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BSG B 4 AS 14/23 R

Obsah (5)§ 40§ 11§ 22§ 7§ 11b

KSRE160300127 ECLI:DE:BSG:2024:110724UB4AS1423R0 BSG 4. Senat 20240711 B 4 AS 14/23 R Urteil § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 4 SGB 2, § 11 Abs 1 S 5 SGB 2, § 11 Abs 3 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11

§ 40Nr 14, Rd

Nr 10) iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X und § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III. Dies entspricht der Begründung des Ausgangsbescheids, während der Widerspruchsbescheid auf § 45 SGB X abstellt. Ein erneutes Auswechseln der Rechtsgrundlage gegenüber der Gestalt, die der Ausgangsbescheid durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG), ist im gerichtlichen Verfahren zulässig (vgl nur BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 =

§ 11Nr 39, Rd

Nr 34; BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr 24, RdNr 21 mwN). 15 Bei der Abgrenzung zwischen § 45 SGB X und § 48 SGB X ist ausschließlich an den Bescheid vom 25.11.2017 anzuknüpfen, mit dem letztmalig über die Leistungen für den Regelbedarf im Streitzeitraum - Januar 2018 - entschieden wurde. Die danach auch für den Streitzeitraum ergangenen Änderungsbescheide (Bescheide vom 4.12.2017 und 9.5.2017) bezogen sich ausschließlich auf die von der teilweisen Leistungsaufhebung nicht betroffenen Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X) der betreffenden Bescheide sind (stRspr seit BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 =

§ 22Nr 1, Rd

Nr 18; vgl zur Rechtslage seit 1.1.2011 nur BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R -

§ 22Nr 78 Rd

Nr 11 ff mwN). 16 2. Der Bescheid des Beklagten vom 25.11.2017 war nach § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X und § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III hinsichtlich der Festsetzung der Leistungen für den Regelbedarf teilweise aufzuheben. Nach diesen Normen ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. 17 Solches Einkommen hat die Klägerin mit der Gutschrift der Kindergeldnachzahlung auf ihrem Konto am 6.12.2017 erzielt, die im Januar 2018 (hierzu unter

  1. a)als ihr Einkommen zu berücksichtigen war, soweit sie nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ihres Sohnes in diesem Monat benötigt wurde (hierzu unter b), ohne dass es einer Aufteilung der Nachzahlung auf sechs Monate bedurfte (hierzu unter c). Das bei der Klägerin zu berücksichtigende Kindergeld minderte ihren Leistungsanspruch iHv 143,72 Euro (hierzu unter d). Dabei war die Versicherungspauschale nur einmal im Monat des rechtlichen Zuflusses abzusetzen (hierzu unter e). Die für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung maßgebliche Jahresfrist ist gewahrt (hierzu unter f). 18
  2. a)Die der Klägerin im Dezember 2017 tatsächlich zugeflossene Kindergeldnachzahlung war im Januar 2018 - neben dem in diesem Monat ausgezahlten laufenden Kindergeld - als Einkommen zu berücksichtigen. 19 Im Ausgangspunkt sind gemäß § 11 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 SGB II (idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) sowohl laufende als auch einmalige Einnahmen "für den Monat" bzw "in dem Monat" zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden (§ 11 Abs 3 Satz 2 SGB II idF durch Gesetz vom 26.7.2016, BGBl I 1824), also auch die Kindergeldnachzahlung im Dezember 2017 für die Monate September bis November 2017. Für die Berücksichtigung ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr; siehe nur BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R -

§ 11Nr 17 Rd

Nr 21; zuletzt BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 15/22 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 33). Eine solche Bestimmung trifft § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II (idF durch Gesetz vom 26.7.2016, BGBl I 1824, zuvor Satz 2), wonach einmalige Einnahmen und Nachzahlungen im Folgemonat berücksichtigt werden, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind. Dies war nach den unangegriffenen und damit bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils der Fall, weil beim Zufluss der Kindergeldnachzahlung am 6.12.2017 die SGB II-Leistungen für den Monat Dezember 2017 - wie es § 42 Abs 1 SGB II entspricht - bereits erbracht waren. Insofern unterscheidet sich die Berücksichtigung einer Kindergeldnachzahlung von Nachzahlungen des Kinderzuschlags (§ 6a Bundeskindergeldgesetz <BKGG>), welche aufgrund von § 6a Abs 1 Satz 1 Nr 4 BKGG (idF durch Gesetz vom 3.5.2013, BGBl I 1108) abweichend vom tatsächlichen Zufluss dem Monat als Einkommen zuzurechnen sind, für den der Kinderzuschlag zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erbracht worden ist (BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - BSGE 124, 243 =

