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BSG B 14 AS 51/09 R

Obsah (4)§ 22§ 20§ 9§ 11

KSRE160841505 ECLI:DE:BSG:2010:191010UB14AS5109R0 BSG 14. Senat 20101019 B 14 AS 51/09 R Urteil § 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2 vom 24.03.2006, § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 vom 20.07.

§ 22Nr 1, jeweils Rd

Nr 12 ff). Der Kläger zu 2 kann keine eigenen rechtlichen Ansprüche im Rahmen des SGB II geltend machen, weil er vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm § 8 SGB II ausgeschlossen ist. Soweit er höhere Leistungen für seinen Sohn, den Kläger zu 1, fordert, steht das rechtliche Interesse hieran ausschließlich seinem Sohn zu. Dass bei dem Kläger zu 1 die Rente des Klägers zu 2 wegen ihrer Berücksichtigung als Einkommen zu einem geringeren Leistungssatz führt, berührt mithin lediglich die wirtschaftlichen Interessen des Klägers zu 2. Denn das BSG hat ebenfalls klargestellt, dass aus der Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II keinerlei Rechtsansprüche der zusammenveranlagten Personen auf Unterhaltsleistungen bzw auf einen sozialrechtlichen Ausgleich der berücksichtigten Einkommensanteile entstehen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 14 AS 14/06 R - BSGE 97, 242 =

§ 20Nr 1, Rd

Nr 29: "Es ist ... nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen"). So kann der Kläger zu 1 den bei ihm berücksichtigten Einkommensanteil aus der Erwerbsunfähigkeitsrente seines Vaters gegen diesen nicht (sozial-) rechtlich geltend machen, weshalb rechtliche Interessen des Klägers zu 2 hierdurch gerade nicht berührt werden können. Die bloß wirtschaftliche Reflexwirkung der Entscheidung gegenüber dem Kläger zu 1 auf den Gesamthaushalt der beiden Kläger schafft noch keine Klagebefugnis für den Kläger zu

  1. 12
  2. Dem Kläger zu 1 stehen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.10.2006 bis 31.3.2007 keine höheren als die ihm durch den Bescheid vom 8.11.2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2007) bewilligten Leistungen zu. Der Kläger zu 1 war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II. Der Kläger zu 1 war auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit war die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 als Einkommen zu berücksichtigen. Der Kläger zu 2 war zwar als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit vom Bezug der Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dennoch bestand zwischen ihm und seinem im streitigen Zeitraum 21jährigen Sohn gemäß § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Hiernach gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl § 7 Abs 3 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558; in Kraft ab 1.7.2006). Dass der Kläger zu 2 selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen konnte, hindert nicht das Entstehen einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft. 13 Nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II (hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) war das Einkommen des Vaters des Klägers zu 1 bei diesem als Einkommen zu berücksichtigen. § 9 Abs 2 Satz 2 bestimmt: Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auf das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner zu berücksichtigen. Zu Recht hat die Beklagte daher den Anteil der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 191,28 Euro, der den (fiktiven) Bedarf des Klägers zu 2 nach dem SGB II übersteigt, als Einkommen bei dem Kläger zu 1 berücksichtigt. Gegen die weitere Berechnung der Höhe der Leistungen des Klägers zu 1 sind weder Bedenken vorgetragen, noch nach dem Gesamtinhalt der Akten ersichtlich. Insbesondere bestehen auch keine (verfassungs-)rechtlichen Probleme, weil dem Kläger zu 1 lediglich eine Regelleistung in Höhe von 80 vH gemäß § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II zuerkannt wurde. Es ist kein rechtlicher Ansatzpunkt erkennbar, nach dem der Kläger zu 1 wie ein Alleinstehender gemäß § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II behandelt werden könnte, mit der Konsequenz, dass ihm eine Regelleistung in Höhe von 100 vH zustehen würde. Der Kläger zu 1 soll vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers des SGB II - wie ausgeführt - gerade keine "eigene" Bedarfsgemeinschaft für sich bilden. 14
  4. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist die Vorschrift des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ab 1.7.2006 (aaO) geltenden Fassung auch nicht verfassungswidrig. 15 a) Die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II (iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II) verletzt nicht Art 1 iVm Art 20 Abs 1 GG. Dem Kläger zu 1 steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (<BVerfG> Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 -) aus Art 1 und Art 20 Abs 1 GG zwar ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu. Das BVerfG hat jedoch auch betont, dass dem Gesetzgeber bei der genauen Ausgestaltung und Bezifferung des grundrechtlich zu gewährenden Existenzminimums ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (aaO, RdNr 133). Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums kann und darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II zunächst Hilfe von Anderen zu beanspruchen hat, was aus dem Grundsatz der Subsidiarität der steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II folgt (vgl § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber war bei der Ausgestaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes und dem Prinzip, dass Hilfebedürftige gehalten sind, jede Unterstützung von anderen einzuholen, nicht gehalten, an die Regelungen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts anzuknüpfen (zum Verhältnis von zivilrechtlichem Unterhaltsrecht und SGB II vgl Udsching,
  5. Deutscher Familiengerichtstag, 2010, S 39 ff). Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass angesichts der geringen Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente von etwa 615 Euro monatlich ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gemäß § 1603 Abs 1 BGB angesichts des Selbstbehalts des Klägers zu 2 wohl nicht bestanden hätte (zum Selbstbehalt von 1100 Euro - ggf abzüglich des Vorteils des Wohnens im eigenen Haus vgl Palandt/Diederichsen, BGB,
  6. Aufl 2010, Einf v § 1601, RdNr 24). 16 Der fürsorgerechtliche Gesetzgeber darf jedoch bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige (die hier in gerader Linie verwandt sind) sich unterstützen. Dies hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom 13.11.2008 (B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 =

