BSG, Beschluss vom 26.03.2025 – B 4 AS 87/23 B – Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - Absehen von…
KSRE160781208 ECLI:DE:BSG:2025:260325BB4AS8723B0 BSG 4. Senat 20250326 B 4 AS 87/23 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 72 Abs 1 SGG, § 71 Abs 1 SGG, § 104 Nr 2 BGB, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 4 ZPO vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 8. September 2022, Az: L 4 AS 261/20, Urteilvorgehend SG Hamburg, 28. August 2020, Az: S 29 AS 3988/17, Gerichtsbescheid DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters - keine offensichtliche Haltlosigkeit des Rechtsmittels - absoluter Revisionsgrund Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. September 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Hamburg zurückverwiesen.
1 I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache Rechtsschutz gegenüber einem Erstattungsverlangen des beklagten Jobcenters gegen ihre Krankenkasse. Das SG hat die Klage und das LSG die Berufung zurückgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.8.2020; Urteil vom 8.9.2022). Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat die Klägerin darauf hingewiesen, das LSG habe in einem weiteren Verfahren (L 1 KR 94/22 ZVW) festgestellt, dass sie prozessunfähig sei (Schreiben vom 13.9.2024). Der Senat hat das insoweit zugrundeliegende psychiatrische Gutachten beigezogen und einen besonderen Vertreter bestellt (Beschluss vom 6.1.2025). Mit ihrer Beschwerde rügt die Klägerin unter anderem das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes. Sie sei aufgrund ihrer bereits seinerzeit bestehenden Prozessunfähigkeit in der Berufungsverhandlung nicht wirksam vertreten gewesen.
2 II. 1. Die zulässige Beschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG. Der Entscheidung liegt ein formgerecht gerügter (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) zugrunde. Die durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Genehmigung des vom Senat bestellten besonderen Vertreters eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Da der gerügte Verfahrensmangel vorliegt, konnte das angefochtene Urteil gemäß § 160a Abs 5 SGG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.
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4 Gemäß § 72 Abs 1 SGG kann der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl § 71 Abs 1 SGG), weil sie sich zB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (vgl § 104 Nr 2 BGB) und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (BSG vom 28.11.2019 - B 8 SO 55/17 B - SozR 4-1500 § 71 Nr 3 RdNr 6 mwN). Die Frage der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens und in jeder Instanz - und insoweit auch für das zurückliegende Berufungsverfahren - von Amts wegen zu prüfen (vgl BSG vom 5.4.2000 - B 5 RJ 38/99 R - BSGE 86, 107 = SozR 3-1200 § 2 Nr 1, juris RdNr 11 mwN).
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6 Soweit die Klägerin zuletzt noch einmal - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte - beantragt hat, die Gutachterin persönlich zu hören und zur Frage ihrer Prozessfähigkeit von ihr namentlich benannte Sachverständige mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens zu beauftragen (Schriftsatz vom 24.2.2025), ist dem nicht nachzugehen. Die Klägerin beruft sich sowohl persönlich als auch vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte auf das bereits vorliegende Gutachten, um ihre fehlende Vertretung in der Berufungsverhandlung zu begründen. Es bestehen nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass die gutachtliche Einschätzung falsch ist. Vor diesem Hintergrund sind weitere Ermittlungen durch den Senat nicht veranlasst. Soweit die Klägerin, teilweise in Widerspruch zu ihrem sonstigen Vortrag, den Inhalt des Gutachtens angreift und der Sache nach die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens über ihre Prozessunfähigkeit begehrt, ist dies nicht Aufgabe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
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8 2. Es kann dahinstehen, ob die weiteren von der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2023 geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen. Soweit sie zudem meint, das angegriffene Urteil weiche im Hinblick auf die Ablehnung des Feststellungsinteresses von der Rechtsprechung des BSG ab (ua Verweis auf BSG vom 4.3.2021 - B 11 AL 5/20 R - BSGE 131, 286 = SozR 4-1300 § 50 Nr 7), legt sie - unabhängig von der Frage, ob sie im Berufungsverfahren einen Feststellungsantrag gestellt hat - nicht dar, dass das LSG abstrakten Rechtssätzen des BSG widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl zu § 160 Abs 2 Nr 2 SGG insoweit nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 13; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 12 mwN).
9 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE160781208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public