KSRE160400227 ECLI:DE:BSG:2024:110724UB4AS1123R0 BSG 4. Senat 20240711 B 4 AS 11/23 R Urteil § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 vom 20.12.2011, § 37 Abs 1 S 1 SGB 2, § 37 Abs 2 S 1 SGB 2, § 37 Abs 2 S 2 SGB 2, § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 28 S 1 SGB 10 vom 18.01.2001, § 28 S 2 SGB 10 vom 18.01.2001, BAföG vorgehend SG Altenburg, 9. Februar 2018, Az: S 36 AS 1340/14, Urteilvorgehend Thüringer Landessozialgericht, 28. April 2022, Az: L 7 AS 330/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei Ausbildungsförderung - rückwirkende Beurlaubung vom Studium wegen Krankheit - rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nach dem BAföG - Nachholung der Beantragung von Arbeitslosengeld II - Voraussetzungen einer Rückwirkung des Antrags Die Rückwirkung eines nachgeholten Antrags auf eine Sozialleistung setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte bewusst gerade deshalb von der Beantragung dieser Sozialleistung abgesehen hat, weil er ursprünglich eine andere Sozialleistung geltend gemacht hat. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten. 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für April 2012 bis März 2013. 2 Der Kläger war seit dem Wintersemester 2010 an der F J immatrikuliert. Das Studentenwerk Thüringen bewilligte ihm für Oktober 2011 bis September 2012 (Bescheid vom 30.12.2011) und für Oktober 2012 bis März 2013 (Bescheid vom 28.12.2012) Leistungen nach dem Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in Höhe von monatlich insgesamt 597 Euro. Die Universität beurlaubte den Kläger auf seine Anträge hin für das Sommersemester 2012 (Bescheinigung vom 4.10.2012) und für das Wintersemester 2012/2013 (Bescheinigung vom 26.3.2013) jeweils rückwirkend wegen Krankheit. Daraufhin hob das Studentenwerk die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für die Zeit ab April 2012 auf und ordnete deren Erstattung an und zwar für April bis September 2012 in Höhe von insgesamt 3582 Euro (Bescheid vom 31.1.2013) und für Oktober 2012 bis März 2013 in Höhe von ebenfalls insgesamt 3582 Euro (Bescheid vom 31.5.2013). 3 Am 18.4.2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 26.8.2013 und Widerspruchsbescheid vom 25.3.2014). Der Antrag wirke nicht auf die Zeit vor dem 1.4.2013 zurück. 4 Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 9.2.2018), das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 28.4.2022). Der für eine Rückwirkung des Antrags auf den streitigen Zeitraum nach dem Wortlaut des § 28 Satz 1 SGB X erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Nichtbeantragung der einen und der Geltendmachung der anderen Sozialleistung liege nicht vor. Der Kläger habe den zutreffenden Antrag auf Leistungen nach dem BAföG gestellt, dessen Voraussetzungen auch vorgelegen hätten. Er habe beabsichtigt, sein Studium zu betreiben, womit ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II bestanden hätte. Er habe nicht von der Beantragung der Grundsicherungsleistungen abgesehen, weil er einen Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht habe. 5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 28 SGB X. Er ist der Auffassung, eine Kausalität zwischen der Geltendmachung der Leistungen nach dem BAföG und dem Absehen von der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II liege stets vor, wenn eine förderungsfähige Ausbildung begonnen worden, einem Betroffenen daher Leistungen nach dem BAföG bewilligt worden und er somit gemäß § 7 Abs 5 SGB II regelmäßig von Alg II ausgeschlossen sei. 6 Der Kläger beantragt,das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. April 2022, das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 9. Februar 2018 und den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für April 2012 bis März 2013 Arbeitslosengeld II zu gewähren. 7 Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. 9 A. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat für April 2012 bis März 2013 keinen Anspruch auf Alg II. 10 1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Urteilen der Ablehnungsbescheid vom 26.8.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.3.2014 (§ 95 SGG), wogegen sich der Kläger mit dem Ziel wendet, für April 2012 bis März 2013 Alg II zu erhalten. 11 2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Alg II sind §§ 19 ff, §§ 7 ff SGB II (in der jeweils zwischen April 2012 und März 2013 geltenden Fassung). Nach § 19 Abs 1 Satz 1, § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Alg II. Es kann dahinstehen, ob der 1989 geborene Kläger im streitigen Zeitraum zum leistungsberechtigten Personenkreis iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II gehörte und ob er als Student gemäß § 7 Abs 5 SGB II von Alg II ausgeschlossen war. Offenbleiben kann insoweit insbesondere, wie sich die rückwirkende Beurlaubung des Klägers wegen Krankheit leistungsrechtlich auswirkt. Ebenso dahinstehen kann, ob einem Anspruch des Klägers gegen den Beklagten (teilweise) die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X entgegenstehen würde, weil der Träger der Leistungen nach dem BAföG einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten hätte und die Leistungen nach dem BAföG nunmehr als Leistungen nach dem SGB II zu gelten hätten (vgl hierzu LSG Berlin-Brandenburg vom 17.1.2024 - L 3 AS 320/21 - juris RdNr 29 ff). Hierauf kommt es vorliegend nicht an, da mit dem Antrag vom 18.4.2013 jedenfalls kein den Anforderungen des § 37 SGB II (idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) genügender Leistungsantrag für den streitbefangenen Zeitraum vorlag. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.