Nr 9). Die übrigen, ursprünglich ebenfalls umstrittenen Monate August bis November 2011 sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens; insofern haben die Beteiligten im Revisionsverfahren einen Unterwerfungsvergleich geschlossen. Die zunächst vorläufig bewilligten Leistungen gelten seit dem 1.8.2017 als abschließend festgesetzt (§ 80 Abs 2 Nr 1 SGB II idF des
Nr 12 mwN). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil die Kläger Anspruch auf höhere Leistungen haben, wenn ihrem Vorbringen zur Nichtberücksichtigung der Einspeisevergütung als Einkommen gefolgt wird. 11
Nr 23; zuletzt zB BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 22/22 R - RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Darüber hinaus ist es jedem Vermögensgegenstand immanent, dass sein Wert steigen kann (hierzu zuletzt BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 22/22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - zum Verkauf von Fondsanteilen) oder sein Wert im Laufe der Zeit - zB durch Abnutzung - sinkt. Der durch die Abnutzung eingetretene Wertverlust wird ausschließlich innerhalb der Regelungen über die Berücksichtigung von Vermögen berücksichtigt, indem die PV-Anlage - vorausgesetzt, sie ist nicht gegenständlich zB als Bestandteil des Eigenheims geschützt - im Streitzeitraum mit einem geringeren Verkehrswert zu berücksichtigen ist als im Zeitpunkt ihrer Anschaffung (vgl zur Berücksichtigung des Vermögens mit seinem Verkehrswert, dem für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt und der Berücksichtigung wesentlicher Änderungen § 12 Abs 4 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850). An der Einordnung der Einspeisevergütung als Einkommen ändert dies nichts. 17 5. Von der an den Kläger ausgezahlten Einspeisevergütung ist allein die sog Versicherungspauschale iHv 30 Euro abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V idF vom 21.6.2011, BGBl I 1175). Weder handelt es sich bei dem inzwischen eingetretenen Wertverlust - entsprechend der steuerrechtlichen Möglichkeit der Abschreibung langlebiger Wirtschaftsgüter - um eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850, hierzu sogleich unter a), noch handelt es sich bei der mit der PV-Anlage erzielten Einspeisevergütung um ein "Einkommen aus Erwerbstätigkeit", bei dem ein entsprechender weiterer Freibetrag zu berücksichtigen ist (§ 11b Abs 2 Satz 1 iVm Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850, hierzu sogleich unter b). Weitere Ausgaben hat das LSG nicht festgestellt und machen die Kläger nicht geltend. Insbesondere haben sie im Streitzeitraum keine Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt (vgl hierzu BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 =
Nr 28 ff; vgl zum maßgeblichen Monatsprinzip im Hinblick auf Absetzungen vom Einkommen nur BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 24/21 R -
Nr 24 mwN). 18 a) Die steuerrechtlich im Wege der Abschreibung zu berücksichtigende Abnutzung der Anlage ist grundsicherungsrechtlich keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe, die vom Einkommen abzusetzen ist. Der durch die Abnutzung eintretende Wertverlust mindert - wie dargelegt - den Verkehrswert des Vermögens, stellt aber keine darüber hinausgehende Abzugsposition bei der Berücksichtigung von Einkommen dar. Grundsicherungsrecht einerseits und Einkommensteuerrecht andererseits sind insoweit nicht vergleichbar. Dies folgt schon daraus, dass im SGB II grundsätzlich sowohl Einkommen als auch Vermögen vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen sind, sodass die Abnutzung nicht doppelt - zum einen beim Einkommen, zum anderen beim Vermögen - berücksichtigt werden kann. 19 Im Übrigen ist Folge des im SGB II geltenden Zuflussprinzips, dass bei der Ermittlung des Einkommens einerseits nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielte Einnahmen berücksichtigt und andererseits nur in diesem Zeitraum tatsächlich erbrachte Aufwendungen abgesetzt werden können (vgl nur BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 =
Nr 31; zuletzt BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 24/21 R -
Nr 24). Dies greift die Alg II-V insoweit auf, als die Bewertung von Vermögen und die Berechnung des Einkommens gerade "ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften" erfolgen (vgl etwa § 3 Abs 2 Alg II-V idF vom 24.3.2011, BGBl I 453; § 8 Alg II-V; vgl hierzu nur BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 =