§ 9Nr 7; zustimmende Anmerkung von Schürmann, SGb 2009, 741) begründet. Der Gesetzgeber darf mithin (so das BSG, aa

O, RdNr 35) bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei kann allerdings nicht jedes Zusammenleben in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft beachtlich sein. Nur wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und sie sich so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten bzw der eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, vergleichbar (vgl BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Der Gesetzgeber durfte hier typisierend unterstellen, dass Eltern, die mit ihren unter 25-jährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben, auch tatsächlich für diese aufkommen. 17 Auch das Grundrecht des Klägers zu 2 auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG aaO), das hier im Rahmen der Prüfung der Rechtsansprüche des Klägers zu 1 herangezogen werden kann, ist gewahrt. Bei der Berücksichtigung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit seines Sohnes im SGB II wurde bei dem Kläger zu 2 - unabhängig davon, dass für ihn keine Rechtspflicht zur Zahlung an den Sohn entstand - ein "fürsorgerechtlicher Selbstbehalt", der dem Existenzminimum im SGB II entspricht (zur Berücksichtigung des Existenzminimums als Selbstbehalt beim Erwachsenenunterhalt gemäß § 1603 BGB vgl auch Klinkhammer, FamRZ 2010, 845, 847) zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II wird nur der Einkommensanteil des Klägers zu 2 bei seinem Sohn als Einkommen berücksichtigt, der das dem Kläger zu 2 zustehende Existenzminimum nach den Bestimmungen des SGB II überschreitet. Insofern scheidet auch ein Verstoß gegen Art 1 IVm Art 20 Abs 1 GG aus. 18 b) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Soweit die Revision geltend macht, die Altersgrenze von 25 Jahren sei willkürlich gewählt, ist den Klägern einzuräumen, dass auch bei 26- oder 27-jährigen Kindern, die weiterhin im Haushalt ihrer Eltern leben, eine Ersparnis der Generalkosten anfällt und die Lage in tatsächlicher Hinsicht nicht anders ist als bei Kindern unter 25 Jahren. Insofern ist der Revision zuzugestehen, dass das BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010 (aaO) betont hat, dass aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch folgt, dass der Gesetzgeber die maßgeblichen Entscheidungen in einem transparenten Verfahren anhand sachgerechter Kriterien zu fällen hat (BVerfG, aaO, RdNr 139 ff). Ob dies allerdings für jede im SGB II gewählte Altersgrenze gilt, lässt sich dem Urteil des BVerfG nicht zweifelsfrei entnehmen. Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber im Rahmen des Art 3 Abs 1 GG bei sogenannten Stichtagsregelungen generell ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Die mit der formellen Starrheit eines Stichtags verbundenen zwangsweise Härten sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl BVerfGE 71, 364, 397 ff; 77, 308, 338; 80, 297, 311 = SozR 5795 § 4 Nr 8 S 27; BVerfGE 87, 1, 43, 47 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 12, 15). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung der 25-Jahresgrenze zudem verfassungsrechtlich legitime Zwecke (vgl BT-Drucks 16/688 S 13, zu Nr 2, zu Buchst b). Es sollte insbesondere verhindert werden, dass Kinder, die im Haushalt der Eltern leben, mit Erreichen der Volljährigkeit automatisch eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden (zu den Motiven des Gesetzgebers insoweit auch Wenner, SozSich 2005, 413, der aufzeigt, dass der Steuerzahler nach der früheren Regelung den Auszug aus dem Elternhaus zu finanzieren hatte). 19 Soweit die Revision schließlich geltend macht, Art 3 Abs 2 GG werde verletzt, weil nur das Einkommen von Eltern berücksichtigt werde, die mit dem erwachsenen Kind in einem Haushalt leben, nicht hingegen dasjenige einer getrenntlebenden Ehefrau, die insofern privilegiert werde, so wird verkannt, dass zwischen dem Kläger zu 2 und einem getrenntlebenden bzw nicht im Haushalt lebenden Elternteil Unterschiede von "solcher Art und solchem Gewicht" bestehen (vgl hierzu BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157; 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 7; BVerfGE 95, 39, 45; 102, 41, 54 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 18; vgl auch BSG

