Nr 10) iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X und § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III. Dies entspricht der Begründung des Ausgangsbescheids, während der Widerspruchsbescheid auf § 45 SGB X abstellt. Ein erneutes Auswechseln der Rechtsgrundlage gegenüber der Gestalt, die der Ausgangsbescheid durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG), ist im gerichtlichen Verfahren zulässig (vgl nur BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 =
Nr 34; BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr 24, RdNr 21 mwN). 15 Bei der Abgrenzung zwischen § 45 SGB X und § 48 SGB X ist ausschließlich an den Bescheid vom 25.11.2017 anzuknüpfen, mit dem letztmalig über die Leistungen für den Regelbedarf im Streitzeitraum - Januar 2018 - entschieden wurde. Die danach auch für den Streitzeitraum ergangenen Änderungsbescheide (Bescheide vom 4.12.2017 und 9.5.2017) bezogen sich ausschließlich auf die von der teilweisen Leistungsaufhebung nicht betroffenen Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X) der betreffenden Bescheide sind (stRspr seit BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 =
Nr 18; vgl zur Rechtslage seit 1.1.2011 nur BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R -
Nr 11 ff mwN). 16 2. Der Bescheid des Beklagten vom 25.11.2017 war nach § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X und § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III hinsichtlich der Festsetzung der Leistungen für den Regelbedarf teilweise aufzuheben. Nach diesen Normen ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. 17 Solches Einkommen hat die Klägerin mit der Gutschrift der Kindergeldnachzahlung auf ihrem Konto am 6.12.2017 erzielt, die im Januar 2018 (hierzu unter
Nr 21; zuletzt BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 15/22 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 33). Eine solche Bestimmung trifft § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II (idF durch Gesetz vom 26.7.2016, BGBl I 1824, zuvor Satz 2), wonach einmalige Einnahmen und Nachzahlungen im Folgemonat berücksichtigt werden, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind. Dies war nach den unangegriffenen und damit bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils der Fall, weil beim Zufluss der Kindergeldnachzahlung am 6.12.2017 die SGB II-Leistungen für den Monat Dezember 2017 - wie es § 42 Abs 1 SGB II entspricht - bereits erbracht waren. Insofern unterscheidet sich die Berücksichtigung einer Kindergeldnachzahlung von Nachzahlungen des Kinderzuschlags (§ 6a Bundeskindergeldgesetz <BKGG>), welche aufgrund von § 6a Abs 1 Satz 1 Nr 4 BKGG (idF durch Gesetz vom 3.5.2013, BGBl I 1108) abweichend vom tatsächlichen Zufluss dem Monat als Einkommen zuzurechnen sind, für den der Kinderzuschlag zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erbracht worden ist (BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - BSGE 124, 243 =
Nr 26 ff). Eine solche Norm, die einen abweichenden rechtlichen Zufluss oder eine von § 11 Abs 3 Satz 1 und 3 SGB II abweichende Berücksichtigung bestimmt, besteht für das Kindergeld nicht. Insbesondere stehen Kindergeld und die Leistungen nach SGB II - anders als die Leistungssysteme nach SGB II einerseits und § 6a BKGG anderseits - gerade nicht in einem wechselseitigen Ausschlussverhältnis. 20 b) Das Kindergeld war im vom Beklagten berücksichtigten Umfang Einkommen der Klägerin. 21 Kindergeld steht dem kindergeldberechtigten Elternteil zu (§ 62 Abs 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz, § 1 BKGG) und ist grundsätzlich bei diesem nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen (stRspr; zB BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 54/13 R - BSGE 116, 200 =
Nr 34; BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -
Nr 23). Allerdings ist das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder nach § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II, benötigt wird. Für den darüber hinausgehenden sog Kindergeldüberhang verbleibt es jedoch bei der Zuordnung als Einkommen des Kindergeldberechtigten, der diesen vollständig zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen hat. Anderes ergibt sich weder durch das Ausscheiden eines Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft, weil dieses infolge der durch § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II bewirkten normativen Einkommenszurechnung seinen Lebensunterhalt im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann (BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - BSGE 126, 70 =