§ 11Nr 82, Rd

Nr 26 ff). Eine solche Norm, die einen abweichenden rechtlichen Zufluss oder eine von § 11 Abs 3 Satz 1 und 3 SGB II abweichende Berücksichtigung bestimmt, besteht für das Kindergeld nicht. Insbesondere stehen Kindergeld und die Leistungen nach SGB II - anders als die Leistungssysteme nach SGB II einerseits und § 6a BKGG anderseits - gerade nicht in einem wechselseitigen Ausschlussverhältnis. 20 b) Das Kindergeld war im vom Beklagten berücksichtigten Umfang Einkommen der Klägerin. 21 Kindergeld steht dem kindergeldberechtigten Elternteil zu (§ 62 Abs 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz, § 1 BKGG) und ist grundsätzlich bei diesem nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen (stRspr; zB BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 54/13 R - BSGE 116, 200 =

§ 7Nr 37, Rd

Nr 34; BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -

§ 11Nr 78 Rd

Nr 23). Allerdings ist das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder nach § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II, benötigt wird. Für den darüber hinausgehenden sog Kindergeldüberhang verbleibt es jedoch bei der Zuordnung als Einkommen des Kindergeldberechtigten, der diesen vollständig zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen hat. Anderes ergibt sich weder durch das Ausscheiden eines Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft, weil dieses infolge der durch § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II bewirkten normativen Einkommenszurechnung seinen Lebensunterhalt im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann (BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - BSGE 126, 70 =

§ 11Nr 84, Rd

Nr 26; zuletzt BSG vom 13.12.2023 - B 7 KG 1/23 B - juris RdNr 6), noch aus Vorschriften des Unterhaltsrechts (vgl BSG vom 14.6.2018, aaO, RdNr 29 ff). Mangels anderslautender gesetzlicher Regelungen gelten diese Zuordnungsgrundsätze auch für Kindergeldnachzahlungen. 22 c) Anders als mit der Revision geltend gemacht, war die Kindergeldnachzahlung nicht deswegen auf sechs Monate aufzuteilen, weil durch deren ungeteilte Berücksichtigung im Januar 2018 der Leistungsanspruch des Sohnes der Klägerin entfiel. 23 Nach § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II (idF durch Gesetz vom 26.7.2016, BGBl I 1824) ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele. Diese Regelung zum Berücksichtigungszeitpunkt lässt die spezielle Regelung der personellen Zuordnung von Kindergeld nach § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II jedoch unberührt. 24 § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II belässt es grundsätzlich bei der bereits dargestellten, im Kindergeldrecht (§ 62 EStG) fußenden Zuordnung des Kindergelds zum Einkommen des berechtigten Elternteils. Eine Ausnahme hiervon ordnet die Norm nur in Bezug auf zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder an und nur "soweit" das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts des jeweiligen Kindes benötigt wird, weil der Bedarf des Kindes nicht bereits auf andere Weise, zB durch Unterhaltszahlungen oder Vermögen, gedeckt ist (vgl hierzu schon BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 =

§ 22Nr 3, Rd

Nr 25). Ist der Lebensunterhalt des Kindes durch solch eigenes, nur für dieses selbst zu berücksichtigendes (vgl § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II) Einkommen oder Vermögen und einen Teil ("soweit") des ihm durch § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II normativ zugeordneten Kindergelds gedeckt, entfällt dessen Leistungsanspruch. Für den Kindergeldüberhang verbleibt es bei dem Grundsatz, dass es sich um Einkommen des Kindergeldberechtigten handelt, hier der Klägerin. Deren Leistungsanspruch blieb auch bei vollständiger Anrechnung des Kindergeldüberhangs im Januar 2018 bestehen, wenn auch in verminderter Höhe. Anderenfalls wäre eine Aufteilung des ihr verbleibenden Teils der Nachzahlung gemäß § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II zu prüfen gewesen. 25 Für einen solchen Vorrang der speziellen Regelung zur personellen Zuordnung von Kindergeld in § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II gegenüber der allgemeinen Regelung über die Aufteilung einmaliger Einnahmen in § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II spricht entscheidend das mit der Zuordnung von Kinderzuschlag und Kindergeld zum Einkommen des jeweiligen Kindes (§ 11 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB II) verfolgte Ziel, die Abhängigkeit des Kindes von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II zu beseitigen (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1516 S 53; vgl auch BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R -

