Nr 15) nicht auf den Erlass eines Grundurteils im Höhenstreit beschränkt. 15 3. Maßstabsnorm für die abschließende Feststellung von höherem Alg II ist § 41a SGB II (idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016; BGBl I 1824; SGB II aF). Nach § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II aF entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs ist nach § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, soweit keine Ausnahmetatbestände nach § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF vorliegen. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist nach § 41a Abs 4 Satz 3 SGB II aF für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Dabei erfasst § 41a Abs 4 SGB II aF alle Arten von Einkommen im Bewilligungszeitraum und bezieht alle Monate des Bewilligungszeitraums in die Bildung des Durchschnittseinkommens ein (vgl BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R -
Nr 18 ff). 16
Nr 15 mwN). 17
Vm Satz 3 SGB II in der hier maßgeblichen Normfassung (Bekanntmachung der Neufassung des SGB II vom 13.5.2011, BGBl I 850) umfasst der Anspruch auf Alg II den Regelbedarf, mögliche Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. 20
Nr 20 unter Verweis auf BGH vom 4.8.2010 - XII ZR 14/09 - BGHZ 186, 372). Im Gegenteil hat das LSG ausgeführt, dass eine ernstliche Beanspruchung der Nutzungsentschädigung nicht festzustellen ist. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Klägerin (anteilig) auf die zur Finanzierung des Wohneigentums aufgenommenen Darlehen leistet - weder auf die Schuldzinsen noch die Tilgungsraten. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen dazu, in welcher Höhe fiktive Beträge als Bedarfe für Unterkunft zu berücksichtigen sein könnten. Leistet die Klägerin nicht und besteht auch kein ernsthafter Wille zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs (vgl dazu nur BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R -
Nr 25; BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R -
Nr 17), sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen für die Unterkunft schon mangels entsprechender Aufwendungen nicht zu gewähren. 23 Nichts anderes gilt hinsichtlich der "Betriebskosten", die ua auch die Heizkosten umfassen. Festgestellt ist lediglich, dass "auf das Haus" in der Zeit von Juli bis November 2017 monatlich 291 Euro Heizkosten anfielen, nicht aber, ob und in welcher Höhe die Klägerin auf die Heiz- oder sonstigen Betriebskosten leistet. Die Bezugnahme auf die Bescheide des Beklagten im Urteil des LSG reicht als Feststellung nicht aus, weil in den Bescheiden keine Aussage dazu getroffen wird, welche Kosten tatsächlich angefallen sind und tatsächlich von der Klägerin getragen werden, sondern nur wiedergeben wird, welche Bedarfe der Beklagte als berücksichtigungsfähig und angemessen angesehen hat. 24 8.
Nr 27 mwN). Das von der Klägerin bewohnte Hausgrundstück ist, auch wenn sie es nicht allein bewohnt, sondern noch fünf weitere Menschen in - wohl - abgeschlossenen Wohneinheiten, ein selbst genutztes Hausgrundstück. Es ist allerdings von unangemessener Größe. 27 Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Hausgrundstücks ist die gesamte Wohnfläche des Hauses von 260 qm einschließlich der vermieteten Wohnungen, nicht lediglich der selbst bewohnte Anteil von 80 qm zu berücksichtigen (zum Mehrfamilienhaus bereits BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R -
Nr 25). Auch bei Miteigentum kommt es auf die gesamte Wohnfläche des Hausgrundstücks an, wenn der Leistungsberechtigte und dessen Haushaltsangehörige dieses allein bewohnen (BVerwG vom 5.12.1991 - 5 C 20.88 - BVerwGE 89, 241) oder wenn der Miteigentümer das Haus zwar nicht allein bewohnt, er aber nicht durch die Nutzung des anderen Miteigentümers auf einen seinem Bruchteil (§ 1008 BGB) entsprechenden Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt ist. Nur in diesem Fall wäre allein dieser Grundstücks- und Gebäudeteil zu beurteilen (BVerwG vom 25.6.1992 - 5 C 19.89 - BVerwGE 90, 252; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R -