Nr 26; zuletzt BSG vom 13.12.2023 - B 7 KG 1/23 B - juris RdNr 6), noch aus Vorschriften des Unterhaltsrechts (vgl BSG vom 14.6.2018, aaO, RdNr 29 ff). Mangels anderslautender gesetzlicher Regelungen gelten diese Zuordnungsgrundsätze auch für Kindergeldnachzahlungen. 22 c) Anders als mit der Revision geltend gemacht, war die Kindergeldnachzahlung nicht deswegen auf sechs Monate aufzuteilen, weil durch deren ungeteilte Berücksichtigung im Januar 2018 der Leistungsanspruch des Sohnes der Klägerin entfiel. 23 Nach § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II (idF durch Gesetz vom 26.7.2016, BGBl I 1824) ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele. Diese Regelung zum Berücksichtigungszeitpunkt lässt die spezielle Regelung der personellen Zuordnung von Kindergeld nach § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II jedoch unberührt. 24 § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II belässt es grundsätzlich bei der bereits dargestellten, im Kindergeldrecht (§ 62 EStG) fußenden Zuordnung des Kindergelds zum Einkommen des berechtigten Elternteils. Eine Ausnahme hiervon ordnet die Norm nur in Bezug auf zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder an und nur "soweit" das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts des jeweiligen Kindes benötigt wird, weil der Bedarf des Kindes nicht bereits auf andere Weise, zB durch Unterhaltszahlungen oder Vermögen, gedeckt ist (vgl hierzu schon BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 =
Nr 25). Ist der Lebensunterhalt des Kindes durch solch eigenes, nur für dieses selbst zu berücksichtigendes (vgl § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II) Einkommen oder Vermögen und einen Teil ("soweit") des ihm durch § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II normativ zugeordneten Kindergelds gedeckt, entfällt dessen Leistungsanspruch. Für den Kindergeldüberhang verbleibt es bei dem Grundsatz, dass es sich um Einkommen des Kindergeldberechtigten handelt, hier der Klägerin. Deren Leistungsanspruch blieb auch bei vollständiger Anrechnung des Kindergeldüberhangs im Januar 2018 bestehen, wenn auch in verminderter Höhe. Anderenfalls wäre eine Aufteilung des ihr verbleibenden Teils der Nachzahlung gemäß § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II zu prüfen gewesen. 25 Für einen solchen Vorrang der speziellen Regelung zur personellen Zuordnung von Kindergeld in § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II gegenüber der allgemeinen Regelung über die Aufteilung einmaliger Einnahmen in § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II spricht entscheidend das mit der Zuordnung von Kinderzuschlag und Kindergeld zum Einkommen des jeweiligen Kindes (§ 11 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB II) verfolgte Ziel, die Abhängigkeit des Kindes von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II zu beseitigen (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1516 S 53; vgl auch BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R -
Nr 16; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R -
Nr 20). Das von der Klägerin zur Begründung ihres Aufteilungsverlangens hervorgehobene Entfallen des Leistungsanspruchs ihres Sohnes im Januar 2018 entspricht danach gerade dem gesetzlich angestrebten Ziel. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn in Fällen wie diesem die Aufteilung einer Kindergeldnachzahlung auf sechs Monate dazu führte, dass das Kind im Leistungsbezug verbliebe. 26 Dem steht der sich aus der Regelungsgeschichte ergebende Zweck des § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II nicht entgegen. Dieser geht zurück auf § 2 Abs 4 Satz 3 Alg II-V (idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942; zuvor § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499), wonach einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt war, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen waren. Hierdurch sollte verhindert werden, dass die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung endete, wenn durch einmalige Einnahmen der Leistungsanspruch im Zuflussmonat entfiel (vgl hierzu BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R -
Nr 29; vgl auch Verordnungsentwurf des BMWA, Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, Stand 3.8.2005, Begründung II Zu Nummer 2 Buchstabe d, abgedruckt bei Hannes, Bürgergeld-V, 2. Aufl 2023, S 161). Dieser nach früherem Recht insbesondere für die Bestimmung der Höhe des monatlich zu berücksichtigenden Betrags und die Länge des Verteilzeitraums maßgebliche Gedanke (vgl zB BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 =
