Nr 9 mwN; BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 3/21 R -
Nr 11; BSG vom 27.9.2023 - B 7 AS 13/22 R - RdNr 12, vorgesehen für
Anderes gilt für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R -
Nr 10; zur Auslegung des Antrags bei der Auswirkung des Einkommens auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 5/22 R -
Nr 13). 15 Nicht einbezogen ist der Bescheid vom 24.4.2021, mit dem der Beklagte, ohne die bis dahin erlassenen Verwaltungsakte in Bezug zu nehmen und Regelungen zu ihnen zu treffen, eine Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie gemäß § 70 SGB II (idF des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie <Sozialschutz-Paket III> vom 10.3.2021, BGBl I 335) bewilligt hat. 16 Der Bescheid vom 24.4.2021 änderte oder ersetzte die vorangegangenen Bescheide über die Ansprüche auf Alg II nicht. Deshalb scheidet eine Einbeziehung in das Klageverfahren über § 96 SGG aus. Die Einmalzahlung gemäß § 70 SGB II ist selbstständige Leistung im SGB II. Sie ist kein Teil des Alg II (Hänlein in BeckOGK, § 70 SGB II RdNr 6, Stand 1.6.2021). Welche Bedarfe das Alg II umfasst, wird in § 19 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II - mit dem Regelbedarf, den Mehrbedarfen und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung - gesetzlich vorgegeben. Die Zahlung nach § 70 SGB II hat der Gesetzgeber in diesen Katalog nicht aufgenommen. Für den Anspruch auf die Einmalzahlung genügt es, wenn ein Anspruch auf Alg II dem Grunde nach besteht. Einzelheiten zum Umfang der Hilfebedürftigkeit müssen nicht geklärt werden (anders zB bei § 24 SGB II <idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954> und § 26 Abs 2 SGB II). Dies entspricht dem in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Ziel, die Einmalzahlung so wenig verwaltungsaufwändig wie möglich zu erbringen (Begründung des Entwurfs zum Sozialschutz-Paket III, BT-Drucks 19/26542 S 11). Verwaltungsverfahrensrechtlich damit einher geht die Möglichkeit der gesonderten Entscheidung über die Einmalzahlung nach § 70 SGB II in Gestalt eines eigenen Verwaltungsakts (§ 31 SGB X; dazu Blüggel in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 70 RdNr 27). 17 b) Bezogen auf die weiteren Verwaltungsentscheidungen hat der Beklagte für Dezember 2020 bis November 2021 Alg II mit Bescheid vom 11.11.2020 bewilligt. Für Januar bis November 2021 hat er diesen Bescheid durch den Bescheid vom 21.1.2021 vollständig ersetzt. Die vorgenommenen Änderungen umfassten sowohl die Höhe des Regelbedarfs als auch der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Der Bescheid vom 21.1.2021 ist Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden (§ 86 SGG; zur Ersetzung bei § 86 SGG BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 24/16 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 12 RdNr 11; BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 36/16 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 3 RdNr 19). Zugleich hat sich durch den Erlass des Bescheids vom 21.1.2021 der Bescheid vom 11.11.2020 erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X). 18 c) Soweit die nach Klageerhebung erlassenen Bescheide vom 26.2.2021 und 26.3.2021 die Gewährung von Mehrbedarfen (Masken und Tests) ablehnen, sind sie nach Maßgabe ihrer Verfügungssätze dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte jeweils die Regelung treffen wollte, keine Änderung des letzten maßgeblichen Alg II-Bewilligungsbescheids vorzunehmen und die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abzulehnen (vgl BSG vom 26.11.2020 - B 14 AS 23/20 R -
Nr 9; BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 3/21 R -
Nr 11). 19 Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 21 Abs 6 SGB II stehen der leistungsberechtigten Person ohne gesonderte Antragstellung zu (zu laufenden Bedarfen nach § 21 Abs 6 SGB II BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 =
Nr 13 mwN). Vor diesem Hintergrund ist das im Widerspruch zum Ausdruck gebrachte Begehren des Klägers auf höheres Alg II gerichtet und - nach dem sog "Meistbegünstigungsprinzip" - unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl zum Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasseraufbereitung BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 47/12 R - RdNr 11). Begrenzt wird diese Prüfung durch vom Kläger vorgenommene zulässige Beschränkungen in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht (keine Leistungen für Unterkunft und Heizung). 20 Nicht Gegenstand ist jedoch der Bescheid vom 26.2.