Ist - wie hier infolge der Vermietung - ohnedies nur die Nutzung, nicht aber die Verwertung des Hausgrundstücks eingeschränkt, kommt eine abweichende Beurteilung der für die Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigenden Größe nicht in Betracht (BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 R -
Nr 13). 28 Bei dem Begriff der angemessenen Größe in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II handelte es sich nach der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Rechtslage um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach dem Wortlaut der Regelung bezieht sich die Angemessenheit nur auf die Größe des Hausgrundstücks. Dabei ist nach Sinn und Zweck § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II bei einem selbst genutzten Hausgrundstück maßgeblich auf die (Wohn-)Fläche des Hauses abzustellen (vgl zuletzt BSG vom 21.6.2023 - B 7 AS 14/22 R - BSGE <vorgesehen> -
Nr 19). Für einen Ein-Personen-Haushalt ist das BSG von einer im Ausgangspunkt angemessenen Wohnfläche von 90 qm ausgegangen (BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R -
Nr 31 f), liegen - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Bedarfslage vor. Diese Grenze übersteigt die Gesamtwohnfläche des Hauses wesentlich. 29
Nr 15; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R -
Nr 26; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - BSGE 123, 188 =
Nr 28). 30 Die Art der Verwertung ist dem Hilfebedürftigen zwar selbst überlassen. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des SGB II (§ 9 Abs 1 SGB II in der ab 13.5.2011 maßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung) folgt jedoch, dass er grundsätzlich nur zwischen den Verwertungsarten wählen kann, die den Hilfebedarf in etwa gleicher Weise decken. Ansonsten muss er regelmäßig die Verwertungsart nutzen, die den höchsten Deckungsbeitrag erbringt. Auch eine Veräußerung des Hausgrundstücks, das den Rahmen des Angemessenen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II überschreitet, scheidet demnach nicht aus (BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 =
Nr 37; BSG vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R - RdNr 19). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - mit der Vermietung der Wohnungen bereits eine Verwertung erfolgt (wobei jedoch unklar ist, ob der Klägerin Einnahmen aus dieser Verwertung tatsächlich zufließen, dazu später). 31 Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung durch Verkauf wäre dann anzunehmen, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung ist umgekehrt nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (vgl BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R -
Nr 22 mwN). Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand zu dem nach § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II maßgeblichen Zeitpunkt auf dem Markt hat. Dieser Verkehrswert, zB der Verkaufspreis, ist dem Substanzwert gegenüberzustellen. Zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verwertung sind sodann bestehende Verbindlichkeiten abzuziehen. Übersteigt der sich aus dieser Berechnung ergebende Betrag den jeweiligen Vermögensfreibetrag, ist von einer Verwertbarkeit auszugehen (vgl zum Ganzen nur BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R -
Nr 22 ff). Die Ausführungen des LSG, wonach E angegeben habe, nach einem Verkauf verblieben 40 000 Euro Schulden (nach Abzug aller Kosten), ersetzen diese Prüfung nicht. 32 e) Schließlich müsste das Vermögen nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich verwertbar sein. Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R -
Nr 20; BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 =
