, 232 =
Bezahlt wurden die Reparaturrechnungen der Werkstatt durch den Kläger in der Zeit von August bis Oktober 2002, also innerhalb der dem Insolvenzereignis vorausgehenden letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. 27 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE160261505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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