Nr 17) und insoweit den Bescheid vom 21.1.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.1.2021 (hinsichtlich der nicht verfahrensgegenständlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung) und der Fassung des Bescheids vom 26.3.2021 (hinsichtlich des Regelbedarfs und der Mehrbedarfe) ersetzt, weshalb sich dieser ebenfalls erledigt hat. Grundlage der Einbeziehung des Bescheids vom 2.7.2021 in das gerichtliche Verfahren ist § 96 SGG. 23
Nr 15). Bezogen auf den mit Schreiben vom 4.3.2021 geltend gemachten Mehrbedarf greifen § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) iVm § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1 SGB X (idF der Neubekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130). 25 4. Der Kläger, der nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllte und bei dem ein Ausschlusstatbestand nicht vorlag, hat keine Ansprüche auf weiteres Alg II. Der Beklagte hat den Regelbedarf in gesetzlicher Höhe in die Anspruchsberechnung eingestellt (dazu a). Mehrbedarfe nach § 21 Abs 6 SGB II sind nicht zu berücksichtigen (dazu b). Ansprüche auf höheres Alg II ergeben sich auch nicht wegen der begehrten weitergehenden Absetzungen von den Einnahmen aus der Betriebsrente (dazu c). 26
Nr 23). Der Gesetzgeber darf grundsätzlich darauf verweisen, dass punktuelle Unterdeckungen intern ausgeglichen werden, wenn ein im Regelbedarf nicht berücksichtigter Bedarf nur vorübergehend anfällt oder ein Bedarf deutlich kostenträchtiger ist als der statistische Durchschnittswert, der zu seiner Deckung berücksichtigt worden ist (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 =
Nr 117; BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R -
Nr 36). Ob danach ein Bedarf erheblich ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Erwägungen greifen auch im Verhältnis des Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II zu § 70 SGB II. 33 Gemäß § 70 Satz 1 SGB II erhalten Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Alg II haben und deren Bedarf sich - wie bei dem Kläger - nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung iHv 150 Euro. 34 Der Gesetzgeber hat diese Einmalzahlung "aus Anlass" der COVID-19-Pandemie geregelt. § 70 SGB II definiert einen Mehraufwand, der durch die Einmalzahlung abgegolten werden soll, als mit der Pandemie im Zusammenhang stehend (vgl Hänlein in BeckOGK, § 70 SGB II RdNr 18, Stand 1.6.2021). Welche konkreten Ausgabenpositionen mit der Einmalzahlung abgegolten sein sollen, ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht. Vielmehr sind - nur beispielhaft - bestimmte Fallgestaltungen aufgeführt, aus denen sich zusätzliche finanzielle Belastungen ergeben können. Auf eine konkrete Begründung des Betrags ist im Gesetz verzichtet worden; entsprechende Herleitungen sind auch nicht in den Gesetzgebungsmaterialien festgehalten. Insoweit kann keine Aussage darüber getroffen werden, welche Bedarfe, erfüllen sie im Übrigen die Voraussetzungen des § 21 Abs 6 SGB II, bereits durch die Einmalzahlung gemäß § 70 SGB II gedeckt sind. 35 Für den Regelbedarf sind zwar die Ableitung und die Zusammensetzung nachvollziehbar. Eventuelle Bedarfe für Tests sind aber nicht und für Masken nur in einem Umfang umfasst, der einem unabweisbaren besonderen Bedarf nicht von vornherein entgegensteht (vgl zur Erfassung von Feinstaubmasken als "Andere Verbrauchsgüter für die Gesundheitspflege" S 95, 236 des Systematischen Verzeichnisses der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte, Ausgabe 2013). 36 Folglich bleibt über § 21 Abs 6 SGB II die Möglichkeit offen, auch in den Monaten Januar bis Juni 2021 im Einzelfall bestehende unabweisbare, besondere Bedarfe nach dem Monatsprinzip (dazu ua BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - BSGE 128, 121 =
Nr 13) zu berücksichtigen. Im Rahmen des § 21 Abs 6 SGB II kann es im Hinblick auf die Unabweisbarkeit zwar auf die Einmalzahlung ankommen. Die Zuwendungen Dritter und Einsparmöglichkeiten sind nur zwei Möglichkeiten des offenen Katalogs ("insbesondere") der anderweitigen Bedarfsdeckung (vgl BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 3/21 R -
Nr 15; vgl Blüggel in Luik/Harich, SGB II,
Nr 117