Nr 22). Insoweit äußert das LSG Zweifel, weil die Klägerin und E einen Ausschluss der Teilungsversteigerung vereinbart haben. Der Miteigentümer einer Immobilie nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) kann im Grundsatz gemäß §§ 749, 753 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Mit Hilfe des Versteigerungsgerichts wird bei einer Teilungsversteigerung der unteilbare Grundbesitz in einen teilbaren Geldüberschuss umgewandelt (zur Teilungsversteigerung bei Trennung und Scheidung vgl nur Kogel, FamRZ 2022, 1661 ff). Anders als das LSG meint, wäre jedenfalls nach Ende der Ehe eine Zustimmung des Ehemanns nach § 1365 BGB für einen Antrag auf Teilungsversteigerung nicht mehr erforderlich (vgl nur BGH vom 16.11.2022 - XII ZB 100/22 - BGHZ 235, 135) und das mögliche Fehlen als Verwertungshindernis daher nicht beachtlich. 33 Die Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft können zwar vereinbaren, dass die Aufhebung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder von einer Kündigungsfrist abhängig ist (§ 749 Abs 2 BGB). Die Teilhaber sind an die Vereinbarung aber nicht gebunden, wenn ein wichtiger Grund eintritt (§ 749 Abs 2 Satz 1 BGB), der es ihnen unzumutbar macht, die Gemeinschaft fortzusetzen. Dazu ist erforderlich, dass eine ordnungsgemäße gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung unter Abwägung aller den Einzelfall prägenden Umstände unmöglich ist und dass der Teilhaber, der die Aufhebung begehrt, den wichtigen Grund nicht allein oder überwiegend herbeigeführt hat (Lütgens in Schreiber/Ruge, Handbuch Immobilienrecht,
Nr 31; BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 35/08 R - BSGE 103, 146 =
Nr 20; BSG vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R - RdNr 20). Nach dem mitgeteilten Sachverhalt liegen bislang allerdings keine Anhaltspunkte dafür vor. 35
Nr 23; siehe auch BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 =
Nr 18; BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 94/10 R -
Nr 18; zuletzt aus jüngerer Zeit etwa BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R -
Nr 19). Dieser wertmäßige Zuwachs ist allerdings nur dann als Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn die Einnahme der leistungsberechtigten Person tatsächlich zur Deckung ihrer Bedarfe als "bereites Mittel" zur Verfügung steht (vgl nur BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R -
Nr 18 mwN). 38 Insoweit hat das LSG zwar festgestellt, dass die Klägerin Einkünfte aus Mieteinnahmen erzielt. Zugleich teilt das LSG jedoch mit, dass die Einnahmen aus der Vermietung auf ein getrenntes Konto gingen, die Mieteinnahmen zur Begleichung der Finanzierungsraten und der Nebenkosten verwendet würden und E die anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen sowie feste Kosten zu tragen habe. Das LSG hat sodann aufgrund des Umstands, dass die Klägerin und E je zur Hälfte Miteigentümer des Hausgrundstücks sind, der Klägerin die Hälfte der Kaltmieteinnahmen als Einkommen zugeordnet. Weder hat es aber festgestellt, dass und wann ihr Einnahmen tatsächlich als Einkommen zufließen und sie im Sinne von bereiten Mitteln darüber verfügen kann, noch dessen monatliche Höhe. Allein der Umstand, dass die Klägerin Miteigentümerin des Hausgrundstücks ist und ggf einen Anspruch auf E auf anteilige Einnahmen hat, ersetzt diese Feststellungen nicht (zur rechtlichen Bewertung von Forderungen/Ansprüchen als Einkommen oder Vermögen, vgl nur umfassende Übersicht von Armbruster, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl 2024, § 93 RdNr 94 ff). 39 Nicht als Einkommen zu berücksichtigen wären jedenfalls Betriebskostenvorauszahlungen (§ 556 Abs 1 und 2 BGB), die von den Mietern der beiden Wohnungen gezahlt werden und die der Vermieter nach § 556 Abs 3 Satz 1 BGB jährlich abzurechnen hat. Insoweit handelt es sich um einen reinen Durchlaufposten. Betriebskosten sind nach § 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV; vom 25.11.2003, BGBl I 2346) die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Vorauszahlungen auf diese Kosten verbleiben daher von vornherein nicht beim Vermieter, sondern sind zur Deckung bestimmter laufender Kosten (Betriebskosten, vgl § 2 BetrKV) gedacht. Sie stehen dem Vermieter damit weder zur freien Verfügung noch erwächst ihm ein wertmäßiger Zufluss (so zu Zahlungen aus einer Untervermietung BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R - RdNr 33; zum weitergeleiteten Kindergeld BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 23/06 R - BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr 3, RdNr 20; anders im Fall von "Spesen" BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R - SozR 4-4225 § 6 Nr 2 RdNr 17; zum Fahrkostenersatz BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R -
