nur Bundessozialgericht <BSG> vom 27.2.2019 - B 7 AY 1/17 R - SozR 4-3520 § 1a Nr 3 RdNr 15 mwN). Ob die Anfechtungs- und Leistungsklage auch wegen der übrigen Zeiträume zulässig war, bedarf keiner Entscheidung. 10 Diese Anfechtungs- und Leistungsklage war entgegen der Auffassung des LSG bei Klageerhebung auch zulässig, soweit die Klägerin höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Altersvorsorgebeiträge geltend gemacht hat. Bei einer Entscheidung, ob der Klägerin höhere Leistungen zustehen, sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen zu prüfen (
nur BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R - RdNr 13; BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 10), sofern - wie hier - keine zulässige Beschränkung vorgenommen wurde. Soweit die Klägerin mit ihrem Widerspruch wie auch mit Klageerhebung vorgebracht hat, es seien (neben den Beiträgen für weitere Versicherungen) freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung als Bedarfe für ihre Altersvorsorge zu berücksichtigen, war dieses Begehren in der Sache dahin auszulegen, dass sie die Berücksichtigung weiterer Absetzbeträge von ihrem (insoweit ausreichenden) Einkommen (
Demgegenüber kommen Leistungen für einen Vorsorgebedarf nach § 33 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII (hier idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008; BGBl I 2933; im Folgenden <aF>) auch vor ausdrücklicher Änderung des § 33 Abs 1 SGB XII mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.12.2016, BGBl I 3159) im Grundsatz erst in Betracht, wenn kein für solche Beiträge ausreichendes Einkommen bezogen wird (
zu § 33 Abs 1 SGB XII aF Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII,
zu § 33 Abs 2 SGB XII BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 22/22 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 15 RdNr 13, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). 11 Dem geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung höherer Absetzbeträge vom Einkommen steht die Bestandskraft (
SGG) der Entscheidung über die Versagung von höheren Leistungen aus dem Jahr 2013 (an der die Beklagte im Klageverfahren ohnehin nicht festgehalten hat) nicht entgegen. Soweit die Beklagte im Jahr 2013 höhere laufende Leistungen wegen eines Bedarfs für Altersvorsorge versagt hat (sei es unter Berücksichtigung als Absetzbeträge vom Einkommen, sei es als zusätzliche monatliche Leistungen), beschränkt sich die (teilweise) Versagung in ihren Auswirkungen auf den Bewilligungszeitraum, für den nach Auffassung der Beklagten im Hinblick auf die Höhe der Leistung eine abschließende Entscheidung wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin nicht getroffen werden konnte. Die Wirkung der Versagung wegen höherer Leistungen geht in zeitlicher Hinsicht nicht über den Bewilligungszeitraum hinaus; denn sowohl im Fall einer leistungserhöhenden Auswirkung bei Absetzung eines Einkommensbetrags als auch im Fall eines gesonderten laufenden Vorsorgebedarfs handelt es sich um einen Teil des einheitlichen Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen, der abschnittsweise bewilligt wird. Über den Bewilligungsabschnitt hinaus geht von dieser Entscheidung aber von vornherein keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte aus (
zur Ablehnung eines laufenden Mehrbedarfs zuletzt BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 8/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 8 RdNr 12 mwN). 12 Der Leistungsklage fehlte bei Klageerhebung auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (zu dieser allgemeinen Prozessvoraussetzung nur BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 24/10 R - RdNr 10 mwN). Da freiwillige Beiträge grundsätzlich wirksam sind, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs 2 SGB VI), war eine laufende Entrichtung der Beiträge für August 2015 bis Januar 2016 aus dem eigenen Einkommen im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs und auch bei Klageerhebung noch möglich, was bei Vorliegen der in § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII genannten Voraussetzungen zu einem höheren Leistungsanspruch führt. 13 In der Folgezeit ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage aber entfallen. Die Leistungsklage kann mit Ablauf des 31.3.2017 keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil mehr bewirken. Die Klägerin hat Beiträge auf die geltend gemachten Bedarfe für Vorsorge tatsächlich nicht entrichtet; damit scheidet die Berücksichtigung als (nur fiktiver) Absetzbetrag vom Einkommen aus. Es kommt im Grundsatz zwar nach Ablehnung der Berücksichtigung als Absetzbetrag die Übernahme der Beiträge als Leistung für Vorsorge auf Grundlage von § 33 Abs 1 SGB XII in Betracht, solange die Beiträge wirksam entrichtet werden können. In einer Situation, in der in einem Widerspruchs- und sich ggf anschließenden Klageverfahren zu klären ist, ob Beiträge zur Altersvorsorge vom Träger der Grundsicherung berücksichtigt werden, kann die Betroffene nicht auf die Vorfinanzierung der Beiträge aus eigenem Einkommen verwiesen werden, sofern dieses nicht insgesamt bedarfsdeckend ist. Sie trüge ansonsten das Risiko, dass die Kosten später keine Berücksichtigung finden und ihre Existenzsicherung gefährden (