§ 11Nr 10 Rd

Nr 16; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R -

§ 7Nr 13 Rd

Nr 20). Das von der Klägerin zur Begründung ihres Aufteilungsverlangens hervorgehobene Entfallen des Leistungsanspruchs ihres Sohnes im Januar 2018 entspricht danach gerade dem gesetzlich angestrebten Ziel. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn in Fällen wie diesem die Aufteilung einer Kindergeldnachzahlung auf sechs Monate dazu führte, dass das Kind im Leistungsbezug verbliebe. 26 Dem steht der sich aus der Regelungsgeschichte ergebende Zweck des § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II nicht entgegen. Dieser geht zurück auf § 2 Abs 4 Satz 3 Alg II-V (idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942; zuvor § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499), wonach einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt war, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen waren. Hierdurch sollte verhindert werden, dass die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung endete, wenn durch einmalige Einnahmen der Leistungsanspruch im Zuflussmonat entfiel (vgl hierzu BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R -

§ 11Nr 16 Rd

Nr 29; vgl auch Verordnungsentwurf des BMWA, Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, Stand 3.8.2005, Begründung II Zu Nummer 2 Buchstabe d, abgedruckt bei Hannes, Bürgergeld-V, 2. Aufl 2023, S 161). Dieser nach früherem Recht insbesondere für die Bestimmung der Höhe des monatlich zu berücksichtigenden Betrags und die Länge des Verteilzeitraums maßgebliche Gedanke (vgl zB BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 =

§ 11Nr 15, Rd

Nr 35) hat jedoch mit der Festlegung eines festen Verteilzeitraums von sechs Monaten erheblich an Bedeutung verloren (vgl G. Becker in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,

  1. Aufl 2023, § 11 SGB II RdNr 34; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr 471, Stand Dezember 2019). Zudem werden die anfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seit 2009 nach § 26 SGB II (ab der Fassung durch Gesetz vom 17.7.2009, BGBl I 1990, mWv 1.1.2009) im notwendigen Umfang übernommen, wenn allein aufgrund der Beiträge erneut Hilfebedürftigkeit einträte, sollte nicht ohnehin eine Familienversicherung bestehen (vgl § 10 SGB V, § 25 SGB XI) oder die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a Halbsatz 2 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2a SGB XI wegen der rückwirkenden Aufhebung von Leistungen erhalten bleiben. Das Regelungsziel des § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II, die Abhängigkeit des Kindes von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II zu beseitigen, bleibt jedenfalls gewährleistet. 27 d) Die Berücksichtigung des im Januar 2018 nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ihres Sohnes erforderlichen Teils des Kindergelds führte zu einer Minderung des Leistungsanspruchs der Klägerin in diesem Monat um 143,72 Euro gegenüber der bindenden Bewilligung im Bescheid vom 25.11.
  2. 28 Ausgehend von einem Regelbedarf des volljährigen Sohnes der Klägerin iHv 332 Euro sowie kopfanteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 234,28 Euro (Bescheid vom 9.5.2018) ergab sich für diesen im Januar 2018 ein Gesamtbedarf von 566,28 Euro. Dem standen Einnahmen aus laufend gezahltem Kindergeld iHv 194 Euro sowie aus der Kindergeldnachzahlung iHv 576 Euro gegenüber. Von den im Januar 2018 zu berücksichtigenden Einnahmen war die Versicherungspauschale iHv 30 Euro abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V iVm § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 und § 13 Abs 1 Nr 3 SGB II; hierzu BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R -

§ 11Nr 23 Rd

Nr 25). 29 Der danach bestehende Kindergeldüberhang iHv 173,72 Euro war nach Absetzung der Versicherungspauschale von 30 Euro für die Klägerin (vgl BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R -