Nr 20 oder im Fall des Arbeitgeberdarlehens BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 =
Nr 23 f). Der Vermieter ist als Treuhänder verpflichtet, die Zahlungen des Mieters zur Deckung der laufenden Kosten zu verwenden und ggf überzahlte Vorschüsse zurückzuzahlen (vgl zum Treuhandverhältnis Artz in Staudinger, BGB, § 556 RdNr 125, Stand 2021). Der Vermieter handelte daher treuwidrig, verwendete er Betriebskostenvorauszahlungen für andere Zwecke, zB zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts. Daran ändert der Umstand nichts, dass der monatlichen Vorauszahlung ggf nicht zwingend in jedem Monat Ausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen, beispielsweise aufgrund von nur vierteljährlich fälligen Abschlagszahlungen an einen Versorger. 40 b) Sollte der Klägerin Einkommen aus Mieteinnahmen - ein Ausnahmetatbestand nach § 11a SGB II wäre insoweit nicht gegeben - zufließen, sind nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II ua die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen abzusetzen. Verbunden sind Aufwendungen mit dem Einkommen, wenn die Zielrichtung der Aufwendung mit der Einkunftsart in einer Beziehung steht (BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R -
Nr 29). Ausgaben sind wegen des das SGB II prägenden Monatsprinzips zudem nur in dem Monat vom zugeflossenen Einkommen abzusetzen, in dem sie tatsächlich anfallen (zuletzt BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 24/21 R -
Nr 24 mwN). Nach den Feststellungen des LSG trägt allerdings E die gesamten Finanzierungslasten des Hausgrundstücks, also auch der vermieteten Wohnungen. Daher spricht schon nichts dafür, dass bei der Klägerin überhaupt Aufwendungen anfallen. 41 Wäre dies anders, wären in entsprechender Anwendung (dazu BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 =
Nr 38) des § 7 Abs 2 Nr 1 iVm Abs 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003, BGBl I 3022; eine vergleichbare Regelung fehlt in § 4 iVm § 2 Alg II-V, jetzt § 2 Bürgergeld-V) nur Schuldzinsen und dauernde Lasten als notwendige Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens aus Vermietung anzusehen. 42 Es entspricht hingegen ständiger Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG, dass monatliche Tilgungsleistungen für eine selbst bewohnte, dem Vermögensschutz nach § 12 SGB II unterfallende Immobilie nicht zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehören, für die Leistungen zu erbringen sind (vgl grundlegend BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 =
Nr 24). Dabei macht es keinen Unterschied, ob normativ Tilgungsleistungen für das selbstgenutzte Wohneigentum als Bedarfe für die Unterkunft Anerkennung oder - bei Tilgungsleistungen auf vermietetes Wohneigentum - als Absetzbetrag vom Einkommen Berücksichtigung fänden (zur Nichtberücksichtigung von Tilgungsleistungen im Verhältnis zweier Miteigentümer vgl auch BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 1/12 R -
Nr 17 ff). Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R -
Nr 18 mwN). Der Hilfebedürftige muss daher bereite Mittel (Mieteinnahmen) auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande sieht, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl hierzu BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 =
43 Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Fällen zugelassen worden, in denen es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen war (BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R -
Dass eine solche Situation vorliegt, hat das LSG nicht festgestellt. Die Situation, dass die Klägerin aus dem vermieteten Wohneigentum, zu dessen Finanzierung Darlehen aufgenommen worden sind und Schuldzinsen bzw Tilgungsraten anfallen, ggf als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen erzielt, ist dem nicht vergleichbar. Es fehlt bereits am Schutz des Grundbedürfnisses Wohnen bei an Dritte vermietetem Wohnraum. 44 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. S. Knickrehm Neumann Siefert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE160290127&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.