Nr 22 ff zur Unzulässigkeit eines horizontalen Verlustausgleichs). Um solche tatsächlichen Aufwendungen handelt es sich bei steuerrechtlichen Abschreibungen nicht. Es entspricht deshalb allgemeiner Ansicht, dass sie - als lediglich "fiktive Werbungskosten" - vom Einkommen nicht abgesetzt werden können (Geiger in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 11b RdNr 16; Hannes, Bürgergeld-V, 2. Aufl 2023, § 3 RdNr 26 und § 8 RdNr 4; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11b RdNr 241, Stand September 2021; Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 13 RdNr 56; Meißner in GK-SGB II, § 11b RdNr 102, Stand August 2023; Söhngen in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 11 RdNr 83; Striebinger in BeckOGK-SGB II, § 11b RdNr 34, Stand August 2021; vgl auch Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu §§ 11 - 11b SGB II S 5, Stand 1.7.2023 sowie bereits Begründung des Entwurfs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Alg II-V 2005 zu § 5, veröffentlicht auf www.bmas.de unter "Bürgergeld-Verordnung"). 20
Nr 13 f zu § 30 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung). Auf den arbeits- oder steuerrechtlichen Status kommt es gerade nicht an (Mues in Estelmann, SGB II, § 11b RdNr 93, Stand Oktober 2022). Soweit andere Sozialleistungssysteme den Begriff des "Einkommens aus Erwerbstätigkeit" - teilweise entgegen dem natürlichen Wortsinn (BSG vom 27.6.2013 - B 10 EG 2/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 21 RdNr 26) - anhand der Vorschriften zur Ermittlung der steuerlichen Einkünfte gesetzlich definieren, ist dies auf das SGB II nicht übertragbar (vgl zur Behandlung laufender Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage im Elterngeldrecht insoweit BSG vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 21 mwN; vgl zur steuerrechtlichen Einordnung der Einspeisevergütung sogleich unter cc). 22 Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Alg II-V bei der Unterscheidung der Einkommensarten teilweise noch - anders als bei der Berechnung des Einkommens im Übrigen - an Begriffe des Steuerrechts (BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 =
Nr 20) einschließlich des Begriffs des Gewerbetriebs gemäß § 15 Abs 2 Satz 1 EStG anknüpft (BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R -
Nr 19; Hannes, Bürgergeld-V,
Nr 42). Ob das Einkommen "aus […] Gewerbebetrieb" (§ 3 Abs 1 Satz 1 Alg II-V) wiederum nur Einnahmen aus solchen Tätigkeiten erfasst, die zugleich eine Erwerbstätigkeit im Sinne des SGB II darstellen (Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 13 RdNr 51), kann vorliegend offenbleiben. 23 Erwerbstätig im Sinne der Freibetragsregelung des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG und unter Fortführung sozialhilferechtlicher Grundsätze vielmehr nur jemand, der - unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft - eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 27/16 R - BSGE 123, 287 =
Nr 25 mwN; vgl zuletzt BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 15/22 R -
Nr 18; ferner BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R -
Nr 21 zur Vorläuferregelung im BSHG; vgl zur Rechtsprechung des BSG zuletzt Pattar SGb 2024, 743, 746 f). Das hierfür erforderliche Austauschverhältnis grenzt Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von solchen Einnahmen ab, bei denen es - im Sinne eines "mühelosen Einkommens" (vgl hierzu Schmidt/Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 11b RdNr 34 sowie bereits BSG vom 2.6.2004 - B 7 AL 58/03 R - BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1, juris RdNr 27) - an einer hinreichenden Verbindung zu selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit fehlt (für eine hinreichende Verbindung beim Insolvenzgeld BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R -
Nr 19; beim Kurzarbeitergeld BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R -
Nr 12 ff; bei der einem Reservisten gewährten Mindestleistung BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 15/22 R -
Nr 16 ff; abgelehnt hingegen beim Krankengeld BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R -
Nr 15 ff - anders RdNr 23 ff zur Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers; beim Ausbildungsgeld BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R -
Nr 30 ff; beim Übergangsgeld BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 27/16 R - BSGE 123, 287 =
Nr 23 ff). 24 Bestandteil des die Erwerbstätigkeit prägenden Austauschverhältnisses ist zudem die Fremdnützigkeit der Arbeit, die gegen Entgelt geleistet wird (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 3/20 R -