§ 11Nr 23 Rd

Nr 25; BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 33/20 R - juris RdNr 27) auf deren Regelbedarf iHv 416 Euro anzurechnen (§ 19 Abs 3 Satz 2 SGB II). Danach ergibt sich ein tatsächlicher Leistungsanspruch für den Regelbedarf der Klägerin für Januar 2018 iHv 272,28 Euro, sodass ihr durch den Bescheid vom 25.11.2017 für diesen Monat ein um 143,72 Euro überhöhter Betrag bewilligt worden war. 30 e) Weitere Versicherungspauschalen für jeden der drei Monate, für den die Kindergeldnachzahlung erfolgte, sind nicht abzusetzen. 31 Einmalige Einnahmen wie auch Nachzahlungen sind, wie bereits dargestellt, in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (§ 11 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II). Dabei ist - wie dargelegt - vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, wenn nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (stRspr; zB BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 24/21 R -

§ 11bNr 15 Rd

Nr 19 mwN), wie es vorliegend nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II der Fall ist. Aber auch wenn unter den dort genannten Voraussetzungen die Berücksichtigung im Folgemonat statt im Zuflussmonat erfolgt, verbleibt es dennoch bei der Zuordnung der Einnahme zu einem einzelnen Monat. Eine Abweichung vom Prinzip der monatsweisen Einkommensberücksichtigung erfolgt dagegen unter den - hier wie gezeigt nicht vorliegenden - Voraussetzungen des § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II. 32 Auch § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V (idF der Verordnung vom 26.7.2016, BGBl I 1858), wonach "von dem Einkommen" volljähriger Leistungsberechtigter ein Pauschbetrag iHv 30 Euro "monatlich" für die Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen ist, folgt bereits dem Wortlaut nach dem (Kalender-) Monatsprinzip (vgl hierzu grundlegend BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R -

§ 22Nr 75 Rd

Nr 27 mwN). Allerdings ist das BSG bezogen auf den Grundfreibetrag (§ 11b Abs 2 Satz 2 SGB II) ausnahmsweise vom Monatsprinzip abgerückt (BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 25/13 R - BSGE 116, 194 =

§ 11Nr 67, Rd

Nr 11 ff). Im damaligen Fall hätte eine zufällige Zahlungsverschiebung von Arbeitsentgelt dazu geführt, dass eine Absetzung vom Entgelt, das in zwei Kalendermonaten erarbeitet worden war, nur einmal hätte erfolgen können. In dieser Situation hat das BSG die Absetzung des doppelten Grundfreibetrags zugelassen, um der zentralen Funktion der Grundfreibetragsregelung, den Anreiz für die Aufnahme oder Aufrechterhaltung nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit spürbar zu verstärken, Geltung zu verschaffen (BSG vom 17.7.2014, aaO, RdNr 13 ff). 33 Ob daran festzuhalten ist, kann dahinstehen, weil eine solche Anreizfunktion der Versicherungspauschale nicht zukommt. Sie dient allein der Verfahrensvereinfachung für Bürger und Verwaltung (Entwurf einer Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Anlage I zur Kabinettsvorlage des BMWA vom 22.9.2004, Begründung B, zu § 3, abgedruckt bei Hannes, Bürgergeld-V, 2. Aufl 2023, S 156). Sie soll nur dann in Abzug gebracht werden, wenn tatsächlich Einkommen erzielt wird (BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 =

§ 22Nr 3, Rd

Nr 28; BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/06 R

§ 11Nr 2, Rd

Nr 30; BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R -

§ 11Nr 10 Rd

Nr 17). Dies war bei der Klägerin jedoch nur im Januar 2018 der Fall, indem der ihr verbliebene Kindergeldüberhang zu berücksichtigen war. 34 f) Ausgehend von den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Frühestens mit der Einsicht in das Programm der Familienkasse am 15.3.2019 erhielt der Beklagte hinreichende Kenntnis von den entscheidungserheblichen Tatsachen. 35 3. Der Beklagte war auch berechtigt, gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X von der Klägerin die Erstattung des überzahlten Betrags iHv 143,72 Euro zu verlangen. 36 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. Burkiczak Harich Mecke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE160300127&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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