Nr 23; Söhngen in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 11a RdNr 57, 1. Überarbeitung, Stand 30.8.2024). Dass die S AG zivilrechtlich organisiert ist, worauf das LSG abgestellt hat, ist zwar Anhaltspunkt dafür, dass sie kein Träger öffentlicher Verwaltung ist. Da auch Private mit öffentlichen Aufgaben beliehen werden können, ist die Organisationsform aber nicht allein entscheidend. Es kommt darauf an, dass die Leistungen ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift geregelt sind (Schmidt/Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 11a RdNr 19). Das ist nicht der Fall bei der aufgrund privatrechtlicher Leistungszusage erbrachten betrieblichen Altersversorgung (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung <Betriebsrentengesetz - BetrAVG>; vgl Schipp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl 2024, Vorbem vor § 1 BetrAVG RdNr 28). 43 Dieses Ergebnis wird gestützt durch den Vergleich der Vorschriften des SGB II mit denen des SGB XII. Der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Freistellungsvorschrift des § 82 Abs 4 SGB XII bedürfte es nicht, wenn Betriebsrenten bereits aufgrund von § 83 Abs 1 SGB XII - als Parallelvorschrift zu § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II - nicht zu berücksichtigen wären. 44
Nr 20). Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestands auf einen ihm ähnlichen, aber vom Gesetzgeber nicht geregelten Sachverhalt. Ein Analogieschluss setzt ua voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, dieser wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BSG vom 29.3.2022 - B 12 KR 1/20 R - BSGE 134, 73 = SozR 4-2400 § 7a Nr 14, RdNr 20). Will der Gesetzgeber lediglich ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern, das ihm zB aus wirtschafts- oder sozialpolitischen Gründen erwünscht ist, hat er einen großen Gestaltungsspielraum. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch den Staat gefördert werden sollen, ist er weitgehend frei. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Vergünstigungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (BVerfG vom 13.3.2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79, 101 - RdNr 81). 48 Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie muss das Gericht aufgrund einer Betrachtung und Wertung des einfachen Gesetzesrechts zunächst eine planwidrige Gesetzeslücke feststellen (vgl BSG vom 24.3.2022 - B 10 EG 1/20 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 34 RdNr 28 mwN). Eine solche Lücke in den Regelungen des SGB II zu den Absetzbeträgen vom Einkommen liegt nicht vor. 49 Zwar besteht nach dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.8.2017 (BGBl I 3214) ein Unterschied bei einem Vergleich der Freibetragsregelungen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II mit denjenigen, die im SGB XII bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten. Bei Letzteren ist ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vH des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vH der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 (§ 82 Abs 4 SGB XII). Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten ua laufende Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung iS des Betriebsrentengesetzes (§ 82 Abs 5 Satz 2 Nr 1 SGB XII) und einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 82 Abs 5 Satz 2 Nr 2 SGB XII, sog "Riester-Rente"). Für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt diese Regelung oder eine vergleichbare Freistellungsvorschrift nicht. 50 Hinter dieser Differenzierung steht aber ein klarer gesetzgeberischer Plan. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sollten im Sozialrecht neue Anreize für den Aufbau und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung gesetzt werden (vgl Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, BR-Drucks 780/16 S 1). Insbesondere sollte mit dem Gesetz eine höhere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern erreicht werden. Flankierend hierzu wurde ein Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geschaffen, um ein gesamtgesellschaftliches Signal zu setzen, dass sich freiwillige Altersvorsorge in jedem Fall lohnt. Dieses Signal sollte es insbesondere den Sozialpartnern erleichtern, Tarifverträge über betriebliche Altersversorgung mit Breitenwirkung auch für Geringverdiener zu vereinbaren (BR-Drucks 780/16 S 43). Es sollten gerade vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage erworbene Ansprüche des Leistungsberechtigten honoriert werden, unabhängig davon, ob für den Leistungsberechtigten vor Erreichen der Altersgrenze eine Versicherungspflicht bestand oder nicht (BR-Drucks 780/16 S 44). 