Nr 4 mwN; BFH vom 10.3.2022 - VII B 174/20 - juris RdNr 14). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG [Kammer] vom 2.2.1996 - 1 BvR 2211/94 - juris RdNr 2). Adressänderungen während des Rechtsstreits hat der Kläger unverzüglich mitzuteilen (BSG vom 29.11.2022 - B 11 AL 21/22 B - juris RdNr 9 f). Ein häufiger Wechsel der Unterkunft enthebt den Betroffenen nicht von dieser Obliegenheit. Ausnahmen vom Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift können nur dann gemacht werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar (BSG vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/
Nr 8) oder aufgrund Obdachlosigkeit unmöglich ist (BVerwG vom 14.2.2012 - 9 B 79.11 ua - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr 24 = juris RdNr 11 mwN). Dass eine solche Ausnahmekonstellation vorliegt, hat das LSG - ebenso ein anderer Senat desselben Gerichts (Hessisches LSG vom 27.4.2022 - L 4 SO 296/19 - juris RdNr 33 ff) - mit ausführlicher Begründung verneint. Bei der im PKH-Verfahren durchzuführenden summarischen Prüfung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Annahme des LSG fehlsam wäre. Insbesondere enthält das Vorbringen des Klägers hierzu keinerlei substantiierten Vortrag. Die bloße Behauptung, obdachlos gewesen zu sein, reicht nicht aus. 6 Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es aufgrund der Umstände des konkreten Falles nicht aus, dass dieser über eine sogenannte Safe-ID im Sinne des besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) verfügt, so dass der Senat dahinstehen lassen kann, ob dies auch generell gilt. Zwar hat der Inhaber eines eBO im Rahmen der Identitätsfeststellung unter anderem seine Anschrift nachzuweisen (§ 11 Abs 2 Satz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) und Anschriftsänderungen mitzuteilen (§ 12 Abs 1 ERVV). Die im Falle des Klägers mit seiner Safe-ID in den Metadaten hinterlegte postalische Anschrift entspricht aber gerade nicht dessen aktueller Anschrift zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG. Vielmehr handelt es sich um die bei Klageerhebung angegebene Adresse, die der Kläger inzwischen aufgegeben hat. Dies genügt nicht, denn die Obliegenheit, eine aktuelle postalische Anschrift anzugeben, dient nicht lediglich der Identifizierung des Klägers und der Zustellbarkeit gerichtlicher Mitteilungen, sondern auch der etwaigen Vollstreckung von gegen den Kläger festgesetzten Kosten (BSG vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/
Nr 7; Binder in Berchtold, SGG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.