zuletzt zur Übernahme von Beiträgen für eine Pflegeperson BSG vom 8.5.2024 - B 8 SO 4/23 R - RdNr 15 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). 14 Soweit die Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Streit steht, hat die Betroffene dabei die Möglichkeit durch ein Beitragsverfahren bei der DRV iS des § 198 Satz 1 SGB VI zu verhindern, dass sie einen Nachteil dadurch erleidet, dass die Durchführung eines Verwaltungs- und Klageverfahrens mit dem Ziel der Übernahme freiwilliger Beiträge durch den Sozialhilfeträger Zeit in Anspruch nimmt (zu einer solchen Konstellation bereits BSG vom 8.5.2024 - B 8 SO 4/23 R - RdNr 12, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Die Klägerin ist indes nach den Auskünften, die der Senat bei der DRV Bund eingeholt hat (zur Zulässigkeit der Ermittlung von Prozessvoraussetzungen durch das Revisionsgericht nur Hauck in Hauck/Behrend, SGG, § 163 RdNr 82 mwN, Stand 11/2018; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 163 RdNr 5b mwN), zu keinem Zeitpunkt an die DRV Bund mit dem Ziel herangetreten, freiwillige Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 zu entrichten. Auch ein anderes Verfahren im Zusammenhang mit der Rentengewährung, das als Beitragsverfahren iS des § 198 Satz 1 SGB VI angesehen werden könnte, ist nicht offen. Ob insoweit Hinweispflichten der Beklagten bestanden, kann offenbleiben; denn selbst deren Verletzung hätte bezogen auf den vorliegenden Streitgegenstand keine Bedeutung, weil die Beitragszahlung nicht mehr erfolgen kann. 15 Dieser prozessualen Situation hat die Klägerin Rechnung getragen und anstelle des unzulässig gewordenen Leistungsantrags einen Feststellungsantrag gestellt. Dieses Vorgehen erweist sich als zulässig. 16 Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann mit der Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn konkrete Rechte in Anspruch genommen bzw vom beklagten Träger bestritten werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zumindest seit 2011 hilfebedürftig iS des § 19 Abs 2 SGB XII. Aus diesem Sachverhalt der Hilfebedürftigkeit ergibt sich ein umfassendes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, das im Grundsatz auch den Anspruch auf die Übernahme erforderlicher Altersvorsorgebeiträge umfasst. Die Frage nach der Absicherung für den Fall des Alters durch Übernahme von Vorsorgebeiträgen stellt sich zwar nach Erreichen der Regelaltersrente nicht mehr. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage kommt ebenso wenig in Betracht, weil sich die Bescheide über die Höhe der Leistungen von August 2015 bis Januar 2016 nicht durch Zeitablauf erledigt haben (
aber § 131 Abs 1 Satz 3 SGG). Die Klägerin hat aber ein Interesse an der Feststellung, dass das behauptete Recht, dessen Realisierung durch Zeitablauf nach Klageerhebung nicht mehr in Betracht kommt, bestand; denn sie macht geltend, dass sich die Ablehnung des Anspruchs auf Entrichtung weiterer freiwilliger Beiträge auf die Höhe der laufenden Rente ausgewirkt habe und ihr insoweit ein Schaden entstanden sei. Mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns kann sie damit den Prozess fortsetzen, um sich auf diese Weise die bisherigen Ergebnisse des sozialgerichtlichen Verfahrens für den nachfolgenden Schadensersatzprozess nutzbar zu machen (
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 55 RdNr 15b). 17 Ob in der Sache ein Anspruch auf höhere Leistungen gegen die Beklagte besteht, die sachlich und örtlich für die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung zuständig ist (
F des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 1.10.2013 <BGBl I 3733> iVm Art 81 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze vom 8.12.2006 <GVBl 942>; § 98 Abs 1 SGB XII), kann der Senat auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG nicht entscheiden. 18 Als Anspruchsgrundlage kommt § 42 Nr 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) iVm § 33 Abs 1 Nr 1 SGB XII aF in Betracht. Die Klägerin ist auf Grundlage der Feststellungen des LSG leistungsberechtigt nach § 19 Abs 2 Satz 1 iVm § 41 Abs 1 und Abs 3 SGB XII (jeweils idF des Gesetzes vom 24.3.2011, BGBl I 453). Sie hat einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt, ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Nach den Feststellungen verfügt sie zudem nicht über bedarfsdeckendes Einkommen und Vermögen. 19 Eine gesonderte Antragstellung als Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen für Vorsorgebedarfe war nicht erforderlich. Zwar werden seit dem 1.1.2016 solche Leistungen nur noch auf gesonderten Antrag des Grundsicherungsberechtigten hin erbracht (
F des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I 2557). Die gesonderte Antragstellung erübrigt sich indes, wenn - wie hier - zunächst die Absetzung von Beiträgen vom Einkommen geltend gemacht wird. Von diesem Begehren ist die Gewährung von Vorsorgebeiträgen als nachrangige Möglichkeit der Bedarfsdeckung mitumfasst. 20 Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können für Grundsicherungsempfänger als zusätzlicher Bedarf Beiträge für eine Alterssicherung übernommen werden (§ 33 Abs 1 SGB XII aF). Dabei kommt vor allem eine Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch freiwillige Beiträge als Leistung in Betracht (Abs 1 Nr 1), wie sie die Klägerin auch angestrebt hat. 21 Der Begriff der "Angemessenheit" der Altersvorsorge als Voraussetzung für einen solchen Anspruch räumt dem Träger der Grundsicherung kein Ermessen ein, sondern ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung gerichtlich voll überprüfbar sind (