51 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Maßnahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes lenkend wirken sollten. Dabei hat der Gesetzgeber an zwei Lebensphasen angeknüpft: Der überwiegende Teil der Vergünstigungen bezieht sich auf die Erwerbslebensphase. Hier hat sich der Gesetzgeber im Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Förderung des Aufbaus der Altersversorgung über verschiedene steuerrechtliche Vergünstigungen (vgl die Anhebung der Höchstbeträge für steuerfreie Zahlungen in § 3 Nr 63 EStG, die Einführung eines Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung in § 100 EStG, jeweils idF vom 17.8.2017) entschieden. Nur ergänzend hat der Gesetzgeber die sich an ein Erwerbsleben anschließende Lebensphase in den Blick genommen. Hierfür hat er die Nichtanrechnung von Zusatzrenten neu geregelt (BR-Drucks 780/16 S 26) und ausschließlich auf die Bezieher von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sowie der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG (§ 27a BVG, vgl § 25d Abs 3a BVG idF vom 17.8.2017) abgestellt. 52 Diese Entscheidungen sind nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass Personen mit Ansprüchen auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und daher für diese Personengruppe keine weitere Möglichkeit besteht, ihre Altersvorsorge weiter aufzubauen. Zugleich durfte er annehmen, bei Personen mit weiterhin bestehender Verbindung zum Arbeitsleben sei eine auf die Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (§ 1 BetrAVG) oder in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Pflichtversicherung (§ 10a EStG) knüpfende Förderung eine geeignete Maßnahme, um die Vorsorgebereitschaft zu erhöhen. Denn diesem Personenkreis steht über die Fortführung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Zugang zu den staatlichen Förderinstrumenten offen. 53 Die Entscheidung für eine Förderung in der Phase des Aufbaus einer Alterssicherung im SGB II durch Absetzungen spiegelt sich im SGB II im Übrigen an anderer Stelle wider. Wie der 4. Senat des BSG entschieden hat, können Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigen sein (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 SGB II idF vom 13.5.2011; BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 7/10 R - BSGE 107, 97 =
F des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch <Kommunales Optionsgesetz> vom 30.7.2004, BGBl I 2014). 54 Der Kläger ist auch nicht gegenüber ausländischen Altersrentenbeziehern schlechter gestellt. Diese haben nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II wegen der Zuordnung zu einem System der Alterssicherung zwar früher als der Kläger - ohne vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente mit Erreichen der Altersgrenze von 66 Jahren und vier Monaten (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 7a SGB II) - Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Etwaige Nachteile werden zum einen durch die Förderung des Aufbaus von Altersvorsorgevermögen über die Absetzung vom Einkommen ausgeglichen. Vor allem steht dem Kläger der Zugang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff SGB II) offen, über die er durch Erwerbstätigkeit seine Hilfebedürftigkeit vermindern bzw überwinden und weiterhin eine hinreichende Alterssicherung aufbauen kann. Insoweit besteht ein relevanter Unterschied zwischen den Leistungsberechtigten nach dem SGB II und denjenigen für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, der eine ungleiche Behandlung rechtfertigt (vgl zur unterschiedlichen Berücksichtigung von Erwerbseinkommen im SGB II und SGB XII BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 24/16 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 12 RdNr 24). 55 An der Bestimmung zur Vorsorge für das Alter ändert die Anrechnung der Betriebsrente nichts, weil sie dem Kläger bei Renteneintritt weiterhin zur Verfügung steht und nicht durch die vorherige Inanspruchnahme "aufgezehrt" wird. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE160660108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.