§ 11Nr 20 Rd

Nr 14), die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber des SGB II durfte bei der Regelung der Bedarfsgemeinschaft gerade an den Gesichtspunkt anknüpfen, dass gemeinsam in einer Wohnung bzw in einem Haushalt zusammenlebende Verwandte in gerader Linie sich auch tatsächlich Unterhalt leisten. Lebt - wie hier - die Mutter des Klägers zu 1 nicht in dem Haushalt, so ist sie nach den fürsorgerechtlichen Regelungen gerade nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Dieser Unterschied rechtfertigt auch die je unterschiedliche Behandlung des Einkommens des Vaters und der Mutter des Klägers zu 1. 20 c) Die Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 als Einkommen seines Sohnes verletzt schließlich auch nicht das Eigentumsgrundrecht des Klägers zu 2, was hier im Rahmen des Vorbringens des Klägers zu 1 zu würdigen ist. Hierbei ist nochmals klarzustellen, dass für den Kläger zu 2 aus der Berücksichtigung seiner Rente als Einkommen seines Sohnes im SGB II keinerlei rechtliche Pflichten erwachsen, seinen Sohn tatsächlich mit dem betreffenden Betrag auch zu unterstützten (vgl oben unter 1.). Darüber hinaus ist entgegen der Rechtsauffassung der Revision auch bereits der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Art 14 Abs 1 GG nicht berührt. Durch die Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen bei dem Sohn wird allenfalls das Vermögen des Klägers zu 2 gefährdet, der eventuell moralisch - nicht rechtlich - sich verpflichtet fühlen könnte, seinen Sohn zu unterstützen. Berührt ist damit in keiner Weise die spezifische Substanz seiner ggf eigentumsgeschützten Rentenanwartschaft (zum Eigentumsschutz der Rentenanwartschaften vgl BVerfGE 53, 257, 291; 69, 272, 301 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 126). Das Vermögen als solches ist von Art 14 Abs 1 GG nicht geschützt (vgl insbesondere BVerfGE 78, 232, 243; 91, 207, 220; 95, 267, 300). 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE160841505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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