Nr 17; BSG vom 13.7.2022 - B 7/14 AS 75/20 R - BSGE 134, 247 =
Nr 20; vgl auch BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 =
Nr 17). Die Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt demgegenüber nicht fremdnützig, sondern eigennützig. Sie ist - auch wenn hiermit Einkommen erzielt wird, das die Hilfebedürftigkeit verringert oder sogar beseitigt - keine Erwerbstätigkeit im Sinne des SGB II. Wer sein Kapital zinsbringend anlegt oder seine Eigentumswohnung vermietet, generiert hiermit kein "Einkommen aus Erwerbstätigkeit", auch wenn er für diese Tätigkeit notwendigerweise Zeit aufwenden muss (vgl zur fehlenden Absetzbarkeit des Erwerbstätigenfreibetrags bei Zinseinnahmen BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R -
Nr 33). 25 Diese im Begriff der "Erwerbstätigkeit" liegenden Einschränkungen sind Ausdruck des Zwecks, den der Gesetzgeber mit den Erwerbstätigenfreibeträgen verfolgt: Das SGB II misst der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit (vgl § 1 Abs 2 Satz 2 und Satz 4 Nr 1 SGB II) und der Eingliederung in Arbeit (§ 1 Abs 3 Nr 2, § 2 Abs 1 Satz 2, § 3 Abs 1 und 2, §§ 14 ff SGB II) unter Einsatz der Arbeitskraft der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person (§ 2 Abs 2 Satz 2 SGB II) maßgebliche Bedeutung bei der Vermeidung oder Beseitigung der Hilfebedürftigkeit zu. Der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist insoweit die Aufgabe zugewiesen, Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu schaffen und aufrechtzuerhalten (§ 1 Abs 2 Satz 4 Nr 5 SGB II). Dem dienen die Erwerbstätigenfreibeträge, die hierfür einen finanziellen Anreiz bieten ("Arbeitsanreiz": BT-Drucks 15/1516 S 59; BT-Drucks 15/5446 S 5; zu den gesetzlichen Zwecken ausführlich nur BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 3/20 R -
Nr 21 mwN). Gefördert wird gerade nicht jede - stets erwartete - Erzielung von Einkommen zur Deckung existenzsichernder Bedarfe, sondern nur solches Einkommen, für dessen Erzielung es nach Einschätzung des Gesetzgebers spezifischer Anreize bedarf, weil es mit (fremdnütziger) Arbeit verbunden ist. 26
Im Hinblick auf die Erwerbstätigenfreibeträge folgt dies bereits aus dem Umstand, dass ihnen keine existenzsichernde Funktion zukommt. Im Übrigen ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können. Hierfür kann er ua regeln, welche aktuell verfügbaren Mittel aus Einkommen, Vermögen oder Zuwendungen Dritter vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen sind (vgl nur BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68 RdNr 123 ff mwN). Dies ist hier mit den gesetzlichen Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen (§§ 11 ff SGB II) erfolgt. 30 Art 3 Abs 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die fehlende Absetzbarkeit der Erwerbstätigenfreibeträge von der Einspeisevergütung. Entgegen der Ansicht der Kläger wird Einkommen aus selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit nicht ungleich behandelt. Die Freibeträge werden vielmehr bei jeder Art von "Erwerbstätigkeit" berücksichtigt, um die es sich bei dem Betrieb der PV-Anlage aber - wie dargelegt - gerade nicht handelt. Soweit in den Begründungen der Entwürfe von SGB II-Änderungsgesetzen teilweise die Rede davon ist, die Neuregelung der Erwerbstätigenfreibeträge stärke "Anreize zur Aufnahme einer voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung" (so zB die vom LSG in Bezug genommene Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs, BT-Drucks 17/3404 S 95) folgt hieraus nichts anderes. Soweit die Kläger den vermeintlichen Verfassungsverstoß im Übrigen damit begründen, das Grundsicherungsrecht weiche bei der Behandlung der Einspeisevergütung vom Steuerrecht ab, greift dies ebenfalls nicht durch. Es besteht keine verfassungsrechtliche Vorgabe, wonach Steuerrecht und Sozialrecht Einnahmen identisch zu regeln haben. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert, solange er diese Auswahl sachgerecht trifft (BVerfG vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14 - BVerfGE 152, 274 RdNr 95 mwN). Vor diesem Hintergrund bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, im Hinblick auf die spezifischen Aufgaben des SGB II und des hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Rahmens von den Regelungen des Einkommensteuerrechts abzuweichen, wie er es bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen im SGB II getan hat. 31 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE160790127&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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