nur BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 22/22 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 15 RdNr 15 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Dabei bestimmt sich die "Angemessenheit" einer Altersvorsorge bei Prüfung von Absetzbeträgen nach § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII wie auch bei der Entscheidung über zusätzliche Leistungen für Vorsorgebedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels nach den gleichen Kriterien: Erfüllen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht Pflichtbeiträge sind (
insoweit § 82 Abs 2 Nr 2 SGB XII), das Tatbestandsmerkmal der "Angemessenheit", können Leistungsberechtigte, die ein Einkommen beziehen, verlangen, dass die (dem Grund und der Höhe nach angemessenen) Beiträge von ihrem einzusetzenden Einkommen abgesetzt werden, und haben Leistungsberechtigte, die kein oder kein ausreichendes Einkommen haben, nach § 33 Abs 1 SGB XII einen Anspruch darauf, dass der Träger der Grundsicherung über eine Übernahme dieser Beiträge nach Ermessen (zur Ermessensausübung später) entscheidet (
zu Sterbegeldversicherungen bereits BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 22/22 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 15 RdNr 18 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 27.6.2002 - 5 C 43.01 - BVerwGE 116, 342, 343). Leistungsberechtigten mit nicht bedarfsdeckendem Einkommen wird durch die Möglichkeit, Beiträge aus Einkommen aufzubringen, im Grundsatz kein weiterergehender Schutz im Hinblick auf eine künftige Absicherung im Alter verschafft, als Leistungsberechtigten, die überhaupt nicht über Einkommen verfügen. 22 Mit der Möglichkeit der Übernahme von Vorsorgebedarfen, die seit Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) im Wesentlichen unverändert besteht (
BSHG), sollen vor allem die Härten vermieden werden, die dadurch entstehen, dass der Leistungsberechtigte eine einmal begonnene Alterssicherung mit eigenen Mitteln nicht weiterführen kann (
BT-Drucks 3/1799 S 40). Ob die fehlende Fortführung einer Alterssicherung eine solche Situation entstehen lässt, die den Einsatz von Mitteln der Sozialhilfe zur Abwendung eines künftigen Bedarfs - der Absicherung im Alter - rechtfertigt, erfordert zunächst eine Prognoseentscheidung über das bereits erreichte Alterssicherungsniveau. 23 Eine "angemessene" Alterssicherung (im Sinne einer Obergrenze) besteht bereits und braucht nicht mehr mit Mitteln der Sozialhilfe finanziert zu werden, wenn der Leistungsberechtigte mit ihr prognostisch eine Alterssicherung erreicht, die ihn in die Lage versetzt, seinen notwendigen Lebensunterhalt unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu bestreiten (
BSG vom 8.5.2024 - B 8 SO 4/23 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII,
BSG vom 8.5.2024 - B 8 SO 4/23 R - RdNr 27 f mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). 24 Erreichten die prognostisch zu ermittelnden Ansprüche zur Alterssicherung dieses Absicherungsniveau nicht, wofür angesichts des Bezugs von Grundsicherungsleistungen der Klägerin auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze einiges spricht, ist in einem nächsten Schritt zu entscheiden, ob diese Lücke mit angemessenen Aufwendungen durch Sozialhilfemittel geschlossen werden kann. Dabei reicht im Grundsatz aus, wenn eine Verbesserung erreicht worden wäre, die im Ergebnis, wenn auch nicht notwendig zum Wegfall, so doch jedenfalls zu einer späteren Entlastung der Sozialhilfe führt (
BSG vom 8.5.2024 - B 8 SO 4/23 R - RdNr 19 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). 25 Den Maßstab für solche "angemessene" Aufwendungen, mit denen eine Verbesserung erreicht werden kann, bilden Aufwendungen, mit denen Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze unter besonderer Berücksichtigung ihrer individuellen Lebenssituation vergleichbare Risiken absichern würden (
zur Berücksichtigung von Absetzbeträgen zu privaten Versicherungen BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1 RdNr 20 mwN). Damit ist zu prüfen, ob angesichts solcher Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherungsaufwand und -ertrag in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zueinander stehen oder die spätere Absicherung durch Grundsicherungsleistungen in Kauf zu nehmen ist (grundlegend zu Absetzbeträgen vom Einkommen BVerwG vom 24.6.1999 - 5 C 18.98 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr 31 S 7 f = juris RdNr 7). Die Absetzung von Beiträgen, die ein Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze als unwirtschaftlich ansehen würde, scheidet jedenfalls aus (
Decker in Beck-OGK, SGB XII, Stand 1.2.2021, § 82 RdNr 79). In solchen Fällen kann auch von dem Träger der Sozialhilfe vom gegenwärtigen Mitteleinsatz abgesehen werden (
Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.