Nr 35) hat jedoch mit der Festlegung eines festen Verteilzeitraums von sechs Monaten erheblich an Bedeutung verloren (vgl G. Becker in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
Nr 25). 29 Der danach bestehende Kindergeldüberhang iHv 173,72 Euro war nach Absetzung der Versicherungspauschale von 30 Euro für die Klägerin (vgl BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R -
Nr 25; BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 33/20 R - juris RdNr 27) auf deren Regelbedarf iHv 416 Euro anzurechnen (§ 19 Abs 3 Satz 2 SGB II). Danach ergibt sich ein tatsächlicher Leistungsanspruch für den Regelbedarf der Klägerin für Januar 2018 iHv 272,28 Euro, sodass ihr durch den Bescheid vom 25.11.2017 für diesen Monat ein um 143,72 Euro überhöhter Betrag bewilligt worden war. 30 e) Weitere Versicherungspauschalen für jeden der drei Monate, für den die Kindergeldnachzahlung erfolgte, sind nicht abzusetzen. 31 Einmalige Einnahmen wie auch Nachzahlungen sind, wie bereits dargestellt, in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (§ 11 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II). Dabei ist - wie dargelegt - vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, wenn nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (stRspr; zB BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 24/21 R -
Nr 19 mwN), wie es vorliegend nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II der Fall ist. Aber auch wenn unter den dort genannten Voraussetzungen die Berücksichtigung im Folgemonat statt im Zuflussmonat erfolgt, verbleibt es dennoch bei der Zuordnung der Einnahme zu einem einzelnen Monat. Eine Abweichung vom Prinzip der monatsweisen Einkommensberücksichtigung erfolgt dagegen unter den - hier wie gezeigt nicht vorliegenden - Voraussetzungen des § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II. 32 Auch § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V (idF der Verordnung vom 26.7.2016, BGBl I 1858), wonach "von dem Einkommen" volljähriger Leistungsberechtigter ein Pauschbetrag iHv 30 Euro "monatlich" für die Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen ist, folgt bereits dem Wortlaut nach dem (Kalender-) Monatsprinzip (vgl hierzu grundlegend BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R -
Nr 27 mwN). Allerdings ist das BSG bezogen auf den Grundfreibetrag (§ 11b Abs 2 Satz 2 SGB II) ausnahmsweise vom Monatsprinzip abgerückt (BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 25/13 R - BSGE 116, 194 =
Nr 11 ff). Im damaligen Fall hätte eine zufällige Zahlungsverschiebung von Arbeitsentgelt dazu geführt, dass eine Absetzung vom Entgelt, das in zwei Kalendermonaten erarbeitet worden war, nur einmal hätte erfolgen können. In dieser Situation hat das BSG die Absetzung des doppelten Grundfreibetrags zugelassen, um der zentralen Funktion der Grundfreibetragsregelung, den Anreiz für die Aufnahme oder Aufrechterhaltung nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit spürbar zu verstärken, Geltung zu verschaffen (BSG vom 17.7.2014, aaO, RdNr 13 ff). 33 Ob daran festzuhalten ist, kann dahinstehen, weil eine solche Anreizfunktion der Versicherungspauschale nicht zukommt. Sie dient allein der Verfahrensvereinfachung für Bürger und Verwaltung (Entwurf einer Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Anlage I zur Kabinettsvorlage des BMWA vom 22.9.2004, Begründung B, zu § 3, abgedruckt bei Hannes, Bürgergeld-V, 2. Aufl 2023, S 156). Sie soll nur dann in Abzug gebracht werden, wenn tatsächlich Einkommen erzielt wird (BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 =
Nr 28; BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/06 R
Nr 30; BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R -
Nr 17). Dies war bei der Klägerin jedoch nur im Januar 2018 der Fall, indem der ihr verbliebene Kindergeldüberhang zu berücksichtigen war. 34 f) Ausgehend von den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Frühestens mit der Einsicht in das Programm der Familienkasse am 15.3.2019 erhielt der Beklagte hinreichende Kenntnis von den entscheidungserheblichen Tatsachen. 35 3. Der Beklagte war auch berechtigt, gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X von der Klägerin die Erstattung des überzahlten Betrags iHv 143,72 Euro zu verlangen. 36 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. Burkiczak Harich Mecke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE160300127&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.